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[1399] Christliches Erbauungsbuch für gebildete Landlente, von K. F. C. Burkhardt, Pfarrer in Zipsendorf bei Zeitz. Zeitz, Webel. 1835. VI u. 205 S. 8. (10 Gr.)

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Kein geringes Verdienst hat sich der würdige Vf. durch die Herausgabe dieses Werkchens erworben. Zwar fehlte es bisher unserer Literatur an Schriften dieser Gattung keineswegs; aber die wenigsten darunter entsprechen den Forderungen, die man nothwendig an sie macht. Erbauungsbücher für Landleute müssen der Berufsart, den Sitten, Gewohnheiten und Bedürfnissen derselben angemessen sein und ihre wichtigsten Lebensverhältnisse berühren; es muss darin eine edle Popularität, Klarheit, Herzlichkeit und ein Christenthum herrschen, dass nicht bloss dem Geiste, sondern auch sogar den Worten nach biblisch ist. Der Vf. war' sich dieser Erfordernisse bei der Ausarbeitung seines Werkes bewusst, und darum musste ihm auch die nicht so leichte Aufgabe, die er sich gestellt hatte, gelingen. Sein Erbauungsbuch für Landleute ist das beste, was Ref. je in den Händen gehabt hat, und man muss wünschen, dass alle Landprediger Kenntniss davon er-‹ halten, um es ihren Parochianen anempfehlen zu können. Es enthält Betrachtungen, Gebete, biblische Abschnitte und Liederverse für gewisse Tages- und Jahreszeiten, für gewöhnliche und ausserordentliche Lebensverhältnisse des Landmannes, und ist insbesondere sehr reichhaltig für die Feier des heil. Abendmahls und in Bezug auf Leiden und Tod. Möge es reichen Segen bringen, wo man sich desselben zur Erbauung bedient!

53.

[1400] Der Christ vor Gott. Ein evangelisches Andachtsbuch auf alle Tage des Jahres. Nach Sturm, Spieker und Andern bearbeitet von einem evangelischen Geistlichen. 4 Hefte. Jan.-Dec. Wesel. (Crefeld, Fancke.) 1834. 285 u. 256 S. 8. (1 Thlr. 8 Gr.)

Ob es gerade rathsam sei, für jeden Tag im Jahre ein besonderes Gebet vorzuschreiben, möchte Ref. aus mehr als einem Grunde in Zweifel ziehen. Selten wird es sich treffen, dass der Inhalt der vorgeschriebenen Betrachtung der gegenwärtigen Gemüthsstimmung und der äussern Lage Dessen entspricht, der in diesen Heften Erbauung sucht. Auch sind mehrere sehr wichtige Feste der christlichen Kirche bewegliche Feste; es wird daher dem Leser oft begegnen müssen, dass er gerade zu solchen Zeitpancten für sein geistiges Bedürfniss in diesem Andachtsbuche nichts findet. Wie weit zweckmässiger sind dagegen,,die Stunden der Andacht", die in der christlichen Welt so viel Aufsehen gemacht haben, auch in dieser Hinsicht eingerichtet. Jeder sucht sich unter den zahlreichen, alle wichtige Angelegenheiten und Zu

stände des Lebens berührenden Betrachtungen diejenige heraus, die gerade seinem augenblicklichen Bedürfnisse entspricht. Doch der ungenannte Vf. hat nun einmal jene Methode vorgezogen, und wir wollen nicht weiter mit ihm darüber rechten. Das Andachtsbuch selbst enthält grösstentheils nur Umarbeitungen und Auszüge aus bereits vorhandenen Erbauungsbüchern, wie auch auf dem Titelblatte zugestanden wird. Doch gebührt dem Vf. das Verdienst, dass er die vorhandenen Stoffe geschickt benutzt, in edler Sprache wiedergegeben, jedwedes Lebensverhältniss im Auge gehabt und sich dabei der nöthigen Kürze befleissigt hat. Jedem Gebete steht ein passender Liedervers voran, der gewissermaassen den Grundton zur folgenden Betrachtung angibt. Nur hier und dort vermisst man Einheit und Zusammenhang zwischen beiden, und man kann oft gar nicht begreifen, wie die ausgewählte Strophe an die ihr angewiesene Stelle hingekommen ist. Doch das sind nur kleine Mängel, welche der Brauchbarkeit dieses. Andachtsbuches keinen Abbruch thun. Es wird in jedem Hause, wo es Eingang findet, dazu beitragen, frommen Sinn zu erhalten und zu erhöhen. Rühmliche Anerkennung verdient auch die äussere Ausstattung dieser Schrift.

53.

[1401] De Christiano capitis poenae, vel admittendae vel repudiandae fundamento. Commentatio in certamine liter. praemio ornata. Auctore Car. Geo. Wiselero, sem, reg. homil. et catech. sod. Gottingae, Vandenhoeck u. Ruprecht. 1835. VI u. 78 S. gr. 4. (16 Gr.)

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Diese von einem jungen Theologen verfasste und von der theolog. Facultät zu Göttingen mit dem Preis beehrte Abhandlung behandelt ihr Thema in 3 Abschnitten, einem historischen, einem exegetischen und einem dogmatischen, unter welche der Inhalt auf befriedigende Weise vertheilt sein könnte, 'Auf den Grund der Aeusserung des Erlösers, dass er nicht gekommen sei, das Gesetz aufzulösen, sondern zu erfüllen, basirt der Vf. die Nothwendigkeit, zuvörderst die alttestamentl. Ansichten über Todesstrafe kennen zu lernen, um den christlichen Geist in dieser Beziehung völlig erfassen zu können. Jene Ansichten werden nun mit Unterscheidung dreier Perioden mitgetheilt, von denen die erste bis Moses, die zweite bis zur Erwählung der Könige, die dritte bis. Christus sich erstreckt. In den einzelnen Perioden wird regelmässig erst von den einzelnen Capitalverbrechen und dann von der Todesstrafe selbst gehandelt, nach der doppelten Beziehung, wer sie vollstreckte, und in welchem Strafübel sie bestand. Interessant ist es, im Zusammenhange mit dem Hauptthema die Grundzüge der Genesis des jüdischen Strafrechts überhaupt zu finden und zu erkennen, wie auch bei diesem Volke theils theokra

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tischer Einfluss, theils die Inconvenienz der Privatrache, die, vom Anfang an uneingeschränkt, nachher an gewisse juristische Formen gebunden wurde, zur wirklichen Strafe führte. Im zweiten exeget. Theile werden die einzelnen neutestamentl. Stellen interpretirt, welche die Uebereinstimmung der Todesstrafe mit den Principien des Christenthums nach der gewöhnlichen Meinung beweisen sollen. Hier wird mit Scharfsinn und Gewandtheit von dem grössten Theile dieser Stellen dargethan, dass sie gar nicht hierher gehören, und nur Joh. 19, 10. 11., Röm. 13, 4. als solche beibehalten, die bestimmte Billigung der Todesstrafe ausspre-. chen. Die Erklärungen des Vfs. haben den Ref., soweit er als Jurist darüber urtheilen kann, befriedigt, mit Ausnahme einer einzigen über Joh. 8, 3-11., wo nach der Meinung des Ref. vom Erlöser nur eine Missbilligung der Todesstrafart der Steinigung ausgesprochen wird, als welche, vom Volke vollzogen, mit der Idee der Gerechtigkeit nicht übereinstimmt. — Hat der Vf. auf diese Weise die Billigung der Todesstrafe im Christenthume überhaupt dargethan, so geht er im 3. Abschnitt auf die Frage über, welche Capitalverbrechen es im christlichen Staate noch gebe, bei deren Lösung der eingeschlagene Weg der Forschung völlig gemissbilligt werden muss. Statt zu untersuchen, welche von den alttestamentlichen Capitalverbrechen noch christlichem Geiste gemäss sich halten können, und welche Ergänzungen vielleicht das System jener nach diesem erheische, verfährt der Vf. vielmehr so, dass er einen dem Christenthum gemässen Begriff des Staates aufzustellen versucht, die Kirche definirt, die verschiedenen Strafrechtstheorieen unvollständig aufzählt und kritisirt, seine eigene, der neuesten Henke'schen ganz ähnliche aufstellt, die für und wider die Zulässigkeit der Todesstrafe vorgebrachten Meinungen behandelt, die Capitalverbrechen nach seiner Ansicht (doloses homicidium, Hochverrath, Spionerie, Desertiren und gewisse Verbrechen gegen die Heeresdisciplin) mittheilt und endlich über die Todesstrafarten und die Vorbereitung des Verbrechers zum Tode sein Urtheil beifügt. Dem Ref. ist es vorgekommen, als hätte sich der Vf. nach der für seinen Zweck nöthigen Lectüre einiger in dás sogen. philosoph. Staats- und Strafrecht gehörigen Bücher in diesem neuen Felde der Erkenntniss gefallen und seinen Standpunct des Lernens für den allgemeinen des Wissens gehalten. Daher kommt die Aeusserung, dass Viele den Staat für einen Vertrag hielten, was Niemanden einfällt, die Weglassung aller Restitutionstheorien in der Aufzählung der Ansichten über Grund und Zweck der Strafe, die Bezeichnung: poenae civiles st. p. forenses (S. 42), und andere Inconvenienzen, die bei weniger Kühnheit im Ueberschweifen in dem Vf. fremde Gebiete des Wissens vermieden worden wären. Doch fehlt es auch bei diesen Män·Repert. d. ges, deutsch, Lit. V. 1,

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geln des letzten Abschnittes nicht an guten Bemerkungen, welche die Urtheilskraft des Vfs. auf erfreuliche Weise beurkunden.

[1402] *Trost für Kleinmüthige, ein Krankenbüchlein aus verschied. frommen Schriftstellern in latein. Sprache gesammelt von dem gottsel. Abte Ludov. Blosius und nun ins Deutsche übers. von einem kathol. Geistlichen der Augsb. Diocese. Sulzbach, v. Seidel'sche Buchh. 1835. XXVIII u. 303 S. 16. (9 Gr.)

Auch u. d. Tit.: Ausgewählte Schriften des ehrwürd. Abtes Ludov. Blosius. 1. Bdchn. Trost für Kleinmüthige.

[1403] *Heilige Maria, bitt' für uns! Geistreiche Weise, den h. Rosenkranz täglich andächtig zu beten, mit sechs Litaneyen, den kleinen Tagzeiten von den vornehmsten Geheimnissen der allerseligsten Jungfrau Maria. Sulzbach, v. Seidel'sche Buchh. 1835. IV u. 86 S. gr. 12. (Druckpap. 5 Gr., Schreibpap. 6 Gr., Postpap. 8 Gr.)

[1404] Predigt bei der ersten kirchl. Jahresfeier des Missions-Hülfsvereines in Weissenfels am 2. März 1835 gehalten von H. E. Schmieder. Halle, (Anton.) 26 S. 8. (n. 3 Gr.)

Text: Apostelgesch. 13, 1-3. Der Missionstrieb in der christl. Kirche nach seiner Quelle, seiner Wirksamkeit und seiner Frucht.

Jurisprudenz.

[1405] Strafrechtsfälle, bearbeitet von Dr. Anton Bauer. 1. Bd. Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht. 1835. VIII u. 543 S. 8. (2 Thlr. 8 Gr.)

Die Mittheilung dieser Strafrechtsfälle, welche aus dem reichen Schatze einer fünfunddreissigjährigen Erfahrung, welche Hr. Hofrath Bauer als Mitglied zweier Spruchcollegien zu machen Gelegenheit fand, ausgewählt sind, muss mit dem grössten Dank erkannt werden. Zwar haben wir bekanntlich an ähnlichen Sammlungen keinen Mangel, aber an solchen, wie die vorliegende ist, auch keinen Ueberfluss, da in der Darstellung wissenschaftliche Form und Eleganz, in der Beurtheilung Gründlichkeit und Umsicht, und in der Auswahl weise Berücksichtigung Dessen beobachtet ist, was in praktischer Beziehung Belehrung und Interesse bietet. Ein Mann von Geist kann natürlich nicht das Schreckliche für das Interessanteste halten und muss desshalb die Fehler mancher neueren Bearbeiter von Strafrechtsfällen vermeiden. welche lieber ein grosses Lesepublicum bedienen, als einen klei

neren gebildeten Kreiss belehren wollen. Die Form der vorliegenden Strafrechtsfälle, welche als Relationen erscheinen, ward durch den besondern, vom Vf. beabsichtigten Zweck herbeigeführt, seinen Zuhörern nämlich in dem Collegium über Strafprocess und in dem Practicum eine Beispielsammlung in die Hände zu geben, durch welche ihnen das Verhältniss der Theorie zum Leben anschaulicher gemacht würde. Dieser besondere Zweck erheischt aber noch eine Anzahl von Relationen minder schwieriger und verwickelter Fälle, welche der Vf. für den zweiten, hoffentlich bald nachfolgenden Band zugesagt hat. Die Benutzung der Sammlung zum Zwecke des Unterrichts wird sich dann bald und schnell über den Hörsaal des Vf. hinaus verbreiten. Der erste Band enthält 6 Relationen in folgenden 6 Untersuchungssachen: 1) wider den Baurath Bandhauer wegen des Einsturzes der von ihm bei Nienburg an der Saale erbauten Hängebrücke (ein für Beurtheilung der strafbaren culpa, die in diesem Falle nicht vorliegt, höchst interessanter Aufsatz); 2) wider den D. Reinganum zu Frankfurt, als Verfasser, und andere 265 Personen, als Unterzeichner der Druckschrift:,,Protestation deutscher Bürger für Pressfreiheit in Deutschland" (Hanau 1832) wegen Missbrauchs der Presse, insbesondere indirecter (?) Aufforderung zur Unzufriedenheit und Widersetzlichkeit, sowie wegen Injurien gegen die deutsche Bundesversammlung und die in ihr repräsentirten Regierungen; 3) wider den Forstlaufer Dill wegen Tödtung eines Holzfrevlers, (kunstvolle Nebeneinanderstellung und Beurtheilung eines Anzeigenbeweises); 4) wider den Tischler Wendt und Cons. wegen Giftmord, Brandstiftung und Diebstahls (von besonderem Interesse für Gerichtsärzte und Psychologen); 5) wider den vormal. Landrath v. Z. wegen Entwendung der im gerichtlichen Depositenkasten verwahrt gewesenen Gelder (hierbei S. 365-369 eine gute Zusammenstellung der Beweisgründe, um deretwillen auch nach gemeinem Rechte ein bloss künstlicher Beweis die Auflegung der ordentlichen Strafe zulässt, und Beseitigung des aus dem Art. 22 der P. G. O. resultirenden Gegengrundes); 6) wider die 26 Mitglieder der hadeler Räuberbande (schon in Hitzig's Annalen abgedruckt und gebührend belobt). - Alle Aufsätze flössen vor der Durchdrungenheit des Vf. von der Idee der Gerechtigkeit die grösste Ehrfurcht ein. Doch zeigt sich jene nirgends glänzender als in der das politische Vergehen sub 2 behandelnden Relation. Wir erkennen bei der letzteren, besonders bei Vergleichung der Verfügung des Apellationsgerichts zu Frankfurt S. 63 mit dem göttinger Facultätsurthel S. 97, mit sehr schmerzlichen Gefühlen über den heutigen Rechtszustand die Wahrheit der Behauptung, dass die im Rechte der Actenversendung an auswärtige Universitäten liegende Garantie gegen möglichen Einfluss äusserer Verhältnisse auf die Rechtssprechung, gerade in Strafsachen und be

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