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sie gilt ohne Zweifel von den beiden markgräflichen Siegeln, besonders von demjenigen, welches an der Urkunde vom 29. Juni 1288 hängt. Denn dieses hat, obgleich unverletzt, ein so mattes Bild, dass es nicht aus einem echten Stempel gekommen sein kann, sondern nur aus einer von einem Siegel genommenen Form. Dazu kommt, dass der den ovalen brandenburgischen Siegeln so charakteristische aufstehende Rand, welcher die Inschrift enthält, so sehr beschnitten ist, selbst an den nicht beschädigten Stellen, dass der obere Theil der Buchstaben verloren gegangen ist.

Der Form nach sind die genannten 5 Urkunden der Stadt Grabow also sicher gefälscht. Man darf sie aber allem Anscheine nach auch nicht einmal, wie wir von den Reinfeldschen Klosterurkunden oben annahmen, als Nachbildungen echter, dem Untergange naher Originale, denen man die alten Siegel angehängt hätte, betrachten; denn Inhalt und Styl sind verdächtig genug. Das erste Privilegium vom Jahre 1252 dehnt die Freiheiten der Stadt sehr weit aus, ohne eine Rechts- und Besitzbestimmung zu enthalten. Viele stylistische Wendungen, Ausdrücke und Formeln wiederholen sich, obwohl sie ungewöhnlich und nicht sehr alt sind, in mehreren Urkunden, so dass man auf die Vermuthung verfällt, ein Mann habe alle fünf entworfen. Z. B. haben alle 5 Urkunden die Formel: ,,Huius rei testes facti" oder „effecti sunt", die beiden brandenburgischen sogar: „Testes huius veritatis facti sunt". Der Graf Volrath erscheint nur hier so früh (1252) als Herr von Grabow, und er verschwindet sonst in den Urkunden schon lange vor dem Jahre 1285, in welchem er die eine seiner Urkunden für Grabow gegeben haben soll. Doch gestattet das seltene Vorkommen von Urkunden der Grafen von Danneberg nicht, den historischen Gehalt der Grabower Urkunden genauer zu prüfen. Diese sind wahrscheinlich gefälscht, als nach dem Aussterben der Ascanischen Markgrafen von Brandenburg die Stadt Grabow von dem Fürsten Heinrich dem Löwen von Meklenburg in Besitz genommen war und nun gegen die Lützow als die Pfandinhaber der Stadt seit 1321 ihre Rechte und Freiheiten zu erweisen hatte. Bei der Durchsicht der Stadturkunden aus dem 14. Jahrhunderte wird sich vielleicht die Zeit der Fälschung noch näher ergeben. Es mag hier nur noch bemerkt werden, dass, so oft die Stadt Grabow in den letzten Jahrhunderten, z. B. 1580, 1633, 1697, 1714, sich ihre Privilegien bestätigen liess oder sonst ihre Stadturkunden vorlegte, immer nur die beiden Privilegien aus den Jahren 1259 und 1293, aber nie die älteste Urkunde (vom Jahre 1252) zum Vorschein kam.

Güstrow scheint, mit Ausnahme der Verleihung des Schwerinschen Rechts vom 1. Nov. 1228 (s. Nr. 359), seine alten Originalurkunden noch alle oder doch ziemlich vollständig zu besitzen. Nach einer Vergleichung durch den Archivrath Dr. Lisch (im April 1861) hat nämlich die Stadt noch ihre alte Lade voll Urkunden, und nach Repertorien aus dem 16. Jahrhundert sind wenigstens alle Urkunden aus dem 13. Jahrhundert mit jener einen Ausnahme noch vorhanden.

Die Stadt besass noch im J. 1843 auch viele alte Diplomatarien und Handschriften (vgl. Lisch, Jahrb. VIII, B, S. 156), unter andern ein Diplomatarium der

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Stadturkunden und ein Diplomatarium der Urkunden der Pfarrkirche, des Heil. Geistes und des St. Georg, beide im J. 1522 angelegt. Diese waren jedoch im Jahre 1861 weder an ihrer früheren Stelle, noch sonst irgendwo in der Stadt-Registratur aufzufinden! Besser führt in seinen „Beiträgen zur Geschichte der Vorderstadt Güstrow" (Güstrow 1819), S. 241, diese Handschriften als seine Quellen auf und scheint keine anderen benutzt zu haben; denn er sagt auf S. 71, dass nur wenige Diplome aus dem Brande der Stadt von 1503" gerettet worden seien. Besser redet nie von Originalurkunden; die Archivlade scheint zu seiner Zeit ganz unbekannt gewesen zu sein; auch hatte er wohl nicht die nöthigen diplomatischen Kenntnisse, um die Originalurkunden benutzen zu können. Ebenso scheint Thomas für seine „,Analecta Güstroviensia" nur diese Diplomatarien benutzt zu haben. Uebrigens werden dieselben nichts Unbekanntes enthalten haben, da bis jetzt keine Urkunde im Druck bekannt geworden ist, welche nicht auch im Originale vorhanden wäre.

Malchin besitzt in seiner Rathsregistratur noch Urkunden aus dem Mittelalter, welche theils das Stadtrecht, theils andere städtische Angelegenheiten betreffen. Diese Urkunden sind im Jahre 1823 auf den Wunsch des damaligen Bürgermeisters Lüders von dem Archivrath Evers (dem Jüngeren) geordnet und registrirt, auch für das Geh. und Haupt-Archiv, abgeschrieben. Diese Abschriften standen der Urkundenbuchs-Commission zu Gebote; überdies hatte der Malchiner Magistrat die Güte, zur genauen Vergleichung des Textes und der Siegel die Originale im Jahre 1863 noch einmal an das Geh. und Haupt- Archiv einzusenden.

Parchim. In der Rathsregistratur zu Parchim werden über 120 mittelalterliche Urkunden aufbewahrt, von denen dem 13. Jahrhunderte nur 16, die meisten dem 14. angehören. Die Mehrzahl dieser Urkunden ist noch im Original vorhanden, eine nicht unbedeutende Anzahl aber auch nur in Transsumpten oder in notariellen Abschriften. Manche von ihnen beziehen sich jedoch nicht auf eigentliche Stadtangelegenheiten, sondern betreffen, wie schon auf S. XXXVII bemerkt ist, Vicareien und andere geistliche Stiftungen.

Neben diesem Urkundenschatze befindet sich noch ein altes Parchimsches Stadtbuch, in lateinischer Sprache, ein Pergamentcodex in kl. Folio, noch in seinem ursprünglichen Einbande mit Holzdeckeln, welche mit starkem Leder überzogen sind. Ein alter Titel fehlt. Ausser der ehemals vorgeheftet gewesenen Uebersicht der „Redditus ciuitatis" (auf 3 Bl.) und der Fürsten genealogie (einem Blatt von der doppelten Breite der übrigen, so dass die Hälfte eingeschlagen ist), die in unserem Jahrhunderte herausgerissen sind (doch noch im Buche liegen), zählt der Band noch 124 Blätter; das 80ste ist der Länge nach durchschnitten, so dass dieses nur 2 Spalten zeigt, während die übrigen Blätter deren zwei auf jeder Seite haben. Der Pastor Cleemann hat die Spalten des Buches, als er es abschrieb, mit Nummern versehen, nach welchen wir bei unserer Beschreibung citiren. Die Einzeichnungen über Verpfändungen von Grundstücken beginnen (Sp. 1) mit dem Jahre 1351 (,,Anno L primo“,

lautet die Ueberschrift), und sie reichen bis zum Jahre 1457, eine sogar bis zum Jahre 1462. Sicher ist aber der ganze erste Theil bis zum Jahre 1387 von einer Hand und in grösseren Abschnitten ohne Unterbrechung niedergeschrieben; er ward vielleicht erst im letzten Jahre aus älteren Urkunden und Notizen zusammengetragen oder aus einem älteren Pfandbuche, soweit dessen Inhalt damals noch Interesse hatte, ausgezogen, da einige Eintragungen aus den Jahren 1351 und 1356 ein späteres Datum haben, welches wenigstens in einem Falle (Sp. 4: „Datum anno domini MCCCLXXV, feria sexta proxima ante festum beati Martini") mit der Einzeichnung selbst gleichzeitig niedergeschrieben zu sein scheint. Dann wird unter den Aufzeichnungen vom Jahre 1387 eine zweite Handschrift bemerkbar; jedoch ist diese von Sp. 61 bis 69, A. 1387 bis 1389, noch wieder von der ersten durchbrochen. Der erste Schreiber, der also das Buch anlegte, fand die Aufzeichnungen vermuthlich in grosser Unordnung, denn in seinem Buche fehlen Einzeichnungen aus den Jahren 1375 bis 1383 ganz, und wahrscheinlich fand er auch aus den Jahren 1356 bis 1371 nur dürftige Aufzeichnungen vor. Seine Eintragungen aus diesem Zeitraume füllten nämlich noch nicht volle 6 Blätter, von denen später leider die 3 letzten ausgeschnitten sind. Nachher macht sich noch eine Lücke bemerkbar, nämlich mit Sp. 91 schliessen die Eintragungen vom Jahre 1392, und S. 92 hat die Ueberschrift: ,,nonagesimo quarto." Was auch der Grund dieser letzten Unterbrechung gewesen sein mag, seit 1387 scheint das Stadtpfandbuch im täglichen Gebrauche gewesen zu sein, und zwar bis zum Jahre 1457, welches mit Sp. 452 schliesst. Uebrigens sollte das Buch nicht allein ein Stadtpfandbuch sein. Den Verpfändungen geht nämlich, wie erwähnt ist, eine Uebersicht der „,Redditus ciuitatis" voran. Diese zeigt etwas ältere, strengere Schriftzüge, als das Pfandbuch, und ist daher vielleicht etwas älter, als dieses; aber mehrere Zusätze zu derselben und die Fürstengenealogie sind sicher von der Hand geschrieben, welche wir als die erste im Pfandbuche bezeichnet haben. Derselbe erste Schreiber legte hinter dem für das Pfandbuch bestimmten Raume aber auch noch eine dritte Abtheilung des Buches an, welche er: „Stillicidia et semite" überschrieb (Sp. 453). Er selbst füllte in dieser Abtheilung 13 Spalten, leider ohne Jahreszahlen beizuschreiben; von seinen Nachfolgern ist über Sp. 467 das Jahr 1410, in Sp. 469: 1416, u. s. w., in Sp. 476: 1455 zu finden; Sp. 477 und 478 enthalten sogar eine Einzeichnung aus den Jahren 1593 und 1595. Die fünf nächsten Seiten sind noch unbenutzt geblieben. Darauf aber folgt noch ein Anhang, den ebenfalls schon der erste Schreiber angelegt hat, nämlich zunächst ein Verzeichniss der Vicareien, deren Patronat der Rath der Stadt inne hatte. Dieses Verzeichniss haben seine Nachfolger auch fortgeführt, dahinter aber, ohne Zweifel, um den Werth von Naturalleistungen festzustellen, Korn- und Hopfenpreise aus den Jahren 1423-1476 angegeben. Zum Schlusse ist auch noch eine historische Notiz, über die Lübeker Fehde im Jahre 1506, hinzugekommen.

Wie viel aus diesem Stadtbuche, insbesondere aus seinem Haupttheile, dem Stadtpfand buche, Aufnahme in unser Urkundenbuch verdient, lässt sich zur Zeit noch nicht

übersehen; das Buch hat aber immerhin schon darum einen bedeutenden Werth für uns, weil es uns einen Einblick in die Geschäftsführung der Stadt während des Mittelalters gewährt.

Der fleissige Pastor F. J. Ch. Cleemann hat die sämmtlichen Urkunden in der Rathsregistratur zu Parchim nebst dem Stadtbuche ihrem ganzen Wortlaute nach in zwei Foliobände eingetragen, die Rathmänner und die Geistlichen, welche in denselben genannt werden, verzeichnet und ein treffliches Personen- und Sachregister hinzugefügt, manche Urkunden später auch durch den Druck veröffentlicht, indem er im Jahre 1825 die Cordessche Chronik von Parchim, durch weitläufige und auf seinen urkundlichen Forschungen beruhende Excurse erweitert, herausgab. Die „,Parchimsche Genealogie", welche derselbe zuerst auf einem Beiblatte zum Archiv-Lexicon 1819 bekannt machte, ist correcter vom Archivrath Lisch im XI. Bande der Jahrbücher herausgegeben. Für unser Urkundenbuch hat der Magistrat der Stadt Parchim dem zweiten Secretär unsers Vereins, Archiv-Secretär Dr. Beyer, welcher mit den Verhältnissen Parchim's, seiner Vaterstadt, sehr vertraut ist und sich die Bearbeitung ihrer Urkunden nicht nehmen liess, die unbeschränkte Benutzung des Stadtarchivs mit dankenswerther Bereitwilligkeit gewährt.

Plau. Der Magistrat zu Plau konnte früher dem Professor Schröter nur 16 Urkunden zum Abdruck in den Wöchentlichen Rostockschen Nachrichten (1824, Stück 42-49) überlassen. Andere 25, bisher fast unbekannte, entdeckte der Archivrath Lisch im Jahre 1849 in der Plauer Matrikel, welche er daselbst in der Rathsregistratur auffand. Als nämlich der Stadtschreiber Sebastian Gildehof zu Plau († 1558) im Jahre 1553 ein neues Stadtbuch, von ihm selbst Matrikel genannt, anlegte, trug er in dasselbe auf Begehren des Rathes sämmtliche vorhandene Stadturkunden nach ihren rechten Originalen in der Ursprache ein und fügte denselben eine Uebersetzung bei. Aus, dieser Matrikel und den sonst noch in der Plauer Rathsregistratur und im Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin in Original oder abschriftlich erhaltenen Urkunden konnte der Archivrath Lisch im Jahre 1852 einen verhältnissmässig umfänglichen Codex Plawensis zusammenstellen, welcher in demselben Jahre auf Kosten der Stadt Plau in wenigen Exemplaren gedruckt ist. Von den 84 Urkunden, welche dieser enthält, sind 63 auch im 17. Bande der Jahrbücher als Beilagen zu der Geschichte der Stadt Plau gegeben.

Rostock bewahrt in seinem reichen Raths- Archive immer noch einen grossen Schatz alter Urkunden, wenn auch freilich nicht wenige im Laufe der Zeit zerstreut und verloren gegangen sind; daneben befindet sich auch noch eine ansehnliche Zahl von Stadtbüchern und Registern aller Art. Und da die Herren Syndicus Dr. Mann und Landesarchivar Sohm, zwei der Stadtgeschichte von Rostock kundige Männer, sich mit grosser Bereitwilligkeit zu der Ausbeutung dieser reichen Fundgrube erboten haben, so dürfen wir hoffen, dass Alles, was von irgend einem Werthe für die Landesgeschichte und für die Geschichte der Stadt Rostock sein kann, für unser Urkunden

buch aus derselben zu Tage gefördert wird. Eine sehr willkommene Unterstützung ist diesen beiden Mitarbeitern dadurch geworden, dass der Rector Römer zu Grabow ihnen die bisher bekannten Rostocker Urkunden aus den Druckwerken abgeschrieben und nur noch eine Revision dieser Abdrücke nach den Originalen übrig gelassen hat. Einige Ergänzungen findet der Urkundenschatz der Stadt Rostock auch in den fürstlichen Urkunden im Geh. und Haupt-Archive. Dagegen hat ein daselbst aufbewahrter ,,Liber privilegiorum" (scil. Rostoccens.), welchen A. J. D. Aepinus aus dem Nachlasse des Consistorialraths Hering erworben hatte und 1779 ins Archiv lieferte, kaum einen Werth. Dieses Buch enthält auf 12 Pergamentblättern in Folio 27 Privilegien der Stadt Rostock aus den Jahren 1319-1349, alle von einer und derselben Hand um die Mitte des 14. Jahrhunderts geschrieben, und später sind von verschiedenen Händen noch Urkunden bis zum Jahre 1417 nachgetragen.

Unter den werthvollen Stadtbüchern und Registern des Rostocker RathsArchivs gedenken wir hier nur der ältesten, indem wir uns weitere Mittheilungen für einen der späteren Bände vorbehalten.

Allein aus dem 13. Jahrhunderte haben sich 4 Rostocker Stadtbücher erhalten, welche wir mit A, B, C, D bezeichnen wollen. Das Stadtbuch A ist ein Fascikel loser Pergamenthefte, während die 3 andern in späterer Zeit eingebunden sind. Sie enthalten Beurkundungen von Rechtsgeschäften der Privaten, sowohl in Bezug auf ihre Entstehung, als auf ihre Aufhebung, unter Lebenden und auf den Todesfall, Eheverträge und Vormundschaftssachen. Stellenweise sind auch Criminalsachen und Stadtangelegenheiten eingetragen, namentlich Stadtschulden und Verpachtungen städtischer Grundstücke. Einzelne Stadtschreiber machen den Versuch, für einzelne Materien, z. B. Eigenthumsübertragungen und Verpfändungen, besondere Hefte anzulegen, indessen ohne consequente Durchführung; dem ersten Viertel des folgenden Jahrhunderts blieb die Scheidung des Stadtbuchs in 3 grosse Massen: Liber hereditatum: Hausbuch, Liber reddituum et hereditatum obligatarum: Rentebuch, Liber recognitionum sive noticiorum (!) (Witschopbok): allgemeines Urkundsbuch, vorbehalten.

In zwei Beziehungen tritt eine Rechtsentwickelung hervor. Die Renten kommen Anfangs fast nur als von Eigenthümern vorbehaltene Weichbildrenten bei Ueberlassung von Baustellen zum erblichen Besitze an den Zinspflichtigen vor, und Anleihen werden einfach als solche unter Verpfändung eines Grundstücks gegeben, wobei sehr vereinzelt Zinsversprechen, mitunter Auslobungen einer Miethe Seitens des Eigenthümers an den Pfandgläubiger vorkommen. Späterhin tritt der Rentenverkauf Seitens der Eigenthümer der Grundstücke wesentlich an die Stelle der Darlehen, für dauernde Capitalanlagen, während die Darlehensform nur für temporäre Credite dient. Ferner erkennt man, wie die alten Vergebungen von Todes wegen mehr und mehr von der neuen Testamentsform verdrängt werden. Für Waisen wird vielfach in der Art gesorgt, dass dieselben mit einem gewissen Capital einer geeigneten Person zur Erziehung und zum Unterhalt übergeben werden, unter der Verpflichtung, dem Mündel nach erreichter

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