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das musicalische instrument. es sei erinnert daran, dafs in unserm alterthum das wagenrad auch zur todesmarter dient (pessimo cruciatu in rota ponatur. LXIX, vgl. Greg. turon. 3,7) und peinliche marterwerkzeuge, folter und pranger fidicula, fiedel und geige heifsen; das ags. rôd, alts. ruoda, ahd. ruota ist zugleich crux und pertica, virga, kann sich aber mit rad und lat. rota berühren. Audoenus lib. 2 vitae Eligii: et de bargis et ex rotis et de laqueis sepelire. sabancheo in 9 verschrieben für sambacheo, wol aber rührend an die folgende glosse banchal und rabanal, wie es scheint, palus, rabanal könnte für sabanal genommen und auf sambacheo zurück geleitet werden; doch gab es ein ahd. galcraba für den galgenschwengel am ziehbrunnen (Graff 2,383. 4,185) statt welches eine urk. von 1150 in den M. B. 9,550 galcraha schreibt, vgl. Schm. 2,39.

In alatrudua 258, 4 cod. 7.8.9, alutrude (1, alatrude) 10 basilicam darf man ohne bedenken ein heidnisches auf die christliche kirche angewandtes wort erblicken. oben s. XLIV wies uns die glosse alachfaltheo alac alach im sinne von aula, domus, villa und es mag einen gemauerten hof und sal, welche bestimmung er nun hatte, anzeigen. Ulfilas hat keinen anstand alhs für den jüdischchristlichen tempel zu setzen; ahd. eigennamen und ortsnamen in menge sind mit alah gebildet, z. b. Hallstadt bei Bamberg, wofür die alten urkunden Alagastat und Halaxstat schreiben (verlesen und verschrieben Halazesstat für Halahesstat); nicht anders gilt das ags. ealh und ealhstede, ich habe belege gesammelt d. mythol. 57. 58. es gab ein ags. verbum ealgian tueri, von welchem sich ealh = munimen, wie arx von arcere leitet; wechsel zwischen 1 und r zugelassen, wären alah und arx ein wort. Nun fragt sichs nach trude und trudua; man möchte crude crudua vermuten, c noch zu alac schlagen, so dafs rude rudua übrig blieben. rude für rôde crux genommen, ergäbe vollends christliche zusammensetzung von hof mit kreuz, ungefähr wie orte bei uns heiligenkreuz heifsen; doch sollte mindestens eine variante alachrode alachrude zur stütze dienen. Gehört theotidio hinter alatrude zu incenderit oder noch zum begrif der basilica? 8,2 stand (auch in 10) ein theoctidia gleich verdächtig beim scheren der ingenua puella, wäre da an ein abbrennen absengen der haare statt des scherens zu denken? doch wüste ich aus theotidio

theoctidio die vorstellung des brennens kaum zu entfalten, man sehe denn in theoct ein theoba deba und in idio den bei rosidio erwogenen ausgang. Klar aber wird mir das folgende: si quis basilicam exspoliaverit, chrotarsino, sobald man die genauere lesart des textes und der glosse 146,8 hinzu nimmt: si quis basilicas exspoliaverit desuper hominem mortuum, chereotasino 6, chreottarsino 10, denn nicht die beraubung einer kirche, sondern eines grabs und der auf ihm errichteten basilica, d. h. eines thurmähnlichen gerüstes ist gemeint. hier läfst sich chrêo leiche nicht verkennen und in tarsina, wie der nom. lauten mufs, erblicke ich ein s für zg, was schon bei friolasina und theolasina ermittelt wurde. tarsina tarzina targina ist aber septum, sepimentum, einfriedigung ahd. zarga, mhd. zarge (Graff 5,705), chrêotargina munimentum cadaveris. hiernach mufs auch 3,4 die glosse tornechallis sive odocarina berichtigt werden in thornechallis chreotarina, chreotargina. 146, 9 basilica ubi reliquiae sunt insertae, mit dem heidnischen chenechruda (1. chrenecruda) glossiert, scheint mir die vorstellung des reinen und heiligen staubes passend auf reliquias und cineres anzuwenden; so wäre hier wie in V, 2 die früher unbegriffene glosse rechtfertig.

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Der berühmte reipus (acc. reipum, pl. reipi) cap. XLIV kann dem gehalt des wortes nach sowol ein seil oder band als einen ring bezeichnen, wie wir noch heute fingerreif sagen; mit dem seil wird gewunden und der ring umwindet den finger. aus dem gesetz erhellt nicht, welche symbolische handlung dabei in betracht kam; der brauch war sicher so alt, dafs er schon ganz in die abstraction übergegangen zu sein scheint, es ist nicht von band oder ring, blofs von im schild gewognen denaren die rede. wer eine witwe heiraten will, soll drei solide oder 120 denare den verwandten, welche sie gebühren, vor gericht erlegen; hat er es unterlassen, so steigt die zu entrichtende summe auf 62, sol. oder 2500 den., und da steht die glosse reipus nihil sinus 1, reipus nicholes sinus 7, reipus nicolensinus 8, reipus nicholissimus 9, reiphus heealisinus 6, reiphus haec chalasinus 10, anderwärts nicholesinus, nicolesinus. ist hier das participium gelesen oder gelegen vorhanden? wurde der reipus gelesen, gesammelt, collectus? und dann bedeutet reipus ni calesinus den nicht gelesenen, nicht entrichteten;

LIV

REIPUS ADHESIUS NEXTI CANTHICHIO

oder hat s wieder den sinn von zg und wäre gelegen was sonst erlegen, deficiens, so bedürfte es keines ni, nur das auffallende hee und haec in 6. 10 bliebe zu erläutern. ich weifs doch nicht wie, denn der sinn des et hi s. XLV wäre hier unpassend, und ziehe die lesart ni chalesinus, non collectus vor, was zunächst auf denare, im höheren alterthum auf ringe führt, die das geld bildeten. der geringe betrag von drei soliden scheint an die stelle des alten symbols von drei ringen getreten.

Den reipus zahlte der bräutigam verwandten der braut, nach LXXI hatte aber auch die witwe selbst an ihres ersten mannes verwandte drei solide zu entrichten und das hiefs achasius, wofür adesius, adhesius geschrieben vorkommt. stammt dieser nur im text, und in keiner deutschen glosse stehende ausdruck vom romanischen adesar (Raynouard s. v.) altfranz. adeser ab, welches binden, anbinden bedeutet; so wird dadurch auf ein dem reipus gleiches symbol gewiesen und beide benennungen sagen dasselbe aus.

Wie der reipus zum frauenschmuck gehörte, bezeichnet obbonis (obpinis, abonnis) eine haube oder binde um das haar (cap. LXXV), eigentlich unterhaube, von ob sub. verwandt ist das roman. boneta, bonetum, franz. bonnet, mhd. bônît Parz. 570,3. bracile 85,4 wird bei Graff 3,277.278 durch pruoh oder pruohhah verdeutscht und drückt aus balteus, cingulum, zona, femorale, lumbare, ohne zweifel dem lat. braca = ahd. pruoh verwandt; bei Du Cange wird bracile von brachiale unterschieden. die malb. glosse dafür lautet in 6 subto, in 10 subtho, was richtig sein wird, sonst aber noch nicht aufzuweisen ist.

Gleich dem reipus mufs auch next oder nexti, d. i. spinther, fibula, torques zugleich gerät und rechtssymbol gewesen sein, nexti canthichio sagt cap. L wörtlich fibulâ, torque stringo, oprzτño opiɣyw, und dann unsinnlich arctius adstringo, womit auch die spätere fassung in 328 stimmt. zu dem wortbrüchigen schuldner (gasacio) begab im geleit von zeugen der gläubiger sich und mahnte, dann hatte jener noch 600 denare über seine schuld hinaus zu zahlen. diese mahnung oder die weigerung, doch wahrscheinlicher ist die mahnung, heifst im cod. 1 thalasciasco, in 2 ganz abweichend huc chram mito, wobei mir die gleich dunkle, noch unbesprochne glosse chuc cham 2, rhammodo, mammodo II, 11 einfällt, deren cham aus dem caimo cahimo anomeo der andern

verderbt sein könnte. der inhalt von II, 11 scheint durchaus abzustehn und nichts von anmahnen zu melden, es müste denn beim vorführen des majalis votivus vor dem volk ein öffentlicher aufruf ergangen sein, der sich mit dem an den säumigen schuldner vergliche. chuc ist den buchstaben nach hug und zwischen cham chram schwankt die form gerade wie oben XX und XXIX, dieses chucchram enthielte es den eigennamen Chucchram Hugihram? chrammito ist aber das rhammodo, mammodo von cod. 1 cap. II, 1. thalasciasco, vielleicht chalasciasco lasse ich unversucht. Leichter fällt es nexti canthichio zu rechtfertigen. hatte jene anmahnung nichts gewirkt, so verfügte sich der gläubiger ins mallum und ersuchte den tunginus um strengere haft des schuldners, der wie bekannt noch nach späterem rechtsbrauch leiblich einstehn muste. der tunginus sprach sein nexti canthigio feierlich aus. chanthigiu cantigio oder auch blofs cantio gantio ist das ags. hente, altn. hendi prehendo, apprehendo, capio, und im ags. hentan scheint t wie in den malb. varianten d oder th zu vertreten. chanthigiu cantigio hat verlängerte flexion gleich dem ags. sealfige ungo von sealfian oder nerige servo von nerian, und die schreibung chanthichio für chanthigio entspricht dem gebrauch der glossen. wenn der gläubiger den richter bittet, rogo te ut nexti canthichius gasacio, so scheint hier die zweite person des conjunctivs ausgedrückt, und -ius, falls es genau aufgefafst wurde, dem goth. -jais, ahd. -iês gleichzustehn; doch liefse sich mit beibehaltner erster person sagen nexti canthichio mallare, wie es im ripuarischen gesetz heifst sine tangano loqui, absque tangano conjurare, wo tangano ebenso die von des richters munde ausgehende formel, also die erste person ist. LXXIV: si quis debitorem suum per ignorantiam sine judice pignorare praesumpserit, ante quam eum nesti canthechigio, mufs hinzugefügt werden mallaverit; das hoc est accusante dagegen ist falscher zusatz. nicht zu übersehn aber ist, dafs das dem nexti canthichius angehängte gasacio meo illo an die romanische wendung des malthos frio meo letu mahnt. LII, 1 erscheint die formel auch in der glosse, denn necthanteo ist zu bessern in necti, nexti ganteo oder chanteo; was soll aber das in 6 zugesetzte ante salina? besagt es in curia? ante theoda? vgl. salina 4. Nicht verstehe ich, warum es XLV, 2 von einem, den seines ungesetzlichen betragens

LVI

AUSWEISEN IM GERICHT AUSBLEIBEN

halben der grafio ausweist, heifse uuidresathalo, uuidrositelo, uuidrosithelo, uuedresitelo; das könnte sich auf den ungehorsam wie auf die ausweisung beziehen; sathalôn equum sternere, ags. sadlian, ahd. satelôn müste uneigentlich gebraucht sein und unidresathalôn ausdrücken repugnare, recalcitrare; oder hat man ans ahd. sidalan habitare zu denken und widarsidalan zu deuten migrare? noch bedenklicher scheint die nur durch 1 beglaubigte lesart uuidridarchi XLIX, 1, da wo von ungehorsamen, sich sträubenden zeugen die rede ist.

Auf das gerichtliche verfahren bezieht sich endlich gleich die erste, nur im cod. 1 und 2 enthaltne glosse, für welche keine der übrigen hss. hülfe leistet und die schwer verständlich scheint. ohne zweifel soll dadurch das lat. non venerit ausgedrückt sein und nur der unterschied besteht, dass 2 reabtena zum non venerit des manniens, 1 reaptē zu dem des mannitus setzt. in aptena abtena erscheint mir die goth. partikel aftana, ags. äften retro, und neben ihr wäre ein verbum erforderlich um remanserit, omode μévy auszudrücken, vermutlich nichts als uuâre, uuêre (ahd. wâri), dessen ausgang re stehn geblieben ist, wie malla aus uuâ entstellt sein könnte: uuâre aptena ist fuerit retro = non venerit. goth. visan ist péveiv.

Ich glaube nunmehr den ganzen umfang der malbergischen glossen (mit auslassung einzelner, die ich später einmal deuten werde oder andern zu deuten überlasse) durchlaufen zu haben bis auf einige, die sich von den abgehandelten unterscheiden und desto merkwürdiger erscheinen.

Alle noch untersuchten glossen waren auf ein wort oder mindestens auf den inhalt des textes, den sie begleiten, gerichtet und schienen nur zuweilen über ihn hinaus zu reichen, indem sie eine nicht in ihm gelegne ausdrucksweise des fränkischen gerichtsgebrauchs uns enthüllten.

Nun treten aber einige glossen, denen eben deshalb dieser name gar nicht gebührt, wiederholentlich an stellen ein, wo es meistens unzulässig ist irgend einen zusammenhang zwischen ihrer kaum zweifelhaften wörtlichen bedeutung und dem was der text aussagt, nachzuweisen, ja sie erzeigen sich an ganz verschiednen plätzen des gesetzes, die innerlich nichts miteinander gemein haben.

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