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I.

Zum Liber canonum contra Heinricum IV.

Die Schriften, die als T. I. der Libelli de lite imperatorum et pontificum in der Ausgabe der Mon. Germ. hist. erschienen, sind mit nur zwei Ausnahmen schon in früheren Drucken veröffentlicht gewesen. Dagegen hat es der Zufall gewollt, dass von der einen vorher nicht edierten Schrift, vom Liber canonum contra Heinricum quartum (a. a. O. p. 471-516), fast gleichzeitig eine andere Ausgabe erschien: Die Streitschriften Altmanns von Passau und Wezilos von Mainz von Max Sdralek, Paderborn 1890. Die letztere Ausgabe unterscheidet sich von jener der Mon. Germ. vornehmlich durch die umfangreichen Untersuchungen, die weit über das Bedürfnis einer Edition hinausgehen, denn Sdr. entwirft darin ein förmliches Bild des Investiturstreites im J. 1085. Gleichwohl würde ich auf die Ausführungen Sdr.'s in meiner Einleitung näher eingegangen sein, wenn nicht eben das Manuscript schon im Druck gelegen hätte. Die folgenden Erörterungen mögen daher als eine Erweiterung jener Einleitung angesehen werden, und da sie durch S'.s Buch veranlasst sind, werden sie sich auch am besten dem Inhalte desselben anschliessen.

Sdralek hat den Text aus jener Handschrift des Stiftes Göttweih, als deren letztes Stück schon im J. 1868 v. Schulte eine Vertheidigungsschrift Gregors VII. bezeichnet hatte, herausgegeben. Allein vor 10 Jahren hatte ich dasselbe Werk in einem Admonter Codex gefunden, und mir davon Abschrift verschafft, zunächst zu eigenen Zwecken, da dasselbe eine eigenthümliche Zwittergestalt, halb Canonessammlung, halb Streitschrift, aufweist. Als sodann für die Monumenta Germaniae die Ausgabe der Streitschriften des Investiturstreites beschlossen war, übernahm ich die Bearbeitung dieser Schrift, und musste zu dem Zwecke natürlich die Göttweiher Handschrift vergleichen. Die Ausgabe der Mon. Germ. hat also vor derjenigen Sdr.'s den unbestreitbaren Vorzug, dass sie anstatt auf einer, auf zwei guten Handschriften beruht. Denn der Admonter Codex (A) steht dem Göttweiher (G) wenig nach; ich war sogar einige Zeit im Zweifel, welcher von beiden zu Grunde zu legen sei; denn der Göttweiher Codex hat für

den ersten Blick nur den Vorzug, dass in dem vorausgehenden Inhaltsverzeichnis der Inhalt der einzelnen Kapitel ausführlicher angegeben ist als in A. Dies würde aber für den Körper der Sammlung nicht ebenfalls entscheidend sein, und überdies bliebe die Möglichkeit, dass das Inhaltsverzeichnis eine spätere Zugabe und von dem Schreiber des Codex G genauer ausgeführt wäre. Der äussere Eindruck spricht zu Gunsten von A; so wie das Pergament feiner und glatter, ist auch die Schrift gleichmässiger und zierlicher als die auf dem rauhen und löcherigen Pergament des G. Allein ich überzeugte mich doch bald, dass in A Lesearten vorkommen, die nichts als eine vermeintliche Verbesserung des ursprünglichen Textes sein sollten: siehe M. G. p. 473 d, f, p. 474 h, i, dass also G für getreue Wiedergabe des Originales verlässlicher als A sei. Im Grossen und Ganzen sind die Abweichungen der beiden Handschriften nicht allzu bedeutend, so dass der Text G durch die Uebereinstimmung mit A nur sicherer verbürgt erscheint. Indem ich nun doch aus der Ausgabe der Monumenta die Stellen angebe, wo A die bessere Leseart bezw. Ergänzungen bietet, so glaube ich, dass dies den Besitzern der Ausgabe von Sdr. von Nutzen ist; ich übergehe dabei jene Stellen, die Sdr. selbst emendiert hat. So kommen in Betracht: M. G. p. 473 N. p; 481 b, k; 482 1; 488 e; 490 a, c; 498 h; 499 a; 500 h, i; 501 e; 502 m, q, r; 503 g, m; 504 c, g; 505 d; 506 n; 507 a; 508 d, f, (in diesen drei Fällen notiert aber Sdr. die mit A übereinstimmende Lesart des Originales); 510 i; 512 p, 513 h; 515 k; 516 a. In den folgenden Stellen ist der Text aus A zu ergänzen: 475 1; 476 s; 485 h; 489 c; 505 h; 510 m; 511 f; 512 d.

Da Sdr. keine Lesarten zu vergleichen hatte, so hat er dafür die Schreibfehler seines Codex sorgfältig verzeichnet ('excreptus' statt 'excerptus', 'revori' statt 'revocari', 'capalis' statt 'capitulis' u. dgl.); kaum einer ist ihm entgangen (jedoch Sdr. p. 140 a. E. 'communienda' für 'comminuenda'); darnach möchte man meinen, dass seine Ausgabe das reine Spiegelbild der Handschrift G sein werde; aber es sind dem Herausgeber doch einige Versehen nicht erspart geblieben. Fürs erste hat Sdralek die Correctur, namentlich die Punkte übersehen, durch die G mehrmals Worte corrigiert hat; G hat auf solche Weise, Sdr. p.89 not. a, richtig 'communicans'; c 'maioris'; 91 a 'Sara' nicht 'sacra', daher ist die Emendation 'sacra scriptura' überflüssig; 128 e 'principari' und 161 (MG. 515 f) die durch Correctur entstandene Leseart 'archiepiscopatum' statt 'archiepiscopantium'. Der Schreiber von G hat offenbar das Verbum 'archiepiscopare' als transitiv verstanden, dann erschien ihm aber der Begriff einer Person, die kraft ihrer erzbischöflichen Würde (ex pallio) jemanden zum Erzbischofe

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macht, mit Recht uncanonisch. Der Verfasser hat jedoch 'archiepiscopare', wie sich aus c. 42 und dem Inhaltsverzeichnisse des c. 46 ergiebt, intransitiv gebraucht, im Sinne von 'pseudo-archiepiscopus'. Es bleibt freilich auch dann die Construction des betreffenden Satzes noch etwas unklar, aber der Periodenbau unserer Schrift zeichnet sich im allgemeinen nicht durch Uebersichtlichkeit aus.

Es hat ferner Sdr. seine Vorlage nicht immer richtig gelesen. Es steht in ihr S. 94: 'Si quis (A richtig: 'Si is qui') frater nominatus est', nicht 'esse'; S. 99 folgt auf 'exitus' 'tibi' (in A richtig: 'tui'), S. 103 (MG. 483, lin. 7) 'non possent', nicht 'n. possunt'; S. 107 not. b 'vel', fehlt nicht im Cod.; S. 108 fehlt dagegen 'et' vor Asclepius, und hinwieder S. 110: 'quod et Isidorus', ebenso S. 111, letzte Zeile: 'et eius pompis'; S. 112, sechste Zeile v. u.: 'non poteris d.', nicht 'poteras'; S. 116, Z. 8 v. u.: 'p. te vinculis'; S. 125 steht auch in G: 'Paratus'; S. 157, Z. 8 v. o. haben beide Hss. 'postponendo' und nicht das sinnwidrige 'proponendo'. Am auffallendsten ist aber, dass Sdr. auf S. 113, Z. 4 v. o. zwischen 'quia' und 'ex his' 9 Worte ganz übersehen hat. Dieselben stehen in G auf dem oberen Rande von fol. 157, sind aber durch ein Verweisungszeichen am richtigen Orte eingeschaltet. Desgleichen hat er S. 154, Z. 3 v. o. wieder die 8 Worte, die in G fol. 174b, letzte Zeile zwischen 'de his' und 'qui foris' stehen, übersehen. Auch im Emendieren des Textes ist Sdr. nicht immer glücklich gewesen, indem er bisweilen unrichtigen Text ungeändert liess, und solchen, der ohnehin richtig ist, geändert hat. S. 100, Z. 2 v. u. sollte es heissen: 'discipulis'; S. 101 e ist 'contraria' beizubehalten, der 'professioni contraria insistens', der seinem Bekenntnis zuwider handelnde, ist das Seitenstück zu dem 'voluntarius praevaricator' der Taufe; S. 108, vorletzte Zeile des c. 11 war 'subaudis se' nicht 'subaudisse' zu schreiben; S. 111 war nicht 'operibus', sondern 'pompis' aufzulösen; S. 135, Z. 7 v. u. war 'predicetur' in 'precidetur zu emendieren; S. 145 a ist 'obex esset beizubehalten, desgleichen 145b 'versutia', S. 152 a ist die Einschaltung des a überflüssig; S. 156c war nicht in 'animi', sondern 'examinis' zu verbessern; S. 158 a war iniusticia' beizubehalten und anders zu interpungieren, indem der Sinn ist: die Gegner sagen, die Ungerechtigkeit, der wir oblägen, gelte uns als Gerechtigkeit, und dadurch (durch diese Heuchelei) seien wir schlimmer als unsere Feinde. Endlich ist auf S. 162 unrichtig interpungiert; 'quod audies' u. s. w. bilden einen Satz. Was nach den Worten 'lumen divini vultus' auf S. 162 und 163 noch folgt, gehört nicht mehr zur Streitschrift; in A ist vielmehr ausdrücklich bemerkt: 'Explicit liber'.

Musste ich im vorstehenden mancherlei Mängel der Textrecension aufdecken, so kann ich den Anmerkungen zum Texte um so ungetheiltere Anerkennung zollen. Durch sie zeigt Sdr. umfassende Belesenheit in den kirchengeschichtlichen Quellen und Vertrautheit mit der Litteratur des Investiturstreites; diese Anmerkungen haben mir bei der Ausgabe manchen Dienst geleistet, wenn ich auch die Citate aus den Kirchenvätern und Canones bereits nachgeschlagen hatte, bevor mir das Buch vorlag. Es sind wenige Fälle, wo ich von Sdr. abwich; andererseits hatte ich die Citate aus Joh. Chrysostomus p. 484, n. 5 und aus Hieronymus p. 487, n. 3 noch nicht gefunden. Sdr. hat sich selbst die Mühe nicht verdriessen lassen, die Citate im Decretum Gratiani der E. Friedberg'schen_Ausgabe nachzuschlagen, und hieraus, sowie aus den von Friedberg angeführten vermittelnden Canonessammlungen die Parallelstellen, hie und da selbst Varianten zu verzeichnen. Ist diese Arbeit für die Beurtheilung des Decret. Grat. und der Canonessammlungen nicht ohne Werth, so war sie doch für die Ausgabe ohne Belang. Die Vollständigkeit der Vergleichung reicht auch nur so weit, als das Decretum Gratiani bezw. die Angaben Friedbergs reichen; es fehlt daher im c. 10_zum_Citat aus Hieronymus (S. 104, A. 1) der Hinweis auf Ivo. Decr., wo das Kapitel zweimal vorkommt, nämlich L. II, c. 109, und L. V, c. 48, und auf Panormie L. V, c. 85. Es kommen ferner alle Citate des c. 10, mit Ausnahme der Stelle aus Joh. Chrysostomus (S. 105, A. 5) und des letzten Bibelcitates in der Sammlung des Cardinals Deusdedit, L. IV, c. 49 vor, überdies mit geringen Unterschieden in derselben Reihenfolge. Wichtiger wäre die Vergleichung mit älteren Sammlungen; allein zu einer Zeit, wo die Canones als Waffen für und wider verwendet wurden, werden sich die Parteischriftsteller schwerlich mit dem in den Sammlungen aufgespeicherten Material zufrieden gegeben, sondern auch in den Originalwerken nach neuen Argumenten gesucht haben. Nur das Decretum Burchardi hat Wahrscheinlichkeit, von dem Verfasser unserer Streitschrift benutzt worden zu sein; diese Sammlung ist überhaupt mehr als irgend eine andere in Gebrauch gewesen, sie hat ja selbst nach dem Erscheinen des Gratianischen Decretes noch ein gewisses Ansehen behauptet. Neben dieser dürfte auch noch die nahe verwandte Coll. 12 partium zur Streitschrift in Beziehung gestanden haben, wenigstens finden sich die Citate aus dem Liber de poenitentia des Augustinus im c. 1. und c. 41 in der Coll. 12 p. L. X, c. 203, das die Rubrik hat: 'Quod nec directum sit indicandum nisi ordine iudiciario sive canonice sive legaliter'. Auch von den im c. X. enthaltenen Citaten kommt die Stelle aus Hieronymus (S. 104, A. 1) und aus Augustinus (ebd. A. 2), sowie das Bibelcitat:

'Anima, quae benedicit' etc. in der Coll. 12 part. vor; dasjenige aus Augustin mit der Aufschrift: 'Item ex epistola cuius supra (scil. Augustini) ad eundem Classicianum, qui excommunicatus fuerat'; und das c. 440 der Epitome Iuliani (S. 109, A. 5) findet sich unter der Aufschrift: Ex novellis Theodosii' c. 440 ebenfalls im L. X. der Coll. 12

P.

Der erste Theil: 'Untersuchungen' zerfällt in zwei Abschnitte, von denen der erste mit 7 Paragraphen der eben besprochenen Streitschrift und einer Denkschrift, die Wezilo von Mainz zum Verfasser habe, gewidmet sind, der zweite mit 4 Paragraphen sich mit einer zweiten Streitschrift befasst, die ebenfalls von Altmann herrühre wie die erste. Diese Untersuchungen nun sind von sehr ungleichem Werthe; die Darstellung der politischen Situation ist als zutreffend zu bezeichnen, die Erzählung der Begebenheiten des Investiturstreites hält sich genau an die Quellen, der Inhalt der Streitschrift ist im § 7 übersichtlich dargelegt."

Aber entschieden misslungen ist der § 2: 'Der Verfasser der anonymen Göttweiher Streitschrift ist der Westfale Altmann, Bischof von Passau'. Ich habe die Hauptgründe gegen diesen Satz in der Einleitung zu dem Liber canonum contra Heinricum IV, p. 471, auf die ich mich hier beziehe, bereits angeführt. Sdr. ging von der Voraussetzung aus, dass unmöglich ein Mönch, ein Nichtbischof, der Verfasser der Streitschrift sein könne, und diese Vermuthung verleitete ihn zu einer ganz unerlaubten Geringschätzung der Quellenzeugnisse, die den Verfasser nennen, und die man sich nicht klassischer wünschen kann, und weiterhin zu dem Versuche, den Verfasser aus dem Inhalte der Streitschrift zu 'erschliessen'. Sdr. hat dabei ganz vergessen, dass auch Bischof Altmann von Passau oder sonst ein Bischof oder überhaupt irgend ein Lebender für seine Person unmöglich so reden konnte, wie es einmal in der Praefatio geschieht. Auch Altmann konnte für seine eigene Person den h. Martin unmöglich 'meum fidelem' nennen; wenn er es aber konnte, weil er 'ex persona ecclesiae' schreibt (Sdr. S. 86, A. 1), so ist umgekehrt die Möglichkeit offen, dass nicht blos ein Bischof, sondern auch ein Priester, Mönch oder sonst ein Lebender als Wortführer der Kirche auftrat; nur das ist zuzugeben, dass man aus den Worten 'nos episcopi' in c. 9 (man vergleiche aber die Anfangsworte dieses Kapitels: 'ut ego mater, unita mihi vestra membrorum persona, ore vestro loquar') und in c. 39 am ersten einen Bischof als Verfasser vermuthen dürfte, wenn nicht anderweitig der Priester Bernhard positiv bezeugt wäre. Das Zeugnis des Zeitgenossen Bernold, der über die Sache aufs genaueste unterrichtet sein konnte, sucht Sdr. dadurch abzuschwächen (S. 19), dass er die Schrift sicher nicht gelesen habe; allein dies geht

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