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Hochländern und auf den Inseln Schottlands, b) Ost- und Nordfriesland in Sprache und Sprüchwort, c) das schwedische Idiom, d) die wahre Abstammung der Engländer.

Im Jahre 1843 hatte sich K. J. Clement mit Hulda Luise, einer Tochter des hochgeachteten Heidelberger Bankiers, Christian Adam Fries verheirathet,*) und siedelte hierauf als Privatdocent der Geschichte nach der Universität Kiel über. Da er sich aber bei Gelegenheit des schleswig-holsteinischen Conflictes gegen Dänemark aussprach, fand er sich bald (1848) veranlasst, diese Stellung aufzugeben. Seitdem lebte er seinen Studien theils in Hamburg, theils auf seiner heimathlichen Insel Amrum. Manche bereits eröffnete Aussicht auf eine anderweite akademische Thätigkeit verschloss sich alsbald wieder in Folge einer eigenthümlichen Verkettung von Umständen; überhaupt war sein ferneres Leben ein Ringen für Wahrheit und Freiheit seines Heimathlandes, aber eben darum reich an unliebsamen Enttäuschungen. Ein höchst ehrenhafter Charakter, unbeugsam festhaltend an dem, was er für Recht erkannt hatte, konnte er sich nicht in die Verhältnisse finden, welche die neuere Zeit geschaffen hatte, da sie seinen Begriffen von der seinem Heimathlande gebührenden staatlichen Selbständigkeit nicht entsprachen. Er begab sich daher im Jahre 1871 nach Amerika zu seinen dort lebenden beiden ältesten Söhnen, starb aber daselbst schon am 9. October 1873 zu Bergen (New-Jersey), tief betrauert von seiner Familie und von den Vielen, die ihm im. Leben als Freunde nahe gestanden waren.

Der lebhafteste Wunsch K. J. Clement's in seinen letzten Lebensjahren war, wie er dem Herausgeber wiederholt mündlich und schriftlich ausgesprochen hatte, die Veröffentlichung seiner Studien über die Lex Salica, wofür jedoch die Zeit des französisch - deutschen Krieges nicht günstig erschien. Es ist somit das Vermächtniss eines edlen und vom Schicksal vielgeprüften Mannes, welches hiermit durch befreundete Hand dem Drucke übergeben wird.

Heidelberg im März 1876.

Heinrich Zoepfl.

*) Aus dieser Ehe sind vier Söhne und eine Tochter entsprossen.

Vorwort

(von Dr. Knut Jungbohn Clement).

Bei diesen Forschungen über die auf uns gekommenen Gesetze der salischen Franken, welche von den Frisen ausgingen und Frankreich gründeten, ungefähr ein halbes Jahrtausend vor der Entstehung des Namens Deutschland, hat J. Merkel's Lex Salica (Berlin 1850) mir zum Leitfaden gedient.

Gegen Jacob Grimm's Sprachforschungen hegte ich schon oft Bedenken beim Einblick in sein grosses deutsches Wörterbuch. Seine Vorrede zu Merkel's Lex Salica gab mir Gewissheit.

Da das Geschichtliche mir zur anfänglichen Beleuchtung des zu behandelnden Gegenstandes die Hauptsache war, so habe ich eine geschichtliche Einleitung vorausgeschickt. Diese Einleitung ist ebenfalls nur das Ergebniss meiner eigenen Forschung.

Von dem Rechtssinn und der Einsicht der Leser dieses Werks erwarte ich, dass sie ihr Urtheil so lange zurückhalten, bis sie das Werk durchgelesen haben. Dann wird ihnen klar geworden sein, dass ich dem berühmten Todten kein Unrecht gethan habe, noch habe thun wollen.

Clement, Lex Salica.

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I.

Geschichtliches.

Bei Erklärung zweier malberger Rechtsausdrücke der salischen Frankenlande, welche Rechtsausdrücke man in neueren Zeiten malbergische Glossen, wiewohl nicht ganz mit Recht, genannt hat, erfindet J. Grimm in der Vorrede zu Merkel's Lex Salica willkürlich nicht allein ein nie dagewesenes Disco-Land, sondern auch ein ungeschichtliches Flüsschen Nitia und Nithia, welches nach seiner Meinung der alte Name der Brabanter Nete gewesen sein soll. Da fällt mir ein", sagt er, und wird noch durch gar nichts sonst unterstützt, aber einen Orts- oder Volksnamen heischt hier das Verhältniss der übrigen Wörter." Und daraus macht er ferner noch Disco- und Netherechte!

Wir haben im salisch fränkischen Recht, das für ganz Frankreich galt, genug an einem Seeland-Eew, dem Recht der einstigen frisisch-fränkischen Seelande des Meruwingenreichs, und Disco- und Nethe-Rechte und Schelderecht in der Lex Salica sind Fabeln, was ich weiter unten beweisen werde. Seeland in den salischen Gesetzen kann das jetzige holländische Seeland bedeuten, wo noch heut zu Tage, wie in Nordholland Westfriesland und Groningerland, die Frauen und Mädchen den uralten goldnen Frisenreif, die Goldhaube, um ihr Haar tragen, von welchem Reif (worauf vielleicht der reipus in der L. S. hindeutet) der Dichter Freiligrath singt: „Ihr Haar schmückt statt des Bandes Ein Goldblech kriegrisch schier, Der Frauen dieses Landes Gewohnte Schläfenzier". Seeland also kann das holländische Seeland bedeuten nebst den rings herum weit draussen dort untergegangenen Landstrecken der holländischen und flaamschen Küsten, welche Aussenlande in See in der Urzeit frisische Inselgebiete gewesen sind; möglich aber ist es, dass hier der ganze Nordwestrand Frankreichs (ausgenommen

die Bretagne) und die Seeküste Norden davon gemeint sei. Eben nach der Mitte des 4ten Jahrhunderts kamen die frisischen Franken in den Besitz der Insula Batavorum, d. i. des jetzigen Südhollands nebst den von der Westseite des alten Batavierlandes von der See verschlungenen Strecken, und der aus den Sturmfluthen so vieler Jahrhunderte übrig gebliebenen urfrisischen Inselgebiete, welche Seeland heissen. Gleich nach Einnahme der Batavierinsel, wo sich viele Jahrhunderte früher eine Schaar von Hessen (Chatten) heimisch niedergelassen hatte, und welche Insel man sich viel grösser zu denken hat, als die heutige Betuw ist, gingen die Kriegszüge der frisischen Franken, deren Nationalsymbol die Lilie war, immer weiter westwärts am ganzen Nordwestrande des römischen Galliens, wahrscheinlich häufig auch zu Wasser, wie schon zu den Zeiten des Bataviers Claudius Civilis geschah, als eine grosse frisische Expedition, von der See hereingekommen, den dortigen Mittelpunkt der römischen Macht, das feste Standlager in Batavien (Castra stativa), das jetzige Kestern in der Betuw, wovon unlängst noch grosse Ueberreste Wagningen gegenüber entdeckt worden sind, angriff und völlig zerstörte, und schon im 5ten Jahrhundert finde ich den ganzen Nordwestrand Galliens im Besitz solcher Franken, deren Häuptlinge (denn von Königen wussten sie bis dahin nichts) frisische Namen tragen.

In der Vorrede zu Merkel's Lex Salica wird von einer „im salischen Gesetz selbst angegebenen Grenze des salischen Gebiets intra Ligerim et Carbonariam sylvam" gesprochen, also zwischen der Loire und dem Kohlenwaldrücken, aber nach der irrigen Ansicht J. Grimm's zwischen diesem Waldrücken und der flaamschen Leie. Ein so beschränktes Gebiet für das salische Recht ist undenkbar. Aus diesem Recht selbst geht hervor, dass der Franke schon im 5ten Jahrhundert über Gallien bis zum Liger, d. h. bis zur Niederloire, herrschte, wo die Gottengrenze gegen Norden war, und dass unter dem L. S. XLVII erwähnten Liger die Loire verstanden werden muss. Die Leie (le Lis) als „Scheide zwischen deutschem und französischem (zwischen reingermanischem und salisch-fränkischem ist zu lesen) Land im Mittelalter" ist auf die Entstehungszeit der Lex Salica durchaus nicht anwendbar, und diese Scheide in viel späteren Jahrhunderten hat geschichtlich einen ganz andern

Sinn. Eben nach der Mitte des 5ten Jahrhunderts, ungefähr um die Zeit, als der letzte römische Statthalter Galliens, Syagrius, den Gregorius von Tours rex Romanorum nennt, nach dem Tode seines Vaters Aegidius sein Amt in Soissons antrat, ist der Frankenhäuptling Hildrik (Childericus) schon bis zur Niederloire gedrungen und steht in Orleans (Aurelianum).

Der Liger oder Leger (L. S. XLVII) kann schon deswegen nicht, wie Jacob Grimm meinte, der belgische Fluss Lis oder Leie gewesen sein, weil der auf uns gekommene Text des salischen Rechts, wo wir jenen Fluss erwähnt finden, unter frånkischen Königen entstand. Als die Franken noch keine Könige im römischen Sinn, d. h. keine reges, hatten, waren sie in Gallien schon bis zur Loire gedrungen. Zur Königszeit der Franken noch von einem fränkischen Reich zwischen Kohlenwald und Lys zu sprechen, ist sehr unbedachtsam. Leie oder Lis hat zu keiner Zeit Ligeris geheissen. Das eigentliche gallische Frankenreich lag von jeher zwischen der Nordgrenze Galliens und der Loire. An der Niederloire, wie gesagt, begann das Gottenreich.

Leider bin ich genöthigt, nicht allein Alles ohne Ausnahme, was J. Grimm in der Vorrede zu Merkel's L. S. über „chrenecruda" gesagt hat, sondern auch die Mehrzahl seiner da veröffentlichten etymologischen Meinungen und Deutungen für irrig zu erklären, was sich bei Erklärung der salischen Rechtsausdrücke als gegründet erweisen wird. Auch sagt J. Grimm in Bezug auf das Seelandsrecht in der L. S. in einer Anmerkung seiner Vorrede S. LX fälschlich: „Für Richthofens Annahme in Richters Jahrbüchern 10, 1006, dass Seeland als ein von Frisen bewohntes Land erscheine und unsalfränkisch sei, kenne ich keinen Beweis, auch ist sie mir für die Zeit, von welcher hier geredet wird, unglaublich. Die Frisen dehnten sich erst im achten, neunten Jahrhundert gegen Süden aus." Dass Toxiandria oder, wie es später hiess, Texandrien auch im 9ten Jahrhundert im altfränkischen Munde Dehsendron, salfränkischer eroberter Boden war und dass die Testarbanten oder, nach altfränkischer Aussprache, Destarbenzon Frisen gewesen sind, das sagt die geschichtliche Ueberlieferung'; dass aber Texandrien Herrn J. Grimm für ein Discoland gilt, welches kein Andrer ausser ihm je gesehen, und in welchem Lande er ein halbes Jahrtausend zu früh Deutsche wohnen lässt, dass endlich, wie derselbe

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