صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

bald ba, balb'bort fich divertiret, ich solche meine Reise mit Avantage sollte antreten können; dahero mir derselbe einen besondern Gefallen erweisen würde, wenn er mir diesfalls seine Meynung zu entdecken belieben wollte. *) Nachdem man mich allhier auch ganz gewiß versichern wollen, daß einige Veränderung ihres Orts bey dem Kriegs Erat vorhanden wäre, und sollte der Herr Generalfeldmarschall von Barfuß das Commando wieder bekommen, so glaube ich, daß mir nicht undienlich feyn würde, wenn ich meine Reise so lange aufschobe, bis es wegen des Chefs seine Richtigkeit hätte. Ich bitte mir hierüber gleichfalls dessen guten Rath aus 2c.

Zerbst,

den 5. Jul. 1704.

21.

Daß derfelbe in seinem Schreiben vom 12ten hujus der bewußten Ungelegenheit

halber mir dessen guten Rath ertheilen wollen, dafür bin ich demselben obligirt; und ich begreife ganz wohl, daß in Abwesenheit des Hofes ich nichts zu Berlin nüße feyn dorfte; ich werde demnach so lange noch in Ruhe stehen müssen, bis der König feinen beständigen Aufenthalt wieder daselbst nimmt, sodann will id, sehen, was biesfalls fich wird thun lassen. Den Herrn Rath aber ersuche ich freundlich, so gut zu seyn, und sobald derselbe erfähret, daß der König wieder in seine Residenz zu fehren, und daselbst zu bleiben gesonnen seyn sollte, mir ohnschwer Part davon zu geben 2c.

[blocks in formation]

Ich habe demselben bereits so oft Mühe gemachet, daß ich billig Bedenken tragen

sollte, dem Herrn Rath mit abermaliger Commiffion beschwerlich zu fallen. Weil es aber dennoch derselbe erlaubet, und ich auch zu ihm vor andern ein ganz beson= deres Vertrauen habe, so nehme mir nochmalen die Freyheit, und übersende bens kommendes Paquet an den Herrn geheimden Kammerrath Luben, welchem er bey dessen Ueberreichung meinetwegen ein Compliment abzustatten belieben wird. Es find in solchem ein Schreiben an erstgedachten geheimben Kammerrath, nebst einer Deduction,

*) So lange die Sommerluft währet, ißt nichte zu thun. Eine beygeschriebne Anmerkung des Jablonski,

[ocr errors]

Deduction, welche derselbe auch bereits in feinen Acten finden wird, und denen das zu gehörigen Documenten, imgleichen ein Schreiben an den Herrn OberkammerHerrn, und darinnen ein Memorial an Se. königl. Majest. in Preussen, eingeschlossen, welches lettere auch in Copia zu dessen Nachricht beygefüget ist. Die beyden Briefe an den Herrn-Oberkammerherrn und geheimden Kammerrath bestehen aus Complimenten, mit angehängter Bitte, daß sie meiner ben Gelegenheit eingedenk feyn, und mir in meiner Gerechtsame affiftiren mögten. Daferne nun der Herr geheimde Kammerrath von dieser Affaire, wie ich nicht zweifle, mit demselben zu sprechen anfangen sollte, wird derselbe mein Bestes ohnschwer dabey beobachten, und diejenigen Scrupel, so daben sich ereignen mögten, ihm benehmen 2.

[blocks in formation]

Den 22ften Aug. Schreiben von Sr. Durchl. mit Befehl und einem Paquer an Herrn geheimben Kammerrath tuben empfangen. Solches habe alsofort übergeben, und bin wegen der Antwort auf morgen um 8 Uhr verwiesen worden.

311199

Den 23sten Aug. dem Herrn Luben aufgewartet, und von demselben zur Antwort erhalten, daß er die Schriften überlesen, und das an den Oberkam= merherrn lautende Schreiben selbst alsofort dem Herrn Vortrag behåndigen wolle, damit er es wieder zu finden wisse, weil es sonst auf die Kammer geschickt, und da verlegt werden mögte, wovon Sr. Durchl. in Antwort berichtet.

23.

Erste Beylage.

Durchlauchtigster Großmächtigster Churfürst!

Jablonski.

Ew, churfürstl. Graben kann in ziemender und freundvetterlicher Devotion ich zu erinnern nicht unterlassen, zweifle auch nicht, Sie werden selbsten annoch in gútig= stem Andenken haben, welchermassen weiland Dero Herrn Vaters Gnaden meine Frau Mutter, Fr. Johanna Walpurgis, verwitwete Herzogin zu Sachsen, den ihr ad dies vitae verschrieben gewesenen Ufum fructum des Amts Ummendorf wieder abgetreten, und hochgedachte Sr. churfürstl. Gnaden hingegen ihr 26000 Thaler dafür bezahlen, auch hiernächst mich und meinen in Gott felig verstorbenen Bruder,

€ 3

Herrn

Herrn Herzog Morißen, bey denen Stiftern Magdeburg und Halberstabt, und zwar einen jeben mit einer Major- Praebenda, so in dem ersten Turno electorali nach erlangter Mündigkeit vacant würde, providiren zu lassen versprochen, massen dann hierüber ein richtiger Contract abgehandelt, und von beyden Theilen vollzogen; insonderheit aber anstatt der baar versprochenen Zahlung von Seiten Sr. dhurfürstl. Gnaben, eine Affignation auf die lichtensteinischen Gelder, die Sie dama= len ben Ihro kaiserl. Majeft. zu fordern gehabt, ertheilet; hingegen von meiner Frau Mutter die Original-Verschreibung über angeregten Ufum fru&tum zurückge= geben, und solche Sr. churfürstl. Gnaden zu freyer Difpofition gänzlich überlassen worden, dieser getroffene Contract aber hernach, als meine Frau Mutter bald bars auf verstorben, von Sr. churfürstl. Gnaden daher nicht erfüllet werden wollen, weil meine Frau Mutter fich obligat gemachet, noch ben währenden ihrem Jure Ufufructuario deroselben das Amt Ummendorf cum omni caufa abzutreten und einzuräumen, und berowegen benen Rechten nach erfordert würde, daß, wenn die dafir versprochene Summe Geldes ihrer Seits gezahlet werden sollte, gedachtes Amt ftipulirtermassen, und also Sr. churfürstl. Gnaden zu der Zeit, da Sie sonst Pein Recht dazu gehabt, håtte cediret und übertragen werben müssen, welches in Peine Weise geschehen, noch geschehen können, indem Gott es also geschickt, daß meine Frau Mutter, noch ehe und bevor die Traditio des Amts geschehen, und da fio daffelbe noch wirklich in Poffeffion und Genuß gehabt, aus dieser Zeitlichkeit abgefordert worden, bey welche Bewandniß der beschehene Vergleich als ein unvolls Commenes und so wenig von dem einen als dem andern Theile erfülltes Werk gleichs fam ipfo Jure wieder zerfallen, und nachdem durch diesen unvermutheten Todesfall vorerwehntes Jus Ufufru&uarium cefliret, fie proprio Jure und ohne alle in gedach= ten Vergleich enthaltene beschwerliche Gegenpraeftanda das Amt Ümmendorf wieder in Poffeffion zu nehmen wohl befugt gewesen, zumalen solche Gegenpraeftanda sich insgesammt auf die Cedirung des an Seiten meiner Frau Mutter verkauften Rechts referirten, und weil die Sache nachgehends in eum cafum verfallen, daß von ihr weiter nichts cediret werden können, solche Gegenpraeftanda ebenmäßig und um so viel mehr ceffiren müßten, indem es eine gar zu grosse und nullo Jure bestehende Laefion mit sich führen würde, wenn Se. churfürstl. Gnaden eine so an= sehnliche Summe Geldes entrichten, und dafür nichts anders, als was ihr ohne dem proprio Jure zugestanden, wieder bekommen sollten. Gleichwie nun diesen Rationibus Ew. churfürstl. Gnaden selbst, nach bald hierauf erfolgten tödtlichen Hins tritt Dero in Gott hochsel. ruhenden Herrn Vaters, in einer an meines in Gott auch felig entschlafenen Herrn Bruders, Herzog Johann Adolphs zu Sachsen-Weissens fels Siebden, in währender meiner Minorennitat, unterm dato Cöln an der Spree denn sten Julii 1688 ertheilten Resolution Venfall gegeben, ich aber nach erlangs

ter

ter meiner Majorennität diese Sache selbst in Erwegung gezogen, und befunden, daß die Tradition durch Zurückgebung der über den verhandelten Ufum fru&tum an das Amt Ummendorf meiner Frau Mutter ausgestellten Original-Verschreibung alsobald nach beschchener Handlung wirklich geschehen, und Ew. churfürstl. Gnaden Herr Water glorwürdigsten Andenkens sich des überlassenen Ufus fructus noch ben Le= benszeit meiner Frau Mutter angemaffet, auch selbigen vor ihrem Todesfall eine ziemliche Zeit genuhet, ferner diese Tradition auf keine andere Weise, als durch Extradition desjenigen Inftrumenti Originalis, worinnen der Ufus fructus meiner Frau Mutter verschrieben gewesen, geschehen mögen, überdies alles sie selbst anders in den Ufum fru&um nicht gewiesen worden, als bloß durch die Original - Verfchreis bung, absque omni alio a&tu immittendi in poffeffionem, also denselben als ein Jus incorporale auch anders nicht zurückgeben fönnen, als per redditionem documenti originalis, hierüber von Sr. churfürstl. Gnaden bey Dero leben eine andere Tradition nicht begehret noch pacifciret worden, sondern dieselbe mit Zurückgebung der Original - Verschreibung zufrieden gewesen, und den Contract allerdings vor voll kommen gehalten, indem sie eine Anweisung auf das Kaufgeld herausgegeben, und dieses sonst nicht würden gethan haben, auch selbst nicht mehr zu praetendiren gez habt, weil der Beamte und die Unterthanen jederzeit in Dero Pflichten gestarden, und solche meiner Frau Mutter niemalen einige Pflicht geleistet, zudem der Beamte die Schlüssel zu denen Thoren und Zimmern gehabt; dahingegen meine Frau Muts ter nur eine blosse ufu fructuaria gewesen, eo ipfo aber, da sie gegen die ihr ausgestellte Anweisung die Original Verschreibung über den Ufum fructum zurückges geben, folchen ad manus Er. churfürstl. Gnaden refigniret und tradiret; wie benn Se, churfürstl. Gnaden selbst die Original - Verschreibung von Dero Hofmeister Vollern mit einer besondern Gratulation angenommen, und dabey sie versichern fassen, daß die veraccordirte Kaufsumme richtig bezahlet werden sollte: also gehet mir gar sehr zu Herzen, daß Ew. churfürstl. Gnaden auf eine so harte und widrige Meynung gefallen, lebe aber anben der freundvetterlichen Zuversicht, Sie werden fich in Betrachtung angeführter Umstände etwas gütiger bezeigen, und allenfalls, wenn über Berhoffen Dieselben noch nicht hinlänglich seyn sollten, ferner zu erwes gen in Gnaden geruhen, daß, wenn gleich gefeßtenfalls feine Tradition bet meiner Frau Mutter Leben geschehen wäre, jedoch der getroffene Contract dahero für ein unvollkommen Werk nicht zu halten, sintemal derselbe nach gemeinen und kaiserlichen Rechten, sobald als beyde Contrahenten einig gewesen, seine Verbindlichfeit erlanget, und actio emti venditi fundiret werden, weil es ein Contractus confenfualis ist, und die Traditio Rei zu desfeu Perfection nicht gehöret; hingegen wenn ein Kauf einmal richtig geschlossen und abgehandelt worden, der Käufer das versprochene Kaufgeld zu bezahlen schuldig, wenn gleich das verfaufte Gut vor der

[ocr errors]

Tradition zu nichte gehet, oder auch, wie hier, ein verkaufter Ufus fru&us durch ben Tod des Ufufru&uarii versischet, und nichts tradiret werden kann, welches sogar unwidersprechlich in Rechten gegründet ist, daß, wenn gleich der getroffene Contract auf Seiten meiner Frau Mutter sein Implementum nicht erlanget hätte, welches er doch obberührtermasse nach allerdings erlanget, dennoch Ew. churfürstl. Gnaden Herr Vater die Kauffumme zu bezahlen obligiret gewesen, jumalen zw obangeführten Motiven`nod, fömmet, daß die verkaufte Nußzniessung einer solchen Qualität ist, daß fie gar leicht exfpiriren kann, Se. churfürstl. Gnaden aber nichts destoweniger ein dergleichen auf eines Menschen Leben beruhendes Jus an sich zu kaus fen Beliebung getragen, also die Qualität ihr nicht unbekannt gewesen, und folg= lich ben dem ganzen Handel einige Laefion nicht vorhanden seyn kann, indem bende Contrahenten wissentlich und freywillig den Contract auf Gewinn und Verlust, wie in emtionibus fpei zu geschehen pfleget, mit einander geschlossen, auch solcher, wenn meine Frau Mutter noch 30 oder mehr Jahre gelebet, sowohl Ew. churfürstl. Gnaden selbst, als Dero Herrn Vaters Gnaden sehr ersprießlich gewesen wären, und also sie, da Gott ein anders durch tödtlichen Hintritt derselben gefüget, fich den Eventum ebenmäßig gefalien lassen müssen, wie denn Ew. churfürstl. Gnaden Herr Bater in einem an Dero Regierung zu Halle unterm dato den 6sten Sept. 1687 ertheilten Rescript, wovon hierbey Abschrift fub Sign. O zu befinden, selbst der= gleichen Rationes, wodurch Se. churfürstl. Gnaden zu oftangeregten Contract be wogen worden, höchstbedächtig geführet, und dieses um so viel mehr billig zu seyn scheint, weil Sr. churfürstl. Gnaden die Zahlung auch denen Erben zu leisten zuge= faget; und also hieraus allenthalben erhellet, daß, wenn gleich keine Tradition ers folget wäre, dennoch eine zu Recht beständige Action vorhanden, indem, wie vorher berühret, die Sache fine culpa meiner Frau Mutter in den Stand gerathen, daß nun nichts tradiret werden könnte. Wenn dann diesem allen nach auch meine Frau Mutter mit dem verkauften Ufu fructu das Inventarium auf 4700 Thaler, und alle Meliorationes, die zum wenigsten auch 500 Thaler betragen, weniger nicht an Nußungen, die ihr oder Dero Erben im letzten Jahre bis zu ihrem tödtlichen. Hintritt zugekommen wären, an die 3800 Thaler überlassen, also zusammen Ew. churfürstl. Gnaden und Dero Herrn Vater an die 9000 Thaler wirklich mit überfoms men; hergegen ich diese sammt dem Intereffe nun 10 Jahr lang und drüber mit Schaden entbehren müssen, und der Billigkeit sehr zuwider laufen würde, wenn ich, was meiner Frau Mutter ohnstreitig gewesen und gehöret, verlieren sollte. So trage zu Ew. churfürstl. Gnaden ich das zuverläßige Vertrauen, Sie werden, in Erwegung dieser und anderer vorher berührter Motiven und Umstände, ben Dero vorhin in dieser Sache gefaßten Resolution nicht beharren, sondern vielmehr nach Dero weltgepriesenen Aequanimitát, durch Adimplirung des einmal zwischen Dero

glorwür

« السابقةمتابعة »