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nannte Glosse ist leode. 3. Die Lesart des alten Rechtsausdrucks ist adnouaddo, wenn nämlich Jemand eine freie schwangere Frau durchprügelt, und anouaddo leude, anuano leudinia, wenn eine so geprügelte schwangere Frau stirbt. In beiden Fällen, wie auch 4., wo die Lesarten der sogenannten Glosse anneando, annouuado, annona, annouano, anno ano, anouuado lauten, ist von einem Kind im Mutterleibe die Rede. Unter diesen sehr entstellten Formen erscheint sogar römisches Getreide (annona). Alle diese verschiedenen falschen Lesarten adnouaddo u. s. w. waren selbstverständlich ein und derselbe Ausdruck. Dieses adnouaddo, welches hier in Bezug auf eine erschlagene Schwangere oder ein getödtetes Kind im Mutterleibe steht, wie J. Grimm's Vorrede XXXIV thut, durch ein angebliches, selbstgemachtes Wort uuaddus, welches Bauch, Mutterleib bedeuten soll, und für nächstverwandt mit einem altgottischen aithus, sowie mit uterus, venter, wamba u. s. w. zu erklären, ist aller gesunden Sprachforschung zuwider. In diesem Kapitel kommen leud und leudinia mit und ohne anouaddo vor. Das Wergeld einer Frau kann leudinia, wie J. Grimm behauptet, nicht wohl heissen, da es hie und da in der L. S. erscheint, wo von Weibern nicht die Rede ist. Aber beides drückt Wergeld aus, ist ein Ausdruck für sich, der zu anuano, anouaddo, adnouaddo u. s. w. nicht gehört. Wüsste man immer, welche von zweien oder mehreren Lesarten des ursprünglichen Rechtsausdrucks die richtige oder richtigere sei, so wäre für den Sprachkenner die Erklärung nicht so schwer. Zu lesen ano (in der Bedeutung ohne, un) oder für adno, ano zu lesen hando, han (fris. hun, d. i. Hand), oder für uaddo, uualdo (Gewalt), oder für uaddo das altfränkische Wod, Wot, nordengl. wod, wed, d. i. Zornwuth, mag ich kaum vorschlagen, auch nicht über den Sinn solcher Ausdrücke sofort entscheiden. Das uaddo, wenn es auch richtig wäre, für das alte Wad, Wed, altengl. wedde, fris. Wead, mittelalterlich lat. vadium, zu halten, d. h. Pfand, Geisel, ist hier nicht zulässig. Eine vielleicht etwas bessere Erklärung will ich nicht verschweigen. In ist das altfränkische ano, ana, an, z. B. bei Otfrid anan henti, in den Händen, und das altfränkische wamba, wamb, wam, Mutterleib, bei Otfrid muoter uuambo, nordfris. Wom, engl. womb, nordengl. wambe, wame. Darf nun gelesen werden ana uuamo, so wird wohl Keiner die Erklärung eine unsinnige nennen. 6., wo die Sache Frauenmord betrifft, steht zweimal leodinia, doch cap. XXXV, wo es heisst: si servus servum occiderit se similem, findet sich die sogenannte Glosse malb. theu leude aut theu leudinia, d. h. nach meiner Ansicht Sklavenwergeld oder Sklavenkesselfang. Das inia in leudinia und das inium hie und da im Text stammt von aenum, Kessel, d. i. der Kessel zum Kesselfang, und cal in leudecal ist ebenfalls die aqua calida, d. i. Kesselfang. Sowohl leudecal als leudinia scheint wirklich Kesselfang, mindestens an manchen Stellen der L. S. zu bedeuten.

Textfehler: parvolorum für parvulorum, femina ingenua et gravida für feminam ingenuam et gravidam, aliqua culpa für aliquam culpam, femina ingenua für feminam ingenuam.

XXV. De adulteriis ancillarum.

1. Si quis ingenuus cum ancilla aliena mechatus fuerit et ei fuerit adprobatum, domino ancillae, malb. teolosina, malb. theolasina uertico, malb. eualisina, malb. eualesina, malb. anilasina, malb. theolasina uuirtico, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. Si vero cum regis ancilla mechatus fuerit et ei fuerit adprobatum, malb. theolosina, teolosina, eualesina, eualisina, theulasina, hoc est 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. 2. Si quis ingenuus cum ancilla aliena se publice iunxerit, ipse cum ea in servicio cadat. 3. Si servus cum ancilla aliena mechatus fuerit et ex ipso crimine ancilla mortua fuerit, servus ipse aut 240 dinarios qui faciunt solidos 6 domino ancillae reddat aut castretur. dominus vero servi capitale domino ancillae in locum restituat. Si ancilla ex hoc mortua non fuerit, malb. bab mundo, servus aut 300 ictos accipiat aut 120 dinarios qui faciunt solidos 3 domino ancillae reddat. 4. Si servus ancilla aliena invita traxerit [aut vapulit aut] 120 dinarios qui faciunt solidos 3 domino ancillae reddat.

XXV. Von Hurerei mit leibeigenen Mägden.

1. Wenn ein Freigeborner mit einer fremden Sklavin Unzucht treibt und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, dem Herrn der Magd 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. Treibt er aber Unzucht mit einer Sklavin des Königs, und wird er dessen überführt, so soll er für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen. 2. Wenn ein Freigeborner mit der Sklavin eines Andern sich öffentlich vermählt, so soll er in den Sklavenstand mit ihr fallen. 3. Wenn ein Sklave mit eines Andern Sklavin Unzucht treibt und sie in Folge dieses Verbrechens stirbt, so soll der Sklave entweder 240 Pfenn., das sind 6 Schill., dem Herrn der Sklavin zahlen oder auch entmannt werden. Der Eigner des Sklaven aber soll dem Eigner der Sklavin den vollen Entschädigungswerth ersetzen. Wenn die Sklavin in Folge dessen nicht

stirbt, so soll der Sklave entweder 300 Schläge erhalten oder auch dem Herrn der Sklavin 120 Pfenn., das sind 3 Schill., zahlen. 4. Wenn ein Sklave die Sklavin eines Andern wider ihren Willen fortschleppt, so soll er [entweder gepeitscht werden oder] 120 Pfenn., welche 3 Schill. ausmachen, dem Herrn der Sklavin zahlen. (3. und 4. habe ich anderswo so übersetzt: Treibt ein leibeigner Knecht Unzucht mit einer fremden leibeignen Magd und stirbt in Folge dieses Verbrechens die Magd, so zahlt der Knecht entweder dem Herrn der Magd 240 Pfenn., welche 6 Schill. betragen, oder er wird entmannt. Der Herr des Knechts aber entrichtet das Entschädigungsgeld an den Herrn der Magd. Stirbt die Magd nicht davon, so erhält der Knecht entweder 300 Hiebe oder zahlt dem Herrn der Magd 120 Pfenn. oder 3 Schill. Bringt der Knecht die Magd wider ihren Willen mit Gewalt dazu, so [erhält er entweder Peitsche oder] zahlt dem Herrn der Magd 120 Pfenn., das sind 3 Schill.)

Erklärungen. Auch aus diesem Kapitel erhellet die Zeit seiner Abfassung, eine viel spätere, als Jacob Grimm annimmt. 1. 2. Der Rechtsausdruck in seinen verschiedenen falschen Lesarten lautet: theolosina, teolosina, theulasina, theolasina uertico, theolasina uuirtico, eualesina, eualisina, anilasina. Die letzte Lesart ist ganz falsch und die mit eua beginnenden, die ebenfalls verstümmelt sind, haben mit euua, eua (Gesetz) nichts gemein. Das eua entstand aus theo, theu. Die 1. vorkommenden 15 Schill. und 30 Schill. sind, wie ich weiter oben schon gesagt, das Abfindungsgeld, das durch theolosina bezeichnet ist (am richtigsten ist die Schreibart theulesin, theulosin), d. h. das Lösen, Loskaufen von der Sklavin. Das altfränkische losan (lösen) hat diese Bedeutung. Von losen (lösen), zahlen, ist Losung in demselben ursprünglichen Sinn. Dieses theulesina ist das dem Herrn der Magd oder Sklavin gezahlte Strafgeld, die Sklavenlosung. Das Wort ist zusammengesetzt aus theu, (altengl. theow), d. i. Sklave, dienende, unfreie Person, und losina, lasina, lesina, lisina, welches von dem altgermanischen lasen, losen (nordfris. liasin) kommt, welches zahlen, Strafe sowohl als Schosszahlen bedeutet. Das s in losina steht hier durchaus nicht, wie J. Grimm irrthümlich und dennoch dreist behauptet, für c. Diese Rechtsfälle und ihre Entscheidungen gehören, wie gesagt, nimmermehr in die Zeit der Gründung Frankreichs, sondern in spätere Jahrhunderte. 3. Hier erscheint das wunderliche malb. bab mundo, welche Lesart Nov. 67, wo derselbe Fall behandelt wird, malb. bathmonio heisst, was noch verdorbener zu sein scheint. Wohl wissend, wie unwissend die geistlichen Abschreiber und Abfasser des lateinischen Textes der

Lex Salica waren, und zwar in der römischen wie in der fränkischen Sprache, wird mir fast bange beim Anblick des seltsamen Dings bab mundo. Man könnte fast versucht sein, sich dabei eine Sorge für einen Säugling zu denken, wie wenn durch diese sogenannte Glosse der Schutz und Beistand (mund) für den Säugling (bab) ausgedrückt wäre. Denn das uralte frisisch-englische Bab, Babe, baby bezeichnet das unmündige Kind, dessen erster Laut, das frisische Vaterrufen, Bab ist. Noch jetzt ist das zärtliche Wort für Vater, Babe, bei den Frisen in Gebrauch. Allein der Ausdruck und dessen Erklärung finden in den Textworten schwerlich Verwendung. Was das vapulit im Text betrifft, welches für vapulet steht (conjunct. von vapulo, ich werde geschlagen), so scheint mir dieses Wort hier keine Beziehung zu haben zu dem frisischen Wapeldiepinga (Untertauchung im Wasser als ordalium), Wapeldrank, Wapeldene, Wapelpina. Unerklärlich erscheint das bei theolasina stehende uertico, uuirtico, wenn es nicht das altfränkische und altalemanische uuirdig, uuirtig, uuirtic (würdig) ist. Aber wozu hier?

Textfehler: servicio für servitium, ictos für ictus, ancilla aliena invita für ancillam alienam invitam, vapulit für vapulet.

XXVI. De libertis demissis.

Si quis alienum letum extra consilium domini sui ante rege per dinario [ingenuum] dimiserit et ei fuerit adprobatum, malb. malt hoitus meo letu, malteohiatus meo lexim, malthochiado freoledo, maltholitho frioblito, malchoitto frioblito, maltho hithofrio blito, maltho theato meolito, hoc est 4000 dinarios qui faciunt solidos 100 culpabilis iudicetur. res vero leti ipsius legitime reformetur. Si quis vero servum alienum per dinario ante regem [ingenuum] dimiserit et ei fuerit adprobatum, malb. maltho latu metho, maltho hait homitto, malthochiado moetheo, malthofiato meoto, maltho fiatho meotho, maltho fratho meotho, maltho theatha meotheos, hoc est 1400 dinarios qui faciunt solidos 35 culpabilis iudicetur et precium servi domino suo reddat.

XXVI. Ueber Freilassung von Halbfreien und Sklaven.

So Jemand den Lassen eines Andern wider seines Herrn Willen vor dem König durch Denar in Freiheit setzt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 4000 Pfenn. oder 100 Schill. zu entrichten. Das Vermögen dieses Halbfreien aber ist dem Gesetz gemäss zu ordnen. Wenn da

gegen Jemand den Sklaven eines Andern durch Denar vor dem König in Freiheit setzen lässt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 1400 Pfenn. oder 35 Schill. zu zahlen, und soll den Werth des Sklaven seinem Herrn erstatten.

Erklärungen. Die Textworte L. S. XXVI in Bezug auf den Sklaven betreffend, verweise ich auf das Bruchstück Nov. 70, wo es heisst et capitale domino servi in loco restituat, res vero ipsius servi proprius dominus recipiat. Dieses capitale ist das precium servi L. S. XXVI. Die obige sogenannte Glosse, sowohl die, welche den Lassbauer betrifft, als die den Sklaven angehende, ist ungeachtet ihrer ungeheuren Entstelltheit leicht erklärlich. Es sind die Anfangsworte der salisch-fränkischen, ich darf nicht sagen Gewohnheitsrechtsformel, sondern nenne sie lieber Gerichtsformel bei Entlassung von Hörigen und Sklaven. Sie lauten in ihrer hässlichen Gestalt und in ihren verschiedenen Lesarten so und zwar

1. für den Lassen (latus, letus, litus):

malthoitus meo letu, für maltho thiado (theato) meo leto, malteohiatus meo lexim, für maltho thiato meo leto,

malthochiado freoledo, für maltho thiado meo leto, oder freo leto, maltholitho frioblito, für maltho thiado meo lito, oder frio lito, malchoitto frioblito, für maltho thiato meo lito, oder frio lito, maltho hithofrio blito, für maltho thiado meo lito, oder frio lito, und maltho theato meolito, für maltho theato meo lito.

In drei Handschriften sind die Fälschungen einer vierten (frio, freo, und blito) nachgeschrieben worden, deren Schreiber den an andern Stellen vorkommenden Ausdruck frio blito im Sinn gehabt haben muss.

2. für den Sklaven (theu, thew):

maltho latu metho, für maltho theato meo theo (hier ist sogar ein aus dem theato fabricirter latus (Halbfreier) unter die Sklaven gerathen),

maltho hait homitto, für maltho thiato meo theo,

malthochiado moetheo, für maltho thiado meo theo (theu),
malthofiato meoto, für maltho thiato meo theo,

maltho fiatho meotho, für maltho thiato meo theo,
maltho fratho meotho, für maltho theato meo theo, und
maltho theata meotheos, für maltho theato meo theo.

In richtigerem Altfränkischen stände:

maltho theato meo letu,

maltho theato meo theu,

d. h. ich melde (sage an) dem Volk meinen Lassen, meinen Sklaven. Weder ana, noch frian, noch die 2te Pers. Sing. des Perfects kommt, wie J. Grimm wähnt, in dieser Formel vor. Er irrte sich, als er „malthôs (dixisti)", "ana (coram) und friân (liberum)" schrieb, zu wel

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