صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

umb sicher Geleit bittlich ansuchen. Dieser Ambtmann soll alsdann beneben dem Zoller solchen Juden ein schriftlich Geleit auf sein Anzeigen, wohin er seine Reiß vorzunemmen willens ist, an den nächst gesessenen Ambtmann so lang und viel, bis er auß Unsern Fürstenthummen kommt, geben und stellen, wie folgt: Für ein Mannsperson 24 Kreutzer, für ein Weibsperson 12 Kreutzer, für ein Kind 6 Kreuzer guter Reichsmüntz, welches nachgehends gebührlich verrechnet werden solle.

Dergleichen Geleit aber soll allein denen Juden, die durch Unsern Fürstenthumm-, Graf-, Herrschaften und Landen zu reisen, nicht aber, die darinn ein Tag etlich zu verharren begehren, mitgetheilt und gefolgt werden. Dann welche ein Tag etliche verbleiben und stillliegen wollen, die sollen sich zuvor bey Unserer Cantzley 1) anmelden, daselbsten Unser Geleit abholen und, nachdem sie kurtz oder lang zu bleiben vorhabens, die Gebühr dafür erlegen.

Es sollen aber alle Juden sich in solchem Durchreisen geleitlich verhalten und bey Verlust des Geleits und Leibesstrafen, auch Verliehrung Haab und Gut, gar keine Handthierung und Wucher, in was Schein oder List das immer erdacht oder fürgenommen werden möchte, oder etwas anders, wie das genannt wird, so Unseren Freiheiten, Landesfürstlichen hohen Ober-, Herrlich- und Gerechtigkeiten zuwider wäre, in einigen Weg weder treiben, brauchen, üben, noch handeln, sondern, wo sie in Stätten, Flecken und Dörffern fürziehen, in Herbergen verbleiben und sich Unserer Unterthanen gäntzlich enthalten und äussern.

Da sie auch gestohlne oder geraubte Waaren unter dem Schein, daß sie dieselbe erkaufft, in Unsern Fürstenthum und Landen bringen thäten, welche nachmals rechtmäßig angesprochen würden, sollen sie dieselbige Waaren ohne allen Entgelt dem rechten Eigenthums-Herren wiedrum zuzustellen schuldig seyn“.

Nr. 3 (zu S. 414).

Formular für Judengeleit. (Mitte des 17. Jahrhunderts.)

Des Durchlauchtigsten, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Friedrichs Markgrafen zu Baden und Hochberg, unseres allerseits gnädigen Fürsten und Herrns, Wir verordnete Landvogt und Räthe der Markgrafschaft Hochberg, geben anstatt hochermelt unseres gnädigsten Fürsten und Herrns kraft dieses Briefs N. N., Juden zu N., von heut dato an zu rechnen bis uff N., von N. bis gegen N. in hochgedachter Ihro fürstl. Gnaden Markgrafschaft Hochberg zu reisen, frei sicher Geleit, doch also, daß er zeit solchem währenden Geleit sich auch geleitlich halte und aller Handthierung mit Kaufen und Verkaufen oder im anderen Wege ganz müßig sein soll, bei Vermeidung Straf und Verbrechung dieses Geleits.

1) d. h. bei der Centralregierung.

Nr. 4 (zu S. 427).

Wir Friedrich von Gottes Gnaden, Markgraf zu Baden und Hochberg u. s. w., bekennen und thun kund hiermit, daß wir auf unterthänigstes Ansuchen Simon Isaak des Judens denselben in unseren Schutz und Schirmb nacher Pforzheim zeit Lebens aufgenommen haben, auch kraft gegenwärtigen Schutzbriefs zeit Lebens wirklich aufnehmen, daß in Unserer Stadt Pforzheim Er sambt seinen Angehörigen häusliche Wohnung nehmen und haben, Wonn- und Waydt mit Unseren Unterthanen selbigen Orts genießen und nichts destoweniger von allen Personalanlagen und Beschwerden, wie die Namen haben mögen oder aufkommen, allerdings exempt und freigelassen werden; ingleichem wegen der Religion ohnangefochten bleiben, allerhand im römischen Reich erlaubte Handtierung und Kaufmannschaften mit Waaren und Victualien, gleich unsern Unterthanen und Handelsleuten, jedoch diejenigen Waaren, mit welcher unsere Handlung zu gedachtem Pforzheim umgehet, ausgenommen, gegen Abstattung der Schuldigkeit, welche uns zu entrichten solche Unserer Unterthanen und Handelsleut gehalten sind, es seie mit Contrahiren, Leihen, Kaufen und Verkaufen treiben, handeln, thun und lassen solle, wie hiernach folget:

Erstlich solle er nicht kaufen oder leihen auf blutig Gewandt, nasse Häut (die bei den Metzgern oder anderen Leuten redliche Erkaufung ausgeschieden), auch was sonsten gestohlene Waaren sein möchten.

Zum Andern, so er unsern Unterthanen, angehörigen Schirmsverwandten und Dienern etwas leihen will, soll er bei Vermeidung unserer schweren Ungnad, auch Verlust des geliehenen Kapitals, so alsdann uns verfallen sein solle, wann die dargeliehene Summe sich nicht auf ein Mal über 50 fl. (welche er mit oder ohne Unterpfand auszuleihen, gut Fug und Macht haben soll) erstrecken würde, wöchentlich vor jeden Gulden mehr nicht, dann einen Pfalzgräfler Heller nehmen. So aber die Summe sich über 50 fl. auf ein Mal erstreckte, sich alsdann mit landesüblicher Verzinsung begnügen lassen, auch zu allerseits mehrer Versicherung amtlich Consens einzuholen gehalten sein.

Drittens. So er Jud auf fahrende Hab oder Unterpfand

[ocr errors]

Geld ausleihete, und ihme nach Verfließung des Jahres die Zins von solchem ausgeliehenem Geld nicht entrichtet würden, sollen ihm alsdann solch Pfand der Schatzung nach heimgefallen sein, er auch Macht haben, dasselbe zu verkaufen, doch daß dem Entlehner die Überbesserung herauskomme.

Zum Vierten wollen wir auch, daß er aufrichtig kaufen und verkaufen, handeln und contrahiren solle.

Zum Fünften sollen alle unsere Beamte diesem Juden zu Einbringung seiner rechtmäßigen Schulden, gleich Unsern Unterthanen, auf sein jedesmaliges Begehren verholfen sein. Dagegen soll er nicht Macht oder Gewalt haben, einige Unserer Unterthanen, Angehörige, Schirmsverwandte oder sonst andere unserer Diener für fremde Gericht außer unser Fürstenthumb und Land zu ziehen und daselbst zu beklagen, sondern sich der Recht und Gericht, die wir in ermelten unsern Fürsten

thümern und Landen haben, sättigen lassen, auch ferners weiter nicht appelliren. Sollten hingegen ausländische Debitores sein, an die er der Jud oder die Seinigen zu sprechen haben möchten, so sollen Unsere Beamte denenselben auf solch ihr der Debitoren in dem Unserigen erfolgtes Betreten die Justiz gleich unseren Unterthanen schleunigst und nachdrucksamlichst administriren.

[ocr errors]

Sechstens. Wann er mit unserm Willen und Consens etwas von Häuser oder liegenden Gütern an sich erkaufen wurde, soll er von solch Güetern die gewöhnlichen Beschwerden, wie solche von Unsern Unterthanen müssen abgetragen werden, ebenmäßig bezahlen und abtragen.

Zum Siebenten, solle er oder die Seinigen mit keiner Leibeigenschaft beladen sein; sondern wann ihnen nicht länger in unsern Landen zu bleiben gefällig sein wird, auch sonsten ein Kind zu verheirathen willens ist, ihme freistehen, zu heirathen und wegzuziehen, wann und wohin sie wollen, ohne einigen Heller des Abzugs, es wäre dann, daß er liegende Güter erkaufete, als wovon er schuldig sein solle, den gewöhnlichen Abzug zu verstatten.

Zum Achten. Wann er ein Kind verheirathet, mag er selbes das erste Jahr lang bei sich ohne Vergrößerung des Schirmgelds behalten, nach Verfließung solchen Jahres aber, und wenn solches verheirathete Kind sich in unserm Fürstenthume und Landen setzen wollte, dasselbige schuldig sein, mit uns, gleich andern Juden in unserem Lande, wegen solchen Schirmgeldes abzufinden.

Neuntens. Solle ihm und den Seinigen die jüdischen Ceremonien zu gebrauchen, wie bei gemeiner Judenschaft bräuchlich ist, doch dergestalt erlaubt sein, daß sie sich bei solchen Ceremonien alles Lästerns wieder die christliche Religion, sowohl in ihrer eigenen als andern Sprachen, bei einer hohen ohnnachlössigen Strafe sollen enthalten.

hiermit, vor

Zum Zehnten, erlauben wir ihme dem Juden seine Haushaltung soviel Fleisch, als er dazu benöthiget sein wird, selbsten nach Belieben zu schlachten, sowohl an Rinden, Kalben und Schafen, und was er daran (weiteres aber nicht) seinen jüdischen Ceremonien nach nicht brauchen darf, dasselbe sowohl pfund- als viertelweise zu verkaufen.

-

Vor und umb solchen Schutz solle und will er Simon Isaak in unserer Landschreiberey Carlspurg jährlich und jedes Jahr besonders auf den neunten Martii richtig und ohnweigerlich liefern und bezahlen vierzig Gulden Reichswährung, auch den ersten Erlag auf den 9. Martii anno 1676 erstatten. Wann er aber die Lieferung über die Zeit anstehen lassen würde, soll dadurch dieser Unser Schutz als bald wiederumb erloschen sein.

Und zu mehrer Urkund alles Vorstehenden haben wir gegenwärtigen Schutzbrief eigenhändig unterschrieben und demselben unser fürstlich Secret anbenken lassen. So geben in Unser Residenz Carlspurg, den 9. Martii 1675.

L. S.

Friedrich.

Die

elsässischen Römerstrassen der Itinerare.

Mit einer Kartenskizze.

Von

Otto Cuntz.

Wer das Bild eines Landes in römischer Zeit zeichnet, dem bieten die Schilderungen der Geographen und Historiker gewöhnlich nur für die Hauptzüge hinreichende Anhaltspunkte. Wer auch das Detail geben, wer neben den großen Städten auch die zweiten und dritten Ranges eintragen will, ist in erster Linie auf die römischen Itinerare, die antiken Kursbücher angewiesen. Auf den Wert dieser Quellen hat in jüngster Zeit Heinrich Kiepert im Text zu seinem monumentalen Werke der formae orbis antiqui auch diejenigen aufmerksam gemacht, denen eine nähere Beschäftigung mit der Topographie des Römerreiches fern liegt. Die Forschung auf diesem Gebiet hat die Angaben der Itinerare von jeher verwertet, und so sind sie auch für das Elsaß in umfassenderen und in spezielleren Schriften benutzt, besprochen und gedeutet worden. Trotzdem erscheint es mir notwendig, sie von neuem zu prüfen. Für wenige Teile des römischen Reiches sind sie so reichhaltig wie für das Oberelsaß, und doch sind von ihnen Kontroversen ohne Ende ausgegangen. Auch die folgenden Ausführungen können nicht alles sicherstellen, aber sie werden doch den weiteren Untersuchungen eine festere Grundlage geben. Eine Neubearbeitung der römischen Itinerare, die ich in Gemeinschaft mit Wilhelm Kubitschek unternommen habe, naht ihrem Abschluß. Schärfere methodische Grundsätze als bisher sind darin zur Geltung gebracht. Der vorliegende Aufsatz ist ein Ausschnitt daraus. Es schien mir geraten, meine Resultate nicht in jenem größeren Werk allein

niederzulegen, sondern sie auch durch eine ausführlichere Darstellung in dieser Zeitschrift der elsässischen Lokalforschung leichter zugänglich zu machen.

Für das Elsaß kommen von den überlieferten Itineraren nur die tabula Peutingeriana und das Itinerarium Antonini in Betracht. Die tabula ist eine Kursbuchkarte und giebt als solche, von seltenen Ausnahmen abgesehen, jede Straßenstrecke nur einmal. Ihre Überlieferung ist einfach, nur ein Exemplar ist in der Wiener Hofbibliothek erhalten. Die Millersche Ausgabe bietet die elsässischen Straßen korrekt. 1)

Das Itinerarium Antonini ist ein Kursbuch. Es ist in größere und kleinere wichtige Punkte verbindende Routen eingeteilt; infolge dessen werden central gelegene Wegstrecken wie die elsässischen mehrfach wiederholt. Die bislang gültige verdienstvolle Ausgabe von Parthey und Pinder 2) ist veraltet. Allerdings hat die von Kubitschek und mir ausgeführte Nachvergleichung der wichtigsten Handschriften des Itinerars, die für andere Partien noch erheblichen Ertrag gegeben hat, für das Elsaß nichts Neues von Belang geliefert, aber das Verhältnis der Handschriften zu einander ist erst in den letzten Jahren genau bestimmt und damit eine weit größere Sicherheit in der Gestaltung des Textes erreicht worden. 8) Wir haben diesen Stammbaum:

X

Р

D

L

Von dem verlorenen Archetypus X gehen also zwei Äste aus. Der eine, 9, gabelt sich in die Zweige P: Escorialensis R II 18 und D: Parisinus Regius 7230 A; der andere, ∞, in die Zweige L: Vindobonensis 181 und 4: die zahlreichen übrigen Handschriften. Welche Regeln sich daraus ergeben, ist ohne weiteres klar. Niemals kann P oder D oder L oder allein gegen die übrigen drei in den Text gesetzt werden. Stimmt einer der vier Zweige mit dem nächstverwandten

1) Weltkarte des Castorius genannt die Peutinger'sche Tafel herausg. von Dr. Konrad Miller. 1888. 2) Itinerarium Antonini Augusti ed. G. Parthey et M. Pinder 1848. 3) Kubitschek: Zur Kritik des Itinerarium Antonini. Wiener Studien XIII. 1891. S. 177 ff. und mein Aufsatz: Beiträge zur Textkritik des Itinerarium Antonini, ebenda XV. 1893. S. 260 ff.

« السابقةمتابعة »