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XVIII.

Ueber die Handschriften

des

Chronicon Ebersheimense.

Von

H. Bresslau.

Die Ausgabe des Chronicon Ebersheimense, welche L. Weiland für den 23. Scriptores-Band unserer Monumenta besorgt hat, konnte sich auf keine handschriftliche Grundlage stützen. Dem Herausgeber lagen lediglich ältere Drucke vor, deren er drei zu Rathe gezogen hat: den von Martène in dritten Bande des Thesaurus novus anecdotorum (S. 11251160), den von Schöpflin im ersten Bande der Alsatia illustrata S. 58, endlich den von Grandidier in den Pièces justificatives zum zweiten Bande der Histoire d'Alsace (S. XXXXVI). Keiner von den drei Drucken, deren Erscheinungsjahre in der Reihenfolge, wie wir sie aufgezählt haben, 1717, 1751 und 1787 sind, enthält die ganze Chronik. Martène giebt nur eine Auswahl, indem er im Anfang das, was er als fabelhaft erkannte, dann die Urkunden und anderes fortless. Schöpflin hat von jenen fabulösen Partieen ein Capitel nachgetragen. Grandidier druckt die Urkunden ganz fortlassend nur den ersten Theil der Chronik (bis zum Tode des Abtes Nothger 1167) und auch diesen, wie wir sehen werden, nicht vollständig; zur Veröffentlichung des zweiten Theiles, die er in Aussicht stellte, ist er nicht mehr gelangt.

Ueber die Handschriften, welche die drei zuletzt genannten Herausgeber benutzt haben, sprechen sich dieselben nicht so genau aus, wie für die Zwecke unserer Untersuchung wünschenswerth wäre. Martène lag vor ein 'vetustus codex Novientensis ab annis circiter quadringentis scriptus', also eine Ebersheimer Hs., die, da er 1717 diese Aeusserung abgab, um das Jahr 1317 geschrieben sein soll. Schöpflin redet von einem 'codex manuscriptus coaetaneus, qui in monasterio Ebersheim asservatur', also, da die Chronik im 13. Jahrh. abgeschlossen ist, wenn wir ihm glauben dürfen, einer zweiten und älteren Ebersheimer Hs. Grandidier nennt als seine Quelle ein 'manuscriptum quod olim ad Beatum Rhenanum pertinuit et in Selestadiensi servatur bibliotheca'; dabei erzählt er nicht, wie er in manchen anderen Fällen zu thun pflegt, wann und wo er die Schlettstädter Hs. eingesehen, noch wer ihm etwa, wenn er sie nicht selbst sah, eine Abschrift daraus mitgetheilt hat. Auch enthält er sich einer genauen Altersbestimmung, aber indem er

1) S. unten S. 555, N.

das Manuscript Martènes als 'recentius minusque perfectum' bezeichnet, nimmt er für den Codex von Schlettstadt höheres Alter und grössere Correctheit in Anspruch.

Seit der Zeit Grandidiers ist nur eine Aeusserung über eine Hs. des Chron. Ebersheimense bekannt geworden, welche Weiland verwerthet hat. Böhmer der im dritten Band der Fontes den Abdruck Martènes wiederholte, erzählt in der Einleitung zu diesem Bande (S. XVII): 'die Hs., in der uns dieses Werk erhalten wurde, ist aus dem Nachlass des hochverdienten Grandidier erst vor kurzem auf die wohlgepflegte öffentliche Bibliothek Strassburgs gekommen, wo ich sie im Oct. 1852 gesehen habe. Sie ist in klein Folio auf Pergament vom Jahr 1320'. Die Hs. ist im Jahre 1870 verbrannt; irgend eine nähere Angabe über dieselbe ist bisher nicht gemacht worden. Böhmer hat es leider unterlassen, sie für seine Edition heranzuziehen.

Auf Grund dieser Notiz Böhmers hat nun Weiland als sicher angenommen, dass die Strassburger Hs. von 1320 mit dem von Grandidier benutzten, seiner Angabe nach in Schlettstadt beruhenden und einst Beatus Rhenanus angehörigen Codex identisch sei; wie es gekommen, dass diese Hs. in den Besitz Grandidiers übergegangen sei, lässt er unentschieden. Dass er dadurch genöthigt wird, Martènes Angabe über das Alter seiner Ebersheimer Hs. für unrichtig und diese für jünger zu erklären (SS. XXIII, 427 N. 3), hat ihn in seiner Annahme ebenso wenig beirrt, wie er dem an sich gewiss näher liegenden Gedanken Raum gegeben hat, dass vielmehr die Strassburger Hs. von 1320 mit der nach Martène um 1317 geschriebenen Ebersheimer Hs. identisch sei.

Ist Weiland zu dieser Annahme offenbar auf Grund der Mittheilung Böhmers über die Provenienz der Strassburger Hs. gekommen, an welcher zu zweifeln natürlich für ihn kein Grund vorlag, so lässt sich nun leicht zeigen, dass jene Mittheilung wahrscheinlich auf einer Verwechselung beruht und irrig ist. Ueber den Ankauf jenes Codex nämlich, der im Herbst 1851 erfolgt ist, bewahrt das Strassburger Stadtarchiv eine Rechnung, vom 6. October dieses Jahres, aus der hervorgeht, dass der von der Strassburger Bibliothek für 113 Franken erworbene Codex vorher der 'bibliothèque Reiner' angehörte. Er ist hier eingetragen als 'Saalbuch von Ebersheim

1) Abgesehen von Mittheilungen Engelhards und Hegels über Auszüge aus der Chronik in einer Strassburger Hs. des Mathias von Neuburg, auf die wir unten zurückkommen. 2) Ich habe von derselben durch die Güte des Herrn Stadtarchivars Dr. Winckelmann, der auf meine Bitte bezügliche Nachforschungen angestellt hat, Kenntnis erhalten. Von den Katalogen und Akten der Bibliothek selbst ist leider nichts gerettet worden.

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