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die neueren Funde zu Wiesloch und Rheinzabern lieferten aber nicht nur von ihm, sondern auch von seinem Sohne Arcadius mehrere Stücke, wodurch sich herausstellt, daß jene Fundorte und Darlanden noch bis zu Anfang des 5. Jahrh. in römischer Gewalt waren.

Mone.

Dorfordnung von Oberachern, um 1480-90.

Weisthümer und Dorfordnungen sind zwei ursprünglich verschiedene Bauernrechte, obgleich sie manchmal mit einander verwechselt werden, oder auch in einander übergehen. Sie unterscheiden sich im Allgemeinen wie Hof- und Gemeinderechte, jener Klasse gehören die Weisthümer, dieser die Dorfordnungen an. In den Weisthümern wird das Rechtsverhältniß des Grundherren und der Erblehenbauern oder Colonen zu dem Hofgut angegeben, in der Dorfordnung das Rechtsverhältniß der Einwohner zur Gemeinde.

Die Dorfordnungen sind nicht so alt wie die Weisthümer, weil sich die bäuerlichen Gemeinden später gebildet haben, während die Hofordnungen schon längst bestanden. Viele Dorfgemeinden haben keine Ordnungen, obgleich ihre Urkunden sich manchmal auf die Ortsgewonheit beziehen, also Ortsgebräuche oder Einrichtungen vorausseßen, die zu einer Dorfordnung gehören 1. Diese entstand entweder aus den aufgeschriebenen Gewonheiten und wurde statutarisch durch Gemeindebeschlüsse fortgebildet, gewissermaßen autonomisch, oder sie wurde von dem Herrn der Gemeinde gegeben, und damit die Rechtsgewonheit theils bestätigt, theils abgeändert. Hieraus folgt, daß man das Alter eines Rechtssakes oder einer Einrichtung nur aus den Urkunden, worin sie erwähnt werden, beweisen kann, nicht aus der Dorfordnung selbst, weil deren jüngere Aufzeichnung oder Ertheilung dafür keinen bündigen Beweis gibt 2. Dieselbe Bewandtniß hat es mit der Competenz der Ortsbehörden zur Aufnahme von Gemeindeschulden, worüber die Dorfordnungen nichts enthalten, weil es zu den außerordentlichen Fällen gehörte, deren Behandlungsart man nur aus Urkunden erfahren kann 3. Denn die Verzinsung der Gemeindeschulden war bei dem wechselnden Zinsfuße und dem schwankenden Credit eine schwierige Sache, die man statutarisch nicht voraus bestimmen konnte 4. Ueber den verhältnißmäßigen Antheil der Dorf

gemeinden am Straßen- und Flußbau, der sich auf mehrere Gemarkungen erstreckte, sind meistentheils auch nur aus Urkunden sichere Angaben zu entnehmen 5. Ich gebe deshalb viele Belege zur Rechtsgeschichte aus Urkunden, weil sie nicht so bekannt sind, als die Artikel der Rechtsbücher.

Schwierig ist im Allgemeinen wie im Einzelnen die Zeitbestimmung, wann die Dörfer als Gemeinden auftraten; es läßt sich dies nur aus der urkundlichen Erwähnung von Namen und Einrichtungen schließen, die wesentlich oder gewönlich zu einer Gemeinde gehören. Den Namen universitas führen viele Dörfer schon im 13. Jahrh., der einen Gemeindeverband voraussetzt, womit auch die Benennung cives villae übereinstimmt 6. Communitas als Gemeinde erscheint bei Dörferu erst gegen das 14. Jahrhundert 7. Die Einfriedigung der Dörfer durch Gräben und Thore näherte sie den Städten, weshalb die Ausdrücke oppidum und oppidani auch von manchen Dörfern gebraucht wurden, was ebenfalls Gemeinden vorausseßt 8. Die directe Besteuerung eines Dorfes und die Umlage oder Peräquation der Bet durch aufgestellte Ortsbürger gehört auch zum Charakter einer Gemeinde 9. Almenden und Gerichte waren keine wesentliche Eigenschaft der Gemeinden, denn beides hatten auch die Hubhöfe.

Ich kenne noch mehr handschriftliche Dorfordnungen, aber ich kann sie nicht mittheilen, weil sie zu groß sind. Im 16. und 17. Jahrhundert sind die Beispiele der Codification solcher Ordnungen nicht selten, denn die Reformation der Stadtordnungen bewirkte auch eine neue Redaction der Dorfrechte 10.

In folgender Ordnung erscheinen als Dorfbehörde der Heimburge mit einem Gemeinderath von 12 Mitgliedern, welche man die Bauernzwölfer oder kurzweg die Zwölfer nannte. Sie konnten in Gemeindesachen Anordnungen machen, über welche der herrschaftliche Vogt zu Unterachern (jezt Stadt Achern) das Bestätigungsrecht hatte, also Bezirksbeamter war. Der Heimburge führte die Gemeindsrechnung (Art. 58) und hatte die ökonomische und polizeiliche Verwaltung der Gemeinde zu besorgen 11. Im Jahr 1584 wird er auf Bl. 31 schon „Burenmeister" mit den „bawren zwelfer" genannt und im Jahr 1596 Bl. 33 heißt er „Burgermeister" und Zwölfer. In beiden Stellen ist diese Aenderung des Namens von den Vögten in das Buch eingetragen, von welchen also zunächst diese Neuerung ausgieng. Daneben kommt noch 1599 Heimburge vor (Bl. 35), was den fortdauernden Ortsgebrauch des Namens beweist, aber von 1600 an

bleibt die Benennung Burgermeister ständig, und die Zwölfer heißen von 1650 an das Bauerngericht (Bl. 44).

Eine merkwürdige Stelle über die Heimburgen kommt in den Bruchstücken eines Zinsbuches des Landkapitels Neuenburg im Breisgau vor. Es ist aus dem 15. Jahrh. und hat bei dem Dorfe Buggingen (im Amt Müllheim) diesen Eintrag: Item 2 ß stebler gent des dorfs erer ze Buggingen.“ Darüber steht von etwas jüngerer Hand: „dy heimbergen." Das Wort erer kommt von ærarius und bedeutet einen Mann, der mit der Gemeindskasse zu thun hat, was auch wirklich das Geschäft des Heimburgen war. Da es in einem Dorfe nur einen Heimburgen gab, so ist obiger Plural von den jeweiligen Heimburgen zu verstehen. Man wird wol annehmen müssen, daß die lateinische Benennung erer aus alter Neberlieferung und nicht aus der Einimpfung späterer Romanisten herrühre.

Wie früh der Namen Heimburge und wie weit er vorkomme, kann ich nicht bestimmt angeben. Bereits im Jahr 1178 erscheint ein Heimburge zu Oberehenheim im Elsaß, und im 13. Jahrh. gibt es schon viele Zeugnisse für dieses Gemeindeamt, z. B. in Nastatt 1207, zu Villingen 1225, 1244, 1284, zu Thuron an der Mosel 1230, zu Reicholzheim bei Wertheim 1237, zu Selz und Schirrhein im Elsaß 1294, zu Oberehenheim 1299, zu Mainz 1300. Belege aus späterer Zeit muß ich ihrer Menge wegen übergehen, man findet sie wie obige in den Registern dieser Zeitschrift. In Nassau kommen auch noch Heimburgen vor und sie haben sich auch bis in die romanisch-burgundische Schweiz verbreitet, wo man sie ambourgs und das Heimburgenamt lateinisch hemburgia nannte. So kommen sie vor zu Coeuve 1351, zu Fregiécourt 1379 und zu Pruntrut 1387, wahrscheinlich durch Entlehnung aus der teutschen Gemeindeverwaltung in der Nachbarschaft 12.

Belege. 1 Unter Dorfrechten werden in den Urkunden die Berechti= gungen der Ortseinwohner verstanden, nicht die Dorfordnung. Ztschr. 10, 341.

23. B. die Bestimmung der Zinstermine, welche als Ortsgebrauch in den Urkunden manchmal angeführt, aber gerade deshalb in vielen Statutarrechten übergangen ist. Ztschr. 5, 392. 8, 280.

3 S. Bd. 13, 436. 12, 196. 10, 50. 8, 265 flg.

4 Man findet in dieser Zeitschrift viele Beispiele des verschiedenen Zinsfußes für Stadt und Land, ich will daher nur wenige beifügen. Zu Worms war der Zinsfuß für die Stadt 3, Proz. im Jahr 1278 und im Jahr 1298 nur 35/26 Proz., dagegen eine Herrengült daselbst mit kurzem Termin der Rückzalung

Der

über 10 Proz. 1298. Baur's rheinhess. Urk. 290. 552. 559. Zinsfuß von 10 Proz. für eine Stadtschuld zu Pruntrut. 1347. Trouillat 3, 843. 3u Delsberg 71, Proz. S. 849. Zinsfuß zu Pruntrut von 6% Proz. 1329. 1330. ibid. 3, 735. 740. Zu Leoltingen 105/, Proz. ib. 738. 7 Zu Altdorf 9/21. S. 743. von 1330. Zu Leoltingen 88/19 Proz. 1334. ib. 761. Zinsfuß zu Delsberg war 79/13 Proz. im J. 1335. ib. 3, 765. 3u Biel aber nur 3'1/13 Proz. 1336. ib. 773. Zu Regisheim im Oberelsaß 815 Proz. 1336. ib. 775. Zinsfuß zu Basel 41 Proz. 1388. ib. 4, 802. Auch 51⁄2 ib. 804. und 71/, Proz. ib. Im Jahr 1389 kommen 8 Proz. vor. S. 806. Im Jahr 1391 wieder 51⁄2 Proz. S. 820. Zinsfuß zu Biel 81⁄2 Proz. im J. 1390. ib. 4, 816. Die Verschiedenheit des Zinsfußes nach Gegenden war schon in römischer Zeit ein bemerkbarer Uebelstand. L. 3 D. 13, 4.

5 Landgraben mehrerer Gemeinden. 1258. Baur's Urk. S. 29. Weitere Beispiele Ztschr. 5, 318 flg. 7, 223. Zu Malghurst bei Achern wird 1526 auch ein Landgraben erwähnt. Zinsb. v. Allerheiligen. Zu Iffezheim wird im Badener Zinsbuch v. 1545 ein Landgraben erwähnt, auch zu Balg mit dem Beisaß „im bruch", der bei Dos hergraben genannt wird, was auf eine frühe Anlage zurückweist. Der Landgraben bei Jhringen am Kaiserstuhl wird 1377 erwähnt. Zinsb. v. S. Ulrich f. 73. Der zu Schlatt 1382. f. 66. Damit folche Abzugsgräben nicht durch Verschlammung untauglich wurden, war es schon im römischen Recht angeordnet, daß sie von Zeit zu Zeit gereinigt werden mußten, wie es noch der Fall ist. L. 2 §. 1. 2. D. 39, 3.

6 Cives villae von 1160. Baur's Urk. S. 4. Ueber universitas als Gemeinde s. auch Böhmer cod. Francof. 1, 296 von 1295. Die Stadtgemeinde wird schon in älteren Urkunden universitas genannt, z. B. von 1230. Guden. cod. 1, 507.

7 Einen Beleg von 1297 s. 3tschr. 7, 261. Pascua communitatis, que almeina vocantur von 1231. Guden. 3, 1102.

8 Das Dorf Ober-Jettingen bei Herrenberg wird villa sive opidum ge= nannt. 1288. Schmid, Hohenberg. Urk. S. 89. Der Weiler Anhausen heißt villa, villula und opidum. 1291. Schmid S. 97 flg. Die Städte Eßlingen, Stuttgart und Waiblingen villae. 1293. Daselbst S. 109. So steht auch in einer Urk. von 1333 oppidani predictarum villarum. Trouillat 3, 424. Daher bedeutet ville bei den Romanen Stadt. War das Dorf bei einem Kastell angebaut, so hieß man es burgulum. Matile mon. de Neuchat. 1, 288. Die unter einer Burg gelegenen Orte werden in Urkunden auch suburbia genannt, wenn sie gleichwohl keine Städte, sondern nur mit der Ringmauer der Burg umgeben waren; z. B. in suburbio castri de Telsperg von 1325; teutsch Vorburg. Trouillat mon. de Bale 3, 348. Die Dorfgemeinde heißt in den Urkunden gewönlich Bauernschaft (geburschaft), was man nicht mit Bürgerschaft überseßen darf. Zum Verkauf eines Gemeindeguts bedurfte sie der Zustimmung ihres Vogts. Schmid, hohenb. U. S. 146. 175. Fossatum civitatis zu Seligenstadt. 1232. Baur's Urf. S. 13. Civitas bezeichnet den Wohnort, universitas und communitas die Gemeinde desselben. Dorfgraben. 1239. Baur's Urk. S. 18. Ztschr. 11, 154. Auch Kappel am Rhein hatte 1564 einen Dorfhag und Dorfgraben nach dem Ettenheimer Zinsbuch.

9 Die Bet wurde von den Dorfleuten auf die Güter der Gemarkung vertheilt. 1284. Geschichtsfreund 1, 66. Damus nos villanis in Heggelingen omni anno illis scilicet, qui tunc stúram inter eos imponunt, 17 denar. Thennebach. Güterb. f. 147. von 1341. Die verhältnißmäßige Steuerumlage heißt schon bei Cassiodor. Var. 7, 45. peraequationis beneficium.

10 Auszüge aus andern alten Dorfordnungen stehen im Bd. 7, 267 flg., wozu ich noch bemerke, daß viele österreichische Bannteidinge des 16. und 17. Jahrh. auch in diese Klasse gehören.

11 Ein deutlicher Beweis für den ökonomischen Geschäftskreis des Heimbur gen steht im Thennebach. Güt. Buch von 1341. f. 116. Conmunitas ville in Heggelingen locat eadem prata, et sunt eorum, et debent iidem dare pullum, et precipue qui est heimbúrg inter eos. Er gab also das Zinshuhn für die Dorfgemeinde.

12 Baur's Urk. B. v. Arnsburg S. 320. Trouillat mon. de Bale 4, 652. 757. 795.

1. Es ist zu wissen aller menglich, und ist ouch ein herkumen das man zû winachten seczt ein heinbürgen, und uff wellen man da felt der meiste menige under den zwelfen, den sie da ziehent, der sol und mûs das jar heinbürge sin; und welcher sich des werte, der můs das ior us dem dorff ziehen, und sol ouch kein husröchung han in dem dorff des selben jors. und wan das jor us kumpt, wil er dan wider in das dorf, so můs er ein omen wins vor hin schicken koufmans gåt on al geverde.

2. Es ist ouch recht und ein herkumen, das man eim heinbürgen, den man da seczt, git ein banwart, der da sin knecht sol sin, und der ganczen gemeind und dem selben heimbürgen sol da undertenig und gehorsam sin zu allen stücken, das da dem heimbürgen und dem dorff von des dorfs wegen zu gehört, on al geverd.

3. Es ist ouch recht und ein herkumen, das der heinbürg, denne die zwelf der merteil seczent, der sol das ior das dorf versehen und sol ouch in dem dorff wonen und sesshaftig sin. und dar umbe so hat ein heinbürg das recht, das im ein hirt sol driger küge hüten, und ein schwein driger schwin; und da von sol er kein lan geben.

4. Duch sol ein heinbürge verbunden sin und ist ouch des verbunden, wan ein hirt und ein schwein, welcher sich under den zwein clagt, das man im den lan nit geben wil, so sol ein heinbürg dem hirten oder dem schwein den knecht geben und sol mit im gan und sol dissen pfenden für den lan, und sol das pfant gehalten also lang, als der hirt oder der schwein on essen mag sin.

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