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aus den Worten 'annichilasse videtur' nicht hervor. Bernold sagt vielmehr: Bernhard hat eine grosse Schrift verfasst, in der er wohl die Ausflüchte der Schismatiker widerlegt hat. Bernold ist selbst nicht vollständig davon überzeugt, wie aus der Polemik gegen den theologischen Theil derselben, den er also gelesen haben muss, hervorgeht. Bernhard hält nämlich, was die während des Investiturstreites viel umstrittene Frage über die Giltigkeit der Sacramente der Schismatiker betrifft, an der Anschauung fest, die er vor 10 Jahren Bernold gegenüber vertreten hatte. Er macht die Fähigkeit zur Bereitung der Sacramente, insbesondere zur Ertheilung der Weihen und zur Darbringung des Messopfers von der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche abhängig. Man vergleiche nur c. 31 u. 40 des Antwortschreibens Bernhards an Bernold (Usserm. Prodrom. II. p. 204, 210) mit c. 46 und jeder Zweifel an der Uebereinstimmung wird verschwinden. Es kehren fast dieselben Worte wieder: 'separati ab ecclesia nihil poterunt intra ecclesiam sperari' Usserm. (p. 210, und 'canonice separatum ab aecclesia nihil gratiae et aecclesiasticae benedictionis operaturum in aecclesia' (Sdr. S. 160). Nur hinsichtlich der Taufe macht Bernhard eine Concession, aber auch hier mit möglichster Zurückhaltung, er vermeidet es, den Schismatikern die Fähigkeit zu taufen direct zuzuerkennen, er sagt blos: 'baptisma per eos factum prohibetur iterari'; das stimmt wieder genau zu den Worten am Schlusse des c. 35 (Usserm. 1. c. p. 206): (Simoniaci) certe nulla (sacramenta), nisi forte solum baptisma conficere possunt'. Ich finde also im Gegensatze zu Sdr. S. 19, dass sich die Ansichten über die Sacramente der Schismatiker in den beiden Abhandlungen so vollständig decken, dass die Identität der Verfasser auch dadurch bestätigt wird. Die Worte: 'nos episcopi', die den 'nodus controversiae' bilden, verlieren übrigens das Befremdende noch mehr, wenn man, wozu die von mir (Libelli p. 471 not. 6) angeführten Beispiele berechtigen, annimmt, dass Bernhard im Auftrage von Bischöfen die Feder ergriffen hat. Zu dieser Annahme, zu der die Worte 'nos episcopi' an sich keineswegs nöthigen, führt mich mehr noch die Erwägung, dass Bernhard, der einfache Ordenspriester, dem Erzbischof Hartwig nicht ohne weiteres fünf Bischöfe als Bundesgenossen in dem bevorstehenden harten Kampfe verheissen konnte, ohne dazu eine Ermächtigung zu besitzen. Nach diesen Ausführungen wird man mir wohl die Mühe ersparen, die Argumente, die Sdr. für seine Altmann-Hypothese ins Feld führt, Stück für Stück zu entkräften. Nur auf eines, das Sdr. offenbar für das beweiskräftigste hält, will ich eingehen. In der Vorrede der Streitschrift werden fünf Bischöfe genannt, deren Beistand dem Erzbischof von Magdeburg im Kampfe gegen Heinrich IV. sicher sei; unter diesen findet

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sich Altmann von Passau nicht, deshalb müsse er der Verfasser
sein. Dieses Argument begreife ich am allerwenigsten. Wollte
Altmann seine Anonymität wahren, so hätte es dem Geheimnis
nichts geschadet, wenn er dem Angeredeten seine Unterstützung
zusicherte. Dazu war er aber von seinem Parteistandpunkt
aus geradezu verpflichtet, und wenn er es doch unterliess,
so durfte er nicht die heroischen Worte in den Mund nehmen:
'moriamur, superstite tantum iure canonico' (c. 9. i. f.), denn
seine Devise hätte vielmehr lauten müssen, Vorsicht sei der
beste Theil der Tapferkeit. Aus der Nichtnennung Alt-
manns ist also umgekehrt zu schliessen, dass er der Verfasser
nicht war.
Ferner ist es unwahrscheinlich, dass ein Bischof
einem anderen, wenn auch Erzbischofe, das Prädikat 'excellen-
tia' beigelegt hätte (tua floridissimae indolis excellentia c. 48).

Auch dem § 3 kann ich nur theilweise zustimmen. Sdr. folgert S. 37 A. 3 aus einer Stelle im c. 46, dass Gregor zur Zeit der Abfassung nicht mehr am Leben gewesen sei. Aber Bernhard will in derselben nur sagen, dass den Papst die Kirche der ganzen Welt als rechtmässig, als apostolisch, nicht blos jetzt anerkennt, sondern immer, durch länger als 10 Jahre, anerkannt hat. Und die Kapitel 38. 39. 43 sind kaum zu zu verstehen, wenn man nicht annimmt, dass sich Bernhard Gregor VII. noch lebend denkt. Im c. 38 sagt er, dass derjenige, der dem Papst die beschworene Treue gebrochen hat, Gott abtrünnig ist, so lange bis er wieder zur Treue gegen den Papst, von dem er sich losgesagt hatte, zurückkehrt. Er muss es also für möglich gehalten haben, dass die Schismatiker zur Obedienz gegen Gregor VII. zurückkehren. Es ist überdies höchst unwahrscheinlich, dass Bernhard, wenn er den Tod Gregors VII. schon erfahren hätte, denselben mit keiner Silbe angedeutet hätte. Uebrigens ist, da Sdr. die Zeit der Abfassung in den Juni 1085 ansetzt, die thatsächliche Differenz zu meiner Angabe (Mai 1085) gering.

Im § 4 will Sdr. in den von Bernhard bekämpten Argumenten seiner Gegner Fragmente einer von Wezilo, dem Wibertistischen Erzbischof von Mainz, verfassten Denkschrift erkennen. Ich will es von vornherein nicht als unmöglich erklären, dass eine solche Denkschrift existiert habe, aber nachgewiesen ist ihre Existenz, und dass sie von Wezilo verfasst sei, keineswegs. Quellenberichte liegen dafür nicht vor, und alles beruht auf der Annahme, dass Bernhard auf andere Weise die Argumente seiner Gegner nicht erfahren haben könne. Allein jene Stellen sind fast ausschliesslich Citate, aus denen sich nicht auf einen bestimmten Autor schliessen lässt, und enthalten Argumente, die zum Theil längst in Verwendung waren; und wenn einige auch erst auf der Gerstunger Unterredung vorgebracht wurden, so konnten sie doch mit

den Berichten über dieselbe Bernhard zur Kenntnis gelangt sein. Die Stelle endlich zu Anfang des c. 14 ist vielmehr ein Citat aus einer Rede (ut audivistis) als aus einer Schrift, sei es, dass sie wirklich so gehalten, oder von Bernhard seinen Gegnern in den Mund gelegt wurde (precones Antichristi conclamant).

Sdr. vindiciert übrigens nicht blos die Streitschrift vom J. 1085 dem Bischof Altmann, sondern im zweiten Abschnitt noch eine zweite aus dem J. 1089. Derselbe beginnt mit einer unrichtigen Behauptung. Bernhard hat in c. 48 den Erzbischof Hartwig nicht ersucht, ihm zu antworten, wie Sdr. meint. Respondeat mihi pro mea spe tua... excellentia' heisst: Mögest du meiner Erwartung entsprechen. Und wem hätte auch Hartwig antworten sollen, der 'mater ecclesia'? Für den weiteren Gang der Untersuchung ist übrigens dieser Irrthum von keiner besonderen Tragweite. Waltram spricht in der Schrift 'de unitate ecclesiae' von der Epistel eines Anonymus, die an eine ungenannte Person gerichtet war und in hervorragender Weise den Standpunkt der Anhänger Gregors VII. vertrat, gegenüber dem Rundschreiben Wiberts als Papstes Clemens III. vom J. 1089, so zu sagen das Parteiprogramm der Gregorianer enthielt. In dieser Schrift war, so berichtet Waltram weiter, der Satz enthalten: 'In libello quem fecimus tibi scribi optime ad omnia respondetur his, quae in Wigberti epistola invenis'. Die Stellen, die Waltram aus ihr vorbringt, um sie zu widerlegen, zeigen grosse Verwandtschaft nach Form und Inhalt mit der Streitschrift vom J. 1085, dies hat Sdr. ausser Zweifel gesetzt. Er geht aber weiter und folgert aus den oben citierten lateinischen Worten, dass der Libellus keine andere, als die von ihm dem Bischof Altmann zugeschriebene Streitschrift sein könne; dass also dieser zwei Streitschriften verfasst und beide an den Erzbischof Hartwig von Magdeburg gerichtet habe. Allein ganz abgesehen davon, dass nicht Altmann, sondern der schon im J. 1088 gestorbene Mönch Bernhard der Verfasser der ersten Streitschrift ist, so weisen die eigenen Worte des Anonymus nicht sowohl auf Identität als Verschiedenheit der Verfasser hin, denn den Libellus hat er nicht selbst geschrieben, sondern schreiben lassen. Ferner geht aber aus dem ganzen Sachverhalt nicht mit Nothwendigkeit hervor, dass der Libellus identisch mit der Streitschrift vom J. 1085 ist. Wäre dies dennoch der Fall, so hätte der Anonymus seinem Adressaten im Grunde zweimal das nämliche zu lesen gegeben, denn die von ihm selbst geschriebene Epistel ist ja, nach dem, was Waltram davon überliefert hat, zum grossen Theil nur ein Plagiat der Schrift Bernhards. Wie es sich aber immer hinsichtlich der Identität des Libellus mit der Streitschrift von 1085 verhalte, auf keinen Fall ist der Verfasser der letzteren

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mit dem der Schrift vom J. 1089 identisch; und das wird nicht anders, wenn man auch die Worte des Anonymus von einem Libellus verstehen wollte, 'den wir, d. i. die Partei dir schreiben liess'. Der, wenn auch unrichtigen, Vermuthung Sdraleks ist aber die Zusammenstellung der Fragmente der zweiten Streitschrift und die Verweisung auf Parallellstellen in der Schrift Bernhards S. 164-172 zu verdanken.

Im

Eine ausführliche Untersuchung (S. 38-64) widmet Sdr. im § 7 dem Inhalt der Streitschrift, sein schliessliches Urtheil geht S. 82 dahin, dass sie eine Parteischrift ist, deren Verfasser subjektiv vollkommen von der Gerechtigkeit seiner Sache überzeugt war. Im Einzelnen rügt er aber die masslose Heftigkeit seiner Sprache, über die sich schon Siegebert von Gembloux nicht ohne Missfallen geäussert hat (scripsit luculento sed amaro stylo); er scheut sich auch nicht, offenen Tadel gegen die rebellische Gesinnung auszusprechen, mit der der Verfasser zum aktiven Widerstand gegen Heinrich IV. auffordert, ein Tadel, der sich gegen den Papst Gregor VII. selber kehrt; und er verurtheilt die tendenziöse Entstellung geschichtlicher Angaben, um die Absetzung Heinrichs IV. zu rechtfertigen. In einem Falle glaube ich aber Bernhard vor dem Vorwurfe der Quellenfälschung retten zu können. Kap. 25 beruft er sich als Präcedenzfall für die Absetzung von Fürsten auf Privilegien Gregors I., in denen er die Könige und Grossen, die sich den apostolischen Anordnungen widersetzen, nicht blos excommuniciert, sondern auch ihrer Würde verlustig erklärt habe. Denn er sagt (Dicit enim): Decernimus reges a suis dignitatibus cadere' etc. Im ersten Satze dieses Argumentes hält sich Bernhard wörtlich an den Ausspruch Gregors VII. in dem Schreiben vom J. 1076 an Bischof Hermann von Metz (Jaffé Nr. 5000). Mit dem zweiten Satze, meint aber Sdr. (S. 127 A. 2), habe Bernhard, oder wie er glaubt Altmann, einen bedenklichen, einer Quellenfälschung nahe kommenden Schritt gethan, indem er die irrige Interpretation Gregors I. durch Gregor VII. in Gesetzesform umgoss ('Decernimus' etc). Allein aus den verbindenden Worten ('Dicit einim') geht hervor, dass Bernhard die Worte 'Decernimus' etc. für einen Bestandtheil der Privilegien hielt. Diese Worte finden sich nämlich als selbstständiges Kapitel unter der Rubrik 'De depositione regum' der Sammlung von 315 Kapiteln hinzugefügt und zwar in dem Codex 676 von St. Gallen, I, 4/2 des Stiftes Engelberg aus dem 11. Jahrhundert, in der Stuttgarter Handschrift 107, die Streitschriften Bernolds enthält, aus dem Ende des 11. Jahrhunderts und im Admonter Codex 257. Mit derselben im zweiten Satze von Bernhard abweichenden Fassung, wie in den genannten Handschriften, kommt das Kapitel in Manegoldi lib. ad Gebehardum vor (MG. Lib. de lite p. 389) und in Bernoldi opusc. VI (Usserm.

II, p. 361). Da es nicht wahrscheinlich ist, dass das Kapitel aus der Streitschrift Bernhards unter die Canones aufgenommen wurde, so bleibt für die abweichende Fassung kaum eine andere Erklärung, als dass Bernhard den Canon mehr der Sprache der Privilegien anpassen wollte. Dann trifft Bernhard zwar der Vorwurf, dass er die Interpretation der Worte Gregors I. durch Gregor VII. in eine Privilegienformel umgoss, nicht aber, dass er den rechtlichen Charakter derselben geändert habe. Dieser Vorwurf wäre mit mehr Recht gegen Gregor VII. zu erheben; vom Verlust der Würde ist nämlich, wie die schismatischen Cardinäle richtig bemerkten, nur in der Imprecation die Rede; eine priesterliche Verwünschung sollten die betreffenden Worte nach dem Privilegienstil enthalten, keinen Richterspruch ('iudicavit'), kein Gesetz ('statuit'), wie Gregor VII. wollte. Wenn man andererseits mit Sickel annehmen dürfte, dass die fraglichen Privilegien Gregors I. unecht sind, so würde allerdings der Privilegienstil für die Auslegung weniger ins Gewicht fallen.

Wie es sich immer damit verhalte, Gregor VII. hat kein Bedenken getragen, die ganze Formel selbst mit den unpassenden Worten 'in aeterno examine' aus den Privilegien Gregors I. in die eigenen herüber zu nehmen (Pflugk-Harttung, Acta pontif. I, n. 48 vom 7. März 1075).

Wir sehen also den interessanten Kreislauf einer Formel vor uns, den sie aus den Privilegien durch die Canones hindurch wieder in die Privilegien zurücklegt, um fortan mit geändertem rechtlichen Charakter einen regelmässigen Bestandtheil der Sanction zu bilden. Es ist derselbe Process, der im 12. Jahrhundert mit der Privilegienformel 'salva sedis apostolicae auctoritate' vor sich gegangen ist.

Noch in einem anderen Punkte beurtheilt Sdr. die Auffassung Bernhards nicht richtig. Es betrifft die Auslegung der Stelle in der Vorrede zur Sammlung Pseudo - Isidors, die von der 'exceptio spolii' handelt. Sdr. (S. 44) verwirft die Interpretation Bernhards und giebt der des päpstlichen Legaten Otto von Ostia recht. Es kommt hier nicht darauf an, wie Ps.-Isidor sich die praktische Anwendung der exceptio spolii gedacht hat, sondern lediglich auf den Wortsinn der betreffenden Stelle. Nur aus diesem heraus haben sowohl kaiserliche wie päpstliche Partei argumentiert. Die Worte enthalten aber nichts von der Unterscheidung zwischen Geistlichen und Laien, und dementsprechend zwischen geistlichem und weltlichem Gerichte, die der päpstliche Legat hineinlegt. Ps.-Isidor erklärt die Spolieneinrede vielmehr wie ein allgemeines Menschenrecht, das den Laien, Männern wie Frauen, und um so mehr den Geistlichen zusteht.

Dagegen wurde, und zwar übereinstimmend von Otto von Ostia und von Bernhard eingewendet, dass ein so weitgehendes

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