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geld des Erschlagenen, (8000 Denare 200 Sol.) zu erlegen ist. Der Sinn ist klar, und wird insbesondere bestätigt durch Nov. 14 (S. 328), worin als Gegensatz abermals das Bedecken der Leiche mit Zweigen mit 600 sol. bedroht wird. Fallanire scheint mit hd. „fällen" verwandt und von dem Fällen, Abhauen, Abschneiden der Zweige zum Zwecke der Verhüllung zu verstehen zu sein. Dass die malbergische Glosse moantheuti nichts anderes ist, als eine weitere Verunstaltung der in der correspondirenden Stelle der Lex Salica XLI erscheinenden Glosse mathleod, uuathleudi, mortes oder mortis leudi (leodi), welche S. 193 f. besprochen ist, dürfte auf der Hand liegen.

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VIII. Wie es selbst bei vollkommen feststehender Etymologie nicht immer ganz leicht ist, den richtigen Sinn eines malbergischen Wortes zu erkennen, namentlich wenn ein Wort eine mehrfache Bedeutung hat, und jede derselben dem lateinischen Texte angemessen ist, davon will ich hier nur ein kleines Beispiel anführen. In (Merkel) Novelle 16 und Novelle 198, und noch deutlicher in Novelle 64 (S. 330, 331) ist das Wehrgeld (leud = leudigild) eines freien, noch nicht mannbaren jungen Mädchens (Nov. 64): puella ingenua antequam infantes habere possit auf 200 sol. angegeben. Die malbergische Glosse zu diesen Novellen ist (nach Berichtigung der zahlreichen mehr oder minder verdorbenen Varianten) wie allgemein anerkannt wird, smala ledi smala leudi" zu lesen*). Ebenso wird allgemein anerkannt, dass smala, nhd. schmal, die Bedeutung von „klein“ hat; daher noch jetzt schmale Bissen" = kleine Bissen; und im Sprüchwort: „Viele Brüder, schmale (=kleine) Güter" u. s. w.**). Ebenso steht die verwandte Bedeutung von „gering" fest; daher z. B. der Schmaladel, d. h. der geringe, niedere Adel, worunter man im Mittelalter die patricischen Geschlechter in den Reichsstädten verstand; die Schmalsaat, d. h. eine geringe Gattung von Feldfrüchten. Nicht minder aber steht auch die ebenfalls begriffsver

*) Den Nachweis, wie die Varianten chismala, hismala, ismala, exmala, smacha ledi, smalchaledi u. s. w. aus smala ledi entstanden sind, siehe bei Clement, S. 331; auch bei Kern p. 41.

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wandte Bedeutung von „jung" fest; z. B. ein Schmalthier, d. h. junger Hirsch; Schmalvieh, d. h. junges Vieh*). Clement (S. 331) fasst nun „smala" als Adjectivum auf, und erklärt demnach. smala ledi (leudi) für „Klein-Leud", d. h. kleines Wehrgeld, und weiset dabei darauf hin, dass das Wehrgeld eines jungen, noch nicht mannbaren Mädchens nach Angabe der Novellen nur 200 Sol. beträgt, wogegen das Wehrgeld einer „femina ingenua, post quod coeperit habere infantes" nach L. Sal. XXIV §. 6 (S. 149) die dreifach höhere Summe, d. i. 600 Sol. beträgt. J. Grimm und H. Kern dagegen sehen in „smala“ ein Substantiv, und erklären daher dieses Wort als Uebersetzung von „puella" junges Mädchen, wonach smala ledi (leudi) als „compositio puellae", Wehrgeld eines jungen Mädchens, oder Mädchen-Leud aufzufassen ist. Wenn nun auch vom etymologischen Standpunkte aus gegen beide Erklärungen kein Einwand gemacht werden kann, so scheint doch die Erklärung von J. Grimm und H. Kern den Vorzug zu verdienen. Denn erstlich ist ein Leud von 200 sol. an sich kein kleines oder geringes Wehrgeld, sondern das bekannte hohe Wehrgeld eines Francus ingenuus sive Salicus überhaupt und war ursprünglich, d. h. bevor die Verdreifachungen aufkamen, notorisch das höchste salfränkische Wehrgeld. Sodann ist zu beachten, dass, so häufig in der Lex Salica (in der Gestalt, wie sie auf uns gekommen ist,) Wehrgelder von 200 sol. und von 600 sol. neben einander genannt werden, die Bezeichnung „smala ledi" sich in keiner einzigen Stelle jemals neben 200 sol. findet, ausser in den Novellen, welche von der Tödtung nicht mannbarer, also ganz junger Mädchen („puellae") handeln. Wenn demnach der lateinische Text dieser Novellen einer Verdeutschung bedurfte, so konnte dies der Natur der Sache nach nur in der Beziehung der Fall sein, dass verständlich gemacht wurde, die 200 sol. seien das Leudum für nicht mannbare junge Mädchen. Ueberdies erscheint „ismala (smala) texaca" als Variante neben ,,amba texaca" in Nov. 106 (Merkel, S. 66 col. 2), bez. als Uebersetzung von „si quis puellam de ministerio (ein Mäd

*) Kern, S. 104 verweist auch auf ahd. smala herder = ahd. inguen, Ingeweide, Eingeweide, z. B. einer Gans, jetzt noch in Franken, in Brühe zubereitet, genannt Gans-Junges".

chen aus dem Stande der Ministerialinen) furaverit." Hiermit ist nun aber die Bedeutung von „smala" als junges Mädchen, puella, also der Charakter dieses Wortes als ein Substantiv im Sprachgebrauche der Lex Salica vollständig beurkundet. Kern, S. 131, hat schon darauf hingewiesen, dass jetzt noch im Niederländischen „smale“ ein „Fräulein“ bedeutet; ich will als Seitenstück hierzu noch beifügen, dass auch heutzutage noch im Bregenzer Walde (im Vorarlbergischen) „Schmelge" ein junges Mädchen bezeichnet.

IX. Auf S. 352 ist die an sich unbedeutende Novelle 45 weggeblieben. Dieselbe bildet mitunter den Schlussatz zu Novelle 4 (S. 325), wo vom Anzünden einer casa (cletem salina) gehandelt wird, und besteht nur aus den Worten: „et si aliquid non remanserit ibidem (d. h. wenn sie gänzlich niedergebrannt ist) malb. leudi 8000 denarios qui faciunt solidos 200 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura." Ausserdem sind von hier an manche Novellen übergangen worden, wie z. B. Nov. 50. 51. 69. 70. 74. 75. 88 u. s. w. Dies ist wohl von Clement absichtlich geschehen, und unverkennbar aus dem Grunde, weil diese Novellen nur ganz unbedeutende Bruchstücke sind, und theils keine malbergischen Glossen enthalten, oder doch, wo dies ausnahmsweise der Fall ist, nur solche, welche schon bei anderen Stellen ausführlich besprochen wurden.

X. Die Uebersetzung der Novellen 95 und 303 (S. 370. 371) ist nicht zutreffend. Zwar hat Clement (S. 180) richtig erkannt, dass in diesen Novellen von keiner Gewaltthat des Grafen die Rede ist; er hat aber bei Nov. 95 sich an die falsche Lesart ad graphionem" (anstatt a graphione) gehalten, und daneben hier, sowie in Nov. 303 die Bedeutung von „tulerit“ = abstulerit" verkannt. Es ist in diesen Novellen aber nicht, wie Clement meinte, die Rede davon, einen Mann gebunden zum Grafio zu bringen, sondern umgekehrt, wird in beiden Novellen gesagt:

„Wenn Jemand einen Gefangenen (Gefesselten) aus Uebermuth oder gewaltsam dem Grafio entführt, so soll er mit dem Leben büssen, bez. sich durch Zahlung seines Wehrgeldes lösen."

Wie wäre auch nur denkbar, dass es eine strafbare, und sogar eine todes würdige Handlung sein könnte, einen „schäd

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lichen Mann", d. h. einen Verbrecher festzunehmen und vor den Richter zu bringen! Hiernach ist auch zu modificiren, was Clement zu L. S. XXXVII (S. 180) über diese beiden Novellen gesagt hat.

Zur Erleichterung des Nachschlagens und der Vergleichung mit den Erklärungen von J. Grimm und H. Kern ist den Erörterungen Clement's ein vollständiges Register über die von ihm besprochenen malbergischen Glossen beigegeben worden. Diese Beigabe erschien als ganz unerlässlich, da Clement sehr häufig, wenn ein malbergisches Wort wiederkehrt, nur sagt: „davon habe ich schon gesprochen", ohne die Stelle in seinem umfangreichen Werke näher zu bezeichnen.

Die Excurse zu dem altenglischen Gedichte Andreas und zu Elene, welche Clement S. 40-86 als eine Episode, gleichsam zu seiner Legitimation eingeschoben hat, werden für Sprachforscher, welche sich mit dem Altenglischen beschäftigen, nicht ohne Interesse sein.

Ueber das Leben und die wissenschaftliche Thätigkeit des Verfassers liegen mir nachstehende Notizen vor.

Dr. Knut Jungbohn Clement, Sprachforscher und Historiker, war der Sohn einfacher Eltern. Er wurde am 4. December 1803 auf der damals dänischen, jetzt preussischen Insel Amrum (Amrom, Amram) geboren. Schon früh verlor er seinen Vater auf der hohen See, und war fortan nebst seinen Brüdern der Trost und die Stütze der verwittweten Mutter. Kindliche Liebe und Sohnespflicht hielten ihn mehrere Jahre auf der einsamen heimathlichen Insel zurück, doch trieb ihn endlich sein unersättlicher Wissensdurst in die Welt hinaus. Er kam mit wenigen Mitteln versehen zuerst nach Altona, machte daselbst, Dank der unbeugsamen Energie seines Charakters und beseelt von unerschütterlichem Gottvertrauen, den Weg durch das Gymnasium, welches er schon nach vier Jahren mit dem ausgezeichnetesten Zeugnisse der Reife absolvirte. Er bezog hierauf die Universitäten Kiel und Heidelberg und erlangte im Jahre 1835 die philosophische Doctorwürde. Im Jahre 1836 erschien zu Altona die erste Druckschrift Clement's: „über den Ursprung der Theudisken". Im Jahre 1839 trat er auf Kosten der dänischen Regierung eine dreijährige wissenschaftliche Reise durch

Grossbritannien, Schottland und Irland an und betrieb daselbst eifrigst geschichtliche und sprachliche Forschungen. In rascher Folge gab er seitdem eine Reihe von Druckschriften heraus *).

An die in der Note verzeichneten Schriften reihet sich nun der Zeitfolge nach die Schrift über die Lex Salica und die malbergische Glosse an, welche hiermit an's Licht tritt. Ausserdem sind noch einige andere unveröffentlichte Schriften von K. J. Clement hinterlassen worden, von welchen hier nur diejenigen genannt werden sollen, welche weitere Ergebnisse seiner sprachlichen und geschichtlichen Forschungen enthalten, und daher geeignet sein dürften, ein Interesse an deren Publication anzuregen, nämlich a) Natur und Mensch in den Tiefländern,

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*) 1. Einleitung in die Geschichte von Dänemark. Hamburg, 1839. 2. Die nordgermanische Welt, oder der Anfang unserer Geschichte. Copenhagen, 1840. 3. Geschichte der beiden Symbole des dänischen Reiches Copenhagen, 1840. - 4. Die Lex Salica und die Textglossen in der salischen Gesetzsammlung, germanisch und nicht keltisch; mit Bezug auf die Schrift von H. Leo, die malbergische Glosse, ein Rest keltischer Sprache und Rechts. Mannheim, 1843. 5. Aicken's Vergleichung der Verfassung Grossbritanniens und der vereinigten Staaten von Nordamerika. Leipzig, 1844. 6. Reisen in Irland. Kiel, 1845. 7. Geschichte des Lebens und Leidens der Friesen. Kiel, 1845. 8. Der Lumpenkorb des Schneiders Gabe. Leipzig, 1846. 9. Shakespeare's Sturm, historisch erklärt. Leipzig, 1846. 10. Reisen durch Friesland, Holland und Deutschland. Kiel, 1847. 11. Die Unabhängigkeits- Erklärung der dreizehn vereinigten Staaten in Amerika. Frankfurt, 1848. 12. Der Franzose und seine Sprache, Frankfurt, 1848. 13. Die besten Mittel, die Lage der Herzogthümer Schleswig und Holstein zu verbessern. Altona, 1848. 14. Das wahre Verhältniss der südjütischen Nationaliät und Sprache zur deutschen. Hamburg, 1849. 15. Neuestes Testament, testirt im Namen Gottes des heiligen Geistes. Stuttgart, 1852.16. Geschichte der Herzogthümer Schleswig und Holstein von 1660 bis auf die Gegenwart. Hamburg, 1860. - 17. Das Nordlicht. Hamburg, 1860. 18. Schleswig, das urheimische Land des nichtdänischen Volkes der Angeln und Friesen und Englands Mutterland, wie es war und ward. Hamburg, 1862. 19. Der Kampf um Schleswig. Hamburg, 1863. 20. Schleswig-Holstein's Rechte und rechtmässiger Herrscher. Altona, 1864. 21. Die Beschaffenheit der Nordseeküste Schleswig-Holsteins. Kiel, 1865. - 22. Projecte, einen See-Canal durch Schleswig-Holstein betreffend. Hamburg, 1865. 23. Die Lombardei und ihre eiserne Krone. Hamburg, 1866. 24. Schleswig, wie es jetzt ist. Hamburg, 1867. 25. Die dänische Sprache und das Volks - Idiom de Nordens von Schleswig. Hamburg, Altona und Leipzig, 1869.

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