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jedoch in a, c. II, § 3, welche der von b entspricht, steht: Pelagius Viatori et Pancratio: 'A scismaticorum debetis'. Et post pauca: 'Nolite ergo, quasi nulla scismaticorum et ecclesiae differentia sit, velle indifferenter utrorumque sacrificiis sociari'. Item idem: 'Non est diviserit'. Es ist also ein Satz mehr vorhanden, das charakteristische 'Item in eadem epistola' ist verloren gegangen. Wollten wir hier annehmen, dass in b ein ausführlicherer Text erst später nach der Coll. can. abgekürzt sei, so müssten wir den angeblichen Auszug doch auch Deusdedit zuschreiben. Wir würden aber weder verstehen, zu welchem Zweck ein so verstümmeltes Excerpt von ihm angefertigt wurde, noch würde sich eine derartige Annahme mit dem vorher Bemerkten vereinigen lassen. Was das ursprüngliche hier war, zeigt meines Erachtens die Uebereinstimmung der Coll. can., b und a c. IV. Der Satz: 'Nolite ergo sociari' findet sich zwar in dem echten Briefe des Pelagius; wenn jedoch Deusdedit das zuerst vorhandene b einer Neubearbeitung unterzog, so hätte die Annahme eines späteren richtigen Zusatzes in a auch nicht das geringste Bedenken. Genau so liegt die Sache auch bei einigen der oben erwähnten Quellenangaben. In a wird citiert c. II, § 17: 'Augustinus in una de quinquaginta homeliis', aber sowohl in der Coll. can. IV, c. 48, p. 369, als in b, p. 388, steht doch nur 'Augustinus'. In a wird II, § 17 einigemal angeführt 'Gregorius in registro'; der Zusatz 'in registro fehlt in b, aber auch in der Coll, can. verräth nichts, dass die betreffenden Stellen aus dem Register stammen. Man erkennt also deutlich, dass in a eine frühere, kürzere Arbeit wieder verarbeitet und ergänzt, theils nach der Coll. can. umgestaltet, theils wenn sie sich an diese schon anschloss, von neuem erweitert wurde.

commisit';

Ich suche nun an einigen der nur in a vorhandenen Stücke den Charakter der Interpolation nachzuweisen, um das bereits gewonnene Resultat weiter zu stützen. So hat um nur die grösseren, wahrscheinlich auf den Autor zurückgehenden Zusätze zu nennen — der fälschlich Papst Paschalis zugeschriebene Brief Guidos von Arezzo in a, II, § 2, im Gegensatz zum Originaltext, der Coll. can. und b, p. 286, eine Erweiterung erfahren3. 1) Cf. Coll. can. IV, c. 53, p. 378: 'Quisquis contra IV, c. 156, p. 484: 'Qui non corrigit resecanda committit'. andere Stellen stehen überhaupt nicht in der Coll. canonum. 2) Jetzt Libelli de lite I, p. 6. 3) Wie Thaner richtig erkannte. Es sind folgende Worte: 'Omnes autem vendentes et ementes trecentum et decem et octo patres in Nicaeno concilio congregati ense execrandae maledictionis iugulaverunt dicentes: Qui dat et recipit, anathema sit; quas excommunicationes seu maledictiones sub specie eorum, qui simili crimine temporibus Ieroboam implebant manus suas et fiebant sacerdotes idolorum, Dominus anathematizans dixit: Maledicam benedictionibus vestris'.

Neues Archiv etc. XVI.

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Ein paar

Namentlich in cap. II. weist ferner a erheblich viel mehr auf. Eine grosse Anzahl von Canones fehlen an den entsprechenden Stellen in b. Dass ein späterer Excerptor sich auf diese Weise einer Reihe von Belegstellen selbst beraubte, ist schon an sich ebenso unglaublich, als es Wahrscheinlichkeit für sich hat, dass das canonistische Material sich durch fortgesetzte Studien erweiterte. Hier und da lässt sich wohl aber auch schlagend zeigen, dass in a eben spätere Erweiterungen vorliegen.

Nachdem der Autor auf Grund kirchlicher Belegstellen gezeigt hat, dass die Bischofswahlen der weltlichen Macht nicht unterlägen, führt er auch eine Constitution der Kaiser Karl und Ludwig an1. In einem folgenden Abschnitt werden die Folgerungen daraus gezogen. In a folgt nun endlich noch c. I, § 16 eine Constitution der Kaiser Ludwig, Otto I. und Heinrich, die aus den Privilegien Ottos und Heinrichs für die römische Kirche entnommen ist und den zur Papstwahl berechtigten Römern die ungestörte Wahl sichert 2. Dass aber diese ohnehin in a nachhinkende Stelle dem ursprünglichen Text wirklich nicht angehörte, beweist am besten das Folgende: 'Patet quoque christianissimos imperatores Constantinum, Constantem, Valentinum, Theodosium, Archadium, Honorium, Karolum et Ludovicum ceterosque pietate et religione prestantes eandem consuetudinem ab apostolorum temporibus observatam minime violasse. Patet etiam [item] christianissimos_imperatores Constantinum Magnum et item Constantinum et Hyrenem et Basilium, Karolum quoque et Ludovicum prefatam electionem saeculari potestati legibus abstulisse'. Ueberall schliesst also die Reihe der vorhergenannten Kaiser mit Ludwig dem Frommen; Otto und Heinrich werden nicht mehr aufgezählt. Ebenso trägt die am Schluss des ersten Capitels in a noch stehende Decretale des Papstes Gelasius deutlich den Charakter eines Anhangs, da das Facit des ganzen Abschnitts vom Verfasser eben gezogen ist.

Im Folgenden fällt vor allen Dingen das Fehlen eines grossen Abschnittes in b (§ 4-14) auf. Der Verfasser hatte sich zuletzt gegen Petrus Damiani gewandt, der die Mitwirkung des hl. Geistes wie bei der Taufe, so auch bei dem Abendmahl der Simonisten behauptet hatte. Deusdedit scheint zunächst das erste zuzugeben, denn er wendet sich nur gegen die Gleichstellung von Taufe und Abendmahl. In einem sehr ausführlichen Excurse aber, der nur in a sich findet, bekämpft er

1) Ludov. Pii Capit. eccl. 818--819, c. 2, LL. sect. II, 1, p. 276; Coll. can. IV, c. 146, p. 471. 2) Hlotharii const. Romana a. 824, c. 3, ib. p. 323; Privilegium Ottonis I. bei v. Sickel, Das Privilegium Ottos I. für die römische Kirche, S. 181; vgl. S. 60: 'In electione Romaexilio tradatur'. 3) Epist. XXVII, Thiel, Epistolae pont. Rom. genuinae I, p. 430; Coll. can. IV, c. 43, p. 366.

norum

überhaupt den Werth der von Häretikern und Schismatikern gespendeten Sacramente. Nichts beweist, dass derselbe als integrierender Bestandtheil der Schrift angesehen werden muss, der in b erst nachträglich ausgelassen wäre. Im Gegentheil scheint jener Abschnitt offenbar aus dem Thema des zweiten Capitels herauszufallen, das sich nur mit dem sacerdotium und sacrificium der Simonisten zu beschäftigen hatte.

Deutlicher noch tritt der Charakter der nachträglichen Interpolation bei einem späteren Falle hervor. Der Verfasser schliesst in b p. 388: 'Quodsi rationi non acquieverint, symoniaci pariter et scismatici ut incurabilia membra ab ecclesiae corpore abscindantur; et, ut dictum est, ab exteris potestatibus opprimantur'. In a folgt aber II, § 17 die Einschränkung: 'salva tamen pace totius ecclesiae, ut hac de causa gravissima perturbatio non oriatur und dem entsprechend Belege aus Augustin: 'de tolerandis et non tolerandis in ecclesia malis hominibus'. Es liegt auf der Hand, dass jener Nachsatz in a erst angefügt wird, um den Uebergang zum folgenden herzustellen. Aber man vergegenwärtige sich auch den ganzen Zusammenhang dieses Schlussabschnittes in beiden Fassungen. In b wird 1) strenges Einschreiten gegen die Simonisten empfohlen. 2) Da aber einige aus Unkenntnis, andere aus Nachlässigkeit, andere wieder aus Trotz fehlen, soll man zunächst milde mit ihnen verfahren. 3) Wenn sie aber 'rationi non acquieverint', so sollen sie aus der Kirche ausgeschieden und unterdrückt werden. 4) 'De his vero, quibus est cor impaenitens' gilt ein Wort Augustins, wonach alle Häretiker und Schismatiker, wenn sie auch äussere Werkthätigkeit in hohem Grade üben oder sogar ihr Blut für Christum hingeben, doch in alle Ewigkeit verdammt sind, wenn sie nicht vor ihrem Tode in die Kirche wieder aufgenommen werden. Es liegt also ein durchaus logischer Zusammenhang vor. In a gestaltet sich die Gedankenfolge dagegen recht merkwürdig: 1) Strenges Vorgehen gegen die Simonisten. 2) Da die Gründe ihres Fehlens verschieden sind, empfiehlt sich zuerst Milde. 3) Erst wenn sie vernünftigen Gründen unzugänglich, Ausstossung aus der Kirche und Unterdrückung. Soweit wie in b. Dann aber 4) 'salva tamen pace totius ecclesiae', denn Augustin lehrt, dass ein Mittelweg einzuschlagen ist: 'ut canes in ecclesia pro pace toleremus et canibus sanctum, ubi pax ecclesiae tuta est, non demus', d. h. unter gewissen Umständen sind die Schlechten zu dulden. 5) 'Nunc de symoniacorum paenitentia, si qui forte resipuerint, breviter quoddam memorandum videtur'. Amts

1) Vgl. unter S. 356. 2) Liber de fide et operibus c. IV, § 5, Opp. VII, col. 167E; Coll. can. IV, c. 124, p. 446. ad Petrum c. XLIII, § 86, Opp. VI. app., col. 32 E. ad Petrum c. XXXIX, § 82 a. a. O.; Grat. C. I, q. 1,

Liber de fide 3) Liber de fide c. 55.

entsetzung der Simonisten wird durch Decretalen und Stellen aus dem römischen Recht belegt. 6) Die invasores aber sollen der paenitentia der Simonisten unterliegen. 7) Augustins Ausspruch über die Verdammung von Häretikern und Schismatikern, wie in b. Man bemerkt, dass 4 nur eine weitere Ausführung und Begründung von 2 ist. Und ebenso geben 5 und 6 nur die Belegstellen und genaueren Bestimmungen zu 3. Die Abschnitte 4-6 sind eben erst später in den ursprünglichen Text eingeschoben.

Ein Argument bleibt noch, um zu erweisen, dass a erst auf b beruht, und dieses ist meines Erachtens besonders durchschlagend. Wie erwähnt, umfasst die kürzere Recension die beiden ersten Capitel, jedoch ist hier eine Abtheilung nicht vorhanden. Ohne Capitel- oder Sectionentheilung fliesst der Text von b fort. In a sind zwei Capitel daraus gemacht, aber charakteristischer Weise fehlt in diesen beiden ersten Capiteln in a die Sectionentheilung, die in den Capiteln III. und IV. vorhanden ist. Charakteristischer Weise fehlt am Schluss von Cap. I. das zusammenfassende Nachwort, wie in III, und am Ende von Cap. II. wird in a, wie in b der Inhalt der beiden ersten Capitel, die in b gar nicht getrennt sind, zusammengefasst: Hactenus contra eos, qui dicunt [Dei ecclesiam et] pontificum ordinationem regiae potestati subiacere contraque T'et contra' al symoniacorum [et invasorum et aliorum scismaticorum] sacerdotium et sacrificium satis dictum'. Es ist klar, dass dieser Mangel an Texttheilung in den ersten Capiteln, sowie das den Inhalt beider umfassende Schlusswort, mit einem Wort die Anomalien des ersten Theils der Schrift ihre leichteste Erklärung in der Benutzung einer früheren Arbeit finden, die ihrerseits jeglicher Eintheilung entbehrte.

Die Worte Dei ecclesiam' sind in a ausgefallen, offenbar weil Deusdedit in cap. IV. ausführlich über das Verhältnis der Laien zur Kirche handelt. Die Worte 'et invasorum' etc. sind aber Zusatz von a, und zwar ein sehr bezeichnender, wie sich zeigen wird.

Dieselbe Erweiterung findet sich nämlich in a überall, wo in b nur von Simonisten, beziehungsweise Schismatikern die Rede ist.

Im zweiten Capitel beginnt b p. 385: 'Et quoniam diximus hanc pestem symoniacae hereseos seminarium esse, opere pretium est, adversus eiusdem heresis sacerdotes insurgere et de eorum sacerdotio et sacrificio patrum sententias in medium deducere'. Hier ist 'eorum' mit Bezug auf die 'symoniaca heresis' ganz logisch; wenn aber a dagegen liest: 'et de scismaticorum et eorundem sacerdotio', so liegt es auf der Hand, dass 'scismaticorum', das keinen Bezug zu dem Vorangegangenen hat, ein Einschub ist. Consequenterweise ist dasselbe dann bei den folgenden Stellen zuzugeben. Denn

wenn b p. 386 die Beweisführung folgerichtig schliesst: 'Hactenus de symoniacorum sacerdotio', so musste auch a II, § 3 jetzt die 'scismatici' einschieben und bieten: 'Hactenus de symoniacorum et scismaticorum sacerdotio', ebenso wie es bei einem nochmaligen Zurückkommen auf den Gegenstand die Worte von b p. 387: symoniacorum sacerdotium et sacrificium irrita esse demonstrant' in II, § 4 erweitert: 'symoniacorum sacerdotium et sacrificium eorundem et scismaticorum' etc.

Ganz ähnlich liegt die Sache in den folgenden Fällen. Beide Fassungen erörtern die Begriffe 'hereticus' und 'schismaticus' mit Anführung mehrerer Belegstellen. Ganz richtig knüpft nun b, das zuletzt den Begriff 'schismaticus' definiert hatte, an: 'Itaque patet ex his diffinitionibus eos

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esse

scismaticos' etc., während a unlogischer Weise erweitert: 'vel symoniacos vel invasores vel reliquos scismaticos', nachdem der Autor schon vorher Häretiker und Schismatiker zusammengeworfen hatte. Dass es sich um eine bewusste Erweiterung handelt, sieht man dann auch im Folgenden. Wo b p. 388 bietet: 'Itaque si, ut ex his patet, scismatici per extraneas potestates sunt obprimendi', kommt a II, § 17 wieder mit: item invasores et ceteri' dazwischen, um unmittelbar darauf die Worte: 'ut primum lenius mitiusque cum eisdem et cum scismaticis agatur' bei b p. 388 durch den Zusatz 'et eisdem invasoribus et ceteris' zu ergänzen.

Die strenge Logik der Ausführungen in b gegenüber den den Zusammenhang gänzlich verwischenden Abweichungen in a lassen auch nicht den leisesten Zweifel daran, dass b unmöglich ein Auszug aus a sein kann. Wie Deusdedit zuerst ganz unbekümmert um die logische Verbindung den 'symoniaci' stets die 'scismatici' zugesellt, wie er nachher ebenso unlogisch die 'scismatici' mit den 'invasores' und 'symoniaci' zusammenwirft, so erkennt man klar, dass ihn sein Vorsatz: 'contra invasores et symoniacos et reliquos scismaticos' zu schreiben, sein Bestreben, die verhassten Gegner stets alle auf einmal zu treffen, zu diesen gedankenlosen Einschüben veranlasste. Darum erwiderte er bereits im Prolog nicht mehr 'his qui dicunt', wie es in unserm Fragment heisst, sondern: 'symoniacis et scismaticis, qui dicunt', darum schob er, wie erwähnt, am Schluss des ganzen Abschnittes in das 'symoniacorum sacerdotium' von b ein: 'et invasorum et aliorum scismaticorum'.

Nach dem bisher Erörterten halte ich für erwiesen, dass die Streitschrift des Deusdedit erst auf dem bei Canisius gedruckten Fragment beruht.

2. Liegt das Verhältnis aber zweifellos so, dass in B

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