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scheint uns unpassend, ein populäres Werk zu dem Schauplatze zu wählen, auf dem man ein neues System vorführt, und noch dazu mit griechischen Benennungen der Abtheilungen ohne Beisatz deutscher Namen. Des Vfs. System ist folgendes: Cl. I. Monostoechia, mit einem einfachen metallischen oder metallähnlichen Grundstoffe 0. 1. Eumetalla, specifisches Gewicht der Metalle 18, 9-3, 8. 0. 2. Metallita, sp. Gew. 4, 6-0, 9., hier macht das Ammonium den Schluss. 0. 3. Metallastra: Kiesel, Boron, Kohlenstoff, Schwefel. Cl. II. Distoechia: Wasser. CI. III. Polystoechia: 0.1. Mineroidea: Mineralpech, Erdöl; 0. 2. Phytoidea: Mineralharz, Mineralkohle, Torf. Die enorme Inconsequenz dieses chemischen Systems bedarf wohl weiter keiner Erläuterung, und es ist zu bedauern, dass Leuten, denen das logische Denken so schon weniger natürlich und leicht ist, wie dem Publicum dieses Buchs, der Mangel aller Logik auf diese Art noch erst recht beigebracht werden soll. Lobenswerth ist das Bestreben des Vfs., nach Mohs und Anderer Vorgange die Benennung der Mineralien mit Gattungs- und Trivial - Namen einzuführen; nur können wir nicht begreifen, warum gerade im Mineralreiche die Gruppe der Gattung und die Gattung der Art in den andern Reichen entsprechen soll. Wenn bei den jetzt eingeführten mineralogischen Systemen überhaupt eine Annäherung an die natürlichen Systeme der lebenden Natur möglich wäre, so dürfte die Gruppe wohl eher der Familie, die Gattung der Gattung entsprechen, die Abänderungen des Vfs. aber als Arten in Anspruch zu nehmen sein. dess scheint es nach allen bisher gemachten Versuchen, inclusive dieses neuesten des Vfs., vor der Hand nicht möglich, auf chemischem Wege zu einer natürlichen Classification der Mineralien zu gelangen. Die Ausstattung ist nicht übel, nur das Papier könnte besser sein...

In

[3050] Beiträge zur geognostischen Kenntniss einiger Theile Sachsens und Böhmens von T. E. Gumprecht. Mit 9 Kupfertaf, Berlin, Mittler. 1835. VI u. 238 S. gr. 8. (2 Thlr.)

Das gegenwärtige Schriftchen enthält in zwei Hauptabschnitten Betrachtungen der Lagerungsverhältnisse der Grünsandformation in Bezug auf Granit und Porphyr zwischen Meissen und Teplitz (S. 1-184) und des Granitgebirges zu Nebilau bei Pilsen (S. 184-213). Hieran schliessen sich einige einzelne Bemerkungen über interessante Vorkommnisse des nördlichen Böh

mens.

Man muss an dem Buche einen beschreibenden und einen theoretischen Theil unterscheiden, obgleich beide nicht äusserlich geschieden, sondern, durch dasselbe anmuthige Gewand einer fliessenden Darstellung eingehüllt, sich gewissermaassen gegenseitig

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durchdringen. Der beschreibende Theil zeichnet sich nicht nur durch eine vollständige Benutzung aller literarischen Hülfsmittel und Revision derselben durch Autopsie, sondern auch durch Auffindung manches neuen interessanten Punctes aus. Die Genauigkeit der Ortsbeschreibungen lässt nichts zu wünschen übrig und kann als Muster dienen. Die in dem erstem, als dem Hauptabschnitte, hauptsächlich betrachteten Vorkommnisse sind die zu Zscheila (Pläner und Granit), Töltschen (Pläner und Syenit), Umgegend von Teplitz (Hornsteinadern, Quarzgebilde, Porphyrconglomerate, zu Jenig, am Kopfhübel, bei Settenz, Niederschönau); auf dem rechten Elbufer Weinböhla (Pläner unter Granit und Syenit), Oberaue (desgl.), Hohenstein und Saupsdorf (Granit über Quadersand und Kalkstein). Für die Enstehungsgeschichte geht aus den hier gesammelten Thatsachen hervor, dass die Granite, Syenite und Porphyre des linken Elbufers älter als die Grünsandformation daselbst, die oberen Granite und Syenite des rechten Elbufers dagegen Ausläufer des oberlausitzer Granitgebirges und in ihrer Entstehung auf der Bildung der Grünsandformationen gleichzeitig sind, daher sie auch hier einzelne Glieder desselben zuweilen überlagern. Die Werner'schen Ansichten über die hier betrachteten Erscheinungen, vorgetragen von Kühn, sowie die von Neumann und anderen Plutonikern geäusserten Meinungen werden mit gesundem, vorurtheilsfreiem Sinne näher beleuchtet, und gezeigt, dass gerade die Verhältnisse dieser Gegenden der Gültigkeit sowohl der neueren, als älteren Ansicht ohne Unterschied Vieles entgegenstellen. Doch wir wollen dem Leser nicht vorgreifen, der sich gewiss an der Lectüre dieses zwar nicht sehr umfänglichen, aber sehr reichhaltigen und auch äusserlich gut ausgestatteten Büchleins wahrhaft erlaben wird. Die 9 Tafeln enthalten erläuternde Durchschnitte und Profile, sowie ein Kärtchen der Gegend um Nebilau und Stienowitz in Böhmen. 94.

[3051] Revision des Beschlusses der Kritik über die Theorie der Geologie von C. Wilh. Nose. Bonn, Habicht. 1835. 23 S. gr. 8. (6 Gr.)

[3052] Aufklärung über das Anabain und über vier bis dahin nicht richtig erkannte Naturkräfte. Gegeben zum Andenken an seinen würdigen Lehrer, den Naturforscher Hofr. Oken, früher zu Jena. Von Wilh. Meister, Advok. zu Bützow. Güstrow, Opitz. 1835. 15 S. gr. 8. (3 Gr.)

[3053] Akustik. (Einzelner Abdruck eines Artikels aus dem Universal-Lexikon der Tonkunst.) Vom Prof. Weber in Göttingen. Stuttgart, Löflund u. Sohn. 1835. 23 S. gr. 8. (2 Gr.)

Staatswissenschaften.

[3054] Sammlung der im Gebiete der inneren StaatsVerwaltung des Königreichs Bayern bestehenden Verordnungen, aus amtlichen Quellen geschöpft und systematisch geordnet von G. Döllinger, k. bayer. geh. Hausarchivar und wirkl. Rath. L. Bd. Die Abtheilungen I. u. II. Staatsgebiet und Staatsverfassung enthaltend. München, Franz. 1835. XIV u. 407 S. gr. 4. (n. 2 Thlr. 8 Gr.)

Die Sammlung ist zwar auf den Namen eines, dieser Ehre jedenfalls sehr würdigen Staatsbeamten gestellt, verdankt aber ihre Entstehung einer ständischen Bitte und einem amtlichen Beschlusse. Hand in Hand damit geht eine Geschichte der bayerischen Verwaltung vom Ende des 16. Jahrh: bis auf den gegenwärtigen Zeitpunct, die der Ministerialrath Freih. von Freiberg bearbeitet. In der Sammlung werden die Gesetze mit urkundenmässiger Treue nach ihrem vollständigen Wortlaute gegeben. Als Hauptabtheilangen sind festgestellt: Staatsgebiet, Staatsverfassung, König und königliche Familie, Organisation der Verwaltungsstellen und Behörden, Staatsunterthanen, Ständeversammlung, Landrath, Religion und Cultus, Unterricht und Bildung, Militärgegenstunde, Communal- und Stiftungssachen, Heimath, Ansässigmachung und Verehelichung, Armenwesen, Nationalökonomie, allgemeine Staatsund Landespolizei, Medicinalwesen, Bauwesen, Staatsdienst, Organe der öffentlichen Bekanntmachung, Rechnungswesen, äusseres and öffentliche Verhältnisse. Darunter nun wieder Abtheilungen nach Abschnitten, Titeln und Paragraphen. So zerfällt diese erste Abtheilung in die Abschnitte: Umfang des Staatsgebietes und Eintheilung des Staatsgebietes. Die drei Titel des letzteren Abschnittes bestimmen sich nach den geschichtlichen Veränderungen. Interessanter ist die zweite Abtheilung mit den Abschnitten: Grundgesetze des Staats, Einführung der Staatsverfassung, Vollziehung der Staatsverfassung, Gedächtnissfeier dieser Einführung, Einführung der bestehenden Gesetze und Verordnungen in neuanerkannten Gebietstheilen. Kurze Einleitungen erleichtern das Verständniss. Das Ganze wird eine sehr vollständige, würdige und verhältnissmässig wohlfeile Sammlung..

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[3055] Die preassischen direkten Steuern. 3. Bd. Oder: 1. Supplementband, enthaltend die Gesetze und VerwaltungsVorschriften über Grundsteuer, Klassensteuer und Gewerbesteuer bis zum Schlusse des Jahres 1834. Von F. G. Schimmelpfennig. Berlin, Logier. 1835. 180S. gr.8. (20 Gr.)

Der Vf. hatte, 1830 eine die preussischen directen Steuern betreffende Gesetzsammlung veranstaltet, von der er 1834 eine zweite Ausgabe besorgte, die unverändert blieb. Die seit 1830 erlassenen Gesetze und Verordnungen behielt er einer besonderen Sammlung vor, von der. das vorliegende Werk der erste Theil ist. Jedenfalls hat dieses Verfahren den Vorzug, dass es die Besitzer der ersten Ausgabe der Nothwendigkeit überhebt, auch die zweite zu acquiriren. Das Supplement ist für die Besitzer beider Ausgaben brauchbar. Uebrigens beruht das Verdienst des Herausgebers derartiger Werke hauptsächlich auf der übersichtlichen Anordnung und der nöthigen Unterstützung beim Gebrauche durch Verzeichnisse und Register, und dafür hat der Herausgeber mit gehörigem Fleisse gesorgt.

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[3056] Das Credit-Institut der Kur- und Neu-Märkischen Ritterschaft in seinem Verhältniss zu den nichtassociirten Rittergutsbesitzern. Von L. v. Voss, geh. Ob. Justiz-Rath u, Hauptritterschafts-Director. Berlin, Nicolai'sche Buchh. 1835. 64 S. gr. 8. (8 Gr.)

Im Wesentlichen eine Vertheidigung der neuesten, in Bezug auf das auf dem Titel genannte Institut gefassten Beschlüsse, am ausführlichsten und gründlichsten hinsichtlich der Berechtigung za deren Gründung; weniger hinsichtlich ihrer inneren Meriten. Dabei wird manches Interessante über die frühere Geschichte dieser Institute mitgetheilt. Man sieht im Ganzen, was der Vf. freilich nicht zeigen wollte, wie ganz ohne richtige Vorkenntniss bei der Stiftung derselben man zu Werke ging, und während der ganzen Verhandlungen seine Klugheit und Erfahrung mehr in der Art zeigt, wie man das einmal Beschlossene durchzusetzen wusste, als in den Beschlüssen selbst. Aus diesen künstlichen, auf falchen Principien beruhenden Instituten, den Geschöpfen einer bevormundenden Zeit, konnte nicht viel Gutes herauskommen. Das Gesuchtsein dieser und ähnlicher Papiere ist ein Unglück; es ist ein Beweis, dass dem Publicum an der Sicherheit seines Geldes mehr gelegen sein muss, als an dessen guter Nutzung, und dass es diese Sicherheit nur auf einzelnen privilegirten Seiten des Verkehrs und unter besonderen Verbürgungen findet. Auch in das alte landständische Wesen lassen sich manche Blicke thun, die wahrlich nicht viel Erhebendes enthalten.

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[3057] Bayern's permanente Civilliste, eine landständische Verhandlung im J. 1834. München, Fleischmann. 1835. XII u. 179 S. 12. (16 Gr.)

Zwischen der Bewilligung der Civilliste von einer Finanz

periode zur andern und der Festsetzung derselben für ewige Zeiten hält ihre Fixirung für die Regierungszeit und Monarchie die Mitte, und nach anderer Ansicht die richtige Mitte. Das Interesse des Fürsten kann durch Bestimmung eines Minimum gewahrt werden. Iu Bayern ist man 1834 von dem einen Extreme zu dem andern übergegangen. Den wirklichen Abdruck der landständischen Verhandlungen darüber theilt der Herausgeber,,,im Vertrauen, dass der Markt der Literatur an gediegenen, für das Leben werthvollen Productionen nicht überladen ist, und dass vaterländische Artikel noch Beifall und Aufmunterung finden werden, in vorliegendem Schriftchen mit. Anch hat ihn die Idee der permanenten Civilliste zu drei Sonetten an den König, die Nation und die Kammer der Abgeordneten begeistert. Es muss viel Begeisterndes in dem jetzigen bayerischen Nationalleben liegen. Wenn übrigens in dem Vortrage ein Ausschuss (S. 25) als ein Grund für den Regierungsantrag auch angeführt wird, dass der König von Sachsen zu seinen Familiengürn noch 500,000 Thlr. Ci8 villiste als Zuschuss bekomme, so hat man zu bemerken vergessen, dass der Ertrag dieser Familiengüter den Staatscassen über> lassen ist, und dass Das, was sich das kön. Haus Sachsen zum wirklichen Gebrauche vorbehalten hat, nur Kosten verursacht.

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[3058] Ansichten über Volksbewaffnung und Volkskrieg. Glogau, Flemming. 1835. II u. 87 S. gr. 8. (10 Gr.)

Preussischer Patriotismus, der durch die Volksbewaffnung kräftiger als durch,,die neueren Luftgebilde" Ordnung mit Freiheit zu paaren sucht. In welchem Sinne dabei das Wort Freiheit genommen wird, ist schwer zu errathen. Das Büchlein ist zum Theil, wie der Vf. auch in der Vorrede sagt, compilirt. Den Anfang machen die Urtheile des General Clausewitz über Volkskrieg, aus dem 2. Theile seines Werkes vom Kriege. Später wird na→ mentlich von der allgemeinen Kriegspflichtigkeit, von der militärischen Gliederung der Volksbewaffnung und von der, ein System der Vertheidigung begünstigenden Einrichtung des Landes gesprochen. In der zweiten Hinsicht werden Auszüge über den Vendéekrieg mitgetheilt, und der Vf. will die Führung und Leitung an den Besitz geknüpft, im Wesentlichen dem Grundadel übertra→ gen wissen. In Bezug auf das Land sind einige interessante Raisonnements gegeben, worin Einfriedigung der Felder mit Hecken und die Vereinzelung der Bauerhäuser durch Zusammenlegung der Felder, deren wirthschaftliche Vortheile der Vf. kurz hervorhebt, auch als wichtige Hülfsmittel der militärischen Vertheidigung betrachtet werden. Zum Schlusse ist noch die preussische Landstarmordnung vom 21. April 1813 abgedruckt.

Repert. d. gea. deutsch. Lit. VI. 4.

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