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XI. Von Diebstählen und Erbrechungen freier Männer. 1. Wenn ein freier Franke ausser dem Hause, was zwei Pfennige werth ist, stiehlt, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 2. Wenn er aber ausser dem Hause, was 40 Pfennige werth ist, stiehlt und er dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen, ausser cap. und dil. 1400 Pfenn. oder 35 Schill. zu zahlen. 3. Wenn ein freier Mann etwas erbricht, was 2 Pfenn. werth ist, und er der That überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen. 4. Stiehlt er aber, was über 5 Pfenn, werth ist, und wird dessen überführt, so soll er für schuldig erkannt werden, ausser cap. und dil. 1400 Pfenn. oder 35 Schill. zu zahlen. 5. Wenn er aber das Schloss erbricht oder verdirbt (oder heisst clavem adulteraverit einen falschen Schlüssel gebraucht?) und so in das Haus kommt und etwas daraus stiehlt und wegträgt, und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, ausser cap. und dil. 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen. 6. Wenn er aber nichts mitnimmt oder durch die Flucht entkommt, so soll er für schuldig erkannt werden [nur wegen des Einbruchs, des Aufbrechens] 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Die sogenannten Glossen sind leodardi, leodard, taxaca, leudardi. Ueber taxaca am Ende, leudardi ist besprochen. 2. Der verstümmelte Rechtsausdruck ist texxaga, texeca, texaca, taxaca. 3. Der Rechtsausdruck ist anthedio, antedio, antidio, und 4. antedio, tantedio. Die ursprüngliche Form von antedio ist schwer zu ermitteln. Dieselbe sogenannte Glosse findet sich L. S. XXVII, wo es Abschn. 19 heisst: Si screona qui clavem habet effrigerit (für screonam, quae, effregerit), so Jemand einen Schrein, der ein Schloss hat, aufbricht. Mit diesem ganz verfälschten anthedio will ich lieber vorerst nichts weiter vornehmen, da ich nicht weiss, ob ant, ent oder Hand gemeint sei. Mit dem alten handthätig darf ich es auch nicht vergleichen. Jedenfalls hat wohl die richtige Lesart, welche es auch sein möge, ein gewaltsames Oeffnen bezeichnen sollen. Bei dergleichen Diebstählen also fehlt texaca oder wie die Lesarten dieses Ausdrucks alle lauten. Er scheint mir, so oft er in der L. S. vorkommt, Diebssache zu bedeuten und aus den beiden Worten Thaof (nordfris. Thief, engl. thief, altgerman. Thiob, Thiub) und Saka (Sache), gebildet zu sein. Aber die sogenannte Glosse theu texaca, die sich z. B. Nov. 36 findet, heisst Sklavendiebssache, von dem altgerman. Thiu, Knecht, Thiuui, Magd, altengl. theow, Knecht. Manchmal steht

auch für texaca texachalt, das ist die Busse, die eine solche Diebssache fordert. J. Grimm's Erklärung von texaca in seiner Vorrede zu Merkel's L. S. klärt nichts auf. Ich bemerke noch, dass tantedio Abschn. 4. eine noch ärgere Verfälschung der verfälschten Form antedio ist. 5. Die Lesarten des Rechtsausdrucks heissen: malb. antedio, malb. anorlenet antheodio, malb. anthedio, malb. antheoco, malb. norchlot, malb. antidio; und 6.: malb. norchot, malb. norchloc. Die Hässlichkeit solcher verstümmelten Formen ist empörend. Jacob Grimm's Auslegungen sind hier wieder ganz unbrauchbar. In anorlenet, norchlot, norchot, norchloc ist mindestens loc, das altfris. Lok, engl. lock, d. i. Schloss, unverkennbar, und im Text ist von Schlosserbrechen die Rede.

Fehler im Text: valit für valet, effractura für effracturam, effrigerit für effregerit, aliquid für aliquod oder furtum für furti.

XII. De furtis servorum vel effracturis.

Si servus foris casa quod valit 2 dinarios furaverit et ei fuerit adprobatum, malb. falcono, 120 dinarios qui faciunt solidos 3 pro dorsum suum aut 120 flagellus suscipiat. Si vero quod valit 40 dinarios furaverit, aut castretur aut 240 dinarios qui faciunt solidos 6 reddat, dominus vero servi qui furtum fecit capitale [et dilaturam] in locum restituat.

XII. Vom Stehlen und Erbrechen der Sklaven.

Wenn ein Sklave ausser dem Hause, was 2 Pfenn. werth ist, stiehlt und dies ihm bewiesen wird, so zahlt er 120 Pfenn. oder 3 Schill. für seinen Rücken oder auch erhält er 120 Hiebe. Stiehlt er aber, was 40 Pfenn. werth ist, so soll er entweder entmannt werden oder auch 240 Pfenn. oder 6 Schill. geben. Der Herr des Sklaven aber, der den Diebstahl beging, soll den Ersatz für das Gestohlene leisten (die gestohlene Sache [und die dilatura was hier von einem Unwissenden fälschlich eingeschoben ist] wieder erstatten).

Erklärungen. Die einzige sogenannte Glosse hier ist: malb. falcono, eine von der falschen Lesart falconum L. S. XXIX und auch von falchino, falcino Nov. 226 ganz verschiedene. Dieses falchino in frio falchino hat seiner Bedeutung nach nichts mit dem Begriff des Schlagens gemein, wie J. Grimm wähnt, sondern scheint freies Volk, freie Leute übersetzt werden zu müssen. Auch ist im Text nicht von plagare (schlagen) die Rede, sondern von plagiare (seelverkäuferisch verloren). Unser Wort falcono L. S. XII heisst Prügel, Schläge, womit nicht das von J. Grimm angegebene altd. felgan,

welches nicht schlagen heisst, sondern mit falchan, nordengl. to fauch (aus falch, falg), d. i. schlagen, prügeln, Eines Stammes ist, während das französische faucher, d. i. mähen, nicht hierher gehört, sondern von dem römischen falx, Sense, stammt. Von der Richtigkeit meiner Erklärung zeugen auch die 120 Hiebe im Text.

Von effracturis in der Ueberschrift ist im Text keine Spur. Fehler im Text: dorsum suum für dorso suo, flagellus für flagella.

XIII. De rapto ingenuorum.

1. Si tres homines ingenuam puellam rapuerint, malb. schodo, malzantania, hoc est 1200 dinarios qui faciunt 30 solidos cogantur exsolvere. Illi qui super tres fuerint 200 dinarios qui faciunt solidos 5 [unusquisque illorum] solvant. Qui cum sagittas fuerint 200 dinarios qui faciunt 3 solidos culpabilis iudicetur. Raptor vero 2500 dinarios qui faciunt solidos 622 culpabilis iudicetur. 2. Si vero puella ipsa de intro clave aut de screuna rapuerint, malb. alte ofaltheo, precium et causa superius conprehensa convenit observare. 3. Si vero puella qui trahitur in verbo regis fuerit, fretus, ereus, furban, exinde 2500 dinarios qui faciunt solidos 621⁄2 est. 4. Si vero puer regis vel letus ingenuam feminam traxerit, de vita conponat. 5. Si vero ingenua puella quemcumque de illis suam voluntatem secuta fuerit, ingenuitatem suam perdat. 6. Si quis sponsam alienam tulerit et eam sibi in coniugio copulaverit, malb. antedio, malb. anestet, malb. andrateo, malb. andratheo, malb. andratho, malb. ana stheo.

XIII. Von Freienraub.

1. Wenn drei Männer ein freigebornes Mädchen räuberisch entführen, so sollen sie gezwungen werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. auszuzahlen. Welche über drei sind, sollen [jeder von ihnen] 200 Pfenn. oder 5 Schill. zahlen. Die mit Pfeilen da sind, sollen für schuldig erkannt werden, 200 Pfenn., das sind 3 Schill., zu zahlen. Der Räuber aber soll für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 62 Schill. zu zahlen. 2. Wenn sie aber dieses Mädchen aus verschlossener Wohnung oder aus ihrem Gemach (hinter Schloss oder Gitter heraus) rauben, so gehört es sich, nach Preis und Fall wie oben sich zu richten. 3. Steht dagegen das Mädchen, das fortgeschleppt wird, un

mittelbar unter Königs Gebot, so ist daher das Friedgeld 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. 4. Wenn aber ein Königspage oder ein Halbfreier ein freigebornes Frauenzimmer fortschleppt, so soll er es mit dem Leben büssen. 5. Doch wenn ein freigebornes Mädchen irgend Einem von ihnen freiwillig folgt, die soll ihren Freienstand verlieren. 6. Wenn Jemand die Braut eines Andern nimmt und sich ehelich mit ihr verbindet, so soll er für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 621⁄2 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die unkenntlich gewordenen Rechtsausdrücke lauten: schodo, malzantania. Der keltische sch-Laut, kein germanischer, der aus Süddeutschland, namentlich aus Schwabenland, in die sogenannte hochdeutsche Sprache kam, gehört auf französischem Boden dem 7ten und Sten Jahrhundert noch gar nicht an, sondern einer späteren Zeit. Wem damit gedient sein würde, dem will ich nicht vorenthalten, dass das westfrisische Wort Schodde einen durchtriebenen Taugenichts bezeichnet. Für mich jedoch hat dieses Wort hier keinen Werth. Unter solchen und so vielen Verfälschungen ist Spielraum genug zum Rathen. Ein Ding, welches jetzt schodo heisst, war natürlich damals unbekannt. War es vielleicht ein scodo? Ist auch diese Lesart keine ganz falsche, darf es dann etwa mit dem scot in dem engl. scot-free, d. i. ungestraft, in Zusammenhang gebracht werden? Die falsche Lesart malzantania ist augenscheinlich aus malb. antania entstanden. Diese sogenannte Glosse lautet Nov. 38 etwas verschieden. Die Novelle nämlich heisst: Si tres homines ingenua puella de casa aut de screona rapuerint (wenn drei Mannsleute ein freigebornes Mädchen aus dessen Hause oder Gemach rauben), malb. antomia, antonio, anthonius, authumia (für anthumia). Sollte hier und L. S. XIII für antomia, authumia, antania u. s. w. anthamia (etwa Entheimung), Raub aus dem Heim, Wegschleppen aus eigener Wohnung, gelesen werden dürfen? L. S. XIII 1. steht nichts davon, dass das Mädchen aus eigener Wohnung entführt wird, aber wohl 2., wo dann die sogenannte Glosse in ihrer falschen Gestalt alteofaltheo lautet. Viele ähnliche Lesarten kommen sonst noch in der L. S. vor, nämlich alfalthio, achfalthio, alatfalthio, alachfalthio, malachfaltio, anthi falthio, turpefalti, thurphaldeo, althifathio (für falthio), alafalcio, alacfalthio u. s. w., alle natürlich greulich entstellt. Aus diesen sämmtlichen Lesarten aber erhellet, dass dieser Ausdruck, allwo er erscheint, einen Anfall, Angriff bezeichnet. Das altfrisische falten, heisst schlagen, das urfränkische fallan heisst fällen, fallen machen, einreissen, einbrechen. Der fretus als Strafgeld für ein fortgeschlepptes Mädchen in verbo regis ist in der L. S., doch nicht nach Seelandrecht, 62% Schill. Ueber diesen Ausdruck fretus heisst es L. S. XXIV: Wenn ein Knabe unter 12 Jahren ein Verbrechen begeht, so ist für ihn

durchaus kein fretus zu fordern. Ueber fretus ausführlicher später. Für fretus L. S. XIII haben andre Handschriften ereus (eine Entstellung aus fretus) und furban. Hat furban, wenn es nicht etwas ganz Verfälschtes ist, eine Beziehung zu verbannen, zu dem italien. forbannuto, Bandit, Strassenräuber? 6. Die sogenannten Glossen heissen malb. antedio, malb. aneslet, malb. andrateo, malb. andratheo, malb. andratho, malb. ana stheo. Schreckliche Verstümmelungen, von denen die erste, antedio, hier sicherlich nicht am Platze ist, da sie sonst da erscheint, wo der Gegenstand ein ganz andrer ist. Welche von diesen falschen Lesarten die richtigste, d. h. die der ursprünglichen Form am nächsten gebliebene sei, ist schwer zu sagen. Man weiss nicht, ob man es hier mit einem ander oder einem rath zu thun habe. Das alienam im Text würde ander vermuthen lassen, allein in jener alten Zeit schrieb man anther. Beim Nachforschen über rateo, ratheo, ratho stände wieder das th im Wege, wenn nämlich das schottische raid, rade, gewaltsamer Angriff, engl. inroad, in's Auge gefasst würde. Die entdeckte Aehnlichkeit aber lässt uns ohne Gewissheit, und die Leichtfertigkeit hellt nicht das Dunkel auf. Zu lesen anthres theo, eines Andern Sklavin, wird durch die Textworte nicht bestätigt, welche sponsam alienam, nicht ancillam alienam oder servam alienam lauten.

Textfehler sind: für sagittas sagittis, puella ipsa für puellam ipsam, causa.. conprehensa für causam .. comprehensam, qui für quae, suam voluntatem (nicht von secuta abhängig) für sua voluntate.

XIV. De superventis vel expoliatis.

1. Si quis hominem ingenuum in superventum expoliaverit et ei fuerit adprobatum, malb. anthi falthio, murdo, musido, mosido, mosedo, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 621/2 culpabilis iudicetur. 2. Si vero Romanus Franco Salico expoliaverit, causa superius conprehensa convenit observare. 3. Si vero Francus Romano expoliaverit, malb. musido, malb. mosido, malb. mosedo, 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. 4. Si quis hominem qui migrare voluerit et de rege habuerit praeceptum et abbundivit in mallum publico et aliquis ex ordinacionem regis testare praesumpserit, malb. sunt alachtaco, malb. alcata alchatheocus via lacina, malb. alachra et hii via lacina, malb. alagra et hii via lacina, malb. alacfacis via lacina, 8000 dinarios qui faciunt solidos 200 culpabilis iudicetur. 5. Si quis hominem migrantem adsalierit et ei fuerit adprobatum, malb. turpefalti, texaga, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 621/2 culpabilis iudicetur. 6. Si

Clement, Lex Salica.

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