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cher Annahme und Aenderung der Text der L. S. nirgends einen Unter jenen Lesarten findet sich selbst ein römi

Anlass giebt.

scher hiatus!

Die hier vorkommende salisch-fränkische Sklaverei ist ausschliesslich die in Gallien während der Gründungszeit Frankreichs vorgefundene römische.

Textfehler: demissis für dimissis, rege für regem, dinario für

denarium.

XXVII. De furtis diversis.

1. Si quis tintinno de porcina aliena furaverit cui fuerit adprobatum, malb. leudardi, leodardi, leod, thuochapo, thuochaido, tuhochapo, aurappo, hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 2. Si vero de pecoribus furaverit, malb. leodardi, malb. leudardi, 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 3. Si quis pedica de caballo furaverit et ei fuerit adprobatum, malb. leodardi, malb. leod, malb. leudardo, malb. leudardi, 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 4. Si vero caballi ipsi perierint, ipsos in capite restituat. 5. Si quis in messe aliena pecus suum in furtum miserit et inventus fuerit, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 6. Si quis in orto alieno in furtum ingressus fuerit, malb. leodardi, malb. leod, malb. leud, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 7. Si quis in napina, in favaria, in pissaria vel in lenticlaria in furtum ingressus fuerit, malb. leodardi, malb. leud, malb. leudardi, 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 8. Si quis de campo alieno lino furaverit et eum in caballo aut in carro portaverit, malb. leodardi, malb. leod, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. Si vero tantum quantum in dorsum suum ferre potuerit portaverit, malb. leodardi, malb. leod. 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 9. Si quis prato alieno secaverit, opera sua perdat. Et si fenum exinde ad domum suam duxerit et discargaverit, malb. leodardi, malb. leod, malb. leudardi, 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur. Si vero tantum praesumserit quantum in dorsum suum portare potuerit, malb. leodardi, malb. leod, malb. leudardi, solidos 3 culpabilis iudicetur.

10.

Si quis vinea aliena in furtum vindimiaverit et inventus fuerit, malb. leodarde, malb. leod, malb. leodardi, malb. leud, malb. leudardi, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. Si vero vinum exinde ad domum suam duxerit et discargaverit, malb. leodardi, malb. leod, malb. leudardi, 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur. 11. De messibus vero simile observandum est. 12. Si quis in silva materium alienum capulaverit aut incenderit, malb. leodardi, malb. leod, malb. leudardi, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 13. Si vero materium ex una parte dolare praesumserit, 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 14. Si quis ligna aliena in silva furaverit, solidos 3 culpabilis iudicetur. 15. Si quis arborem post annum quod fuit signatus praesumserit, nullam habet culpam. 16. Si quis retem ad anguillas de flumine furaverit cui fuerit adprobatum, malb. obtobbo, obtubbo, obduplo, obdubas, obdub, obdopus, hoc est 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur. 17. Si quis statuale, tremacle aut vertivolo furaverit et ei fuerit adprobatum, malb. nascondinar, nascodinar, nasde, nascus taxaca, naschus taxaca, nachus taxaca, nastthus texacha, hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 18. Si quis screona sine clavem effrigerit cui fuerit adprobatum, malb. obdo, pronas an thiso, obdon, hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 19. Si screona qui clavem habet effrigerit, malb. stronis anthedio, malb. strona antidio, malb. strona anthedio, malb. strona anthidio, malb. nasche streonas anthedi, 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur. 20. Si quis campo alieno araverit extra consilium domini sui, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 21. Si quis campo alieno [araverit et] seminaverit, malb. oueppo andrepa, hoc her paande escrippas, hoc est 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur. 22. Si quis cum servo alieno aliquid neguciaverit, hoc est nesciente domino suo, malb. theo lasina, malb. theolasina, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

XXVII. Von Diebstählen verschiedener Art.

1. So Jemand die Schelle von einer Leitsau stiehlt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden,

ausser cap. und dil. 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 2. Stiehlt er sie aber von Kleinvieh (Vieh, Schafen), so soll er für schuldig erkannt werden, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 3. So Jemand von einem Pferde die Fussfessel stiehlt und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 4. Gehen aber die Pferde selbst verloren, so soll er sie nach ihrem Werth wiedererstatten. 5. So Jemand in ein fremdes Kornfeld sein Vieh diebischerweise einlässt und dabei betroffen wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu entrichten. 6. Wenn Jemand, um zu stehlen, einen fremden Garten betritt, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 7. So Jemand in ein Rübenfeld, in ein Bohnenfeld, in ein Erbsenfeld oder in ein Linsenfeld Stehlens halber geht, so soll er für schuldig erkannt werden, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 8. Wenn Einer von einem fremden Acker Flachs stiehlt und denselben zu Pferde oder zu Wagen fortschafft, so ist er für schuldig zu erkennen, ausser cap. und dil. 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. Wenn er aber so viel als er auf seinem Rücken tragen kann, wegführt, so soll er für schuldig erkannt werden, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 9. Wenn Jemand eines Andern Wiese abmäht, so ist es für ihn verlorene Mühe. Und wenn er von da das Heu nach seinem Hause führt und abladet, so soll er für schuldig erkannt werden, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen. Untersteht er sich aber, so viel zu nehmen, als er auf seinem Rücken tragen kann, so ist er für schuldig zu erkennen, 3 Schill. zu zahlen. 10. So Jemand in einem fremden Weinberge diebischerweise Weinlese hält und dabei betroffen wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. Wenn er dagegen den Wein von da nach seinem Hause fährt und abladet, so ist er für schuldig zu erkennen, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen. 11. Kornfelder betreffend ist ein Gleiches zu beobachten. 12. So Jemand im Walde Andrer Holz haut oder verbrennt, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 13. Nimmt er sich aber heraus, das Holz zum Theil zu schlagen, so ist er für schuldig zu erkennen, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 14. So Jemand fremdes geschlagenes Holz im Walde stiehlt, so soll er für schuldig erkannt werden, 120

Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 15. So Jemand sich unterfängt, einen Baum, nachdem derselbe ein Jahr lang gemerkt gewesen ist, abzuhauen, so soll er deshalb ohne Schuld sein. 16. So Jemand ein Netz für Aale aus einem Fluss wegnimmt und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen. 17. So Jemand Stellnetz, Hamen oder Reuse stiehlt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 18. So Jemand ein Gemach ohne Schloss aufbricht und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 19. Wenn er ein Gemach, das ein Schloss hat, erbricht, so ist er für schuldig zu erkennen, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen. 20. So Jemand ein fremdes Feld pflügt ohne die Genehmigung seines Eigners, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 21. So Jemand ein fremdes Feld [pflügt und] besäet, so soll er für schuldig erkannt werden, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen. 22. So Jemand mit dem Sklaven eines Andern etwas verhandelt ohne Mitwissen seines Herrn, so ist er für schuldig zu erkennen, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. bis 12. haben alle den Rechtsausdruck leudardi, leud, da diese Fälle das Gemeinwesen, das Volk (leud) besonders angehen, während leud hier nicht das Wergeld, den Lebenswerth bezeichnet, sondern mit leudard gleichbedeutend ist. 13. 14. 15. sind ohne sogenannte Glossen. 16. hat obtobbo, obtubbo, obduplo, obdubas, obdub, obdopus, wenn nämlich ein Aalnetz aus einem Fluss gestohlen wird. Diese Formen sind scheusslich verfälscht. J. Grimm in seiner Vorrede trägt darüber unglaubliche Dinge vor. Schade, dass er das ostfrisische oftobben nicht kannte, welches ablocken, listig entziehen heisst. 17. bringt die verstümmelten Formen nascondinar, nascodinar, nasde, nascus taxaca, naschus taxaca, nachus taxaca, nastthus texacha. Es ist von Netzen und Reusen die Rede. Diese sämmtlichen falschen Lesarten sollen Netzdiebstahl bezeichnen. Das römische nassa, französische nasse, ist Fischreuse. Aber max, für mask (nordfris. Meask, altfris. Mesk, engl. mesh und mash, welche Ausdrücke aber eine Masche, nicht Netz bezeichnen, obwohl das engl. to mesh und das nordengl. to mask im Netz fangen heissen) hiess altengl. das Netz. In den Lesarten nasco, nasde, nascus, naschus (diese letzte Schreibart ist aus sehr später Zeit) könnten masc und nassa verwechselt worden sein. Masche heisst ursprünglich nur ein Netzloch, eine Oeffnung in Gestricktem, und nascus ist doch, wie es scheint, dem römischen nassa nachgemacht. Das nascus taxaca bedeutet offen

bar den Diebstahl einer Fischreuse. Von nascondinar, nascodinar streiche ich dinar ab als dem gleich folgenden dinarios angehörig und so bezeichnet das nascus Mask, Netz. Das statuale im Text, statua in Nov. 81, ist ein Stellgarn; tremacle, Nov. 81 tremacula, ist das spätere französische tramail, engl. trammel, Zugnetz, Schleppnetz, ein Fischernetz. Der Garnsack, Garnschlauch, die Wathe, ein Zugnetz zum Fischen, heisst auf Französisch verveux, welches anscheinlich das vertivolo L. S. XXVII und entweder das römische verriculum, Fischernetz, Zugnetz ist oder vom römischen verticula, vertibulum, Gelenk, stammt oder von demselben Urwort, woraus wirbeln und das holländische wervelen hervorgegangen sind. In Nov. 81, wo das Wort vertevolum heisst, lautet die sogenannte Glosse dazu ueruuldo, welches nur eine andre Lesart zu sein scheint. Das nasche hat sich selbst in 19. dieses Kapitels verirrt, wohin es nicht gehört, und wo die Lesarten des Rechtsausdrucks gleichfalls scheusslich veranstaltet dastehen. 18. heissen die sogenannten Glossen: obdo, pronas an thiso, obdon, und 19.: stronis anthedio, strona antidio, strona anthedio, strona anthidio, nasche streonas anthedi. In 18. wie in 19. wird vom Aufbrechen eines Gemachs (screona) gehandelt, welches 18. ohne Schloss, 19. verschlossen ist. Die falschen Lesarten pronas, stronis, strona, streonas, sind selbstverständlich aus screona entstanden und an thiso, anthedio, anthedi, anthidio, antidis aus einem und demselben ursprünglichen Ausdruck, worüber schon von mir gesprochen ist. Das an thiso ward aus anthidio, pronas aus screona s (ine) im Text. In obdo, obdon, wenn es nicht ganz verfälscht ist, lässt sich unser aufthun (nordfris. apdu, apdun, plattdeutsch opdoon) kaum verkennen, obgleich ich solche Verwandtschaft bezweifle. Bei 20. findet sich kein Rechtsausdruck. 21. bringt die fürchterlich entstellten Formen oueppo andrepa, hoc her paande escrippas. Es ist von gewaltthätigem Pflügen und Besäen eines fremden Ackers die Rede. Nov. 204, wo derselbe Fall vorkommt, lauten diese Lesarten: obrebus andappus, obreppus. L. S. XXXII erscheint derselbe Ausdruck in der Gestalt von anderebus, andreppus, andrepus, obrepus. Offenbar ist ein Reep (altengl. rape, engl. rope, nordfris. Riap), d. i. Seil gemeint, sonst ein Landmaass, wonach z. B. (was rapen, d. i. seilweise messen, zeigt) in Sussex bei der Gründung Englands der eroberte Boden vermessen ward. Das oueppo ist aus obreppo, obreppus, obrebus verstümmelt; andrepa, andreppus, andrepus, anderebus sagen gleichviel; aus andreppus ward andappus, aus andereppus ging ebenfalls das ungeheuer entstellte paande escrippus hervor, wovon ich das pa und esc abwerfe, sammt den hässlichen Bröcklein hoc her, so dass aus paande escrippus andereppus wird. Das ob in obreppus, nimmermehr, wie J. Grimm nach seiner Weise behauptet, „unter“ bedeutend, kann das urfränkische ob (oba), das viel spätere auf (nordfris. üb, engl. up) sein. Wörtlich übersetzt wäre es: auf Reep, Messung mit dem Landseil. Das urfränkische and, das viel spätere deutsche

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