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Meermannschen Sammlung stammt und mit dem Tilianus des Sirmond identisch ist. Eine Anzahl Codices habe ich selbst noch einmal verglichen, wie den Gothanus, sämmtliche Hss. der Concilia Moguntina 847. 852, mit Ausnahme von Palat. 973 und von Vatic. 5748, dessen Collation Herr Monaci besorgte. Die Erweiterungen, welche der Band gegenüber von Pertz durch die Venetianischen pacta und praecepta erfährt, bedürfen weiter keiner ausführlichen Begründung: dieselben passen so vollkommen in den Rahmen der karolingischen Gesetzgebung, sind von so bedeutendem rechtsgeschichtlichen Interesse und waren so mangelhaft überliefert, dass sie gewiss Jeder mit Dank begrüssen wird. Die Einfügung des Conc. Mog. 847 und der später folgenden Synod. Meld. 845 und Synod. Carisiac. 858 ist darauf zurückzuführen, dass, da nun einmal der I. LegesBand erschöpft werden sollte, es auch angebracht erschien, die nothwendigsten Ergänzungen zu geben, zumal die Bearbeitung der karolingischen Concilien noch in weiter Ferne liegt. Was demnach hier an Synodal-Acten geboten wird, macht nicht Anspruch darauf, die betreffenden Canones erschöpfend zu behandeln, dazu fehlt es leider von canonistischer Seite an den nöthigsten Vorarbeiten, sondern nur das früher schon Gegebene zu ergänzen und eine Vorarbeit für die karolingischen Concilien zu liefern.

Dass das Heft kurz vor der Triburer Synode1 895 abbricht, ohne die ostfränkischen Additamenta zu Ende zu führen, hat seinen Grund in rein äusserlichen Zufälligkeiten. Das Heft sollte bereits im Sommer ausgegeben werden, durch verschiedene Umstände verzögerte sich aber die Drucklegung der ersten 24 Bogen bis in den September. Da ich um diese Zeit das Manuscript der Triburer Synode nicht fertigstellen konnte, weil eine vor drei Monaten bestellte Hs. aus Wien noch nicht eingetroffen war, die Vollendung des Heftes sich somit auf unabsehbare Zeit hinaus verzögert hätte, so wurde beschlossen, dasselbe, wie es jetzt vorliegt, zu veröffentlichen. Das II. und Schluss-Heft, mit den Addenda und Corrigenda, einem ausführlichen Index zu beiden Bänden und der HandschriftenBeschreibung hoffe ich innerhalb zweier Jahre fertigstellen zu können.

Was endlich die Durchsicht und Revision der Arbeit betrifft, so kann ich auf das verweisen, was K. Lehmann in der Zeitschr. der Savigny-Stiftung, germanist. Abtheil. X. (1889), p. 248, gesagt hat. Aber es sei mir auch meinerseits gestattet, an dieser Stelle dem lebhaftesten Danke Ausdruck zu geben, von welchem ich gegen Herrn Geh. Rath Brunner und Herrn

1) Ueber die verschiedenen Recensionen derselben werde ich mich demnächst schon in dieser Zeitschrift aussprechen.

Professor Zeumer erfüllt bin, welche niemals ermüdeten, dem ewig Fragenden mit gleicher Geduld Rede und Antwort zu stehen. Ganz abgesehen von den vielfachen Anregungen, welche ich zum Nutzen für den Band aus dem beständigen Verkehr mit den beiden Gelehrten schöpfte, so hat auch der rege Antheil, welchen sie meiner Arbeit widmeten, derselben über manche Klippen und Unebenheiten hinweggeholfen; vieles findet der Benutzer, was er mit mir jenen beiden zu ver

danken hat.

Und so möge denn dieses I. Heft, an das der Bearbeiter anfangs mit banger Sorge ob des Gelingens herangetreten ist, das er aber im Verlaufe der Zeit mit fröhlicher Zuversicht vollendet hat, seinem Genossen vorauseilen; möge es manche Freunde, nicht zu viele Feinde finden.

Zu den Annales Vedastini.

Von Th. Mommsen.

1

In den Bibliotheken von Hamburg (n. 269) und von Kopenhagen (n. 2088) finden sich von Lindenbrogs Hand zwei Abschriften einer Handschrift angeblich des Victor Tonnonensis, deren Aufbewahrungsort er nicht angiebt und die seitdem verschollen ist; dass es Abschrift ist und nicht etwa eine moderne Compilation, wird schon dadurch ausser Zweifel gestellt, dass bei der Notiz unter dem 7. Jahre Alexanders der Schreiber zu den Worten 'celebrant simum doctorem' das Zeichen der Corruptel setzt und am Rande 'celeberrimum' verbessert. Es ist in dem älteren Archiv (6, 239. 10, 160) von diesem Stück die Rede gewesen, aber in ungenügender Weise; zwar nicht für die ältere Zeit, aber wohl litterargeschichtlich für die spätere verdient die Handschrift eine gewisse Beachtung.

Die Hamburger Abschrift ist betitelt: 'D. Victoris episcopi Tonnensis chronica: liber unus' (auf dem Vorsetzblatt steht von späterer Hand 'chronicon Victoris episcopi Turonensis cum continuatione') und beginnt mit den Worten: 'anno XLII Octaviani Augusti Caesaris, ex quo ante Aegyptus in provinciam redacta est et Cleopatra cum Antonio victa, XXVIII anno, ab urbe vero condita XLII [sic], Olympiadis CXCIII anno dominus noster Iesus Christus in Betlehem Iudae nascitur transactis ab initio mundi secundum Hebraicam veritatem annis IIIDCCCCLVI, secundum LXX interpretes VCXCVIIII'. Gleichmässig gehen die Nachrichten fort bis zum Tode Justinus II.; dann folgen unter der Ueberschrift: 'nunc continuator Victoris' Notizen aus den Regierungen von Tiberius II., Mauricius, Phocas, Heraclius, dessen Regierungsjahre angegeben werden mit 'XXVI, alibi XXVII'; die Notizen reichen nur bis zu seinem 6. Jahr: 'Euduinus rex Anglorum efficitur', worauf als Unterschrift folgt: 'Hucusque chronicon Isidori Hispaliensis episcopi'.

Als Quellen haben für diese Compilation gedient hauptsächlich Hieronymus, in dessen Weise die Notizen nach Kaiserjahren geordnet sind, und Beda, aus dem zum Beispiel die beiden oben angeführten Notizen, die erste wie die letzte,

1) In demselben Band, aber wie es scheint nur durch Anweisung an den Buchbinder mit der anderen Chronik vereinigt, findet sich eine Abschrift des sog. Barbarus Scaligeri mit der Ueberschrift: 'chronicon Georgii Ambianensis episcopi vel sicut alii dicunt Victoris Turonensis episcopi'.

genommen sind. Ausserdem finden sich bei ihm eine Reihe der auf den ostgothischen Theoderich bezüglichen Angaben, welche aus Cassiodors Chronik in die jetzt als chronicon Suebicum universale bezeichnete und aus dieser in die Hermanns von Reichenau und in andere spätere übergegangen sind. Benutzt ist ferner Isidors Chronik, welcher zum Beispiel die im Archiv X, 160 bezeichnete Notiz über die Ueberführung der Gebeine des heiligen Antonius nach Alexandreia entlehnt ist. Isidors Chronik nennt auch die Schlussnotiz. Der Victor Tonnonensis dagegen und die Fortsetzung des Johannes Biclariensis ist diesem Compilator so wenig zugänglich gewesen wie den übrigen Chronisten des Mittelalters; wenn er den letzten auf Justin II. folgenden Abschnitt bezeichnet als entlehnt dem continuator Victoris, so beruht dies lediglich auf der Vorrede Isidors, nach welchem Victor seine Chronik usque ad consulatum Iustini iunioris' geführt hat. Wenn der Verfasser der Chronik daraus schloss, dass, was Isidor für die späteren Regierungen beibringt, dem continuator Victoris entlehnt sei, so hat der Urheber der Ueberschrift, vielleicht Lindenbrog, daraus weiter gefolgert, dass, was vor dieser Notiz steht, dem Victor Tonnonensis gehört, den er mit einer Anzahl von Isidorhandschriften "Tonnensis', der Schreiber des Vorsetzblattes mit anderen geringeren Isidorhandschriften "Turonensis' nennt.

Eigenthümlich sind dieser Compilation, wenn ich nichts übersehen habe, lediglich zwei Angaben:

am Schluss Justins I.: 'horum regum, videlicet Anastasii et Iustini, tempore sanctus Remigius Remensis episcopus celeberrimus praedicatur';

zum 8. Jahr Justins II.: 'Vedastus obiit'.

Aber sie beweisen zur Genüge, dass diese Compilation gallischen Ursprungs ist, und machen es wenigstens wahrscheinlich, dass sie in dem Kloster St. Vaast bei Arras entstanden ist.

Dies wird weiter bestätigt durch das Verhältnis dieser Compilation zu derjenigen, welche Waitz (SS. XIII, 674 sq.) aus einer Handschrift von Douay als chronicon Vedastinum herausgegeben hat. Dieser allerdings viel weiter ausgedehnten Bearbeitung scheint unsere Compilation zu Grunde zu liegen und mag dieselbe vielleicht insofern einer weiteren Durchsicht werth sein, welche meinem Arbeitskreis fern liegt.

Aufmerksam machen möchte ich aber noch darauf, dass vielleicht auch Otto von Freising diese Compilation gebraucht hat. Die Bemerkungen 5, 4 fin. 5 am Schluss von Justinian I.: hucusque Victor Turonum episcopus chronicas suas perduxit' und 9 bei Heraclius: 'hucusque Isidorus episcopus historiam suam perduxit' stimmen so auffallend überein, dass, obwohl sich ja auch anderswo Aehnliches findet, hier vielleicht directe. Entlehnung stattgefunden hat.

Zu M. Bonnets Untersuchungen über Gregor

von Tours.

Von B. Krusch.

In der Einleitung zu seinem umfassenden Werke ‘Le Latin de Grégoire de Tours' (Paris, 1890) bespricht Max Bonnet die Schriften Gregors, zu denen er auch die Miracula Thomae rechnet, und bestimmt ihre Entstehungszeit. Nach ihm sind die Resultate Monods so wahrscheinlich, dass dessen Nachfolger nichts Erhebliches zu tadeln gefunden hätten. In der folgenden Vergleichung der Ansätze von Monod und mir mit den seinigen schliesst B. sich im Allgemeinen meinen Ergebnissen an. Nur in folgenden Punkten weicht er ab. Das 1. Buch der Virtutes S. Martini ist nach ihm, in Uebereinstimmung mit Monod, besonders publiciert worden, während ich annahm, dass es zusammen mit dem 2. bearbeitet sei. Die Herren haben meines Erachtens nicht beachtet, dass sich am Schlusse des 1. Buches keine Andeutung findet, dass Gregor die Absicht hatte, noch andere Bücher über die Wunder des hl. Martin folgen zu lassen. Solche Bemerkungen stehen aber am Schlusse des 2. und 3. Buches, - an der Vollendung des 4. hinderte ihn der Tod. Das Fehlen dieses Hinweises wäre bei der Annahme Bonnets um so auffallender, als der Heilige von 573 an, womit das 1. Buch endigt, bis zu der von Monod und Bonnet vorgeschlagenen Abfassungszeit (574/5) mindestens die Wunder gewirkt hatte, welche in den ersten 12 Kapiteln des 2. Buches erzählt sind. Dieses endigt mit 581. Das 4. Buch der Virtutes S. Martini beginnt mit 588, das 3. ist also wahrscheinlich 587 ('avant 587 Bonnet) vollendet worden, und die Virtutes S. Iuliani, die zwischen dem 2. und 3. Buche der Martins - Wunder entstanden sind, gehören in die Zeit von 581-587 (581 à 586' Bonnet). Die Hauptdifferenz zwischen Monod - Bonnet und mir bildet scheinbar die Abfassungszeit von Gl. Mart., die ich in das Jahr 590, die beiden französischen Gelehrten aber in die Zeit von 586-587 setzen, indem sie annehmen, dass Gregor das in das Jahr 590 gehörige Kapitel 82 später zugesetzt habe. Bonnet sucht durch innere Gründe wahrscheinlich zu machen, dass Gl. Mart. vor Gl. Conf. ent

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