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und es fehlte also nur der Anfang von I. und der Schluss von III.

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Was den Inhalt der Inschriften betrifft, so giebt uns IV. den Text einer Art von Todtenmesse für Papst Gregor III, Tafel I. bis III. dagegen Beschlüsse ebenfalls wesentlich liturgischen Charakters einer in St. Peter zu Rom abgehaltenen Synode: ein Papst Gregor der wievielte dieses Namens, wird in dem bisher angeführten Material nicht ausdrücklich gesagt, da der Eingang von I. fehlt und weiterhin auf II. und III. der Papst nur als 'antefatus domnus Gregorius apostolicus papa' oder 'Gregorius gratia Dei episcopus sanctae Dei catholicae atque apostolicae ecclesiae' auftritt Gregor also lässt dekretieren, dass in dem von ihm in honore Salvatoris, sanctae Dei genetricis semperque virginis Mariae dominae nostrae sanctorumque apostolorum, martyrum quoque et confessorum Christi perfectorum iustorum intro ecclesiam sancti Petri apostolorum principis' errichteten Oratorium täglich eine Reihe näher angegebener Messen und Gebete vorgenommen werden sollen. Die Gründe nun, die De Rossi wie seine Vorgänger und Nachfolger einzig und allein auf Gregor III. führten und führen konnten, waren folgende. Einmal gab den Namen Gregors III. zwar nicht die erste Tafel, wo, wie gesagt, der die chronologischen Bestimmungen enthaltende Anfang fehlt, wohl aber Tafel IV, als deren Wortlaut sich nach den Bruchstücken des Originals und der Abschrift des Sabinus mit Sicherheit folgendes ergiebt:

'Exaudi nos omnipotens et misericors Deus et Gregorium tertium, quem tua gratia iussit esse pastorem, cuius memoriam agimus, aeternae beatitudini et consortio tuorum in apostolica fide religionis christianae pontificum aggreges illique1 praemia vitae aeternae et refrigerii cum fidelibus tuis praepares mansionem; per d. n. Munera domine oblata sanctifica et animam famuli tui Gregorii tertii maculis emunda et perpetuae vitae facias esse participem. Ad completa: Purificet quaesumus domine indulgentia tua animam famuli tui Gregorii tertii papae et huius corporis et sanguinis participatio sacramenti aeterna refectione saginet et sempiterna redemptione muniat; per d. n.'

Wenn schon hiernach der Schluss, dass es auch auf den zusammen mit IV. aufgestellt gewesenen Tafeln I. bis III. sich um Gregor III. handele, nahe genug lag, so schien dies zur Gewissheit zu werden durch zwei Stellen des Liber pontificalis im Leben Gregors III. Von diesem Vorsteher des päpstlichen Stuhles heisst es dort einmal (Duch. I, 417, 10): 'Hic

1) Die Worte 'pontificum aggreges illique' sind Zusatz De Rossi's; auf dem Stein und in der Abschrift fehlen sie.

fecit oratorium intro eandem basilicam iuxta arcum principalem, parte virorum, in quo recondivit in honore Salvatoris sanctaeque eius genetricis reliquias sanctorum apostolorum vel omnium sanctorum martyrum ac confessorum, perfectorum iustorum, toto in orbe terrarum requiescentium. Quorum festa vigiliarum a monachis trium monasteriorum illic servientium cotidie per ordinem existentia atque nataliciorum missas in eodem loco celebrare <iussit> instituens in canone ita a sacerdote dicendum «Quorum solemnitas hodie in conspectu tuae maiestatis celebratur, domine Deus noster, toto in orbe terrarum». Quam institutionem in eodem oratorio tabulis lapideis conscribere fecit', Worte, die mit denen unseres Concils zum grossen Theil genau übereinstimmen und in denen nicht nur die Einrichtung des Oratoriums sowie die Einführung der betreffenden Gebete etc. ausdrücklich Gregor III. zugeschrieben, sondern auch unserer Marmortafeln klar und deutlich Erwähnung gethan wird. Die zweite Stelle ist Duch. I, 421, 4, wo in den Worten: 'Et hoc constituit, ut servatam† secundum constitutum quod a collegio sacerdotum coram sacro corpore beati Petri factum est pro celebranda sollemnia vigiliarum atque missarum Christi domini Dei nostri sanctaeque eius genetricis sanctorum apostolorum vel omnium sanctorum martyrum ac confessorum perfectorum iustorum toto in orbe terrarum requiescentium, ut in oratorio nomini eorum dedicato intra ecclesiam beati Petri sub arcu principali a monachis vigiliae celebrentur et a presbiteris ebdomadariis missarum sollemnia' ganz ohne Frage eben dieselben in unserm Concil gefassten Beschlüsse gemeint sind'. Unter Heranziehung dieser Stellen schritt De Rossi also zu seinen Ergänzungen. Den Namen Gregors III. gab ihm Tafel IV. und der Liber pontificalis, eine genauere Zeitbestimmung die auf Tafel III. genannte 15. Indiction, und was die Namen der betheiligten Bischöfe etc. anlangte, so wollte es das Glück, dass er den Anfang von I. aus den Subscriptionen auf III. und den verlorenen Theil der letzteren aus den erhaltenen Theilen von I. mit Sicherheit herstellen konnte.

Dies war das Material und die daraus gezogenen Folgerungen, als es mir im vorigen Jahre durch einen Zufall gelang, noch eine andere Copie der Inschriften zu finden, und zwar eine, die über ein halbes Jahrtausend vor die Zeit des Sabinus zurückgeht und die nicht nur Tafel III, wo uns sonst der Schluss fehlte, vollständig enthält, sondern auch noch den Anfang von I. Dagegen fehlt in ihr Tafel IV; warum, wird sich zeigen. Ich fand die Copie in einer Münchener Handschrift, dem cod. lat. Monac. 6355 (Fris. 155). Dieselbe ist im 9. Jahr

1) Vergl. De Rossi a. a. O. 27.

hundert geschrieben und enthält die Canonen- Sammlung des Dionysius Exiguus in der Form, wie sie Papst Hadrian I. im Jahre 774 Karl dem Grossen übersandte. Es schliesst diese Form der Sammlung mit den Festsetzungen der römischen Synode, die am 5. April 721 unter Gregor II. abgehalten wurde, und an dieses ihr letztes Stück reiht sich nun fol. 257▾ der Münchener Handschrift ohne besondere Ueberschrift unser Concil an, dem dann fol. 259 ff. noch einige andere Stücke folgen, nämlich ein Tractat 'de singulis capitulis, quos (so!) in canonicis libris invenimus. Unum capitulum quod reus est de sanguine etc.', sodann ein Verzeichnis von Glossen und das 'opusculum sancti Augustini de diversis heresibus'. Durch meinen Fund aufmerksam gemacht, suchte ich nun auch hinter andern Abschriften der Dionysio - Hadriana, die mir unter die Hände kamen, nach und fand denn auch wirklich noch ein zweites Exemplar jener Copie in Rom, im Cod. Vat. Regin. 1021. Auch in diesem Codex, der, wie aus dem Schriftcharakter und auch wohl aus der Subscription hervorgeht, ebenfalls ins 9. Jahrhundert gehört, steht vor unserm Concil wiederum die Dionysio - Hadriana und hinter ihm wieder jener Tractat 'de singulis capitulis etc.', den wir im Monacensis fanden. Beide Handschriften, der Monacensis (M) und der Vaticanus (V), stehen insofern unabhängig nebeneinander, als sie, wie sich aus der von mir vorgenommenen Collation auch anderer Partieen mit ziemlicher Sicherheit ergiebt, nicht eine aus der andern, sondern beide aus einer älteren dritten abgeschrieben sind, die ihrerseits also etwa um das Jahr 800 geschrieben sein mochte.

Der Anfang des Concils, der, wie bemerkt, bisher nur vermuthungsweise hergestellt werden konnte, lautet in M und V nun folgendermassen: 'In nomine domini Dei salvatoris nostri Iesu Christi sub die pridie Idus Apriles indictione XV praesedente sanctissimo ac ter beatissimo Gregorio papa sec. iun. ante confessionem beati Petri apostolorum principis praepositis in medio sacro sanctis et venerabilibus evangeliis etc. Das völlig Unerwartete ist also, da 'sec. iun.' schwerlich anders als in 'secundo iuniore' aufgelöst werden kann, dass der Text hier nicht Gregor III, sondern Gregor II. als denjenigen angiebt, der die Synode abhält. Denn wenn auch Gregor III. unter Vernachlässigung des zeitlich so weit zurückliegenden Gregor I. und alleiniger Rücksichtnahme auf seinen Vorgänger Gregor II. vereinzelt 'secundus' genannt wird, so wäre es doch gradezu eine Ungeheuerlichkeit, wenn dieser Papst sich

1) Vergl. Maassen, Gesch. d. Quell. d. canon. Rechts I, 448. selbe lautet: 'In hoc quisque legat patrum dulcissima verba Dicat in aeternum vivat Lotharius oro'.

2) Die

selbst und noch dazu in einem höchst officiellen Actenstücke als 'secundus iunior' bezeichnen wollte. Da aber auch an ein Verschreiben der Zahl in dem Archetypus von MV schon des dabeistehenden 'iuniore' halber nicht zu denken ist, so dürfen wir daran, dass in den von mir gefundenen Copien der wirkliche Gregor II. gemeint ist, füglich nicht zweifeln, und wir haben also thatsächlich zwei sich direct widersprechende Zeugnisse über die Zeit unseres Concils, den Liber pontificalis, der die darin enthaltenen Bestimmungen Gregor III, zuweist, und eine rund um 800 geschriebene Copie der Originalinschriften, die mit ausdrücklichen Worten Gregor II. angiebt. Denn dass unsere Handschriften oder vielmehr ihr Archetypus wirklich auf eine de ipso lapide genommene Copie zurückgehe, lässt sich ebenfalls unumstösslich darthun. Auf der ersten Inschriftstafel stehen folgende Worte Gregors: 'Reduco ad animum, sanctissimi fratres mei, qualia mihi et quanta mirabiliter Christus Deus noster contulerit bona et quomodo me indignum ad tanti apicis sua pietate dignatus fuerit evocare et stupesco nihil aliud valens retribuere potentiae eius nisi' u. s. w. Dem Steinmetzen ist hier ein kleines Versehen passiert, er hat das Wort ausgelassen, von welchem der Genitiv 'tanti apicis' abhängt. De Rossi hat das natürlich gesehen und dem Sinne nach sicher geschrieben: 'et quomodo me indignum ad tanti apicis sua pietate dignatus fuerit evocare <fastigium et stupesco' u. s. w. Ebenso, d. h. ohne 'fastigium' oder etwas ähnliches, lautet der Text nun aber auch in MV, und so hatte ihre gemeinsame Vorlage. Ich sollte meinen, dieser eine Punkt genügte, um durchschlagend zu beweisen, dass der Archetypus von MV auf eine Abschrift direct von den Steinen zurückgeht'.

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes könnte man zunächst geneigt sein, bei der Frage, wer nun eigentlich das Richtige giebt, der Liber pontificalis oder MV, sich für MV zu entscheiden und anzunehmen, dass im Liber pontificalis eben ein Irrthum vorliegt, zumal man einen Grund für diesen Irrthum ohne grosse Schwierigkeit ausfindig machen könnte. Dass der Verfasser der Lebensbeschreibung Gregors III. die Tafeln kannte, geht aus seinen eigenen oben ausgeschriebenen Worten hervor; dass er ihren Wortlaut benutzte, zeigt die grosse Uebereinstimmung zwischen dem Text des Concils und

1) Ein ähnlicher Fall, wie der oben angeführte, scheint auch auf Tafel II. vorzuliegen, wo der Sinn nach den Worten 'secundum sacrorum canonum instituta per Dei gratiam inspiratus' das Einschieben eines Hauptverbums verlangt, von dem der folgende Satz mit 'ut abhängt, also etwa von 'decernam' nach De Rossi's Vorschlag. Wie auf der Originaltafel, fehlt ein solches Verbum auch in MV.

Neues Archiv etc. XVL

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der Vita1. Aber, so könnte man schliessen, er hatte nicht nur Tafel I. bis III, sondern auch IV. vor sich, auf dieser sah er den Namen Gregors III, und bezog auf diesen nun auch den Inhalt von I. bis III, ohne sich die Mühe zu geben, den Anfang von I, wo er den 'Gregorius secundus iunior hätte finden können, genauer anzusehen. Wer würde hiergegen viel einzuwenden haben? Passt ja auch die 15. Indiction gut für den zweiten Gregor; wir bekämen als Datum des Concils dann den 12. April 717, also einen Termin bald nach Gregors II. Stuhlbesteigung, wie wir ihn dem Inhalte nach haben müssen. Allein, wenn es auch auf den ersten Blick so scheinen kann, als ob wir den Liber pontificalis hier auf einem groben Irrthum beträfen, in Wirklichkeit ist dem nicht so, denn wir kommen von einer anderen Seite aus zu dem unabweisbaren Resultat, dass unser Concil im Jahre 717 nicht stattgefunden haben kann. Es helfen uns hierzu die Namen der Bischöfe, Presbyter und Diaconen, die wir mit den Subscriptionen anderer festdatierter Concilien jener Zeit, vor allem der römischen Synode des Jahres 721 unter Gregor II. und denen der Jahre 743 und 745 unter Zacharias, vergleichen können. Bei einer solchen Vergleichung ergiebt sich aber, dass die Namen, die wir in unserem Concil haben, zum grossen Theil sehr gut zu denen der Synoden von 743 und 745 stimmen, dagegen nicht zu denen des Concils von 721. Zur Zeit unseres Concils ist Bischof von Praeneste ein gewisser Venantius, ebenso 743 und 745; im Jahre 721 dagegen ist es ein Sergius. Ein einziger solcher Fall genügt freilich nicht; es wäre ja denkbar, dass der Venantius von 743 und 745 ein anderer wäre, als der in unserem Concil vorkommende, und dass zwischen beiden ein Sergius jene Stellung innegehabt hätte. Aber es kommen andere hinzu. Auf unserer Synode sind Diaconen des heiligen Stuhles Zacharias, Johannes, Theophylactus und Gemmulus, Namen, von denen uns 721 kein einziger begegnet, während auf dem Concil von 743 wiederum Theophylactus und Gemmulus in dieser Würde erscheinen. Archidiaconus ist auf unserem Concil Moschus; auf dem des Jahres 721 ist Moschus (Muscus steht bei Labbeus) erst einfacher Diacon. Unter den 18 Presbytern unserer Synode sind acht (Stephanus, Theodorus, Dominicus, Sergius, Andreas, Petrus, Theophanius, Jordanes), deren Namen wir zwar in den Acten des Concils von 743 ebenfalls unter denen der Presbyter finden, dagegen unter den Beschlüssen

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1) Ueber geringe Abweichungen zwischen beiden hat richtig geurtheilt De Rossi a. a. O. 19 Anm. 3. 2) Für die Namen der Theilnehmer an den Concilien von 721, 743 und 745 stand mir hier nur der 8. Band der Collect. concil. ex edit. Labbei, Venet. 1729, sowie der erste Ergänzungsband Mansi's, Lucca 1748, zur Verfügung.

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