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ist, bleibt zunächst ungewiss; aber in Ansehung des Inhalts (vgl. oben S. 13. 14) wird es doch wahrscheinlich, dass der erste Recared angeredet ist; als dieser nämlich auf der dritten Synode zu Toledo im Jahre 589 zum Katholicismus übertrat, wurde gleichzeitig auch für die Geistlichkeit mit der schlaffen Zucht des Arianismus gebrochen, indem im 5. Canon die bekehrten Bischöfe, Priester und Diaconen angehalten wurden, fortan auf den Umgang selbst mit ihren Frauen zu verzichten 1.

Die folgenden sechs Briefe des Grafen Bulgar 2 sind so gegliedert, dass die ersten drei auf die Beziehungen des Westgothen-Reiches zu den Franken eingehen, während die drei anderen innere Verhältnisse zur Sprache bringen.

Im 11. Schreiben möchte der Graf, dessen Provinz als Durchgangsland von den Merowinger-Reichen nach dem eigentlichen Spanien gekennzeichnet wird, also Septimanien sein muss, von einem fränkischen Bischof erfahren, ob wirklich, wie das Gerücht gehe, von Theoderich und Brunhilde die Avaren gegen Theodebert aufgehetzt seien, ob der Bischof, wie er versprochen, die an diesen König gerichteten Briefschaften an ihren Bestimmungsort habe gelangen lassen, oder ob seine Boten schon zurückgekehrt seien, was sie für einen Bescheid erhalten haben, ob sie schon auf dem Wege seien, um ihm selbst den vollzogenen Vertrag zu überbringen oder gleich bis zu König Gundemar zu eilen er möchte darüber Nachricht haben, um zu wissen, wie und wo er Geld in Bereitschaft zu halten habe. Daraus geht hervor, dass

1) Mansi, Conc. IX, 994: 'Compertum est a sancto concilio, episcopos, presbyteros et diaconos venientes ex haeresi carnali adhuc desiderio uxoribus copulari. Ne ergo de cetero fiat, hoc praecipitur, quod et prioribus canonibus terminatur, ut non liceat eis vivere libidinosa societate, sed, manente inter eos fide coniugali, communem utilitatem habeant et non sub uno conclavi maneant' etc. 2) Wo in einer Briefaufschrift der Name des Grafen im Nominativ erscheint und das ist im 12., 13. und 14. Schreiben der Fall —, steht in allen Hss. mit Ausnahme der jüngsten M 2, welche im 14. Briefe 'Bulgaranus' hat, nur immer 'Bulgar', während der Genitiv im 11. und 16. Schreiben 'Bulgarani' lautet. Es liegt nahe, darin den Einfluss der gothischen Declination zu sehen das Adjectivum 'blind-s' kann beispielsweise im Accusativ 'blindana' lauten -; doch vergleiche man auch, was Diez über den erweiterten Casus obliquus mittellateinischer Eigennamen sagt (Grammatik der romanischen Sprachen II 4, 47 Anm.). Dahn nennt den Grafen (Könige V, 176) 'Bulgachramnus', schwerlich auf Grund einer handschriftlichen Ueberlieferung. 3) 'poscentes, ut, si scripta, quae paulo ante glorioso Theudiberto rege directa, sicut polliciti estis, destinare procurastis, aut si missi vestri iam reversi sunt, vel quod reciperitis responsum vel si usque hic placita deportantes aut certe si ad praesentiam gloriosi domni mei Gundemari regis properaturi advenerint certius sciamus, quomodo aut ubi pecunia praeparetur nos veraciter, ut confidimus, una cum beatitudini vestrae sospitatem reciprocatis formare [informare?] iubeatis affectibus [affatibus?]'.

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zwischen Theodebert und Gundemar über ein Bündnis Verhandlungen stattgefunden haben, welche bis unmittelbar vor den Abschluss gediehen sind; denn Bulgar, welcher der Mittelsmann ist, weiss jedenfalls aus einer darauf bezüglichen vorläufigen Weisung seines Königs dass Gundemar sich zu Zahlungen bereit erklärt hat; er weiss aber noch nicht, ob Theodebert mit den ihm vermuthlich gestellten Bedingungen einverstanden ist'. Einen Fortschritt dazu bekundet der 12. Brief dadurch, dass Bulgar nunmehr offenbar einer bestimmten Anordnung seines jetzt verpflichteten Herrn zufolge - durch den Bischof Verus den Theodebert aufgefordert hat, durch verlässliche Leute die ihm vertragsmässig zustehenden Gelder an dem ihm bekannten Sitze des Grafen abheben zu lassen3; indem das Bulgar dem Bischof, dem Empfänger auch des 11. Schreibens, mittheilt, bittet er, ihm die Erledigung des seinem Boten ertheilten Auftrages und etwaige Siege Theodeberts über die Avaren zu melden und — auf den vorigen Brief ist also keine oder doch keine vollständige Antwort eingelaufen Gewissheit zu verschaffen, ob wirklich die Avaren gegen Theodebert angestiftet worden seien, auf dass er in seiner Provinz, dem Befehle Gundemars entsprechend, zu Gunsten des gefährdeten Königs Bittgänge veranstalte 4. Ob

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1) Wenn der Graf annehmen kann, dass die Boten des Bischofs, welcher den Vertragsentwurf dem Theodebert zu unterbreiten sich anheischig gemacht hat, auch gleich mit dem vollzogenen Schriftstück nach Septimanien oder Spanien geschickt werden, so darf man daraus und auch aus dem folgenden Briefe schliessen, dass der Bischof den Theodebert zum Landesherrn hatte. 2) Gams (Kirchengeschichte II, 11, 68) denkt an Verus von Rodez, der im Jahre 625 der Synode zu Reims anwohnte (Gallia christ. I, 201), in der 'Series episcoporum' aber den Jahren 614-626 zugewiesen ist. 3) 'Et quia latere beatitudinem vestram non arbitror, quod filius vester, domnus Theudibertus rex, cum gentem Gotorum a decidentibus velut olim existit conligata principibus, nunc per pactuum allegatione pacem per legatis idem gentis devobit roborare perpetuam, ex quo aliquod gratie meritum, pecunie numerum, genti pollicitus est inpertire Francorum, unde iam me constat memorato filio vestro, domno Theudiberto, per venerabilem fratrem vestrum, domnum et in Christo mihi patrem, Verum episcopum, destinasse scripta, per qua innotui, quod iam ipsa pecunia a filio vestro, glorioso domno meo, Gundemaro rege directa hic mihi in Gallias esse dignoscitur, ut prudentes ex suo dirigat conspectu legatos et ea, que ob caritate gens Gotorum universa promisit, tradentibus placita saltim contradamus hominibus'. 4) Das war schon im vorigen Schreiben in Aussicht genommen. Allgemeine Bittgänge sind auch auf der fünften (c. 1) und sechsten Synode zu Toledo (c. 2) angeordnet worden, aber ihr Zweck war nur die Vergebung der Sünden für die Volksgenossen zu erlangen (vgl. Dahn, Könige VI 2, 443. 446); erst die Synode zu Merida (666) verfügte, ‘dass für den König, seine Getreuen und sein Heer, wenn er ins Feld gezogen, bis zur Rückkehr in seinen Königssitz, täglich Kirchengebet und Messe dargebracht werde'; wenn in

es zum Kampfe zwischen den Avaren und Theodebert gekommen ist, entzieht sich unserer Kenntnis; dass aber das feindselige oder mindestens gespannte Verhältnis, welches man nach dem von Bulgar geäusserten Verdachte zwischen dem Westgothen-Könige einer- und Theoderich und Brunhilde andererseits annehmen darf, auch sonst noch Anlass und Nahrung fand, lehrt der 13. Brief (vgl. oben S. 14), welcher vor oder nach den beiden eben behandelten Schreiben entstanden ist1.

Gestatten diese Briefe nicht, innerhalb der kurzen Regierungszeit Gundemars (610-612) noch einen kleineren Abschnitt als Entstehungszeit zu bezeichnen, so versetzt nun dazu in die Lage der Inhalt des 14. und 15. Schreibens.

Im 14. gedenkt dem Bischof Agapius gegenüber Graf Bulgar des vollständigen Umschwungs seiner Schicksale (vgl. oben S. 14. 15). Das Gefühl der Erleichterung, welches aus seinen Angaben spricht, beweist, dass die Pein, welche der Graf ausgestanden, eben erst vorüber ist, dass der Brief unmittelbar nach der Ermordung des Usurpators Witterich denn nur

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dessen Dahn (Könige VI 2, 459) hinzufügt: 'So weit ich sehe, die erste Anwendung dieses Gedankens in einem germanischen Staat und eine weitere Besiegelung des engen Verbandes zwischen Krone und Kirche', so ist doch mindestens für den Bundesgenossen des Westgothen - Königs schon fünfzig Jahre vor der Synode zu Merida eine Anwendung durch den oben besprochenen Bulgaran-Brief bezeugt. 1) Ihn, wie Dahn (Könige V, 176) thut, mit Bestimmtheit 'einen späteren Brief' zu heissen, geht meines Erachtens nicht an; auch habe ich beim besten Willen nicht finden können, dass in dem Schreiben 'eine grosse dem König und dem Volk der Gothen zustehende Geldforderung (gegen Theoderich von Burgund, muss man annehmen) behauptet wird, weil edle Gesandte, Totila und Gunthrimar, von dem König Theoderich aufgefangen worden seien (wohl sammt dem für Austrasien bestimmten Gelde)' (Dahn a. a. O.). Ausser den drei bisher betrachteten kennt Dahn (vgl. V, 177 Anm. 1) keinen anderen Bulgaran-Brief: das oben angeführte Buch von Heine ist ihm also entgangen; ebenso auch Gams, welcher (Kirchengeschichte II, 11, 67. 68) die letztbesprochene Angelegenheit völlig verwirrt ('Gundemar schloss, wie es scheint, einen Vertrag mit Theodebert von Austrasien gegen Theoderich, worin er ihm Geld gegen Truppen versprach; dies Geld wurde nicht bezahlt, und Theodebert behielt die Gesandten des Gundemar, Totila und Gundrimir, als Geiseln zurück'). Der Empfänger ist offenbar ein anderer als der des 11. und 12. Briefes; Dahn dürfte Recht haben, indem er (Könige V, 176) ihn als burgundisch bezeichnet; über seinen Stand aber eine Vermuthung auszusprechen ('wohl ein Bischof: pater'), war nicht nöthig; denn am Schlusse heisst es ausdrücklich von ihm: 'Et postquam Domino dignus es dedicatus antestis a principes, quae pax olim a prioribus gentium utrarumque legibus conligata nunc maneat dissoluta!' Es handelt sich um die Orte Iubiniacum und Cornelianum Juvignac und Corneilhan im Département de l'Hérault nach Dahn, Könige V, 176 'qua pro stabilitate concordiae sanctae memoriae domnus meus Recaredus rex in iure memoratę contradidit domne'.

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auf ihn kann die Bezeichnung 'tyrannus' gehen um 610 geschrieben worden ist. Wess Standes der Empfänger ist, geht aus den Worten Bulgars mit Deutlichkeit hervor: er begrüsst es nämlich freudig als eine Bethätigung der göttlichen Gerechtigkeit, dass der Herr 'summum te super aliis pastorem Christi ovium dedicavit pastoribus' das kann, weil auch von dem Bischof Sergites von Narbonne1, welcher den Grafen gleichfalls in seiner Erniedrigung getröstet hat, gesagt wird: 'ita Dominus ei meam compensavit vicissitudinem, ut et hunc aliis praeesse sacerdotibus dignum pontificem eligeret', und Sergius ein Metropolitan bischof ist, nichts anderes heissen, als dass auch Agapius bei dem Umschwung der Dinge eine Metropolitankirche erhalten hat. Damit wird aber sein Bischofssitz unbestimmbar; denn von den beiden Agapii, welche um die Zeit Gundemars nachweisbar sind, gehört der eine dem Bisthum Tucci, der andere Cordovas an: beide sind also Suffragane der Provincia Baetica (Sevilla).

Eine eigene Schwierigkeit entsteht nun, wenn man an der von Heine und Ewald aufgestellten Meinung festhält und den 15. Brief demselben Bischof Agapius gewidmet sein lässt, an welchen der 14. gerichtet ist: weil im Hauptinhalt der 14. und 15. sich vollständig decken. Wie nämlich im 14. von dem 'impius tyrannus', der dem Grafen nach dem Leben stand, bekundet wird: 'Dominus. . . illum, qui me seviendo multis torpescere cruciatibus fecit, crudelissime transire ab aevo constituit' und etwas später noch genauer: 'caeleste magis quam humano vitam gladio perfossus efflavit', so wird auch im 15. Schreiben die böse Vergangenheit, 'dum homo mihi deseviret iniquus', zu der glücklicheren Gegenwart ('nunc quia divino sumus a laqueo mortis erepti auxilio') in Gegensatz gebracht und von dem Tyrannen gesagt: iniustissime insurgentibus vertix iam prostratus cernitur inimicis' und unmittelbar darauf bestimmter: 'ibi reverti praeciperet (sc. Dominus),

1) Er heisst auch (vgl. Gallia christ. VI, 12) Sergius. Ob das der einzig richtige Nominativ und die Form 'Sergitem', welche im 14. Stück begegnet, nur die oben (vgl. S. 39 Anm. 2) bei Bulgar beobachtete Erweiterung des Casus obliquus ist? 2) Florez, Espana sagrada XII, 398.399. 3) Florez, España sagrada X, 228–232. 4) Ausserdem wäre als gemeinsam etwa noch anzuführen die Gelegenheit, welche sich bietet, in brieflichen Verkehr zu treten, die Sehnsucht, den Wohlthäter von Angesicht zu Angesicht zu schauen, die treue Anhänglichkeit, welche in der Erinnerung an die empfangenen Wohlthaten und in dem Wunsche, dass Gott sie durch ein langes und glückliches Leben vergelten möge, sich äussert, und endlich die Bitte, die Fürsprache im Gebet, welche sich bis jetzt so wirksam erwiesen habe, auch fernerhin dem Schreiber zu gute kommen zu lassen. 5) Der Bischof Elergius, dessen sich nach Bulgars Angabe Witterich als Werkzeug zu bedienen versucht hat, dürfte der von Egara sein; vgl. Florez, España sagrada XLII, 191–193.

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quo vitam e seculo crudeliter consummaret'. Weiter wird aber auch Witterichs Helfershelfer, dem Bulgar im Amte folgte, in beiden Briefen und noch dazu in ähnlichem Zusammenhange erwähnt; im 14. Briefe sagt der Graf: 'clemens Dominus sic impiis socium debito condemnavit iudicio, ut non solum illi sevienti mihi publicanus ego viderem interitum, sed et amico eiusdem ei noxia dudum consilia ministravit in loca, qua fidens mala molire perseverabat, honoris Deo tribuente adeptus successione, pro eius videar nunc redditu laborare, a cuius Omnipotens me voluit machinatione eripere' und im 15.: 'Amici igitur sui, cuius decidente molitione gestavit corporis squalorem, dignam Dominus rependit vicissitudinem, ut, dum alios suis exules ex bonis reddere cogitaret, exutus facultatibus, in aliena regione iusto Dei meruit iuditio deplorare: illi crudelius sevienti presentem inspeximus membrorum interitum, in huius vivendi clementissime Dominus dextera reddidit honore propositum'. Schon nach diesen Vergleichungen dürfte die Auffassung statthaft sein, dass das 15. Schreiben nicht auch an Agapius gerichtet sein kann; sie wird aber unabweisbar auf Grund einiger Abweichungen, welche die räumliche Entfernung des Absenders und Empfängers zum Gegenstande haben. Das 14. hebt an: 'Si tanta me itineris a vestram sanctitatem non discripsisset longinquitas, incolomitatem vestram indesinentibus potuimus explorare momentis et ea quae interiore nostrae mentis imago vestram beatitudinem cupiebat per nostro saltim declarare valeamus alloquio'; es zeigt, dass zwischen dem Grafen Bulgar, der in Gallien seinen Wohnsitz hat, und dem Bischof Agapius ein weiter Zwischenraum liegt, der sicherlich den Bischof in Spanien und nicht in Gallien suchen lässt. Im 15. Briefe dagegen kann der Graf Gott bitten, 'me . . . de vestris sacratissimis celeri permittat vultibus exultare'; er scheint also den Angeredeten nicht allzu ferne, vielleicht noch in den Grenzen seines Amtsbezirkes zu wissen. Dazu kommt dann, dass er im 14. Schreiben dem in Spanien weilenden Agapius sich als Vertheidiger auf einem gefährdeten Aussenposten vorstellt: 'in his locis, quibus et bella externa et clades dinoscuntur emergi diversa', während er und das giebt den Ausschlag im 15. zwar auch die Gefährlichkeit seiner Lage betont, aber dem Empfänger gegenüber seinen Aufenthaltsort nicht nur nicht als einen auswärtigen hervorhebt, sondern geradezu als den nämlichen andeutet, indem er um die Fortdauer der Fürbitten des Bischofs aus dem Grunde nachsucht, 'quia ... Dominus et in hac ferventis diversis cladibus regione celestem iuveat implenius exhibere auxilium'. Habe ich damit die richtige Anschauung gewonnen, dann ist auch in der Ueberschrift des 15. Schreibens: 'Cuius supra ad eundem de Gallias'

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