صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

quis villa aliena adsalierit quanti in eum superventum probati fuerint fuisse, malb. secthis, thurphaldeo, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 621, culpabilis iudicetur.

XIV. Von Ueberfallenen und Beraubten.

1. So Jemand einen freigebornen Mann unversehens überfällt und ausplündert und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. zu zahlen. 2. Beraubt dagegen ein Römer einen salischen Franken, so gebührt es sich, nach dem oben erwähnten Fall sich zu richten. 3. Wenn aber ein Franke einen Römer ausplündert, so soll er für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen. 4. (Dieser Abschnitt ist bis zur Sinnlosigkeit verfälscht. Ich will eine Uebersetzung versuchen, stehe aber für die Richtigkeit derselben nicht ein.) So Jemand einen Menschen, der im Begriff ist wegzuziehen und vom König eine schriftliche Weisung hat, und anderswoher auf das öffentliche Gericht geht (aliunde iverit) und ihn ohne Anordnung des Königs aufzuhalten sich untersteht, der ist zur Zahlung von 8000 Pfenn. oder 200 Schill. zu verurtheilen. 5. So Jemand auf einen wegziehenden Mann einen Angriff macht und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. zu zahlen. 6. So Jemand auf eines Andern Landsitz einen Angriff macht, so sollen Alle, welche überführt werden, gegen den, der überfallen worden ist, gewesen zu sein, für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die sogenannten Glossen lauten: anthi falthio, murdo, musido, mosido, mosedo. Das urfränkische anthifalthio oder andfalthe ist das spätere Anfall, d. i. feindlicher Angriff. Das ursprüngliche an heisst in vielen Fällen gegen, wie das urfränkische ant, and, int (das deutsche ent), das griechische anti, welches urgermanische Wort sammt den vielen germanischen Bestandtheilen in der griechischen Sprache in der hellenisch-germanischen Wanderzeit, denk' ich, nach Griechenland kam. In murdo (murdo hier entstand aus musdo, musedo), musido liegt das Heimliche, Tückische und Hinterlistige; musido, musedo, musdo, mosido, mosedo, mosdo ist das Subst. von musen, mosen, (mausen), d. i. beschleichen, in verschlagener Weise entwenden, stehlen. In superventum heisst bei plötzlichem Ueberfall, wie sonst in der L. S. in furtum, d. i. heimlich, insgeheim. Das anthi falthio habe ich sonst so erklärt: Dieser

Ausdruck kann allerdings richtig sein, da das uralte ant, and, ent, an, mitunter einen feindlichen Sinn hat, hier Angriff bezeichnend. 3. Hier sind die sogenannten Glossen natürlich wie 1., nämlich musido, mosido, mosedo. 4. Die verstümmelten Rechtsausdrücke heissen hier: malb. sunt alachtaco, malb. alcata alchatheocus via lacina, malb. alachra et hii via lacina, malb. alagra et hii via lacina, malb. alacfacis via lacina. Das ist ein Sprachwirrwarr, worin kaum ein Durchfinden möglich ist. Er entspricht dem Latein des Textes. Den wulfila-gottischen Tempel alh und die römische aula, deren J. Grimm in seiner Vorrede zu Merkel's L. S. zur Erklärung sich bedient, kann ich im salischen Recht bei den Sprachungeheuern alachtaco, alchatheocus, alcata, alachra, alagra, alacfacis, die so verfälscht und verdunkelt dastehen als scheussliche Zeugen geistiger Verfinsterung, gar nicht brauchen. Das einzig Verständliche ist via lacina, d. h. Wegelagern, Wegversperren bei Ueberfall. Ueber alach später mehr. Zu L. S. XIV. 2. Si vero Romanus Franco Salico expoliaverit u. s. w. (die Busse ist 6212 Schill.) vergleiche man Nov. 187: Si Romanus homo barbaro expoliaverit u. s. w. (die Busse ist ebenfalls 621, Schill.). Der homo barbarus ist nicht (nach der einfältigen Erklärung Einiger) der freie Franke, sondern der von den Franken auf Feldzügen nach dem Frankenlande gebrachte kriegsgefangene Ausländer oder auch der auf römisch-gallischem Boden noch als Heide lebende Franke. In Bezug auf das via lacina als sogenannte Glosse zu L. S. XIV. 4. ist zu vergleichen der Text Nov. 286, der so lautet: Si quis hominem praeceptum regis habentem contra ordinationem regis adsallire vel viae laciniam ei facere praesumpserit. Die Busse ist auch hier wie L. S. XIV 200 Schill., natürlich so hoch in Folge des orientalisch königlichen Ansehens, woraus sich auf die späte Abfassungszeit solchen Rechts schliessen lässt. 5. Die sogenannten Glossen heissen: turpefalti, texaga. Der Ausdruck turpefalti ist am verkehrten Platz und aus dem folgenden Abschnitt 6 hinein gerathen. 6. Die sogenannten Glossen lauten: malb. secthis, thurphaldeo. Ueber secthis, das hier nicht hingehört, werde ich weiter unten sprechen; für thurphaldeo lies thurpfaltheo: thurp, westfrisisch Terp (einzelner Landsitz), nordfris. Tharp, engl. thorp, ist die villa aliena im Text, die feindlich angegriffen wird.

Fehler im Text: expoliaverit für exspoliaverit (expolio heisst: ich polire) und expoliatis für exspoliatis, Franco Salico für Francum Salicum, causa. . conprehensa für causam comprehensam, Romano für Romanum, abbundivit für aliunde ierit, mallum publico für mallum publicum, aliquis (vielleicht) für aliquid, ex ordinacionem (anscheinlich) für extra (ohne) ordinationem oder möglicherweise auch ex ordinatione, testare (vielleicht) für restare, adsalierit für adsiluerit, villa aliena für villam alienam.

XV.

Si quis uxorem alienam tulerit vivo marito cui fuerit adprobatum, malb. affalthecha, leudardi, abtiga, abteca in alimentae ab hatto ueel entemo, abteca in alia mente abhato uelentemo, abthega in alia mente abhacto uelenthemo, abtica et in alia mente arba theus en lanthamo, hoc est 8000 dinarios qui faciunt solidos 200 culpabilis iudicetur. Si quis cum ingenua puella per virtutem mechatus fuerit et ei fuerit adprobatum, malh. siua erohen, virtuane, uueruanathe, uero manum, uerouhano, theurora, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 622 culpabilis iudicetur. Si quis cum ingenua puella spontanea voluntate ambis convenientibus [in occultum] mechati fuerint cui fuerit adprobatum, malb. firilayso, malb. fredolasio, malb. fribasina, malb. frilafina, malb. frio lasia, 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur.

XV.

So Jemand die Frau eines Andern nimmt bei Lebzeiten ihres Gemahls, so soll er, wenn er dessen überführt wird, 8000 Pfenn. oder 200 Schill. zahlen. So Jemand mit einem freigebornen Mädchen gewaltsam Unzucht treibt, so soll er, dessen überwiesen, für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 62/2 Schill. zu zahlen. So Jemand mit einem freigebornen Mädchen, wenn sie es selbst will und beide darüber einig sind, [insgeheim] Hurerei begeht, so ist er, dessen überwiesen, der Zahlung von 1800 Pfenn. oder 45 Schill. schuldig zu erkennen.

Erklärungen. Die verunstalteten Rechtsausdrücke heissen: affalthecha, leudardi, abtiga, abteca in alimentae ab hatto ueel entemo, abteca in alia mente abhato uelentemo, abthega in alia mente abhacto uelenthemo, abtica et in alia mente arba theus en lanthamo. Ferner: malh. siuaerohen, virtuane, uueruanathe, uero manum, uerouhano, theurora. Endlich malb. firilayso, malb. fredolasio, malb. fribasina, malb. frilafina, malb. frio lasia. In der ersten Abtheilung sind affalthecha, arba theus, abtiga, abteca, abtica, abthega, dann ab hatto, abhato, abhacto, sowie entemo, enthemo, anthamo die verstümmelten Lesarten gleicher Urformen. Das ueel, uel, entstand aus dem römischen vel (oder), das greulich entstellte alimentae (als ob es Nahrungsmittel sein sollten!) aus alia mente, also in alimentae aus dem zweimal vorkommenden in alia mente (in altera mente, später autrement, anders, sonst) und en lanthamo aus uel (vel) anthamo, enthemo. Wie J. Grimm (Vorrede

XXXIII) mit den Lesarten affalthecha, abtiga u. s. w. L. S. XV. umgegangen, setzt mich in Erstaunen. Alles, was er darüber beibringt, kann ich nur für ganz irrig, für die oberflächlichste und leichtsinnigste Sprachforschung erklären. Mindestens abtiga ist das altfris. aftian, aftigan (abziehen), altengl. teohan, urdeutsch zechan (aus tehan), d. i. ziehen. Ist affalthecha keine Verunstaltung von abteca, so ist diese Lesart hier nicht anwendbar, sondern hat sich aus dem vorigen Kapitel L. S. XIV eingeschlichen, wo sie alachtaco, alchatheocus, alacfacis (für alactacis) heisst. Sollte die Lesart arba richtig sein, so wäre dieser Ausdruck vermuthlich das altfränkische Arbe, altengl. Arf, fris. Arw (Erbe). Das anthamo, enthemo deutet stark auf Entheimen. Die Lesart malh. (für malb.) siuaerohen, virtuane, uueruanathe, uero manum, uerouhano, theurora (alle Formen sind aus einer und derselben ursprünglichen hervorgegangen) ist scheusslich verfälscht. Sie will machtlos, wehrlos ausdrücken und sagt deutlich werwan, wehrwan, d. i. wehrlos, mit Bezug auf die Textworte per virtutem, d. h. gewaltthätig, mit Gewalt. Das virt (in virtuane) ist offenbar das römische virt in virtus im Text, uero, uuer das germanische Wer (Wehr) und ohen, uhano, uane, uana das germanische wan, d. i. los, leer. Die sogenannte malberger Glosse firilayso, fredolasio, frilafina, fribasina (für frilasina), frio lasia entstand aus friolasina, friolosina. Im Gegensatz zu diesem Rechtsausdruck findet sich L. S. XXV theolasina, theolosina. Das friolosina, friolasina L. S. XV bezeichnet die Losung, Lösung, Zahlung, das Abfindungsgeld in Betreff der Freigebornen, der ingenua puella im Text, das theolosina, theolasina aber das Lösen, Loskaufen, Abfindungsgeld bezüglich der Sklavin, der ancilla aliena L. S. XXV. Das altfränkische losan, das deutsche lösen, zahlen, ist das Stammwort, wovon das alte Wort Losung, d. i. Zahlung. Der o-Laut in losina ist der fränkischdeutsche späterer Zeit, der e- und i-Laut der frisische und salischfränkische. Also friolasina, friolosina bezeichnet die Lösung, Strafzahlung für die L. S. XV mit einer freien Jungfrau spontanea voluntate ambis convenientibus [in occultum] begangene Unzucht, theolasino, theolosina L. S. XXV die Sklavenlosung von Seiten des Herrn (dominus ancillae). J. Grimm's höchst gezwungene und irrige Erklärung von friolasina (friolosina) und lacina findet sich in seiner Vorrede zu Merkel's L. S. S. XXXIV und XXXV; lasina (losina) und lacina soll ihm eines und dasselbe sein, Wegelagerung sowohl als nothnunftiges Beilager bedeuten. Dass s in lasina, losina, d. i. Losung, Lösung, Strafzahlung, für c (d. i. k und das spätere g) in lacina (lagina) stehe, wagt selbst unter den verstümmelten sogenannten salischen Glossen kein besonnener Etymolog zu behaupten, der mit allem hingehörigen Sprachzeug, besonders aber mit dem dazu unentbehrlichen frisischen und altenglischen sprachlichen Wissen ausgestattet ist. Die an einer freigebornen Braut verübte Nothnunft (Nothzucht) würde im lateinischen Text der L. S. sicherlich keine soge

nannte Glosse im Grimm'schen Sinn aufzuweisen haben. Das Verbrechen, die Nothnunft, verlangt nicht die Erwähnung des Beiliegens (lacina), sondern seine Lösung, Zahlung, die lasina, losina, keine lacina (lagina).

Textfehler: mechati fuerint für moechatus fuerit.

XVI. De incendiis.

1. Si quis casa qualibet super homines dormientes incenderit, malb. selane effeffa, quanti ingenui intus fuerint mallare debent, et si aliquid intus arserint, malb. alfathio, malb. leodi selane effa, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 62, culpabilis iudicetur. 2. Si quis spicario aut machalum cum annona incenderit, malb. leodeua, malb. deba, malb. saldeban, 2500 dinarios qui faciunt solidos 622 culpabilis iudicetur. 3. Si quis sutem cum porcis aut scuria cum animalibus incenderit et ei fuerit adprobatum, malb. sundela, leodeba, saldeba leosdeba, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 622 culpabilis iudicetur. 4. Si quis sepe aut concisa incenderit et ei fuerit adprobatum, malb. bila, malb. uiua, malb. bica, bicha, biggeo, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

XVI. Von Brandstiftungen.

1. Wenn Jemand irgend ein Haus über schlafenden Menschen anzündet, so sollen die Freigebornen, die darinnen sind, Mann für Mann vor Gericht klagen. Und wenn irgendwelche drinnen verbrennen, so soll er für schuldig erklärt werden, 2500 Pfenn. oder 62 Schill. zu zahlen. 2. So Jemand einen Speicher oder Boden mit Korn in Brand steckt, der soll für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 62, Schill. zu zahlen. 3. So Jemand einen Suden (Saustall) mit Schweinen oder eine Scheuer mit Rindern anzündet und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen, 2500 Pfenn. oder 622 Schill. zu zahlen. 4. So Jemand einen Zaun oder Verhau anzündet (verbrennt) und dies gerichtlich ihm bewiesen wird, der soll für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Der Rechtsausdruck in seiner Verunstaltung lautet: malb. selane effeffa. Die gewöhnlichere Lesart ist seolando euua, d. h. Seelandrecht. Ibid. 1. heissen die andern verstümmelten Rechtsausdrücke: malb. alfathio und leodi selane effa.

« السابقةمتابعة »