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münster 1320. petit - folio, velin'; auf fol. 21 dieses Saalbuchs begann Topologia s. chronicon Novientensis coenobii'. Nun beruht der Irrthum Böhmers oder seines Gewährsmannes vermuthlich darauf, dass aus der Bibliothek des Herrn Reiner laut Quittung vom December 1851 für den Preis von 300 Franken, auch jene 14 Cartons von der Strassburger Bibliothek angekauft worden sind, welche, die handschriftliche Fortsetzung von Grandidiers Histoire de l'église de Strasbourg enthaltend, nach manchen Wechselfällen zuletzt in Reiners Besitz gekommen waren '. Daraus aber zu folgern wie Böhmer oder seine Strassburger Gewährsmänner im Jahre 1852 offenbar gethan haben, dass auch das Saalbuch von Ebersheim, in welches die Chronik eingetragen war, zu Grandidiers Nachlass gehört habe, ist man um so weniger berechtigt, als sich in der Bibliothek Reiner noch eine ganze Anzahl anderer Ebersheimer Hss. befanden, von deren Besitz Grandidier, soviel mir bekannt ist, niemals spricht, und die er schwerlich überhaupt näher gekannt haben wird. Dahin gehören eine Hs. von 1304, welche in der Rechnung vom Herbst 1851 also bezeichnet wird: 'Census et bona et etiam proprii homines, qui tenentur iure mortuario, qui se tradiderunt S. Mauricio Ebersheimmünster,' weiter ein Obituarium desselben Klosters aus dem 14. Jh., ein 'Protocollum privilegiorum Aprimonaster.' saec. 14., eine Hs. von 1353 'Zinsgüter des Abtes von Ebersheimmünster', ein 'Copialbuch der Lehnungen' desselben, und ein Protokollbuch über die Verhandlungen und Bauverdinge des Klosters. Alle diese Codices, deren Verlust aufs schwerste zu beklagen ist, sind zusammen mit dem Saalbuch und der darin enthaltenen Chronik aus der Sammlung Reiner von der Stadtbibliothek zu Strassburg angekauft worden; wahrscheinlich sind sie alle bei der Säcularisation des Klosters, die bekanntlich erst mehrere Jahre nach dem Tode Grandidiers (gest. 11. Oct. 1787) erfolgte, in Privatbesitz gekommen; dass letzterer sie vorher schon besessen hätte, ist im höchsten Masse unwahrscheinlich.

Aber auch noch auf anderem Wege lässt sich zeigen, dass die Hs. von 1320 niemals dem Beatus Rhenanus und der Bibliothek zu Schlettstadt angehört hat, sondern vielmehr noch im 18. Jahrhundert im Besitz des Klosters gewesen ist. Kurz nach der Fertigstellung von Weilands Edition erschien im Jahre 1872 der vierte Band der von L. Spach herausgegebenen Inventaires-sommaires des archives départementales antérieures à 1790. Dieser enthält auf S. 33 des 2. Theiles eine bisher unbeachtet gebliebene Notiz, derzufolge sich im Strassburger Bezirksarchiv, Fonds Ebersheim, ein Auszug aus der Chronik

1) Vgl. den Avant-propos zu Grandidiers Oeuvres inédites I, p. I.

erhalten hat. Dieser von mir eingesehene Auszug (Signatur H 475) ist überschrieben: 'Extrait d'un manuscrit sur parchemin datté de 1320 intitulé Chronicon Ebersheim. Continué jusqu'à l'an 1235'; am Schluss des Extractes, welches auf f. 31 der Hs. begann und Theile aus Cap. 6-9 der Weilandschen Ausgabe enthält, steht folgender Beglaubigungsvermerk des greffier de jurisdiction de l'abbaye d'Ebersmunster: "Collationné et trouvé conforme par extrait au manuscrit en parchemin susdit et à l'instant rendu. Le neuf juin 1785'.

Zu diesem ersten Auszug, welcher beweist, dass die Hs. von 1320 noch 1785 im Kloster war, kommt nun ein zweiter hinzu, der dieselbe bis ins 17. Jahrhundert zurückzuverfolgen gestattet. Durch eine Notiz von A. Schulte (vgl. N. A. XV, 621 n. 212) bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass erst vor kurzem mit anderen elsässischen Archivalien von Karlsruhe an das Strassburger Bezirksarchiv auch eine Papierhs. abgegeben worden ist, welche aus dem Chronicon Ebersheimense schöpft. Die Hs. besteht aus 13 nicht paginierten Folioblättern, welche von einer Hand des 17. Jahrhunderts beschrieben sind. Die Ueberschrift lautet:

'Extractus

Topologiae cenobii Novientensis, vulgo Aprimonasteriensis ordinis sancti patris Benedicti Argentinensis dioecesis'.

Dazu hat eine zweite etwa gleichzeitige Hand, die auch den Text durch manche Correcturen berichtigt, hinzugefügt: 'in Alsatia inferiori inter Illam fluvium siti'. Der Auszug beginnt mit Cap. 1 der Chronik und stellt bis zum Schluss von Čap. 13 der Ausgabe eine fast vollständige Abschrift derselben dar; nur weniges, die letzten Zeilen von Cap. 3, der grösste Theil von Cap. 9, weiter das ganze Cap. 11 und ein Theil von Cap. 13-im wesentlichen also die näheren Angaben über die Schenkungen an das Kloster sind fortgelassen. Dagegen ist die Hs., worauf schon Schulte aufmerksam gemacht hat, dadurch wichtig, dass sie mehrere Capitel enthält, welche in der Ausgabe fehlen; diese sollen unten vollständig mitgetheilt werden. Die Abschrift ist voll von Fehlern, welche darauf zurückgehen, dass der Copist seine Vorlage nicht geläufig lesen konnte: er verwechselt die Abkürzungen für 'per' 'pro'

1) Dass es ausser dem Saalbuch von 1320, in welches die Chronik eingetragen war, noch eine zweite Hs. des letzteren aus dem gleichen Jahre gegeben hätte, wird gewiss niemand annehmen wollen. Auch passt die Angabe des Extrait über die Zahl des Blattes der Hs., mit welcher er anhebt, sehr gut zu dem Saalbuch von 1320. Da hier die Chronik auf f. 21 beginnt, haben die ersten 5 Capitel der Weilandschen Ausgabe, einschliesslich der in der Ausgabe fehlenden Abschnitte, von denen ich unten spreche, 10 Blätter der Hs. gefüllt, was durchaus annehmbar ist.

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und 'prae', schreibt dreimal 'uult' für 'videlicet', 'reperiere'
für 'sepeliere' u. dgl. m. Mit den Worten 'fisci regalis ab-
solvit' in Cap. 13 (S. 438, 24 der Ausgabe) schliesst die Ab-
schrift der Chronik. Es folgt ein Abtskatalog, überschrieben:
'Sequitur catalogus per synopsin abbatum monasterii Novien-
tensis seu Aprimonasteriensis ord. S. Benedicti, episcopatus
Argentinensis in Alsatia inferiore'. Der Katalog beruht auf
der Chronik und den Urkunden des Klosters; aus der ersteren
sind bei manchen Aebten grössere Stücke, namentlich Wunder-
geschichten, in mehr oder minder wörtlicher Abschrift einge-
flochten; einzelnes hat die zweite Hand hinzugefügt, so bei dem
Abt Adelgaudus, dem Anhänger Rudolfs von Rheinfelden, das
Epitaph von dessen Mutter das so lautet:

Matris Adelgaudi patris hic vocem, Deus, audi,
Quam pro me tibi dat. Meritis in pace quiescat.
Tertia lux februi, quod vidit ad ista parari,
En Iudithae corpus conditur hoc tumulo.
Pro cuius requie, legis haec quicunque, precare,
Et quae sperabat, gaudia percipiat!

Von Abt Oddo an (seit 1167) werden die Zusätze der zweiten Hand umfangreicher; bei dem Abt Konrad wird der Abschluss der Chronik mit folgendem Satz erwähnt: 'hucusque Topologia Aprimonasteriensis auctore monacho anonymo loquitur, finitque ad annum Christi 1235. Incepit scribere 1320'. Durch den letzteren Zusatz, der natürlich nicht auf den Verfasser der Chronik sondern auf den Schreiber des benutzten Codex zu beziehen ist, wird die Identität des letzteren mit der von Böhmer erwähnten Strassburger Hs. gesichert. Auf den Auszug aus der Chronik folgen dann noch weitere Notizen über spätere Aebte des Klosters, die der Abt Victor (1657-59) aus Urkunden, Briefen, Epitaphien u. s. w. gesammelt hat; erwähnenswerth ist die Notiz bei dem Abte Georg von Reichenbach (1511-1540): 'eius tempore et rebellione sub rusticis a rusticis modo combustum est idolum Dianae quod servabatur propter antiquitatem'. Bis zum Bauernkriege waren also jene antiken Tempelreste, an welche die Ebersheimer Gründungsgeschichte ansetzt, noch erhalten.

Dass nun die Hs. von 1320, aus welcher die beiden Extracte des Strassburger Bezirksarchivs (der des 17. Jahrhunderts — Sund derjenige von 1785-S) schöpfen, mit dem von Martène benutzten Codex von Ebersheim (M) identisch und von dem von Grandidier seinem Druck zu Grunde gelegten Codex von Schlettstadt (G) verschieden ist, beweist mit voller Sicherheit eine Vergleichung der Texte selbst. Es wird genügen ein paar der bezeichnendsten Stellen anzuführen. SS. XXIII, 432, 3 liest G 'historiam monasterii Novientensis'; M und S schieben 'fundationis' ein. S. 433, 10 hat G com

mendabant, M commendaverunt, S commendarunt. S. 433, 30 G: sancti antistitis, M und S: s. antistitis Arbogasti. S. 434, 1 G: Leudesius, M und S Leodesius. S. 434, 25 G: Ungarorum, M und S Hunnorum. S. 436, 1 G: Scerewilre, M Schervilre, S1 Scherwillre. S. 436, 2 G: Chagenheim, M und S1 Kagenheim. S. 436, 35 G: confirmo, M und S confirmo vel (S 'et') promitto. S. 436, 39: G: collocaret, M und S collocaverat1. S437, 2 G: apud prefatum locum, M apud (Lücke), S apud Novientum. S. 437, 3 G: ad Deum, M und S ad Dominum. S. 437, 42 G: ministerio, M und S: monasterio. S. 442, 7 G: minutissimi, S immunitissimi, M: immitissimi. S. 442, 7 G: digitos pedum ipsius ac manuum, M und S pedicas pedum ipsius ac digitos manuum. S. 445, 46 G: matutinales horas, M und S matutinales laudes 2. S. 446, 2 G: ad altaria, M und S ad altare.

Diesen Beispielen gegenüber, die sich noch vermehren liessen, sind die Fälle, in denen S gegen M mit G übereinstimmt, unerheblich, und sie beruhen durchweg offenbar auf Versehen oder auf Aenderungen, die der eine oder der andere Copist mit seiner Vorlage vorgenommen hat: in die erstere Kategorie gehört es z. B. wenn S. 435, 16 die in M ausgelassenen Worte dux legatos cum epistola' sich in S wie in G finden; ein Beispiel der zweiten Art ist es, wenn S. 433, 26 M gegen G und Shinter 'altera' ein zweites 'die' einschiebt 3, oder wenn S. 439, 11 'profuturum', wie G und S haben, richtig in 'profuturam' corrigiert ist. Sehr zahlreich sind dann allerdings die Fälle, in denen S sowohl von M wie auch von G abweicht; der flüchtige und unwissende Copist, der S angefertigt hat, hat eben, wie schon bemerkt, seine Vorlage sehr oft nicht richtig gelesen; nicht selten scheint er die Ausdrucksweise derselben gekürzt oder willkürlich geändert zu haben; bisweilen mag er auch die Lesart der Hs. treuer wiedergeben als M. Weder diese Fälle noch jene können gegen die aus der ersten Reihe von Beispielen zu ziehende Schlussfolgerung angeführt werden, dass entgegen der Ansicht Weilands - die 1851 von der Strassburger Stadtbibliothek angekaufte und 1870 verbrannte Ebersheimer Hs. von 1320 sowohl für die Auszüge des Bezirksarchivs wie für den Druck Martènes, aber nicht für denjenigen Grandidiers die Quelle war.

Damit werden wir denn vor die Frage geführt, was aus der jetzt nicht mehr vorhandenen Schlettstädter Hs. geworden

1) Weiland hat hier die Variante in 2 übersehen. 2) Vgl. S. 446, 31. 3) Auch diese Variante von 2 ist in der Ausgabe nicht notiert. 4) Schon Engelhard (Archiv VI, 436 N. 4) hat sie nicht mehr gesehen. Ich habe selbst nochmals Nachforschungen in Schlettstadt angestellt, die aber ergebnislos geblieben sind.

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ist, welche Grandidier benutzt hat, und hiermit steht in Verbindung die zweite Frage, welchem Codex Schöpflin bei seinem Abdruck von Cap. 2 der Monumenten-Ausgabe (oben S. 547) gefolgt ist. In Bezug auf letzteren Punkt lässt sich jetzt, da das bei Martène fehlende Capitel in S erhalten ist, zunächst feststellen, dass Schöpflin nicht auf die Hs. von 1320 zurückgeht. Nur an einer Stelle stimmen nämlich Schöpflin (Sch) und S gegen G überein, indem beide S. 432, 25 'castrorum' statt 'castellorum' lesen; hier liegt wahrscheinlich ein blosses Versehen Grandidiers vor. Dagegen verbessert S zwei Fehler die Sch und G gemeinsam sind: S. 432, 14 'a Theutonicis colebatur' statt 'a Deptonicis' und S. 432, 16 Theutates id est Theutonicorum deos' statt 'Theutates idem Theutonicorum deus' ('theus' Sch). Ausserdem hat gerade in diesem Capitel S mehrfach einen erweiterten Text; der Auszug liest 432, 16: 'idem genus humanum seu hominum maxime studet eloquentiae' (statt id genus hominum m. e. s.' bei Sch und G), 432, 31 'minores vero vel inferiores milites' ('vel inf.' fehlt Sch und G), 432, 33 'minores et inferiores' ('et inf.' fehlt Sch und G; er fügt endlich am Ende des Capitels einen ganzen Satz hinzu, der bei Sch und G fehlt: unde etiam iudicia servilia subire contemnunt'.

Nach dieser Zusammenstellung und in Erwägung, dass die Texte von Schöpflin und Grandidier bis auf wenige Buchstaben in dem ganzen Capitel völlig übereinstimmen, würde kein Mensch daran zweifeln, dass Schöpflin ebenfalls die Schlettstädter Hs. als Quelle benutzt hätte, wenn er nicht selbst, wie oben erwähnt, einen 'codex manuscriptus coaetaneus (d. h. des 13. Jh.) qui in monasterio Ebersheim asservatur' also eine Ebersheimer, nicht eine Schlettstädter Hs., als seine Vorlage bezeichnete und von der Existenz der letzteren Hs. völlig schwiege. Das eine ist so auffällig, wie das andere. Denn dass es in Ebersheim ausser der Hs. von 1320- aus welcher, wie die obige Vergleichung zeigt, Schöpflins Druck nicht stammt

noch zu dessen Žeit einen zweiten älteren Codex der Klosterchronik gegeben haben soll, ist angesichts der Thatsache, dass man im 17. Jh. ebenso wie 1785 bei der Anfertigung unserer Auszüge nur jene jüngere Hs. heranzuziehen wusste, mindestens befremdlich. Und dass Sch die Hs. von Schlettstadt, mit der sein Abdruck so auffallende Uebereinstimmung zeigt, nicht erwähnt, ist um so merkwürdiger, da sich sicher nachweisen lässt, dass er sie gekannt hat.

1) 'Praecipue' fehlt. 2) Der letztere Fehler ist auch in die Ausgabe Weilands übergegangen. 3) G 'deus', Sch 'theus', G 'laccum', Sch 'lacum', G 'Cagenheim', Sch 'Caugenheim', G 'munificencia', Sch. 'munificentia'. Ausserdem noch das oben bereits berührte 'castrorum'.

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