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Erster Brief.

Reise nach Cleveland. — Musterung der Miliz, die Affenschande der Vereinigten Staaten. Bewaffnung und Bekleidung der Miliz.

Freiwillige Compagnieen.

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Yankee Doodle

Geseze für dieselben im

Gegenseitige Besuche

Die Macht der Vereinig=

in deutscher Ueberseßung. Wirkung desselben. Lieblingsmusik der
Amerikaner.
Staate Pennsylvanien. Die deutschen freiwilligen Compagnieen in
New-York, Philadelphia, Baltimore u. s. w.
der amerikanischen freiwilligen Compagnieen.
ten Staaten in der Miliz. Pastor Allardt in Cleveland. — Dessen
Fata. Geschichte der deutschen evangelisch-protestantischen Gemeinde
daselbst. Schattenseite der unbedingten religiösen Freiheit. - Pro-
felytenmacherei der evangelischen Gemeinschaft, einer deutschen Secte. —
Die evangelisch lutherische Gemeinde. Die evangelische Gemein-
schaft. Wie Secten entstehen. Deutsche Secten. Englisch-ame=
rikanische Secten, Zahl der Prediger und Communikanten. - Die römisch-
katholische Kirche. - Unterrichts-Anzeige. —

-

Unser erster Ausflug nach der in Bethlehem gehaltenen District - Synode war nach Cleveland, von wo aus Du auch den ersten Brief erhältst. Auf dem Wege hieher durch die sos genannte Western Reserve, welche Neu- England im Kleinen ist und sich durch ihren Kåse (Yankee cheese) berühmt macht, sahen und hörten wir mit Ausnahme einer Musterung, die in einem Städtchen über eine Abtheilung der Miliz gehalten wurde, eben nichts Merkwürdiges. Ueber diese Musterungen hast Du zweifelsohne Manches schon gelesen. Sie gehören zu der Affenschande Amerika's und sollten, da sie zu weiter nichts dienen, als zu Zusammenkünften, bei denen wacker getrunken und gespielt und, was damit eng verbunden ist, tüchtig geflucht wird, lieber gänzlich abgeschafft, oder ganz anders eingerichtet wer Büttner, Briefe aus Amerika. I. 1

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Musterung der Miliz, ihre Bewaffnung und Bekleidung.

den*). Der Zuschauer muß über die Bewaffnung, Bekleidung und Haltung der Vaterlandsvertheidiger, besonders aber über die komischen Auftritte, die vorkommen, herzlich lachen, auch wenn ihm das Weinen näher ist, als das Lachen. Die Wenigsten haben Flinten; Einige tragen Stöcke, kurze und lange, Andere Sattelpistolen, mitunter ohne Schloß, noch Andere Regenschirme, Einige Reitpeitschen, Einige dicke Welschkornftengel, Einige gar nichts; diese laufen, die Hånde in die Rock- oder Hosentaschen gesteckt, hintenan, machen aber alle Schwenkungen mit. So ist auch die Bekleidung. Der Eine trågt einen Frack, der Undere eine Sommerjacke, der Dritte einen Oberrock, der Vierte läuft sogar in Hemdsårmeln.

Nachdem die Abtheilung nach der Melodie des Yankee Doodle viele Male auf dem freien Plaße hin- und hergezogen war, denn das Wort,, marschiren“ in militairischer Bedeutung paßt hier nicht, machte sie vor dem Wirthshause, in welchem wir unser,, kaltes Stück" (cold piece) zu uns nahmen und das Pferd füttern ließen, Halt. Der Offizier trat vor und sagte, daß sie jest Rast halten, in einer Stunde aber sich auf demselben Plake wieder einfinden sollten., Ein großer vierschrötiger Kert, dem die Subordination auf dem Gesichte ausgeprägt war, legte sogleich seinen kurzen dicken Knüttel, der die Stelle der Musquete vertrat, auf den Plaß, den er eben verlassen wollte, und rief lachend:,, Auf derselben Stelle sollen wir uns wieder versammeln. Damit ich meine nicht verfehle, will ich meinen Knüttel hieher legen. Hier also muß ich wieder erscheinen. Das ist meine Stelle." Die Mannschaft trat ab und in die Schenkstube (bar room), um sich am Schenk

*) In Maine sind die Musterungen durch eine Ukte der Geseggebung vom 22. März 1844 aufgehoben worden. Die eingeschriebene Miliz ist keinem activen Dienste, welcher er auch sei, unterworfen, ausgenommen zur Wahl der Offiziere oder im Fall eines Aufstandes, Krieges, Einfalles, oder um Einfall oder andern öffentlichen Schaden oder Noth zu verhüten, in welchem Falle der Gouverneur und erste Befehlshaber bevollmächtigt und verpflichtet ist, von Zeit zu Zeit durch Aushebung oder auf andere Weise so viele von der Miliz aufzubieten, wie die Nothwendigkeit des Falles erheischt. Die eingeschriebene Miliz besteht mit den gewöhnlichen Ausnahmen aus allen robusten (able bodied) weißen männlichen Bürgern in dem Alter von 18 bis 45 Jahren.

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sylvanien sind für die freiwilligen Compagnieen im Jahre 1822 folgende Gesetze gegeben worden.

Abschnitt 21.

1. Jeder Milizoffizier soll seine Commission sieben Jahre lang behalten, doch nur unter der Bedingung, daß er seine Stelle würdig begleitet und während dieser Zeit den Vorschriften der Gefeße pünktlichen Gehorsam leistet.

2. Kein Offizier kann seines Dienstes entlassen werden, wenn er nicht zuvor alles ihm anvertraute Staats- oder Bas taillonsgut, sei es Geld, Armatur oder Eigenthum der Gemeinheit, zurückgeliefert und Rechnung darüber abgelegt hat.

3. Ein Offizierspatent foll nur derjenige erhalten, welcher ein Bürger der Vereinigten Staaten ist.

Abschnitt 23.

Ein Offizier oder Soldat, welcher ohne Erlaubniß seines Commandeurs während des Marsches, bei der Parade, oder vor der Entlassung des Bataillons von seinem Posten sich entfernt, erlegt eine Geldstrafe, welche für einen Hauptmann 3, für einen Lieutenant 2 und für einen Unteroffizier oder Soldaten 1 Dollar betragen soll.

Abschnitt 25.

Jede Compagnie eines Bataillons soll aus 1 Hauptmann, 1 Ober- und Unterlieutenant, 4 Feldwebeln, 4 Unteroffizieren, 2 Musikern, nåmlich 1 Tambour und 1 Pfeifer, und nicht weniger als 45 Soldaten bestehen.

Abschnitt 32.

Keinem Mitgliede des Bataillons ist es erlaubt, seinen Posten niederzulegen, wenn nicht eine Stimmenmehrheit der Offiziere darüber entschieden hat; und in diesem Falle ist das austretende Mitglied verbunden, sein Gewehr, kurz Alles, was es vom Staate oder dem Bataillon erhalten haben mag, in gutem brauchbarem Zustande zurückzugeben und jede etwaige Schuld abzutragen. Unter keiner andern Bedingung soll es seines Dienstes entlassen werden.

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Gesege für die freiwilligen Compagnieen in Pennsylvanien.

Abschnitt 33.

1. Irgend ein freiwilliges Militaircorps, welches aus 3 oder mehr Compagnieen besteht, hat das Recht, ein Bataillon zu formiren, welches Recht nur dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn ein solches Militaircorps innerhalb des Bezirks der ersten Brigade der ersten Division organisirt sein follte.

2. Jedes Bataillon von 3 Compagnieen hat einen Major, einen Adjutanten, einen Quartiermeister und einen Bataillonsarzt zu wählen.

3. Besteht das Bataillon aus 4 oder 5 Compagnieen, so soll dasselbe einen Obristlieutenant, einen Major, einen Adjutan= ten, einen Quartiermeister und einen Bataillonsarzt ernennen.

4. Irgend ein Bataillon Freiwilliger, welches auf diese Weise sich gebildet hat, ist zu einer Bataillonsfahne berechtigt, welche der Staat ihm unentgeltlich abzuliefern hat.

Abschnitt 35.

Jedes Bataillon hat die Macht, Nebengesete, Regeln und Anordnungen zu treffen, dieselben müssen aber übereinstimmend mit der Verfassung der Gemeinheit Pennsylvaniens und der Vereinigten Staaten und hauptsächlich darauf berechnet sein, das Wohl, die gute Ordnung und Disciplin des Bataillons zu befördern.

Abschnitt 37.

Offiziere, Unteroffiziere, oder Freiwillige sollen an irgend einem Lage, an welchem das Bataillon zum Ausrücken oder Staatsdienst commandirt ist, für ihr Nichterscheinen die Strafe erlegen, welche in den Milizgesetzen der Gemeinheit bestimmt sind.

Abschnitt 41.

Das Bataillon hat, als freiwilliges Militaircorps, das Recht, nach seinem Gutdünken sich zu uniformiren, wobei jedoch das Geseß der Vereinigten - Staaten - Armee, so viel wie möglich, im Auge behalten werden muß. In so weit nun ein solches Bataillon eine gleichförmige Uniform hat, kann es vom Staatsarsenale nachstehende Waffen oder Armaturstücke beziehen:

Geseze für die freiwilligen Compagnieen in Pennsylvanien.

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Musketen, Bayonnette, Patrontaschen und das dazu gehörende Lederzeug, wofür aber sämmtliche Offiziere des Bataillons dem Staate Bürgschaft zu leisten haben.

Abschnitt 42.

Hat das Bataillon eine Artilleriecompagnie, so soll dieselbe die nåmlichen in Abschnitt 41 bezeichneten Armaturstücke zu empfangen berechtigt sein, und wenn es verlangt wird und das Arsenal des Staates dem Verlangen willfahren kann, müssen ihm aus demselben 12 Pikets für Pioniers, 1 Stück Geschüß von passendem Caliber, mit aller dazu nöthigen Ausstaffirung verabfolgt werden.

Einer solchen Compagnie steht es gleichfalls frei, dieselbe Anzahl von Såbeln mit Kuppeln sich verabreichen zu lassen, als sie Musketen zählt.

Zu diesem Ende ist der Gouverneur des Staates ermächtigt, jede Waffe, die in diesem oder in dem vorhergehenden Abschnitte namentlich angeführt wird, dem Generalinspector unentgeltlich zum Gebrauche eines solchen Bataillons anzuweisen und einhändigen zu lassen, und darüber an die Staatskasse Rechnung einzuschicken.

Abschnitt 45.

Jedes Mitglied oder jeder freiwillige Soldat des Bataillons, welcher Waffen oder andere zu seiner Uniform nöthige Dinge in Empfang genommen hat, ist verbunden, dieselben in guter Ordnung zu halten und auf seine Kosten repariren zu lassen, im Fall sie durch sein Verschulden und außer dem Dienste schadhaft geworden sein sollten. Sollte irgend ein Freiwilliger seine Waffen einem Undern, der kein Mitglied des Bataillons ist, leihen, oder wissentlich es zugeben, daß ein Anderer außer dem Dienste Gebrauch davon macht, so verfällt er in eine Strafe von 5 Dollars; verseht, oder verkauft er seine Sachen auf irgend eine Weise oder trennt er sich vom Bataillon, ohne zuvor dieselben seinem commandirenden Offizier gut erhalten wieder abgeliefert zu haben, so unterliegt er einer Strafe von 15 Dollars. Ausgenommen von dieser Anordnung sind solche, welche einem Mitgliede des Bataillons: ihre Waffen zu einer Parade abtreten.

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