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prefatus G. ne ab homagii vinculo, quo nobis racione sepedicte decime hactenus tenebatur astrictus, liber maneret, curiam suam in Velthusin 4, quam huc vsque possedit ut propriam, vna cum uxore sua et filiis in manus nostras resignauit et a nobis recepit eandem feodali nomine deinceps possidendam. Quod presentibus litteris dignum duximus inserendum propter malignantium cavillationes multiplices, quibus bonos infestare non desistunt, quatenus sepe memorato conventui de Bebinhusin maioris fidei prebeat incrementum. Vt autem hec rata permaneant et inconuulsa, presentem cedulam scribi et sigilli nostri appensione fecimus roborari. Huius rei testes sunt ego Burcardus comes de Hohinberc, decanus de Heigerloch 5, plebanus de Wehingen 6, Berngerus liber dictus de Enthringen 7, et Albertus frater suus adhuc seruus, Gero de Liethensten, Peregrinus de Salbeningen 8, Hermannus de Owe9 . . miles de Miringen 10 et notarius noster, et alii quam plures. Acta sunt hec anno ab incarnatione domini Mo. CCo. xlvo. sub abbate Bertoldo dicto de Mvnegesingen 11, qui presens affuit cum monacho suo Heinrico, qui magistro 12 hospitum nuncupatur.

Das runde Siegel des Gr. Burkh. v. Hohenberg in gelblichbraunem Wachs an rothen, sehr fein gewebten Seidenbändeln, deren eine Seite einen schmalen gelben Streif hat, ist wohl erhalten, zeigt einen rechts sprengenden, herausschauenden Reiter, der in der Rechten eine dünne Lanze, am linken Arme einen dreieckigen Schild mit der hohenbergischen Quertheilung hat, mit der Linken den Zügel haltet, und oben auf den Seiten des Helmes gekrümmte, mit den Spigen gegen einander gebogene Hörner (das scheinen sie wenigstens zu seyn) hat, die mit Pfauenfedern besteckt find. Umschr.: † S. COMITIS. BVRCARDI. DE. HOHENBERG. Vrgl. v. Stillfried und Märcker, Hohenzolle

rische Forschungen I, 103.

I, 245, Anm. 1.

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1 Burkhard III. 2 S. oben die Urkunde von 1243, Anm. 3. Stälin W. G. II, 403. 3 Dußlingen im O. A. Tübingen. 4 Feldhausen im figmaringischen O. A. Gammertingen. In der Nähe eine römische Straße. 5 Haigerloch, jeßt figmar. O. A. Stadt, ein altes Befißthum der Grafen v. Hohenberg, von denen ein Zweig sich Grafen v. Haigerloch nannte. Ihr Schloß oberhalb Haigerloch ist noch wohl erhalten und bewohnt. Auch hier Römerstraßen. 6 Wehingen im O. A. Spaichingen. 7 Zeitschr. Die v. Salbeningen oder Salmandingen hatten ihre Stammburg in Salmandingen im fürstenbergischen Obervogteiamte Trochtelfingen. 9 Siehe Urk. 1251, Anm. 2. 10 Für seinen Vornamen ist Raum gelassen. Dieses Geschlecht kommt schon im Anfange des 12. Jahrh. vor (Kausler W. U. 362. Donat. Reichenb. p. 65) und saßen wahrscheinlich auf Hohen-Mühringen zu Mühringen, einem sehr alten Dorfe (Kausler W. U. 34) im O. A. Horb. 11 Münsingen, jezt O.A. Stadt. Auch ein sehr alter Ort. Vgl. auch Kausler W. U. 202, 215 und Stälin 1, 300. Dieser Abt ist Berthold II. Sattler Besch. d. H. W. 11, 260, Stälin II, 720. 12 Diese Construction ist ein alter Germanismus: dem man spricht,

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12. Nov.

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1245. Pfalzgraf Rudolf II v. Tübingen befreit der Bürgerin Guta zu Straßburg, Guntrams sel. zu Pforzheim Tochter, und ihrem Sohne Burkhard, einem Mönche, Güter zu Heimsheim (gelegen in den bennen und zwingen vnsers dorffs vnd in dem dorff zů Haimezhain), Aecker, nämlich so viel vier Rinder in einem Jahr bauen können, zwei Wiesen, ein Haus und eine Scheuer, von Abgaben, Frohnd und Schagung. d. d. Straßburg an dem nächsten Tag nach Martini d. h. Bisch. Zeugen: Ritter Kraft v. Hälffingen, Ritter Volmar v. Haiterbach, Ritter Rudolf v. Tilingen und des Grafen Diener Balmar und Burkhard von Moro, Burger zu Straßburg *.

k Regest nach einer deutschen Uebertragung des nicht vorhandenen Origi nals, aus dem 15. Jahrh.

Bemerkungen zum Herrenalber Archiv. Auf Seite 480 des II. Bandes ist eine Beschreibung des Grabsteins des Ritters Heinrich v. Bretach in der Wilhelmitenkirche zu Mühlbach nach einer mitgetheilten BleistiftZeichnung gegeben. Diese Beschreibung veranlaßte den Direktor des Alterthums-Vereins für das Großherzogthum Baden, v. Bayer, welcher den Grabstein aus eigener Anschauung und Aufnahme genau kennt, uns eine Pause feiner Zeichnung zu senden. Nach dieser ist der Kopf der Figur allerdings mit einer Krone geschmückt, woraus aber nicht gefolgert werden kann, daß H. v. Bretach Dynast gewesen sey. Das Schwert in der Rechten ist noch in der Scheide, mit seinem Gehänge umwickelt, dessen Ende von der auf dem Kiffen ruhenden Schwertspige rechts hin absteht. Ümfangen ist die Gestalt mit dem Rittergürtel, wie hier deutlich zu erkennen. Die Umschrift, welche nach Widder (Besch. d. K. Pfalz II, 208.) gegeben worden, hat auch einiges Abweichende. Es heißt nicht huius loci, fondern istius loc(i), wodurch übrigens in der Bezeichnung des loci nichts geändert wird, da diese Pronomina gleichbedeutend gebraucht wurden. Bemerkenswerther ist, daß nach M. CC. L. XXXX kein Punkt steht, in der Zeichnung aber eine Beschädigung angedeutet ist, wo der Punkt stehen sollte. Wahrscheinlicher ist jedoch, daß kein Punkt vorhanden war, wofür auch das Wort Idus spricht, so daß V nach obiger Jahrzahl nicht zu dieser, sondern zu Idus gezogen werden muß, und H. v. Bretach hiernach am 9. Aug. 1290 verstorben ist. Er starb also noch in demselben Jahre, in welchem er dem Wilhelmiten-Kloster Marienthal bei Hagenau die Kapelle bei Mühlbach übergeben hatte, was am 30. Apr. 1290 (Act. ac. Pal. II, 82.) geschah. Auf eine frühere andere Aufstellung des Monuments ist nur aus der Umschrift zu schließen, welche an der schmäleren Kopfseite beginnt und an zwei andern Seiten fortläuft, an der leßten aber verkehrt fortgeht, um dadurch dem Beschauer das Lesen zu erleichtern.

Druckfehler im B. II, p. 105, 3. 16. 1. Wartenberg, p. 233, 3.23, 1. amplius, p. 240, 3. 26. I. Hifthörnern.

D.

Kirchenverordnungen der Bistümer Mainz und Straßburg,

aus dem 13. Jahrhundert.

Von den oberrheinischen Bistümern besigt nur Speier eine amtliche Sammlung seiner kirchlichen Verordnungen, von den andern Bistümern sind einzelne Diöcesanstatute gedruckt oder in die Conciliensammlungen aufgenommen 1. Selbst diese Sammelwerke beweisen, daß uns viele Kirchenverordnungen fehlen, denn wir haben weit mehr Nachrichten von abgehaltenen Diöcesan- und ProvincialSynoden als Akten derselben 2. Die Nachforschung nach solchen Urkunden ist daher nicht unnöthig, sondern die Auffindung alter Synodalbeschlüsse für die Geschichtskunde wünschenswerth.

Eine noch reichere Ausbeute scheinen die Statutarrechte der Landkapitel zu geben. Schon Würdtwein hat manche derselben bekannt gemacht und es wäre zu wünschen, jedes Bistum hätte ein Werk wie feine diœcesis Moguntina, die zwar für die einzelnen Landkapitel einen ungleichen Stoff liefert, sowol im Inhalt als Umfang, aber doch eine geschichtliche Grundlage der Diöcefaneintheilung gibt und eine Uebersicht gewährt, welche die Vervollständigung erleichtert3. Die blos geographische Darstellung der Landkapitel, welche Neugart vom Bistum Konstanz gegeben, hat als Anhaltspunkt für die kirchliche Ter= ritorialeintheilung und Verwaltung ihren Werth, ist aber nur ein Fachwerk, das die urkundliche Geschichte erst ausfüllen muß, damit es für die Kenntniß der alten Kirchenverfassung brauchbar wird 4.

Wie die andern alten Gesege so haben auch die kirchlichen für die Geschichtsorschung eine große Brauchbarkeit, denn sie sind nicht einer Theorie zu Liebe gemacht worden, also keine doctrinären Versuche, sondern aus dem Bedürfniß gegebener Zustände hervorgegangen und daher Beweise wirklich bestandener Verhältnisse ihrer Zeit. Solche Thatsachen sind aber lehrreich, weil sie auf der Erfahrung des Lebens beruhen, die man durch keine Speculation entbehrlich machen kann. Denn nur Gesege, welche aus dem Leben hervorgehen, enthalten auch Beweise für die Zustände des Lebens, während andere, die auf der Speculation der Systeme beruhen, nur die Zustände der Schul- und Lehrmeinungen beweisen.

Zeitschrift. III.

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Die Beschlüsse der Diöcesan- und Provincial-Synoden waren meistentheils für die Reformation der Menschen bestimmt, deren Bes= serung die fortwährende Bestimmung der Kirche ist. Auf der Grundlage des geoffenbarten Christenthums und der gegebenen Kirchenverfassung mußte die Reformation erstrebt werden, daher sich jene Beschlüsse weniger mit der Organisation der Kirche als mit dem Vollzug der Kirchenverfassung beschäftigten. Dieser Vollzug der Kirchenvorschriften war für die Synoden die Hauptsache. Die Mittel, welche sie zur Ausführung wählten, können nur nach den jedesmaligen Zeitumständen beurtheilt werden, denn es ist oberflächlich, so allgemein hin zu behaupten, die Diöcesanbeschlüsse seien zu stark oder zu schwach gegen die vorhandenen Uebelstände gewesen. Die Besserung des Lebens ist kein leichtes Geschäft, das beweist sich schon daraus, daß man dieselben Beschlüsse oft mehrmals wiederholen und einschärfen mußte, wie es die Pflicht der Kirchenbehörden erheischte 5. Die Sünden der Menschen können so wenig der Kirche zur Last gelegt werden als die Verbrechen dem Staate; nur in dem Falle, wenn Staat oder Kirche die Vergehen der Menschen gutheißen wollten, würden sie die Schuld tragen. Die Kirche hat aber stets gegen die Sünden geeifert, denn die Welt liegt im Argen, und die Kirche verhehlt die Gebrechen ihrer Mitglieder nicht, sondern sucht sie zu heilen, weil sie wohl weiß, daß auf dem Acker Gottes auch Unkraut wächst und unter dem Waizen auch Spreuer vorkommt. Man ist von diesen richtigen und schon von den alten Christen aufgestellten Grundsägen der Beurtheilung in den Geschichtswerken oft abgewichen und in flache, unhistorische Ansichten verfallen. In der neuesten Zeit beginnt man aber den alten Kirchengesegen eine steigende Aufmerksamkeit zu widmen, und hat ihre große Wichtigkeit für die Geschichte des Rechts, der Kirchenzucht und der Sitten offen anerkannt. Mit einem lebhaften Interesse werden die alten Bußordnungen (pœnitentialia) der Kirche behandelt, wie es lange nicht der Fall war, ihre Sammlungen berichtigt und ergänzt, ihr Ursprung gründlich untersucht und ihre vielseitige Wirksamkeit dargelegt. Mit ihnen hängen die alten Synodalbeschlüsse vielfach zusammen, die Mittheilung derselben ist daher nicht nur ein Beitrag überhaupt zu diesem Zweige der Literatur, sondern auch speciell für die teutsche Geschichte, indem sie oberrheinische Bistümer betreffen.

Die Synodalbeschlüsse des Mittelalters weichen in Ansehung der Form von jenen des römischen Reiches darin ab, daß sie die den Beschlüssen vorhergegangenen Verhandlungen weglassen. Sie richteten sich nach der Form der fränkischen Reichsgesege wie früher nach der

römischen Art. Die Römer führten über die Verhandlungen Protokolle sowohl für die städtische als für die Provinzialverwaltung (acta øder gesta municipalia und proconsularia), so hielten es auch die Bischöfe für ihre Diöcesen und die Synoden (acta oder gesta ecclesiastica). Man hat nicht nur Beispiele solcher Verhandlungen von den Synoden, sondern auch die Hinrichtung der Märtyrer wurde häufig protokollarisch aufgezeichnet (acta martyrum), was diese Nachrichten von den späteren Legenden oder Biographien der Heiligen deutlich unterscheidets. Mit dem Untergang des römischen Reiches hörte diese ausführliche Abfassung der öffentlichen Geschäfte auf, der Geschichtsorscher muß daher die Beweggründe der Gesege und Verordnungen selbst aufsuchen, wenn nicht etwa in den Texten die Urfachen ihres Ursprungs bemerkt sind.

Die erste der folgenden Kirchenverordnungen ist der Synodalbeschluß eines Provinzialconcils des Erzbistums Mainz, wie aus dem Inhalt hervorgeht. Aus Mangel an Raum ließ der Abschreiber die Eingangs- und Schlußformel weg, wodurch die Zeitangabe dieses Aktenstückes fehlt, welche nur durch Vergleichung mit andern Urkunden ermittelt werden kann. Weder Schannat noch Würdtwein kannten dieses Provinzialstatut, jener gibt aber andere Beschlüsse, die sich darauf beziehen und damit wesentlich zusammenhängen. Dadurch läßt sich das Alter desselben bestimmen. Im Art. 3 verweist es auf päbstliche und kaiserliche Geseze, nach welchen die Güterconfiscation der Keger eintreten soll. Diese Bestimmung kommt vor in dem Gesege Friderichs II vom 22. Febr. 1232, Art. 1 und 2, woraus sich ergibt, daß der Mainzer Synodalbeschluß in diesem Punkte eine Vollzugsverordnung der kaiserlichen Vorschrift ist 9. Das Statut ist also nach dem Jahre 1232 erlassen worden. Im folgenden Jahre 1233 wurde am 25. Juli zu Mainz ein Concil gehalten, welches hauptsächlich zur Unterdrückung der Keßereien bestimmt war, von dem aber nur wenige Nachrichten übrig sind 10. Der Zeit und dem Inhalt nach könnte folgendes Statut zu diesem Concil gehören, und damit stimmt auch sein erster Artikel überein, worin die päbstlichen und kaiserlichen Verordnungen gegen die Keger als noviter promulgatæ erwähnt sind. Da die Provincialsynoden zu Friglar von 1246 und Mainz von 1261 manche Canones fast wörtlich aus folgendem Sta= tut entnommen haben, so kann es nicht nach 1246 fallen, was die Wahrscheinlichkeit bestärkt, daß es zum Jahre 1233 gehöre. Es erwähnt auch ältere Beschlüsse, die sich nicht alle mehr nachweisen las

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