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auf die hier ausgesprochene Meinung und will bei so verdorbenen Lesarten mich hüten, ohne Scheu zu behaupten und Andre glauben zu machen, fi, phi, pio stehe für bi oder thio. 2. Der unkenntlich gewordene Rechtsausdruck heisst auch hier: malb. fimire, femere, flemere, femire. Das bei 1. Gesagte gilt für 2. ebenfalls. Nur noch füge ich hinzu: J. Grimm in seiner Vorrede zu Merkel's L. S. L nennt diese falschen Lesarten dichterische Benennungen"! Ja er macht aus „fem Schaum und ein schäumendes Thier, das, die Fluthen durchschneidend, schäumt gleich dem rennenden Ross"! Er zieht sogar die Lesart flemere vor, wie er wörtlich meldet, und fabricirt daraus ein flüchtiges Schiff, navis profuga"! Derjenige Forscher richtet nur Unheil an, der das salische Rechtsbuch „dichterisch" macht. Die beiden Lesarten fimere (L. S. XXI) und phimarina (piomarina) in Nov. 120, wie verunstaltet sie auch sind, sehen einander zu ähnlich, in beiden ist der Name Meer sonnenklar, an beiden Stellen ist Meer der Hauptbegriff am Malberg, aber ohne Faum und Schaum. In Nov. 120 handelt es sich um pelagus, die See, und eben darauf bezieht sich sicherlich das marina in phimarina (piomarina). Der a-Laut in Meer (mare) ist der römische und süddeutsche, der urfränkische ist statt a- der e-Laut, z. B. in Meruw, das Inselland am und im Meer, woher die salischen Franken stammten, und die Namen Merwe (Fluss bei Rotterdam), für Merewe, und Meruuingen entstanden sind. 3. Die sogenannte Glosse ist constasco. In dieser Lesart ist asco deutlich genug, sonst aber scheint sie unverbesserlich zu sein, nämlich durch das const. Da in 4. von einem von diesem noch verschiedenen ascus gehandelt wird, für dessen Raub 10 Schill. mehr gebüsst wird, so darf ich constasco nicht der Lesart chanzyso, chamciosco, cham zyasco gleichstellen und beide für einen und denselben ursprünglichen Rechtsausdruck halten. Im Text 3. wird nur von einem hinter Schloss gestohlenen ascus gesprochen, im Text 4. aber von einem hinter Schloss hangenden ascus, der gestohlen wird. In Abschnitt 4. lauten die sogenannten Glossen: fectho, chanzyso, chamciosco, cham zyasco. Das Forscherauge sieht gleich, dass die drei letzten Lesarten aus einer und derselben ursprünglichen entstanden sind. Das deutsche g erscheint noch im Nordfrisischen und Westfrisischen häufig als z, th, warum nicht auch im Altfränkischen? Das chanz in chanzyso entstand aus chang und dieses aus hang, chamz und chamzy in cham zyasco aus hang und hange, so wie chamci in chamciosco aus change, hange, so und osco aber aus asco. In den Lesarten der sogenannten Glosse wie im Text ist ascus unverkennbar. Dieses Wort ask ist noch in der französischen Sprache in der Form ascon (mit der Verkleinerungssilbe on) vorhanden. Das nordfrisische und nordenglische hank ist ein Seil zum Befestigen und Aufhängen einer Sache. Auf dieses Hangen, welches der Rechtsausdruck andeutet, weist auch der Text in den Worten: in suspensum positum, deutlich hin, welche aufgehängt heissen. Die richtige Les

Clement, Lex Salica.

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art hangasco also bezeichnet eine Hangjolle und daraus macht J. Grimm Vorr. XXVIII ein „Gangschiff, gehendes Schiff"! Diese Erklärung bin ich genöthigt, eine sinnlose zu nennen. Was aber will hier der Ausdruck fectho sagen? Ist es etwa verdorben aus sectho? Das ostfris. Sichte, sichten heisst Sichel, Korn schneiden. Das sectho könnte das Abschneiden der Jolle bezeichnen sollen. Sichte, Sichel, Sech und das frisische Seaks, d. i. Stichmesser, Dolch, sind diesem Ausdruck nahverwandt.

Textfehler: ipsa nave für ipsam navem; furatis und furaverit von einem furare, für furari.

XXII. De furtis in molino commissis.

Si quis ingenuus homo in molino annona aliena furaverit et ei fuerit adprobatum, ipso molinario id est cui molinus est, malb. anthedio, antedio, authedio hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. ei vero cui annona est alios 15 culpabilis iudicetur.

XXII. Von Diebstählen, die in einer Mühle begangen werden.

Wenn irgend ein freigeborner Mann in einer Mühle fremdes Korn stiehlt und ihm dies gerichtlich bewiesen wird, so soll er für schuldig erkannt werden, dem Müller, das heisst dem die Mühle gehört, 600 Pfenn. oder 15 Schill., dem aber, dem das Korn gehört, auch 15 Schill. zu zahlen. Oder: So Jemand freigebornen Standes in einer Mühle Andrer Korn stiehlt und er dessen überführt wird, so soll er der Zahlung von 600 Pfenn. oder 15 Schill. an den Müller selbst, das heisst an den Eigner der Mühle, an den Eigner des Korns aber der Zahlung von noch 15 Schill. schuldig erkannt werden.

Erklärungen. Die sogenannten Glossen heissen: malb. anthedio, antedio, authedio (die letzte Lesart natürlich für anthedio). Derselbe Ausdruck steht auch L. S. XXVII: Si screona qui clavem habet effrigerit (für effregerit), malb. stronis anthedio, malb. strona antidio, malb. strona anthedio, malb. strona anthidio, malb. nasche streonas anthedi. Das strona, stronis, streonas steht für screona, screonas (letzteres plur.), wenn er ein mit Schloss versehenes Gemach aufbricht. Hier sollte man glauben, anthedio deute das Oeffnen, Aufbrechen an, allein L. S. XXII ist von einem solchen Oeffnen und Aufbrechen nicht die Rede und Nov. 57, wo ebenfalls malb. anthedio, authedio, vorkommt, auch nicht, sondern Nov. 57 wird nur

gesagt: si ferramento furaverit, wer ein eisernes Werkzeug stiehlt. Das französische ferrement heisst ein Brechzeug. Das ant in anthedio könnte für hant stehen, wie man ehedem für Hantwerk Antwerk sagte. L. S. VII, wo von Stehlen hinter Verschluss die Rede ist, kommt anthedio, antedio, antete vor, ferner L. S. VIII: antedi, antedio, antedeo, antidio, wo es sich um Bienendiebstahl hinter Schloss sowohl als ausserhalb der Bedachung handelt, und L. S. XI steht anthedio, antedio, antidio, wo die Sache eine effractura (Erbrechung von Thüren in den Pandect.) betrifft, und da gleichfalls in demselben Kapitel, wo von Erbrechen und Verderben eines Schlosses gehandelt wird. Beim Diebstahl in der Mühle ist freilich von Thürerbrechen nichts gesagt, allein man muss hier annehmen, dass der Dieb, ehe er Korn in der Mühle stehlen kann, erst die Thür aufbricht. Aber damit ist man mit dem fraglichen dunkeln Wort noch immer nicht im Reinen. Das antedio L. S. XIII. 6. ist falsche Lesart.

Textfehler: annona aliena für annonam alienam. Die Mühle heisst bei Cicero mola, bei Ammianus molina, der Müller in den Pandect. molitor, Mühle auf Italienisch und Spanisch molino, der Müller auf Spanisch molinero, auf Italienisch molinaro, hier im Text molinarius der Müller und molinus die Mühle.

XXIII. De caballo extra consilium domini sui ascenso.

Si quis caballum alienum extra consilium domini sui caballicaverit, malb. gestabo, malb. leodardo in alia mente borio sito, malb. leudo in aliamente briosito, malb. leodardi in alia mente borio sitho, 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur.

XXIII. Von einem gegen den Willen seines Eigners bestiegenen Pferde.

So Jemand ein fremdes Pferd ohne seines Eigners Willen reitet, der soll für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Das caballicare, reiten, ist das italien. cavalcare, reiten, und das span. cabalgar, reiten. Die sogenannten Glossen lauten hier: malb. gestabo, malb. leodardo in alia mente borio sito, malb. leudo in aliamente briosito, malb. leodardi in alia mente borio sitho. Nov. 58 lautet über denselben Gegenstand so: Si quis caballum alienum extra consilium domini sui ascenderit et eum caballicaverit, malb. rosidio (der caballus brachte den Schreiber wohl auf den Gedanken an ein Ross), leudardi et in alia mente burgositto (also hier ist es eine Burg geworden), solidos 15, quando discendit

(für descendit) alius (soll wohl alios heissen) 15 culpabilis iudicetur, so Jemand ein fremdes Pferd ohne seines Eigners Willen besteigt und reitet, der soll für schuldig erkannt werden, 15 Schill. zu zahlen, wenn er absteigt, noch 15 Schill. Es ist mir etwas zweifelhaft, ob das rosidio, dessen Richtigkeit ich kaum annehmen darf, das Sichsetzen auf ein fremdes Ross hat bezeichnen sollen und können. Vielleicht will es in seiner Verunstaltung dasselbe sagen, wie burgositto, borio sitho, borio sito und das noch ärger verunstaltete briosito. Diese sämmtlichen Lesarten scheinen mir aus einem und demselben ursprünglichen Ausdruck hervorgegangen zu sein. Gewiss manchem Etymologen würde hier das italien. boriosita, d. i. bauernstolzes Wesen, willkommen sein, selbst die deutsche „Sitte". Unermesslich viele Irrthümer kommen durch Sprachunwissenheit in die Welt. Aus dem Rechtsfall selbst erhellet, dass leodardo hier richtig ist. Das schon besprochene aliamente erscheint hier wieder in der Bedeutung autrement, in altera mente, in verschiedenem Sinn, in anderem Sinn, in anderem Verstande, sonst. Die beiden Lesarten burgositto, borio sitho halte ich weder für Burgsitz, noch für Burgsitte. Das leudo kann nicht richtig sein, wenn es nicht für leudardi steht. Aber was ist gestabo? Es zu erklären, hat sich J. Grimm ängstlich gehütet, während er doch so viel Andres, das noch ärger verfälscht ist, erklärt zu haben sich den Schein giebt. Dieses gestabo sieht echt römisch aus, denn es ist das futur. von gestare und bedeutet: ich werde tragen, aber es bedeutet auch noch: ich werde mich tragen lassen, mich fahren lassen, von Pferd und von Wagen. Oder ist ge in gestabo das urspünglich oberdeutsche (süddeutsche) ge? Und wäre es dies, was hiesse denn stabo? Will nicht ein Etymolog dabei an die alten Stabgerichte denken? Denn was für Unsinn ist in späten Zeiten in die Handschriften der alten Lex Salica hineingebracht worden!

XXIV. De homicidiis parvolorum vel mulierum.

1. Si quis puerum infra 12 annos usque ad decimum plenum occiderit cui fuerit adprobatum, malb. famiis fith, famusfith, leode, hoc est 24000 dinarios qui faciunt solidos 600 culpabilis iudicetur. 2. Si quis puerum crinitum occiderit cui fuerit adprobatum, malb. leode, 24000 dinarios qui faciunt solidos 600 culpabilis iudicetur. 3. Si quis femina ingenua et gravida trabaterit, malb. ad nouaddo, si moritur, anouaddo leo de, malb. anuano leudinia, 28000 dinarios qui faciunt solidos 700 culpabilis iudicetur. 4. Si vero infantem in ventre matris suae occiderit aut ante quod nomen habeat cui fuerit adprobatum, malb. anne ando, malb. annouuado, malb. an

nona, malb. annouano, anno ano, malb. anouuado, 4000 dinarios qui faciunt solidos 100 culpabilis iudicetur. 5. Si vero puer infra 12 annos aliqua culpa commiserit, fretus ei nullatenus requiratur. 6. Si quis femina ingenua post quod coeperit habere infantes occiderit, malb. leodinia, 24000 dinarios qui faciunt solidos 600 culpabilis iudicetur. Post quod infantes non potuerit habere qui eam occiderit cui fuerit adprobatum, malb. leodinia, 8000 dinarios qui faciunt solidos 200 culpabilis iudicetur.

XXIV. Von Kinder- und Weibermorden.

1. Wenn Jemand einen Knaben unter 12 Jahren bis zum vollen zehnten tödtet, so soll er, wenn er dessen überführt wird, für schuldig erkannt werden, 24000 Pfenn. oder 600 Schill. zu zahlen. 2. So Jemand einen (fränkischen) mit seinem vollen Haarwuchs versehenen Knaben tödtet und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 24000 Pfenn. oder 600 Schill. zu zahlen. 3. So Jemand eine freigeborne und schwangere Frau durchprügelt, so ist er, wenn sie davon stirbt, für schuldig zu erkennen, 28000 Pfenn. oder 700 Schill. zu zahlen. 4. Wenn er dagegen das Kind im Mutterleibe tödtet oder ehe es einen Namen hat (auch diese Stelle zeugt von der Abfassungszeit des latein. Textes der L. S.), so soll er, wenn er dessen überführt wird, für schuldig erkannt werden, 4000 Pfenn. oder 100 Schill. zu zahlen. 5. Wenn aber ein Knabe unter 12 Jahren irgend ein Verbrechen begeht, so soll ihm durchaus kein Friedensgeld abgefordert werden (so ist für ihn durchaus keine Friedensgeldstrafe erforderlich). 6. So Jemand eine freigeborne Frau, nachdem sie angefangen, Kinder zu haben (zu gebären), tödtet, malb. leodinia, so soll er für schuldig erkannt werden, 24000 Pfenn. oder 600 Schill. zu zahlen. Wer aber eine Frau tödtet, nachdem sie nicht mehr Kinder haben kann, und dessen überführt wird, malb. leodinia, der ist für schuldig zu erkennen, 8000 Pfenn. oder 200 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die Rechtsausdrücke in ihrer jetzigen Missgestalt sind: famiis fith, famusfith, leode. Darüber ist gesprochen. Das leode ist hier am rechten Ort, denn 1. und 2. handeln von Tödtung, wo das Wergeld, leud, zu zahlen ist. Die beiden ersten Lesarten scheinen nicht hieher zu gehören. 2. Die richtige soge

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