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das einstweilen einen etwas seltsamen Eindruck macht, über dessen Zweckmässigkeit man aber endgiltig erst später wird urtheilen können.

43. Für den Stuttgarter Litt.-Verein hat G. Veesenmeyer des Felix Faber Tractatus de civitate Ulmensi herausgegeben, welcher bisher nur theilweise bekannt war, nach einer ganzen Anzahl von Handschriften sorgfältig bearbeitet, was gewiss sehr dankenswerth ist. Auf S. 221 sind aus Hartmann Schedels Abschrift Verse Gottfrieds von Viterbo über die Schwaben beigefügt, von denen der Herausgeber, wie aus seinen Conjecturen hervorgeht, gar nicht weiss, dass sie zum Pantheon gehören und SS. XXII, 141 gedruckt sind. W. W.

44. Band V der Fonti per la storia d'Italia (s. oben n. 28) enthält das Diario della città di Roma des Stefano Infessura, eine für die Geschichte des 15. Jahrh. sehr wichtige Quelle, in vortrefflicher Ausgabe von Oreste Tommassini. Beigegeben sind einige gut ausgeführte Reproductionen, namentlich Taf. I eine Scene aus den Krönungsfeierlichkeiten K. Sigmunds darstellend, nach der Sculptur auf der Metallthür der Peterskirche und Taf. V, der Einzug Friedrichs III. in Rom nach Cod. Vatic. 580, mögen erwähnt werden.

45. Mit dem vor kurzem in einem Palimpsest von Leon entdeckten Gesetz des westgothischen Königs Theudis (N. A. XV, 217 n. 38) und seinem Zusammenhang mit den Beschlüssen der Concilien von Lerida und Valencia beschäftigt sich ein Aufsatz von Fidel Fita im Boletin de la R. Academia de la Historia XV (1889), 491 ff.

16. Die Controverse über die angeblichen Fragmente der Gesetze des westgothischen Königs Eurich, deren Existenz A. Gaudenzi behauptet (vgl. N. A. XII, 397 ff.), ist von letzterem in einem Aufsatze in der Rivista italiana per le scienze giuridiche VI, 2 weitergeführt worden. Darauf antwortet A. Schmidt in der Ztschr. f. Rechtsgesch., Germ. Abth. XI, 213 ff., der seine Ansicht dahin formuliert, dass jene Fragmente in den 536 unter fränkische Herrschaft gerathenen Theilen der Provence nach diesem Zeitpunkt entstanden sein und zugleich die weiteren Ausführungen Gaudenzis, der in der lex legum brebiter facta' (N. A. XIV, 211 n. 40; XV, 217 n. 34) Theile der Gesetzgebung König Eurichs erkennen will, abweist.

47. Im Archivio storico Campano I, 161 ff. vertheidigt A. Casertano die Ansicht, dass Petrus de Vineis der Vf. von Friedrichs II. Constitutionen von Melfi sei.

48. Zur Frage nach dem Entstehungsort des Schwabenspiegels giebt J. Ficker in den Mitth. des Inst. f. österr. Geschichtsforsch. XI, 319 ff. einen neuen Beitrag durch den Hinweis auf gewisse in dem Schwsp. gebrauchte Verwandtschaftsbezeichnungen, welche vorzugsweise in Schwaben vor

zukommen scheinen.

49. In den Mittheilungen des Oberhessischen Geschichtsvereins zu Giessen N. F. II, 133 ff. berichtet A. Schmidt eingehend über die im Rathhaus zu Münzenberg wiederaufgefundene Rechtshs., welche u. a. einen beachtenswerthen Text des sog. Kleinen Kaiserrechts bietet.

50. Ueber die zahlreichen neueren Publicationen italienischer Communal- und Corporationsstatuten, die hier im einzelnen aufzuzählen der Raum nicht gestattet, sei auf den zusammenfassenden Bericht von A. del Vecchio im Arch. stor. italiano V, 5, 356 ff. verwiesen.

51. Einen weiteren Beitrag zur Kritik des Trierer Silvesterprivilegs giebt H. V. Sauerland im Korrespondenzblatt der Westdeutschen Ztschr. IX, 57 ff. durch eine Untersuchung über den Stadtnamen von Trier in den Quellen des Mittelalters.

52. In den Sitzungsberichten der Münchener Akademie (philos.-philol. und hist. Classe 1890 S. 58 ff.) findet sich eine scharfsinnige Untersuchung von J. Friedrich über die Entstehungszeit einer Anzahl von Formularen des Liber diurnus. Erörterungen, die mit der Chronologie des Liber diurnus zusammenhängen, finden sich auch in der Berliner Dissertation von Hugo Cohn, Die Stellung der Byzantinischen Statthalter in Ober- und Mittelitalien (Berlin 1889), S. 73 ff.

53. In den Mélanges d'archéologie et d'histoire X (1890), 44 ff. behandelt L. Guérard die beiden Briefe Gregors II. an Leo den Isaurier (Jaffé-E. 2180. 2182), deren Ueberlieferung er in 6 Hss. bis ins 10. oder 11. Jahrh. verfolgt, deren Echtheit er aber wie Duchesne und mit neuen Argumenten bezweifelt.

54. In den in Nancy erscheinenden Annales de l'Est behandelt Ch. Pfister im Aprilheft dieses Jahres S. 261 ff. die Briefe des Bischofs Frotharius von Toul nach der Pariser Hs. lat. 13090. S. 263 N. 1 findet sich (mit Bezug auf Zeumer Form. 528) eine Notiz über die vier von Rozière nach dieser Hs. edierten Formulare, von denen Heller nur zwei in der Hs. gefunden hat.

56. In der Nuova Antologia vom 16. März 1890 (ser. III, vol. XXVI, p. 220 ff.) behandelt A. Graf eingehend und

unter kritischer Prüfung der Quellen die Legenden, welche sich an den Namen Gerberts knüpfen.

56. Mit dem Papstwahldecret von 1059 beschäftigt sich der 7. Excurs der Jahrb. Heinrichs IV. und Heinrichs V. Bd. I. von Meyer von Knonau. Nachdem er zunächst eine Anzahl von Stellen interpretierend besprochen hat, bezweifelt er die Angabe des Benzo VII, 2 über die Krönung des Nicolaus durch Hildebrand, wie er denn überhaupt mit Martens dem letzteren eine hervorragende Rolle bei der Synode von 1059 nicht zuspricht. Panzers erste Ausführungen über eine Aenderung des Decrets von 1060 verwirft M. v. K., äussert sich aber in einem Nachtrage S. 703 über Panzers zweite Abhandlung nur referierend. Auch die Annahme von Martens, dass 1061 ein lateranensisches Papstwahldecret erlassen sei, wird in Uebereinstimmung mit Fetzer - abgewiesen.

57. Ein bisher nur im Regest bekannter Brief Innocenz II. vom 10. Mai 1138/43 (Jaffé-L. 8309) wird aus dem Liber niger der Kathedrale zu Nizza abgedruckt in der Biblithèque de l'Ec. des chartes LI, 207.

58. In einer Hs. der Bibliothek zu Tours n. 657 hat L. Auvray ein für die Lehre von den Papsturkunden sehr wichtiges Schriftchen gefunden: ein von dem Cardinal Guala 1226 oder 1227 verfasstes und von dem Papst approbiertes Formularbuch für Petitionen an die römische Curie (Libellus de formis petitionum secundum cursum Romanae curiae). Die kurzen Auszüge, die Auvray in den Mélanges d'archéologie et d'histoire X. (1890), Heft 1, dem Schriftchen mittheilt, erwecken den lebhaften Wunsch nach dem vollständigen Abdruck desselben.

aus

59. Die in der Ztschr. f. Gesch. des Oberrheins N. F. V, 274 veröffentlichte Fortsetzung des N. A. XV, 622 n. 221 erwähnten Aufsatzes von H. Haupt über das Schisma des 14. Jahrh. behandelt die Diöcese Konstanz. Beigegeben sind sechs Regesten ungedruckter Urkunden von avignonesischen Päpsten aus dem Freiburger Stadtarchiv.

60. In der Römischen Quartalsschrift IV, 69 ff. veröffentlicht F. X. Glasschröder eine Verfügung Urbans V, durch welche 1364, zehn Jahre nach dem Tode des Mainzer Erzbischofs Heinrich von Virneburg, die von Clemens VI. über diesen verhängten kirchlichen Censuren aufgehoben werden.

61. In den Mittheil. des Vereins für Gesch, und Alterthumskunde von Erfurt XIV, 203 ff. theilt C. Beyer eine Reihe von Berichten Erfurtischer Gesandter von der Konstanzer Kirchenversammlung aus den Jahren

1415/1417, sowie zwei auf das Treiben der Vitalienbrüder bezügliche Schreiben aus den Jahren 1428/29 mit.

62. Wie der erste, so enthält auch der zweite Band von Pastors 'Geschichte der Päpste' (Freiburg 1889) eine Anzahl von bisher ungedruckten Actenstücken zur deutschen Geschichte des fünfzehnten Jahrhunderts. Wir machen namentlich aufmerksam auf die im Anhang abgedruckten zahlreichen Breven Papst Pius' II. an Kaiser Friedrich III, an deutsche Fürsten und Städte, die grossentheils dem vaticanischen Archive entnommen sind. Auch für den Streit Diethers von Isenburg mit Pius II, sowie für die deutsche Legation des Cardinals Bessarion sind zahlreiche neue Actenstücke herangezogen. In n. 65 des Anhangs ist die Recension der 'Denkwürdigkeiten Pius' II.' im Cod. Regin. 1995 der vaticanischen Bibliothek besprochen; Pastor sieht in derselben das theilweise von Pius II. eigenhändig geschriebene Original der Commentarii. N. 82 des Anhangs bezieht sich auf ketzerische Bewegungen in Deutschland im J. 1466; n. 91 enthält einen dem Archiv zu Mantua entnommenen Bericht eines Augenzeugen über den Einzug Kaiser Friedrichs III. in Rom am Weihnachtsabend 1468; n. 125 die Instruction Sixtus IV. für die am 1. December 1478 zu Kaiser Friedrich III. gesandten Nuntien.

63. Bd. VIII. der Fonti per la storia d'Italia bringt die Ausgabe der Register der Cardinäle Hugo von Ŏstia und Octavianus (degli Ubaldini), welche Guido Levi mit ausgezeichneter Sorgfalt bearbeitet hat. Das erstere Register gehört fast ganz dem Jahre 1221 an, das wichtigste daraus hat Winkelmann in der neuen Ausgabe seines 'Friedrich II.' bereits verwerthen können. Die Briefe des Octavianus degli Ubaldini beziehen sich auf dessen lombardische Legation, namentlich auf das Jahr 1252; sie sind neuerdings wenig beachtet worden, allerdings auch minder wichtig. Drei vorzüglich ausgeführte Facsimiles sind beigegeben.

64. In Bd. VI. der Fonti per la storia d'Italia ist die Ausgabe der Briefe des Cola di Rienzi von Annibale Gabrielli erschienen; vgl. über die Vorarbeiten dazu N. A. XV, 221 n. 46.

65. In seinen 'kleinen Beiträgen zur Geschichte Schwabens' (Wirttemb. Vierteljahrshefte XII, 142-144) erhebt G. Bossert die Annahme, dass der Erzcaplan Grimald neben St. Gallen und Weissenburg das Kloster Ellwangen als drittes geleitet habe, zur grössten Wahrscheinlichkeit. Ueber den Lebensgang Ermenrichs, den er auch als Schreiber des Wiesensteiger Stiftungsbriefes nachweist, bringt er beiläufig einige werthvolle Erläuterungen.

E. D.

66. In den Mittheilungen aus dem Germanischen Nationalmuseum 1890 setzt M. Bendiner seine Veröffentlichung der Kaiserurkunden fort: abermals werden zwei schon von Wattenbach N. A. XI, 390 herausgegebene Urkunden (Friedrich I. und Heinrich VI. für Kloster Brondolo) als inedita abgedruckt.

67. In der Heidelberger Dissertation 'Die erste Romfahrt Heinrichs V.' bespricht Carl Gernandt S. 36 das von dem Kaiser in seinem Rundschreiben erwähnte Decret (St. 3050) über die Bestätigung aller den Bischöfen, Aebten und Kirchen von seinen Vorgängern verliehenen Güter. Er ist der Ansicht, die schwerlich allgemeinere Zustimmung finden wird, dass dies Decret überhaupt nicht erlassen, sondern von dem Kaiser später nur simuliert worden sei,

68. Im Archiv f. Frankfurts Gesch. und Kunst III. F. Bd. II, 141 ff. giebt H. v. Nathusius-Neinstedt einen Commentar zu Konrads IV. Diplom vom 6. Jan. 1240 (B.-F. 4408). Ein Facsimile der Urkunde (Wiederholung der Reproduction in den Kaiserurkunden in Abbildungen) ist dem Aufsatze beigegeben.

69. In den Mittheil. d. Instit. f. österr. Gesch. XI, 396 ff. findet sich ein Aufsatz von G. Seeliger über das Kammernotariat und den archivalischen Nachlass Heinrichs VII, der sowohl für die Geschichte der italienischen Notariatsurkunde, wie für die Kritik der von Dönniges und Bonaini publicierten Acta Henrici VII. viel beachtenswerthes bietet. Freilich sind nicht alle Behauptungen des Vfs. als wirklich gesichert anzusehen. Die Ansicht, dass die Kammernotare 'niemals' mit den Kanzleigeschäften etwas zu thun gehabt haben, hat manches für sich, wird aber erst dann als feststehend gelten können, wenn die Schriftvergleichung uns gelehrt haben wird, dass die uns bekannte Hand mehrerer derselben in den erhaltenen Originalurkunden Heinrichs nicht begegnet. Auf eine scharfsinnige, aber keineswegs sichere Kette von Siglendeutungen, Schlussfolgerungen und Schätzungen gründet sich, was Seeliger über die Grösse des Verlustes ausführt, welchen die in Pisa befindlichen Archivalien Heinrichs erlitten haben sollen. Und durchaus unwahrscheinlich erscheint es mir nach wie vor, dass in der ersten Zeit nach dem Interregnum grössere Massen von Reichsarchivalien regelmässig von einem Herrscher auf den anderen übergegangen seien. Zu solcher Annahme berechtigen weder die wenigen (im Ganzen 16) Originalurkunden aus der Zeit von 1273 bis 1308, deren Vorhandensein in Heinrichs VII. Nachlass wirklich feststeht, noch die allgemeine Erwägung,

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