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Es ist der Allerweltsreformator Justinianus gewesen, der das Kaiserjahr in die Reichsdatierung eingeführt hat durch die noch erhaltene Verordnung vom 31. Aug. 5371, und zwar in der Weise, dass officiell das Jahr dreifach bezeichnet werden soll, durch das Kaiserjahr, durch die Consuln und durch die Indictionszahl, Hiebei wird ausdrücklich das effective, für Justinian von seinem Antritt am 1. April 527 laufende Regierungsjahr vorgeschrieben. Schon diese Verordnung selbst und alle folgenden sind in dieser Weise datiert und nicht minder vom 12. Regierungsjahr Justinians an (1. April 538,9) die Münzen sämmtlicher Reichsmünzstätten 2. Allem Anschein nach ist die in dieser Verordnung vorgeschriebene Jahrbezeichnung seitdem im byzantinischen Reich unverändert zur Anwendung gekommen3; nur wird begreiflicher Weise die dreifache Bezeichnung nicht durchgängig angewandt, sondern oft, und wie es scheint willkürlich, eine oder auch zwei dieser Bezeichnungen weggelassen. Im Occident hat diese Jahresbezeichnung Anwendung gefunden, so weit die byzantinische Herrschaft reichte. Insbesondere die Datierung nach dem Kaiserjahr kann als Kriterium für die Anerkennung des Unterthanenverhältnisses Constantinopel gegenüber betrachtet werden, wogegen dies, wie weiter unten bemerkt werden wird, von den beiden anderen Datierungsformen wenigstens nicht in gleichem Masse gilt. Namentlich zeigt sich die Wirkung der von Justinian angeordneten Norm bei der römischen Kirche: in ihrem vorkarolingischen Formularbuch wird eben diese dreifache Datierung vorgeschrieben und dem entsprechend sind die unverkürzt erhaltenen päpstlichen Urkunden nachweislich seit dem Jahre 550 datierts, bis dann unter Hadrian I. erst der

1) Nov. 47. Die Subscription der Nov. 41, wegen deren Bresslau (Urkundenlehre I, 833 A. 4) diese Datierung vor den 31. August 537 verlegt, ist handschriftlich unbeglaubigt und Z. von Lingenthals Behauptung, dass keine ältere Novelle das Regierungsjahr nennt, wohl begründet. 2) Die Kaiserjahre auf den Münzen Justinians beginnen mit anno XII. (Pinder und Friedländer, die Münzen Justinians in Savignys Ztschr. für Rechtswiss. XII, 29). 3) Wenn die Paschalchronik p. 694 für die Zeit vom 23. Nov. 602 (Sturz des Mauricius) bis zum 31. Dec. desselben Jahres als officielle Datierung verzeichnet βασιλείας Φωκᾶ ἔτους αʹ, SO will sie nicht sagen, dass mit 1. Jan. 603 dessen zweites Regierungsjahr begann, sondern dass damit, da in diesem Jahr Phokas das Consulat übernahm, die consularische Datierung wieder hinzutrat, welche nach Mauricius' Tode weggeblieben war. 4) Liber diurnus ed. Sickel n. 7: data die illa mensis illius imperante illo, post consulatum, indictione illa. 5) Clinton, fasti Rom. zu diesem Jahr. Es mag sein, dass erst das damalige Verweilen des Bischofs Vigilius in Constantinopel dessen Kanzlei veranlasst hat sich dem im Jahre 537 angeordneten Schema zu conformieren; aber erwiesen ist es nicht, dass dies nicht schon früher geschehen ist, und auf keinen Fall darf dieser Conformierung eine besondere politische Bedeutung beigelegt werden. Belege der dreifachen Datierung aus späterer Zeit bei Ewald in diesem Archiv III, 549; Gundlach, Arles und Vienne, S. 132.

König Christus und dann Kaiser Karl an Stelle der byzantinischen Oberherrlichkeit eintreten '. Erträglich wurde die namentlich bei getheiltem Imperium sehr unbequeme Datierung nach dem effectiven Herrscherjahr durch die beiden ihr zugesellten Corrective des Consulats und der Indiction. Das Consulat selbst ist allerdings noch unter Justinian selbst in Folge des durch dessen Finanzwirthschaft herbeigeführten Ruins des öffentlichen wie des privaten Wohlstandes 2 in seinem alten Wesen zu Grunde gegangen; aber für die Zeitrechnung hat es sich bis weit in das Mittelalter hinein behauptet 3, indem von Justinians Nachfolger Justinus II. an jeder Kaiser bald nach dem Antritt der Regierung mindestens einmal das Consulat übernahm. Nach dieser jetzt zur Antrittsfeier des neuen Herrschers umgewandelten Festlichkeit ist mit Hinzunahme der längst üblichen Postconsulate bis in das achte Jahrhundert hinein datiert worden. Allerdings wird die Brauchbarkeit dieses Correctivs dadurch beeinträchtigt, dass bei der Zählung der Postconsulate neben der legitimen das Consulatjahr selbst ausschliessenden eine andere dieses mitzählende aufkommt, welche zwar keine officielle Geltung erlangt hat, aber in dem byzantinischen Westen nicht selten begegnets. Aehnlich verhält es sich mit der Indiction: bekanntlich wird zum Behuf der Datierung das Indictionsjahr das ganze Mittelalter hindurch dem Regierungsjahre bei- und nicht selten auch allein gesetzt. Beide Datierungen haben festes Neujahr, die consularische das des 1. Januar", die Indiction von Rechtswegen das des 1. Sep

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1) Bresslau, Urkundenlehre I, 836. 2) Das sagt Prokop, hist. arc. 26, und Justinians eigene Verordnung (nov. 105) kommt wesentlich auf dasselbe hinaus. Es war der Wunsch der Regierung die altehrwürdige Institution aufrecht zu erhalten; aber die dafür früher üblichen Zuschüsse aus der Staatskasse wurden nicht ferner gewährt und Personen, welche im Stande gewesen wären diese Ausgaben aus eigenen Mitteln zu bestreiten, waren schon früher kaum und jetzt gar nicht mehr zu finden. 3) Ducange, de infer. aevi numism. c. 23; Bresslau, Urkundenlehre I, 830. 4) Die Annahme Rossis (inscr. christ. I, p. XLVII, danach Bresslau, Urkundenlehre I, 829), dass Justinus II. diese Zählweise officiell eingeführt habe, ist unhaltbar. Tiberius übernahm das Consulat nach dem Tode Justins II. am 5. Oct. 578 für das Jahr 579; nachdem er dann am 14. Aug. 582 gestorben war und sein Nachfolger Mauricius das Consulat erst für das Jahr 584 übernahm, wurde beschlossen, das Jahr 583 zu bezeichnen als das vierte Postconsulat des verstorbenen Kaisers: ¿viavtos άvúñаτος, καὶ ἐκ κοινοῦ δόγματος ἐγράφη μετὰ ὑπατείαν Τιβερίου Κωνσταντίνου Toй tηs Deías antews stovs d' (Paschalchronik p. 690). Ebenso ist die kurz vor Tiberius' Tod am 11. Aug. 582 erlassene Verordnung (novellae constitutiones ed. Zachariae a Lingenthal n. 14) datiert: imp. d. n. Tiberii Constantini p(er)p(etui) Aug. anno VIII et post cons. eius anno III. 5) In dieser Weise zählt der africanische Victor von Tonnona und zählen regelmässig die italischen Inschriften (Marini, papiri p. 261; Rossi a. a. O.). 6) Allerdings fällt die Hauptfestlichkeit, welche der Consul ausrichtet, dic secunda

tember. Ein anderer Indictionsanfang ist in derjenigen Epoche, mit welcher ich mich beschäftigt habe, bei der Datierung wohl niemals in Anwendung gekommen; die naheliegende Gleichsetzung des Kalenderjahrs mit dem Indictionsjahr, in das die ersten acht Monate desselben fallen, lässt sich allerdings schon bei Cassiodor nachweisen, aber sie ist ohne Zweifel nicht nur bloss abusiv gewesen, sondern hat auch erst in sehr später Zeit auf die Datierung Einfluss gewonnen '.

Aber wenn die Datierung nach Regierungsjahren als officielle Reichsdatierung vor Justinian nicht bestanden hat, so ist sie doch theils als provinziale, theils als conventionelle lange vorher in Gebrauch gewesen.

In denjenigen römischen Provinzen, welche in vorrömischer Zeit nach Herrscherjahren datiert hatten, hat diese Datierung als provinziale auch unter römischer Herrschaft sich behauptet; sie richtet sich nach dem festen Neujahr in Aegypten des 29. August, in Syrien des 1. October, so dass mit dem ersten unter dem Regiment des neuen Herrschers eintretenden Neujahrstag dessen zweites Regierungsjahr anhebt. Dass diese Berechnung des Kaiserjahrs in Syrien durch Nerva beseitigt ward, ist schon erwähnt worden. Das ägyptische Kaiserjahr dagegen mit dem Neujahr des 29. August hat sich bis in die späteste Zeit behauptet; selbst die diocletianische Aera ist nur insoweit eine Neuerung, dass seitdem die Jahre nicht mehr nach dem Regierungsantritt der einzelnen Kaiser benannt, sondern ein für allemal von Diocletians erstem Jahr an (29. Aug. 284/5) als diocletianische gezählt werden. Uebrigens ist es für die gegenwärtige Auseinandersetzung nicht erforderlich auf diese wohlbekannten Ordnungen weiter einzugehen; nur daran soll hier erinnert werden, dass diese provinziale Datierung wohl in weiterem Umfang zur Anwendung gekommen ist, als gewöhnlich angenommen wird. Es gilt dies nicht bloss von der bekannten in Marseille zu Tage gekommenen, aber wahrscheinlich syrisch aufzufassenden Inschrift mit 'anno V Tiberii Caesaris Augusti's, sondern vor allem von den derartigen Datierungen bei Josephus. Abgesehen von den auf das Olympiadenjahr oder auf die Consuln gestellten bedient dieser Schriftsteller sich häufig der Datierung nach Regierungsjahren sowohl der jüdischen Könige wie auch, und zwar da

mappa im Kalender des Silvius auf den 13. Januar, und daher berechnet die Paschalchronik (p. 701 Bonn) das Consulat des Heraclius (611) erst von diesem Tage; aber dass dies für die Datierung nicht in Betracht kommt, sondern das Consulatjahr mit dem letzten December schliesst, wird ausdrücklich hinzugefügt. 1) Darauf reduciert sich meines Erachtens die sogenannte Neujahrsindiction (Bresslau, Urkundenlehre I, 832). 2) Vgl. darüber mein röm. Staatsrecht II, 802. 3) C. I. L. XII, 406. St.-R. II, 802 A. 3.

neben', der römischen Kaiser 2, wobei er ohne Zweifel wenn nicht das syrische, doch ein dem syrischen analoges festes Kalenderjahr zu Grunde legt3.

Aber völlig fremd ist auch dem Occident die Datierung nach Regierungsjahren keineswegs; vielmehr erscheint sie daselbst in relativ früher Zeit in der Theorie wie in der Praxis. Dem Censorinus, der seinen vortrefflichen chronologischen Tractat im J. 238 n. Chr. schrieb, heisst darin (21, 8) dieses Jahr 'eorum qui vocantur anni Augustorum ducentesimus sexagesimus quintus' und dem entsprechend ist ihm (22, 16) das Jahr 746 d. St. (= 8 vor Chr. G.) 'annus Augusti vicesimus'; in gleicher Weise heisst bei Tacitus (ann. 4, 1) das Jahr 23 n. Chr. das neunte des Tiberius. Dass für diese Jahre zwar der Tag der Annahme des Augustustitels, der 17. Jan. 727, als Ausgangspunkt gilt, sie aber vielmehr vom 1. Jan. an laufen und also einfach Kalenderjahre sind, sagt Censorinus ausdrücklich 4. Diese Jahrzählung konnte sowohl mit Durchzählung als Aera verwendet, wie auf die einzelnen Regierungen bezogen werden; aber von jenem Gebrauch finde ich schlechthin keinen Beleg und von diesem aus vorconstantinischer Zeit keinen weiteren als die schon erwähnten Ansetzungen bei Tacitus und Censorinus und einige analoge bei den christlichen Schriftstellern des 3. Jahrh. 5. Es ist dies nicht so befremdend, wie es auf den ersten Blick erscheint. In reiner Anwendung hätte dasselbe, völlig wie das ägyptische, theils zu Doppelbenennungen derjenigen Jahre führen müssen, in welche der Regierungswechsel fiel das Jahr 14 n. Chr. wäre

1) Insbesondere in der vita c. 1 wird neben einander gezählt nach den Jahren des Hyrkanus und denen der Kaiser Gaius und Vespasian. 2) Augustus Regierungsjahre werden bezeichnet als Jahre nach der Schlacht von Actium (ant. 18, 2, 1) nach dem St.-R. II, 803 A. 2 erörterten Gebrauch. 3) Da er nach jüdischer Weise das Jahr mit dem 1. April beginnt (ant. 3, 10, 5), so wird er wohl von diesem Neujahr und nicht von dem 1. Oct. des Seleucidenjahrs zählen. Eine zusammenfassende Untersuchung des josephischen Jahres bleibt zu wünschen; ich habe in Beziehung auf Josephus mich der Unterstützung Nieses bedienen dürfen. 4) A. a. O.: 'eorum qui vocantur anni Augustorum (principium) ex kal. Ianuariis, quamvis ex a. d. XVI k. Febr. imp. Caesar Augustus appellatus est'. 5) Tertullian (adv. Iudaeos 8) nennt das Jahr 29, das er consularisch bezeichnet, das funfzehnte des Tiberius, rechnet also wie Tacitus das Todesjahr des Augustus diesem zu. An einer anderen Stelle (adv. Marc. 1, 12) wird dieselbe Jahrzählung als Aera verwendet: 'a XII Tiberii Caesaris ad XV iam Severi imperatoris'; welcher Berechnung er hierbei gefolgt ist, weiss ich nicht genau zu bestimmen. Das unter Cyprians Namen überlieferte Paschalbuch rechnet 215 Jahre a passione usque ad annum quintum Gordiani Arriano et Papo cos. Hier erscheint deutlich die Gleichung des Kaiser- und des consularischen Kalenderjahrs, und Gordians Jahre sind hier ebenso berechnet wie bei Tacitus die des Tiberius: das Antrittsjahr 258 wird ihm nicht zugezählt.

zuerst das 40. des Augustus, alsdann das 1. des Tiberius gewesen theils zur Behandlung einer zuweilen sich auf wenige Tage reducierenden Frist als ersten Regierungsjahrs. Diese unbequemen Consequenzen entweder aufrecht zu halten oder angemessen zu modificieren hätte sich bei officieller Handhabung dieses Systems wohl erreichen lassen; da dasselbe aber nur conventionell fundiert war und da man offenbar jene Consequenzen nicht einfach hinnahm, für jedes Jahr eine für dessen ganzen Verlauf durchstehende Benennung und für jeden Kaiser auch nominell ein erstes Regierungsjahr verlangte, so ist es begreiflich, dass für diese bei jedem Regierungswechsel sich erneuernden und mehr oder minder arbiträren Fixierungen diejenige Einhelligkeit, welche für Jahrbenennungen gefordert wird, bei dem Kaiserjahr sich nicht hat erreichen lassen. Die angeführten Stellen scheinen zu zeigen, dass, wie es die Schicklichkeit fordert, dem Todesjahr die Benennung nach dem abscheidenden Herrscher blieb und für den neu eintretenden das Antrittsjahr nicht mitzählte; aber schwerlich ist diese Regel mit hinreichender Festigkeit durchgeführt worden, um diese Jahresbezeichnung allgemein gangbar zu machen.

Diejenige Datierung nach dem Kaiserjahr, welche in und seit der constantinischen Zeit begegnet, knüpft zunächst an an die provinzialen Kaiserjahre und ruht auf der Chronikenlitteratur. Bekanntlich nimmt diese ihren Ausgang vom griechischen Osten; ihre Väter sind für den Occident der Jude Julius Africanus und der jüdische Bischof Eusebius. Gutschmid hat in einer seiner schönsten Abhandlungen nachgewiesen, dass diejenigen Chroniken, auf denen die eusebische beruht, theils nach syrischen, theils nach ägyptischen Jahren rechneten, dass aber dasjenige Jahr, welches Eusebius selbst zu Grunde legte und wo nicht anwandte, doch anwenden wollte, das römische Kalenderjahr mit dem Neujahr des 1. Januar war. Dasjenige System, welches Censorinus theoretisch bezeichnet, ist hier praktisch durchgeführt, und zwar in der Weise durchgeführt, dass jedem Kalenderjahre eine einfache Kaiserbenennung beigelegt ist und dass jede Kaiserregierung mit einem ersten Regierungsjahr beginnt. Auf die hiebei unvermeidlichen Willkürlichkeiten und die vermeidlichen, aber nicht vermiedenen Fehler einzugehen, ist hier nicht der Ort; das System war damit hingestellt und bei der Autorität, die die eusebische Chronik namentlich im Occident in der Bearbeitung des Hieronymus gewann, ist daran nicht bloss seitdem nicht gerüttelt, sondern es sind auch die späteren Regierungen nach demselben Princip dem eusebischen Schema angeschlossen worden.

1) Kleine Schriften I, 455, 461. 2) A. a. O. S. 458.

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