صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

Stelle die Ueberschriften der in Frage stehenden Zusammenkünfte nebst der Seite des vorher abgedruckten Textes noch einmal angegeben worden (vgl. S. 152).

Handelte es sich hierbei nur um eine Abweichung in der Anordnung der Capitularien, so musste ich dagegen in der kritischen Behandlung der Handschriften einen Standpunkt vertreten, welcher zwar keine grossen Aenderungen des Textes, wohl aber eine Umgestaltung des Varianten - Apparates zur Folge hatte. B. hatte 'bei der Ordnung und Zählung der Hss. diejenigen vorangestellt, welche den Text verhältnismässig am unverfälschtesten geben'. Dagegen hatte er 'es nicht für rathsam und nützlich befunden, Familien der Hss. nach Verwandtschaftsrücksichten zu bilden'. Er war der Meinung, 'dass eine wirklich zutreffende Bildung von Handschriftenklassen mit Umständlichkeiten und Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, für welche er einen Ersatz und Lohn nicht zu erkennen vermochte'. Die Ansicht, welche er hierdurch über die Ueberlieferungs- und Fortpflanzungsweise der Capitularien-Hss. und damit zugleich über die Kritik derselben ausgesprochen hatte, fand ihre volle Unterstützung durch Sohm. Derselbe gab seiner Zustimmung, und wie man vielleicht verallgemeinernd sagen kann, der der meisten Rechtshistoriker, in folgenden Worten Ausdruck: 'Während bei der Bearbeitung der Volksrechte schon deshalb eine ausgiebigere Mittheilung von Varianten erwünscht sein kann, um das Verwandtschaftsverhältnis der wichtigeren Hss. erkennen zu lassen, nach welchem sich unter Umständen die Textgestaltung schwieriger Stellen bestimmt, fehlt bei den Capitularien schon deshalb jedes Interesse an der Mittheilung all der unzähligen Abschreiberversehen und Abschreibervarianten, weil hier so fest geschlossene Handschriften gruppen, wie sie für die Volksrechte Vorzuliegen pflegen, überall nicht vorhanden sind'. Die Frage, auf deren Beantwortung hier alles ankommt, ist also die, ob diejenigen Hss., in welchen, oft zufällig, Capitularien sich befinden, in anderer Weise entstanden sind, wie die Codices der Geschichtsschreiber, wie die Sammlungen von Concilien. Während bei den zuletzt genannten Kategorien kein Zweifel herrscht, dass die Codices zum weitaus grössten Theil aus Abschriften theils vorhandener, theils verloren gegangener Vorlagen bestehen, sollen da die Capitularien - Hss. in einer ganz besonderen Art und Weise fortgebildet und zusammengesetzt worden sein? Ich meine, den Schreibern der

1) In seiner Selbstanzeige des I. Heftes in den Götting. gelehrt. Anz. 1882, I, p. 72 ff. 2) In seiner Recension des I. Bandes, Deutsche Litt. - Zeit. 1883, Sp. 1662. 3) Die Sperrung stammt von mir. 4) Für diese werde ich in einem späteren Aufsatz bei der Beschreibung zweier Münchener canonistischer Handschriften ein interessantes Beispiel geben.

1

Codices war es oft recht gleichgültig, was sie auf ihr Pergament malten, ob das eine Chronik, ein Brief, ein Concil oder ein Capitular war: sie schrieben in den meisten Fällen lediglich ihre Vorlage sklavisch ab. Ich glaube also die aufgeworfene Frage verneinen zu müssen und bin der Ueberzeugung, dass auch an die Capitularien - Hss. derselbe kritische Massstab gelegt werden muss, wie an alle anderen Hss.; mit anderen Worten, dass auch bei ihnen die Beziehungen zu einander und das Verwandtschaftsverhältnis zu allererst klargelegt werden müssen. Dass man hierbei auf Schwierigkeiten stösst, welche oft nicht zu überwinden sind, muss man B. zugeben, allein der Versuch einer Gruppierung wird doch gemacht werden müssen, wobei sich denn herausstellt, dass, trotz Sohms Meinung, geschlossene Handschriftengruppen vorliegen.

Von diesem Standpunkt aus bin ich an die handschriftliche Grundlage der Capitularien herangetreten: ich suchte mir erst ein klares Bild von dem Verhältnis der Hss. zu einander zu machen, auf Grund desselben den Werth jeder einzelnen zu bestimmen, um schliesslich danach die Reihenfolge der Codd. festzusetzen. Die Zahlen sind also ein Ausdruck des Werthes der Hss. und bringen, wenn auch zuweilen, so doch nicht immer, zugleich das Abhängigkeitsverhältnis zur Darstellung. Ein derartiges Vorgehen, welches principiell von Boretius' Methode abwich, musste naturgemäss auch ein anderes Resultat ergeben. Dasselbe ist in der Einleitung jedes Capitulars bei der Aufzählung der Hss. niedergelegt, welche also, sie mag anerkannt oder verworfen werden, mir zur Last fällt. Welcher Natur aber die Abweichungen in Folge der beiden Methoden sind, mag das folgende Beispiel zeigen:

Boretius hatte in n. 184. 191| In der Ausgabe erscheinen -193 die Hss. in folgender dieselben Codd. in dieser ReiWeise gruppiert: henfolge:

1) Paris. 4417. 2) Schaffhus.

3) Paris. 10758.

4) Paris. 4628 A.

5) Paris. 9654.

6) Vatic. Palat. 582.
7) Paris. 4638.
8) Bamberg. 60.

9) Vatic. reg. Christ. 417. 10) olim Paris. 4761, tum Ashburnh. Barrois 73. Daran schlossen sich ohne Zahl ein cod. Bonnensis und Cheltenham. 1762.

1) Siehe S. 123.

1) Paris. 4417.
2) Bamberg. 60.
3) Paris. 10758.
4) Paris. 4628 A.
5) olim Paris. 4761.
[6) Cheltenham. 1762].
7) Paris. 4638.

8) Vatic. Palat. 582.
9) Paris. 9654.

10) Vatic. reg. Christ. 417.
11) Schaffhus.

[12) Bonn. 402].

[blocks in formation]

Das Verwandtschaftsverhältnis, welches mich zu der Umstellung bewogen hat, lässt sich durch diesen Stammbaum ver

[blocks in formation]

Pal. 582 (8)

Paris. 9654 (9)

und die Beweise dafür ergeben sich aus den mitgetheilten Varianten; hier alles darzulegen, würde zu weit führen '.

Diese Aenderung in der handschriftlichen Grundlage, wie überhaupt der veränderte Standpunkt ihr gegenüber bedingte, und damit komme ich zu dem zweiten principiellen Gegensatz, eine andere Gestaltung des Varianten - Apparates. Varianten, welche B. noch für wichtig genug gehalten hatte, konnten gestrichen werden, dagegen mussten alle diejenigen, für die Textgestaltung oft ganz belanglosen und auf Schreibversehen beruhenden Aufnahme finden, welche für meine Ansicht von dem Verwandtschaftsverhältnis der Hss, einen Anhaltspunkt boten. So ist, um nur ein Beispiel herauszugreifen, auf S. 15 Note t angegeben, dass die Hss. 3. 6. 9 'rebellis' für 'rationabilis' lesen. Dass die Variante 'rebellis' weder zur Erklärung der Stelle etwas beitragen kann, noch auch der Text durch sie in

1) Ein weiteres Zeugnis für die Möglichkeit einer Gruppierung der Codd. bietet die Mainzer Synode 847, p. 173; die Hss. sind in folgender Weise verwandt:

[blocks in formation]

wo die Bezeichnung von Surius als 6 hauptsächlich durch seine Eigenschaft als Druck gegenüber den Hss. bedingt wurde.

irgend einer Weise beeinflusst werden konnte, liegt auf der Hand: 'rebellis' ist eben einfacher Unsinn. Aber er war mir willkommen, da er mir die Verwandtschaft der Hss. 3. 6. 9 bestätigte; man müsste denn gerade den übereinstimmenden Schreib- oder Lesefehler für ein zufälliges Zusammentreffen halten. Wurde schon hierdurch der Apparat naturgemäss erweitert, so tritt noch ein anderes ausschlaggebendes Moment hinzu, welches eine Vermehrung der Varianten bedingte.

B. hatte, wie er dies in Bezug auf die kritischen Noten des Ansegis sagt, 'hierin, wie in anderen Beziehungen mehr an das allgemeinere Bedürfnis und an die Zukunft gedacht'. Auch ich muss gestehen, dass ich mich von demselben Gedanken. habe leiten lassen, nur fürchte ich, dass unsere Ansichten über 'das allgemeinere Bedürfnis' auseinandergehen. B. stellte sich unter den Benutzern der Capitularien offenbar solche vor, welche sich mit dem einmal gegebenen Text begnügen, unbekümmert darum, wie etwa andere Hss. lesen; sonst wären Angaben, wie I, p. 5, Note m. n. o: 'sic vel similiter' (folgen die Codd.), oder I, p. 448, Note b: 'faciat vel accipiat vel perdonet add. codd. complures', oder, wie II, p. 16, Note q ursprünglich lautete: 'teodisca, theothisca, thiudisca, thutisca, teudisca alii' nicht wohl zu begründen.

Ich ging von einem anderen Begriff des allgemeinen Bedürfnisses aus und dachte bei der Auswahl der Varianten nicht blos an die Rechtshistoriker, sondern auch an die Canonisten, an die germanistischen Sprachforscher, überhaupt an alle diejenigen, welche nur aus detaillierten und genauen Angaben einen Nutzen zu ziehen vermögen: Rechtshistorikern, welche etwa die Fortbildung von I, p. 4, c. 2 verfolgen wollen, dürfte mit 'sic vel similiter' ebensowenig gedient sein, wie den Germanisten mit der früheren Note q, II, p. 16. Auf diese Weise3, und da ich ausserdem bei nur einer Hs. nach dem Beispiel der Scriptores - Abtheilung alle Abweichungen des Codex gewissenhaft angemerkt habe, ist es gekommen, dass zunächst der ursprüngliche Apparat von B. über die Hälfte angewachsen und in den von mir allein bearbeiteten Stücken die Zahl der

1) Selbstanzeige des I. Bandes in Götting. gelehrt. Anz. 1884, p. 715. 2) Ich sage Auswahl; denn man glaube nur nicht, dass ich nun etwa alles aufgenommen hätte, was an Abweichungen der Codd. überliefert ist. Die Mühe, sich durch diese Masse durchzuwinden, habe ich dem Benutzer erspart. 3) Ueberdies habe ich auch eine grosse Anzahl von Varianten, welche mir für die Erklärung wichtig erschienen, von B. aber aus irgend einem Grunde nicht angeführt waren, notiert. So sind z. B. in n. 191-193 incl. sämmtliche Rubriken der Codd. 4. 17. 18 meine Zuthat, von denen besonders p. 15, Note 1. m interessant sind, da sie den Streit zwischen Waitz und Brunner, ob c. 3 auf Rügezeugen oder Schöffen zu beziehen sei, zu Gunsten Brunners entscheiden.

[ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small]

Varianten grösser geworden ist, als dies bei der Edition durch B. der Fall gewesen wäre. Dass ich aber nicht leichtsinnig und kritiklos verfahren bin, hoffe ich, durch die Ausgabe bewiesen zu haben. Wenn dennoch trotz des besten Willens die Hand bei der Führung der kritischen Sonde zuweilen etwas abgewichen ist, so möge man es dem Anfänger zu Gute halten, dem noch nicht die Erfahrungen und die Meisterschaft seines Vorgängers zu Gebote standen. Ist es schon immer misslich, die Arbeit eines Anderen fortzusetzen, so lagen hier die Umstände noch um so ungünstiger für mich, als ich das Werk eines Mannes verbessern, umgestalten und vollenden sollte, der sich eines bedeutenden und begründeten Ansehens als Herausgeber erfreute und auf dessen Bearbeitung gerade der Capitularien so grosse Hoffnungen gesetzt wurden. Wenn ich trotz der Pietät, welche man einem Manne wie B. schuldet, vor der Aufgabe nicht zurückgeschreckt bin und auch einschneidendere Aenderungen nicht gescheut habe, so geschah das, weil ich von der Richtigkeit meines Vorgehens überzeugt war und glaubte, der Sache, auf welche es ankam, einen Dienst zu erweisen. Von Boretius stammen also die Einleitungen in ihrem zweiten Theil, der Text, soweit er nicht durch die veränderte Handschriften-Gruppierung alteriert wurde, ein Theil der Varianten und die nicht mit meiner Sigle versehenen erklärenden Noten. Für alles aber, was der Band enthält, ist die Verantwortung B. abgenommen worden und auf mich übergegangen.

Was das Uebrige betrifft, Einleitungen und Commentar, so schliesst sich in diesen Punkten der Band aufs Engste an den ersten an. Sowohl in den Einleitungen, wie in den erklärenden Noten ist nur das Allernothwendigste gesagt worden, in letzteren vielleicht Manchem zu wenig. Der Schwerpunkt der Ausgabe ist allenthalben auf die Herstellung eines möglichst guten Textes gelegt worden 1. Grosse einschneidende Umgestaltungen gegen Pertz sind wenige zu verzeichnen: am meisten dürften Widos capitulare legib. add. 891 (n. 224) und Lamberti capitulare Ravennas 898 (n. 225) gewonnen haben, während im Uebrigen nur grössere Sicherheit für die wahrscheinliche Authenticität erzielt wurde. Für einen grossen Theil konnten bisher unbekannte oder nicht benutzte Hss. verwerthet werden, so die Fragmenta Monacensia und der cod. Haagensis, welcher, wie ich schon hier bemerken will, aus der

1) Die Datierung ist in diesem Band im Allgemeinen mit nicht so grossen Schwierigkeiten verknüpft, wie im I. Band: in anderer Reihenfolge erscheinen n. 184-193 und n. 209-211, welch' letztere ich gegen Boretius, Capitularien i. Langobardenreich, und Mühlbacher den Jahren 845-850 glaubte zuweisen zu müssen.

« السابقةمتابعة »