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zustellen, die ihm nur verblendeter Zelotismus geben kann. Dass Hartmann dagegen eine Vertheidigungsschrift schrieb, war er sich und seinen Glaubensgenossen schuldig. Ehe noch drei Wochen seit dem Erscheinen jenes Sendschreibens (d. 7. Apr. d. J.) abgelaufen waren, übergab er seine Apologie dem Druck. Leicht wurde es ihm, auch in dieser kurzen Frist seinen Gegner aufs gründlichste zu widerlegen, da er sich schon seit langen Jahren einen so reichen Schatz hierzu erforderlicher Kenntnisse gesammelt und, nach seiner eigenen Angabe, seit Octob. vor. J. die angestrengtesten talmudisch-rabbinischen Studien erneuert hat. Zu dem Sendschreiben an H. aber ist Dr. Salomon veranlasst wor den durch zwei neuere Schriften desselben: ,,J. A. Eisenmenger und seine jüdischen Gegner". Parchim, 1834. (vgl. Repertor. Bd. 5. No. 1546.), wo er das „,,entdeckte Judenthum" als ein nicht wissenschaftliches und hinsichtlich der gestellten Aufgabe gelungenes Werk darstellt, und einen Aufsatz in Alex. Müller's Archiv, Bd. V., VI., wo er nachgewiesen, dass der Talmud oder das inündliche Gesetz auf den starrgläubigen Juden dieselbe bindende Kraft ausübt, als auf den unaufgeklärten Katholiken die Tradition der Kirche, und dass der Rabbinismus und eine verkehrte Erziehung die eingedrungenen Einwirkungen festhalten. Diess Alles wird in der Einleitung des vorlieg. Schriftchens auseinandergesetzt, wobei auch an mehreren ungebührlichen Ausdrücken und Ergiessungen dargethan wird, wie sehr sich Salomon in seinem blinden Eifer gegen H. vergessen hat. Von S. 43-63 folgt nun die Prüfung der Salomon. Anklagen und Beschuldigungen nach der Ordnung der fünf Briefe des gehässigen Sendschreibens, wo vielerlei zur Sprache kommt, z. B. das Gaukelspiel, welches der Sanhedrin vor Napoleon mit der Wahrheit trieb, die Täuschungen, deren Mendelsohn zu beschuldigen ist, die Sabbathsfeier, die Feigheit der Juden, ihre Scheu vor körperlicher Anstrengung und Empfindlichkeit gegen körperliche Schmerzen, ihre Heuchelei und Betrügerei. Diess und mehreres Andere wird so dargestellt, dass man H.'s unparteiische Gerechtigkeit nicht verkennen kann, der keineswegs darauf ausgeht, seinem ehemaligen Bekenntnisse ungetreu, den Juden die Hoffnung zum vollständigen Genusse einer staatsbürgerlichen Gleichstellung zu trüben oder zu rauben, der aber freilich bei seinen jüdischen Studien Gründe genug gefunden hat, die eine völlige Emancipation der Juden in jetziger Zeit bedenklich erscheinen lassen. Seine Gerechtigkeitsliebe spricht sich besonders auch in dem Anhange zu seiner Schrift aus (S. 65 ff.). Dieser enthält zwei Aufsätze: No. I.,,Jesus, Christenthum und Christen, gezeichnet nach den Aussagen des Talmuds und der ältesten jüdischen Denkmäler". Dieser Aufsatz soll darthun, welche durch greifende Gewalt in der Periode des Talmuds und das ganze Mittelalter hindurch der Hass der Juden gegen die Christen als

Götzendiener und als ihre unaufhörlichen Verfolger ausgeübt hat, wie aber auch mit der sittlich-religiösen Aufklärung ein reinerer Geist und eine mildere Gesinnung unser Zeitalter durchdringt. No. II.:,,Handelsgeist der Juden, aus den ältesten Nationalquellen entwickelt", soll den richtigen Gesichtspunct eröffnen, aus welchem die Neigung der Juden zum Handel unparteiisch gewürdigt und mit Milde beurtheilt werden kann. 118.

[2548] Ueber das Wesen und den Beruf des evangelisch-christlichen Geistlichen. Ein Handbuch der prakt. Theologie in ihrem ganzen Umfange. Von Ludw. Hüffell, Dr. d. Theol., grossh. bad. Prälaten u. s. w. 2. Thl. 3., verm. u. verb. Aufl. Giessen, Heyer, Vater. 1835. XVI a. 412 S. gr. 8. (3 Thlr. 8 Gr. für 2 Thie.)

Die innere Anlage dieses Werkes und die Art und Weise, wie dasselbe bearbeitet worden, dürfen wir als hinlänglich bekannt voraussetzen. Zur Empfehlung desselben aber etwas hinzuzufügen, würde um so überflüssiger sein, da die 3. Auflage, die binnen wenigen Jahren nöthig wurde, den Werth und die ausgezeichnete Brauchbarkeit desselben am vollkommensten beurkundet.

[2549] Aufsätze theologischen Inhaltes. Verfasst von Ad. Thd. Alb. Frz. Lehmus, der Phil. Dr., Dekan u. Stadtpf. in Ansbach. Aus den Annalen f. Theol. u. Kirche 1835 besonders abgedruckt. Bayreuth, Grau'sche Buchh. 1835. 53 S. gr. 8. (n. 4 Gr.)

Enthält: Das Wort des Ap. Thess. 5, 21. Eine Synodalrede 1833 (S. 1-20). Was ist Wahrheit? und wie gelangt der Mensch zur Erkenntniss der Wahrheit? Eine Synodalvorlesung 1834. (S. 21—53.)

[2350] Ueber den Geist der protestant. Kirche. Programm bei der Vertheilung der homilet. Preise in Erlangen für das J. 1835 u. s. w. geschrieben von Dr. Joh. Wilh. Fr. Höfling, ord. Prof. der prakt. Theol. u. s. w. Erlangen, (Bläsing.) 1835. 61 S. gr. 8. (6 Gr.)

[2551] Rede bei der Jubelfeier der 50jähr. Regierung Sr. kōn. Hoheit des allerdurchl. Grossh. u. Hrn. Friedrich Franz, Grossh, zu Mecklenburg, am 24. Apr. 1835 gehalten im goldnen Saale des Schlosses zu Ludwigslust von Fr. C. E. Walter, Oberhofpred. u. CRathe. Schwerin. (Berlin, Plahn.) 1835. 7 S. 4. (2 Gr.)

[2352] Antrittspredigt über 1. Tim. 4, 16. gehalten am 9. Sonnt. nach Trinit. 1835 in der St. Michaeliskirche zu Hof von B. St. Steger, zweitem Pfr. dahier. Hof, Grau. 1835. 16 8. gr. 8. (2 Gr.)

Der Vf. spricht von der rechten geistlichen Wirksamkeit und zwar 1. mit welchem Auftrag er als verordneter Diener der Kirche J. Chr. zu seiner Gemeinde komme, und 2. wie er diesen Auftrag in derselben zu verwirklichen suchen werde.

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[2553] Glaubensbekenntniss junger Christen bei ihrer Confir mation, oder kurzer Inbegriff der wicht. Lehren der christl. Religion in Fragen und Antworten, nebst einer Confirmations - Rede über 1. Tim. 4, 7. 8. von Joh. Chr. Speier, evang. Decan und Stadtpf. zu Crailsheim. 2. Aufl. Heilbronn, Class'sche Buchh. 0. J. VIII u. 72 S. 8. (4 Gr.)

Nur der Titel ist neu, und die Schrift selbst auf so grauschwarzem und dünnem Papiere gedruckt, wie wir kaum uns erinnern können, es je als Druckpapier benutzt gesehen zu haben.

[2554] * Die Vortrefflichkeit der christlichen Religion. Von C. Wilh. de la Luzerne, Bischof von Langers. Aus dem Französ. übersetzt von einem kathol. Geistlichen. Luzern, Meyer. 1835. X u. S. 11-134. 8. (8 Gr.)

Dieser Hirtenbrief wurde am 15. Apr. 1786 von dem genannten Bischofe an die Welt- und Ordensgeistlichkeit seiner Diōcese erlassen. Mit Umsicht und tiefem Ernste bekämpft der Vf. den herrschend gewordenen Unglauben und die moralische Verdorbenheit seiner Zeit; der Uebersetzer meinte, dass diese gut geschriebene Schrift auch jetzt wieder passe, und Ref. ist überzeugt, dass sie allerdings recht nützlich werden könne für Den, der ihren Inhalt aufrichtig beherziget.

[2555] *Die heil. Schrift des alten und neuen Test. 4. Thl. 3. Abthl., welche die kleineren Propheten (Osea u. s. w.) und die zwei Bücher der Machabaer enthält. Aus der Vulg. mit Bezug auf den Grundtext neu übersetzt und mit kurzen Anmerkk. erläutert von Jos. Frz. Allioli, Dr. d. Th., k. b. geistl. Rathe u. Domkapit. zu Regensburg. Nürnberg, Stein. 1835. (VIII u.) S. 519 -774. gr. 8.

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[Vgl. Repertor. Bd. 3. No. 2541.]

[2556] Sancta quatuor evangelia in processione festi corporis Christi decantanda una cum versiculis orationibus et benedictionibus. Juxta rituale archidioeceseos Viennensis. (Cum tab. aenea.) Viennae, Mechit.-Congr.-Buchh. 1835. 12 S. gr. fol. (12 Gr.)

Zum kirchl. Gebrauch mit zum Theil untergelegten Noten, und typographisch gut ausgestattet.

[2557] * Erhebungen des Herzens in Predigten auf alle Sonn-, Fest- und Feiertage des Jahres für christliche Familien, welche noch Stunden häuslicher Andacht feiern von Ph, Fr. Püschel, er

stem Pfr. zu den Barfüssern. 1. Lief. 2., verb. n. verm. Aufl. Augsburg, v. Jenisch u. Stage'sche Buchh. 1835. 160 S. gr. 8. (12 Gr.)

[2558] * Des heiligen Franz von Sales Philothea, oder Anleitung zum gottseligen Leben. Nach der französ. Original-Ausgabe bearbeitet und mit einigen Anmerkungen begleitet vom Vicarius Jos. Moormann. (Mit Titelbild.) Münster, Deiters. 1835. 26 Bog. 8. (n. 12 Gr. Mit der kurzen Lebensbeschreibung des Franziscus v. S. 294 Bog. 8. 20 Gr.)

[2559] * Christkatholische Religionslehre für die reifere Jugend. 7., verb. Aufl. München, Giel. (Leipzig, Barth.) 1834. 10; Bog. 8. (8 Gr.)

[2560] *Gebete bei der täglichen heil. Messe der Schuljugend, auf die verschied. Zeiten des Kirchenjahres vom Pfarrer Joh. Frz. Antwerpen. 3. Aufl. Köln, P. Schmitz. 1835. 5 Bog, 12. (3 Gr.)

[2561] * Matthäus Reiter's, weil. erzb. geistl. Raths u. s. w., Schutzgeist der Jugend. Ein Andachtsbuch für Jünglinge u. Jungfrauen u. s. w. 9., mit einer Kreuzweg-Andacht und mit Kirchengesängen vermehrte Aufl. Salzburg, Mayr'sche Buchh, 1835. 10 Bog. mit 1 Holzschnitt. 12. (4 Gr.)

Jurisprudenz.

[2562] Corpus Juris Romani Anteiustiniani. Consilio Professorum Bonnensium E. Böckingii, A. Bethmann-Hollwegii, E. Puggaei curaverunt iidem assumptis sociis L. Arndtsio, A. F. Barkovio, F. Blumio, G. Haenelio, G. Hefftero Aliisqué. Praefatus est Edu. Böckingius. Fasc. I. Bonnae, Marcus. 1835. 408 u. 203 S. (Mit 1 Facsim. u. 2 Verwandschaftstaf.) gr. 4. (n. 3 Thlr.)

Es war schon längst das Bedürfniss einer Gesammtausgabe der vorjustinianischen Rechtsquellen erkannt worden, indem seit der Cuiaciana II. keine erschienen war (denn bei dem spätern Schulting fehlten die leges und in dem von Ritter wiederaufgelegten Gothofredus das ius), und die früheren Gesammtausgaben, die noch dazu zu den Seltenheiten gehören, so mangelhaft und unbequem sind, dass man sich nur ungern zu ihrem Gebrauche entschloss. Das sogen. berliner Jus Ante-Justinianeum war dazu bestimmt, jenem Bedürfnisse abzuhelfen, und die bequeme Einrichtung verschaffte demselben einen bedeutenden Absatz; sonst aber ist es

von sichtbaren Mängeln nicht frei. Darunter gehört, dass der Plan nicht festgehalten worden ist, indem zu viel Gewicht auf das Alaricische Breviar gelegt, dennoch aber die Interpretation ganz vernachlässigt wurde, was namentlich im Paulus recht auffällig ist, dessen Interpretation der genauesten Untersuchung immer noch bedarf. Auch ist nicht alles Das beigebracht worden, was der Titel verspricht, eben so wenig kann man die Sammlung vollständig nennen, denn man vermisst darin die Sirmond'schen Constitutionen, die kirchlichen Constitutionen, die Notitia dignitt., das Edict des Theodorich und das des Athalarich, den Maecianus u. a. m. Als nun aber seit dem J. 1815 die vielfältigen Entdeckungen hinzukamen, eine Menge Handschriften jener Rechtsquellen nicht allein ans Licht gezogen, sondern auch verglichen wurden, und man immer deutlicher erkannte dass für die kritische Benutzung der früheren Ausgaben im berliner Jus Antejust. meist gar nichts geschehen, und nur Ulpian, und was Haubold und Biener davon bearbeitet hatten, lobenswerth sei, so machte sich der Wunsch für eine neue, den zeitgemässen Ansprüchen entsprechende Gesammtautgebe täglich fühlbarer, und es fehlte daher auch nicht an vielfachen Aufforderungen. Diesem Wunsche wird durch das Corpus Juris Romani Anteiust. entsprochen, dessen 1. Fascikel vor uns liegt. Der Zweck der Ausgabe ist, nicht bloss das in der berliner Sammlung Fehlende und die neuen Entdeckungen zu geben, sondern auch noch nachzuholen, was sich ausser den juristischen Schriften und kais. Sammlungen Wichtiges und für das Stadium des röm. Rechts von alten Rechtsmonumenten Unentbehrliches vorfindet. Daher erhalten wir in dieser Sammlung als Zugabe die königlichen Gesetze, die XII Tafeln und die wichtigeren Leges, SCta, Edicta magistratuum; ferner die Bruchstücke römischer Juristen bei nicht juristischen Schriftstellern, eine Sammlung alter Urkunden über Rechtsgeschäfte, die Notae juris des Probus und ein vollständiges, über die ganze Sammlung sich verbreitendes Register. Insbesondere wird es aber dieser Sammlung zur Empfehlung gereichen, dass, und wohl zum ersten Male in Ausgaben juristischer Quellen, bei jedem Stücke alle Ausgaben und Handschriften, so viele nur erlangt werden konnten, benutzt worden sind, so dass sich endlich ein vollstandiger kritischer Apparat vorfindet, dessen gedrängte Zusammenstellung dadurch mög lich geworden ist, dass die benutzten Ausgaben und Handschriften in Ziffern und Siglen ausgedrückt wurden, deren Erläuterung man zu Anfange eines jeden Stücks in einem Index Siglorum findet. Im ersten Fascikel stehen: I. Privatwerke: 1. Unüberarbeitet erhaltene juristische Schriften und Bruchstücke, nämlich a) Gaius v. Heffter; b) Ulpianus v. Böcking; c) Fragmenta de Jure fisci, S. Pomponii, Her. Modestini und Stemma cognationum v. Böcking; d) Maecianus und Balbus v. Böcking; 2. Nicht unter öffentlicher Repert. d. ges. deutsch. Lit. VI. 1.

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