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oder verstand der übersetzer das chranne nicht mehr? mir fällt auf, dafs Schmeller 3, 101 einen dunkeln ausdruck rennferkel, rennsau kennt, der wol nicht zu rennen, sondern zu jenem chranne gehört.

Noch eine zahlglosse erkannten wir VI, 1 in tueneunechunna, welche nothwendig von den 15 sol. auf 45 sol. führt, wie sie im Fulder cod. (nov. 277) ausgedrückt sind; augenscheinlich lehrte hier die glosse den text berichtigen. Diese aus dem gesetz gestofsnen, s. 95 unter die remissoria gewiesnen chunnas bilden in cod. 8 wirklich das cap. C eines gesetzlichen textes selbst, in 10 nur cap. LXXX; sie enthalten nur beispiele von zahlformeln, die vielleicht in ältern hss. vollständig aufgezählt und den richtern zu wissen unentbehrlicher waren, als irgend andere bestimmungen des gesetzes. ein codex von 99 titeln, wenn darunter auch andere waren, als die hier gegebnen, schlofs mit ihnen überaus passend.

Habe ich der glosse » aut theuleudinia XXXV, 1 ihr recht angethan, so ergibt sich, dafs die worte »> aut ancillam« ohne noth in nov. 102 gesondert werden. nov. 215 tritt eine composition von 20 schill. zu.

Wichtiger ist mir gleich zu eingang von tit. I die auslassung der in 1.2 abgehenden, aber durch fast alle übrigen hss. gesicherten worte: si eum sunnis non detinuerit. das wort sunnis kommt sonst yor tit. XLVII und XCVIII.

Was wird gewonnen durch die bei Waitz wie Merkel gerade über den berühmtesten ausdruck des gesamten volksrechts, der am weitesten durch die welt erschollen war, doch in ihren ton angebenden hss. fehlt, verhängte tilgung? cap. LIX schreiben beide blofs de terra, nicht de terra salica. das gesetz selbst ist überschrieben lex salica, cap. XLI heifst es legem salicam vivere und XLV. L wiederholt sich dieser name ausdrücklich, cap. XIV stellt den Francus salicus entgegen dem Romanus, XCV hebt diesen Salicus hervor; warum sollte sein männern vorbehaltnes, weibern entzognes angestammtes erbland die feierliche benennung nicht empfangen? in den übrigen hss., in den unglossierten späteren, die hier doch den rechten eindruck des gesetzes nachfühlen, gebricht sie nie. Dafs terra salica haus und hofland, nicht des Saliers grundeigenthum bezeichne, davon wird man sich aus Guérards untersuchungen (Irm. s. 483-495) nicht überzeugen; sie berücksichtigen späteren sprachgebrauch, nicht den des vierten, fünften jh. mit recht

LXXXIV

KEINE KARLISCHE RECENSION

hat schon Waitz s. 118 den ripuarischen ausdruck hereditas aviatica und die lesart avicam (für aviaticam) terram des hier nov. 261 eingeschalteten cap. LXXII der Fulder hs. dagegen eingewandt.

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Diese unerschöpfenden beispiele reichen hin, über den werth nicht nur der glosse an sich sondern auch aller glossierten handschriften zu entscheiden. eine vollendete critische ausgabe des gesetzes, welche sich durch vorliegende mächtig gefördert finden muss, wird geneigt sein allenthalben her ergänzungen und berichtigungen des ermittelten textes zu entnehmen und, wenn sie es möglich machen kann alle abweichungen gleich unter ihn zu rücken, der anschaulichkeit grofsen vorschub leisten. An eine karlische recension des salischen gesetzes, die man lex emendata oder reformata zu benennen pflegt, kann ich auf keine weise glauben, es ist durchaus unbekannt und bei keinem geschichtschreiber, in keiner urkunde erwähnt, dafs Karl der grofse an das salische gesetz die hand gelegt habe; in diesem fall würde es nicht an merkbaren und bedeutsamen spuren seiner einwirkung darin mangeln; wie hätte doch die heidnische, vermeintlich von Childebert aufgehobne chrenecruda länger vor seinen augen bestanden? alle handschriften aber, welche diese lex emendata enthalten sollen, unterscheiden sich fast durch nichts anders als durch ausstofs der glosse und etwas gefügigeres latein, wozu es keiner gesetzgeberischen thätigkeit, nur der geschickten hand eines schreibers bedurfte; da ihnen jedoch ein ziemlich vollständiger, wenn auch vielfach gemengter text zum grunde zu liegen scheint, leisten șie für das verständnis der älteren abschriften manchen dienst. Wie in dem umstand, dafs ein capitular Ludwig des frommen vom j. 819 (Pertz 3,225, hier s. 48 eingerückt) die titel des gesetzes nach solchen damals gangbaren unglossierten handschriften citiert, erweis jener reformation enthalten sein soll (Pertz archiv 7,748), sehe ich nicht ein; es war natürlich so zu verfahren und sich nicht auf ältere, seltnere und barbarische recensionen zu beziehen. wäre die reformation wirklich ergangen, so hätte der eingang des capitulars kaum versäumt der verdienste Karls um das gesetz, die damals noch in frischem andenken stehn musten, zu erwähnen. auch die capitula imperatoris Karoli nuper inventa, quae in lege salica mittenda sunt (hier s. 46) setzen ja den abgang einer durchgreifenden umgestaltung der lex voraus.

Dafs das salische gesetz noch im neunten jh. in ganz Frankreich grofses ansehn genofs, ergibt sich aus dem eben erst durch Mone, der unermüdlich denkmäler unsrer vorzeit rettet und bekannt macht, zu Trier aufgefundnen bruchstück einer ahd. übertragung des salischen gesetzes. sie könnte, wie ihre reinen sprachformen lehren, unmittelbar in die zeit des angeführten capitulars fallen und der verlust des ganzen, das nach dem bereits mit übersetzten register zu schliefsen sicher beendigt wurde, bleibt für die kenntnis unsrer sprache wie der alten rechtstérminologien höchlich zu beklagen. fast versteht es sich von selbst, dafs auch diese verdeutschung einer unglossierten hs. von LXX titeln folgte und über die malb. ausdrücke keinen aufschlufs bringen kann, aufser für die zugleich in den text eingegangnen; doch zeigt, wie schon oben bemerkt wurde, des verfassers verfahren bei einigen solcher wörter im register, dafs er ihrer nicht mehr kundig war.

Ich habe den hier wiederholten text ohne schwierigkeit der ahd. regel gemäfs hergestellt, kann aber nicht unterlassen einen in ihm enthaltnen wichtigen ausdruck, der auch unser salisches recht aufhellen dürfte, ausführlich zu erörtern.

Es ist dies die überall, so dass an der vollen richtigkeit der wörter nicht zu zweifeln steht, vortretende verdeutschung des salischen excepto capitale et dilatura, welche nicht anders lautet als foruzzan haubitgelt inti pirðriun, und zwar einigemal in blofses pirð, gekürzt, aber öfter deutlich ausgeschrieben erscheint. bisher ist uns sogar der begrif und das wort dilatura noch dunkel geblieben, hoffen wir beide jetzt und mittelst des deutschen ausdrucks befriedigend zu erklären.

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Delatura, und ich habe RA. 655, obwòl nicht ohne scheingrund, zu dem irthum beigetragen, leitete man von deferre und verstand ein dem angeber oder delator zu zahlendes geld; es ist aber auf differo zurückzuführen, wie auch die in unsern hss. vorherschende schreibung dilatura und die variante dilatio bestätigt., schon aus Heineccius elem. jur. germ. 2,21 war zu lernen: vix dubitandum videtur, quin scribendum sit dilatura et hinc aliquid, quod pro mora datur, intelligendum sit, und Eccard hatte zu II, 1 des sal. gesetzes recht geurteilt: proprie delatura idem est ac dilatura, hoc est mora sua cuilibet nociva. geht uns das ags, meldfeoh an, das in ganz besonderm fall zu ent

richten ist? hier handelt es sich um eine fast allgemeine zahlung, die neben dem capitale geleistet werden muste von jedem qui negaverit, qui confessus non fuerit, et cui fuerit approbatum. hatte er sein vergehen gestanden, so liegt ihm aufser der eigentlichen composition blofs das capitale zu erstatten ob, und keine dilatura, hierfür entscheidet z. b. die stelle aus tit. IX: quod si fecerit et hoc confessus fuerit, capitale in locum restituat, si vero confessus non fuerit et ei fuerit adprobatum, 600 din. culpabilis judicetur excepto capitale et dilatura. durch sein das gericht und den kläger aufhaltendes leugnen geriet er in mora und hatte diese bufse verwirkt. 1

Da steigt immer wieder ein schon genährter und ungetilgter zweifel auf, ob auch dem peinigenden leodardi, das ich seinen buchstaben nach angemessen ganz anders deutete, aber mehr aus meiner phantasie als durch strengen beweis unterstützte, solch ein bezug auf negaverit und dilatura zu geben sei, wie nun die worterklärung schon gelingen möge oder nicht? geht die schelte dilator, mendax, lidengarius, wie es die spätern glossen sogar noch wissen, nicht geradezu auf den strafbaren leugner vor gericht, auf den goth. liuta, und hiefs er den Franken leodardi, leodardio oder bezeichnet dies wort als verbum seine handlung? und ist in den angezognen stellen, wo bei dem leodardi der glosse im text nichts von infirmatio oder convictio enthalten scheint, sie wenigstens vorausgesetzt? auch das leodgard mag ich vorschnell nicht fahren lassen und die entscheidung bleibe noch dahin gestellt.

Wie man aber entscheide, durch unsern übersetzer werden wir des ganz abweichenden ahd. wortes für dilatura gewis, sie hiefs wirðria, wirdria, oder weil der schwachen form angehörig genauer geschrieben wirdriâ, gen. wirdriûn. der ausdruck war sonst her schon bekannt, aber noch vernachlässigt, eben weil man seinen eigentlichen sinn nicht kannte. im jus Xantense, nach Pertz vom j. 802, besagt §. 24 de quic

1) die richtige ansicht von der dilatura findet auch von Woringen in seinen beitr. zur gesch. des deutschen strafrechts, Berlin 1836 s. 88, obschon er sie nicht zur seinigen macht; er unterstützt sie mit fug durch lex Visigoth. II, 18. Doch schon Bignons noten s. 143 haben den ausspruch: dilatura est id quod interest propter moram. Jac. Cujacius.

') sogar im parallelen burgositto liefse sich ein celaverit negaverit wittern von bergen celare, ags. byrigean abscondere sepelire, womit doch sitto unerklärt bliebe,

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DILATURA WIRDRIA

CINEWERDUNIA

LXXXVII

quid in casa furaverit, in wirdira sol. septem. §. 25 quicquid in Amore in alterum furatum habent (= furati sunt), in duos geldos componere faciat, in wirdira uncias duas, in fredo solidos quatuor; et quicquid in Mashau furaverit, ebenso, von Amor Hamaland war oben die rede, Mashau soll der geldrische Maasgau sein. hier ist unsre dilatura unverkennbar, statt wirdira wäre vorzuschlagen wirdria, doch kann auch aus wirdiria geworden sein wirdira.

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Fast noch stärker anziehen muss die analogie eines wortes im ripuarischen gesetz, cap. 33 beim intertiare heifst es: ut cinewerduniam suam in praesentia tertium recipiat... et tunc ipse de furto securus sit, et ille qui intertiavit furtum et delaturam ab eo requirat, qui solvere coepit. noch deutlicher stehn cap. 72,3.6.7 capitale et delatura, cum furto seu cineuuerdunia. die hss. geben (Diut. 1,332) cineuuerdunia cinaeuuerdunia cenuuuerdunia ceneuuerdunia cinuuuerdunia, doch eine auch cinuuuerduria. n und r können leicht gegeneinander versehn werden, III wechseln pondero pordero, LXXI steht puellas militurias vel litas für militunias vel letas LXXV. hier ist r falsch, n richtig, darf auch nur das viel beglaubigtere cinewerdunia gelten, kein werduria? damit gienge man verlustig des bezugs auf wirdria, spätere aussprache müste denn wirklich r für n eingeführt haben. dem r ist günstig sogar die wahrscheinlichste ableitung des wortes, die ich weifs, nemlich von der praep. widar widari, mit der unseltnen nebenform wirdar wirdari (Graff 1,635), wie statt edo (oder) sich einfindet erdo und dergleichen mehr. widaron bedeutet renuere reniti recusare, widarunga repudium, wirdarôn wirdarunga wäre dasselbe, wirdria folglich recusatio negatio dilatio dilatura. auch in stellen des langobardischen gesetzes, sagt mir Merkel, ist guidrigildum nicht wergeld, sondern etwas der dilatura nahestehendes, eine langob. glosse von Ivrea hat wirardonum launigild, und selbst das ital. guiderdone, franz. guerredon beruht auf widar. die friesischen rechtsquellen unterscheiden withirield und werield, mengen sie aber der bedeutung nach. werderunge des späteren Ssp. 3,47 lasse ich hier aus dem spiel. nur scheint mit der ableitung von wirdar dann die alte form wirdunia unverträglich.

Und was soll ein ihr vorausgehendes cine cene? im ags. begegnen cynebôt und cynegild, welche nicht aus cyning zu erklären, zusammen

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