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erkennen lässt. In der Hs. von Le Havre standen ursprünglich recht viele grobe grammatische Fehler, die nach ihrem Charakter sicher nicht auf Schreibversehen, sondern auf des Autors mangelhafter Sprachkenntnis beruhen. Wie wir das aber so oft in Hss. finden, nahmen die gebildeteren Mönche von St. Wandrille des 11. und 12. Jahrhunderts an diesen Fehlern Anstoss und corrigierten sie. Diese Correcturen sind in der Ausgabe meist nicht angegeben, aber sie müssen so sehr berücksichtigt werden, dass man suchen muss, überall die ursprüngliche Lesart der Hs. herzustellen und die Correcturen in die Noten zu verweisen. Leider ist oft die ursprüngliche Lesart ganz wegradiert, in vielen Fällen ist es aber doch sehr leicht möglich, sie zu erkennen oder zu errathen. Ich will doch dafür einige Beispiele anführen.

S. 12, Z. 21 steht im Text 'Alpium iugis transcensis'. Hier hat der Herr Herausgeber in der Note bemerkt, dass ursprünglich 'iugas transcensus' dastand, hat aber übersehen, dass auch das s zu 'iuga' erst von dem späteren Corrector hinzugefügt ist. Es stand ursprünglich 'Alpium iuga transcensus' da, und so hat der Autor sicher geschrieben.

S. 35, Z. 11 steht im Text 'Hunc Raginfridum de nobili Francorum prosapia ortum fuisse constat. So ist aber erst von späterer Hand corrigiert. Ursprünglich stand da: 'Hic Raginfridus de n. pr. ortus fuisse constat', und wir werden nicht zweifeln, dass der Autor so geschrieben hat, wenn wir finden, dass auch in den Worten S. 42, Z. 39 'codicem illum euangelicum .. in Romulea urbe scriptum constat' die cursiv gedruckten Buchstaben von späterer Hand auf Rasur geschrieben sind, dass also sicher dastand 'codex ille euangelicus', und werden die ursprüngliche Lesart in den Text setzen. S. 42, Z. 15. 16 stand ursprünglich da, wie der Autor sicher geschrieben hat: 'in venerabili diaconio eius nomine sito in hac Romana civitate . . . deduci fecit', erst von späterer Hand ist das in 'venerabile diaconium . . . situm' geändert. Ein sich irrender Schreiber würde nicht dreimal in denselben Fehler verfallen sein. Sehr oft hat der Autor 'istud' geschrieben, was später in 'istum' corrigiert wurde. Da der Autor oft 'istinc' für 'istic' gebraucht, ist ersteres auch herzustellen, wo S. 51, Z. 22 das n einmal ausradiert ist u. s. w.

Ein weiterer Uebelstand ist, dass ein späterer Leser des 12. bis 13. Jahrhunderts viele Zahlen, die ursprünglich dastanden, wegradiert und durch andere, mit blasser hellbrauner Tinte geschriebene ersetzt hat. Diese Correcturen sind sehr leicht kennbar und sind in den Noten der Ausgabe bemerkt. Aber diese später eingesetzten Zahlen beruhen offenbar auf

1) So hier schon ursprünglich.

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der Willkür oder Rechenkunst des späteren Lesers und haben keinen Werth. Man muss sich auch da bemühen, die ursprünglichen Zahlen zu ermitteln, und da ist es nun von grosser Wichtigkeit, dass d'Acherys Ausgabe statt dieser vom spätern Corrector geänderten meist andere Zahlen hat. Er muss also eine Hs. gehabt haben, die von der von Le Havre unabhängig oder aus ihr abgeschrieben war, bevor jene Aenderungen vorgenommen waren. Daraus ergiebt sich für eine künftige Neubearbeitung die Nothwendigkeit, auch die sonstige Text-Ueberlieferung der Gesta sorgfältig heranzuziehen.

Endlich finden sich aber Correcturen in der Hs., die in der That von Werth sind. Eine dem Schreiber der Hs. wohl ziemlich gleichzeitige Hand hat nämlich hier und da offenbar aus deren Mutterhandschrift ein ausgefallenes Wort ergänzt, das der Herausgeber mit Recht in den Text genommen hat, wie z. B. S. 25 den Ortsnamen 'Fiolinas' (wo das freilich in der Edition nicht bemerkt ist). Von derselben Hand ist meines Erachtens auch der Satz am Rande ergänzt, welcher S. 30 in der Note steht: 'qui erat annus prefa[ti] regis Theoderici x[v]', dann ist er also in den Text aufzunehmen, und das erscheint um so sicherer, da der Autor oft bei seinen Urkundenauszügen einen fast gleichlautenden Satz über das Königsjahr bringt.

Um nun noch über das Alter der Hs. ein Wort zu sagen, so schliesse ich mich denen an, welche sie in das 11. Jahrhundert setzen. Ich habe schon gelegentlich bemerkt', dass in der ersten Hälfte und um die Mitte des 11. Jahrhunderts in einer Reihe belgischer und nordfranzösischer Klöster, so in St.-Amand, St.-Bertin, St.-Ghislain, S. Bavo in Gent schöne, bildergeschmückte Handschriften mit den Vitae, Mirakel- und Translationsgeschichten ihrer Heiligen angefertigt wurden: ihnen schliesst sich St.-Wandrille mit dieser prächtigen Hs. an. Wenn man gemeint hat, die Hs. sei deshalb gar schon im 9. Jahrhundert geschrieben, weil die Königsliste und die Kataloge der Erzbischöfe ven Rouen und Sens darin bereits mit den Jahren 877, 872, 870-883 schliessen, so ist das ein Fehlschluss. Aber das folgt daraus, dass die Mutterhandschrift des ersten Theils dieser Hs., wo diese Listen zwischen den Fontanellenser Heiligengeschichten stehen, zwischen den Jahren 877 und 883 geschrieben war2. Dass aber dieselbe Hs. auch die Gesta abb.

1) N. A. X, 219, N. 2.

2) Aus dieser Hs. war ohne Zweifel auch die Hs. in St. Bertin saec. X. abgeleitet, jetzt in St. - Omer n. 764 (A. VIII, 417 f.), welche zum Theil dieselben Stücke, die Fontanellenser Heiligen betreffend, wie der Codex von Le Havre enthält und unter diesen auch den Katalog der Erzbischöfe von Rouen, der hier aber bis ins 10. Jahrhundert fortgeführt ist. Aus dieser Hs. emendierte ich vornehmlich die SS. XV, 1 herausgegebenen Excerpte der Miracula S. Wandregisili, die auch im Codex von Le Havre stehen, den ich jetzt nachverglich. Ver

Font. enthielt, ist keineswegs sicher, für diese kann der Schreiber der Hs. von Le Havre eben so gut eine ältere wie jüngere Vorlage gehabt haben.

Die Königsliste, welche in der Hs. von Le Havre auf p. 77 steht, von der alten Hand des 11. Jahrhunderts, von welcher der ganze ursprüngliche Bestand des Codex geschrieben ist, lasse ich hier folgen.

Nomina regum Francorum.

Hludoueus rex annis XXX.

Hlotharius annis LI.

Hildebertus annis XVII.
Dagobertus annis V.

Hilpericus annis XXIII.
Hlotharius annis XLVI.
Dagobertus annis XX. . .1
Hludoueus annis XX.
Hlotharius annis XIIII.
Hildricus annis II.
Teodericus annis XX.
Hludoueus annis V.

Hilpericus annis IIII.
Hlotharius anno uno.
Teodericus annis XVIIII.
Hildericus annis XI.
Pippinus annis XXVII.
Karolus imperator anñ XLVII.
Hludouuicus imp annis XXVII.
Karolus rex annis XXVIII.

besserungen des Textes ergab er nicht, es zeigte sich aber, dass er der für die Mirac. S. Wandreg., wie ich vermuthete, von Mabillon benutzte Codex ist, obgleich Mabillon auch Lesarten hat, welche durch diese Hs. nicht bestätigt werden. Ueber die Translatio S. Wandregisili, welche von einer Hand des 15. Jahrhunderts auf einige früher leer gebliebene Blätter der Hs. von Le Havre eingetragen ist (N. A. IX, 370), und welche ich abgeschrieben habe, mache ich später Mittheilungen. 1) Die Hand mit der hellbraunen Tinte, welche ich oben S. 604 erwähnte, änderte auf Rasur die Zahl in XLII.

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Zu den Annales Bertiniani.

Von W. Wattenbach.

Bei der neuen Ausgabe der Ann. Bertin, (Hann. 1883) fehlte Waitz noch eine Vergleichung des Theiles derselben (830-837), welcher in die Annales Mettenses aufgenommen ist. Die damals noch in Cheltenham befindliche Hs. Meerm. 1853 ist jetzt in Berlin und ich habe in der 2. Ausgabe der Uebersetzung etwas darüber mitgetheilt. Die Bedenken von Waitz in Betreff der Zuverlässigkeit der Ausgabe von Du Chesne sind dadurch in der Weise aufgeklärt, dass Du Chesne, der eine Abschrift der Ann. Mett. besass, daraus stillschweigend verderbte Stellen seiner Hs. verbessert und namentlich auch fehlende Wörter ergänzt hat.

Zu 833 steht in den Ann. Mett. f. 114: 'in pago Helisacie in loco qui dicitur rotfelth. id est rubeus campus', und zu 836 f. 116: 'sedes proprie et comitatus ac beneficia seu res proprie', wo die Hs. von St. Bertin durch das Homöoteleuton irregeführt ist.

Gehen nun diese Stellen offenbar auf bessere Ueberlieferung zurück, so zeigt sich doch übrigens so deutlich ein Bestreben, die fehlerhafte Schreibweise zu verbessern, dass ich den Gedanken, die ganze Vergleichung zu veröffentlichen, aufgab. Charakteristisch ist, dass S. 5 statt 'unumquemque liberum hostiliter advenire' gesetzt ist 'u. hostem libere a.' (was Du Chesne aufgenommen hat), worin sich ein vollständiges Misverständnis des alterthümlichen Ausdrucks zeigt. Ebenso S. 6 'hostium' statt 'hostilium'.

Am merkwürdigsten ist die Aenderung am Anfang, wo es heisst (f. 114): 'Anno d. incarn. 830. mense Feb. conventus in Niumaga factus est. In quo statuit cum universis Francis hostiliter in partes Brittannie proficisci, suadente Bernardo camerario. Et non multo post Aquis exivit, id est quarta feria que dicitur capud ieiunii. Set valde pedum egritudine laborans statuit, ut navigio illuc iret, domna imperatrice Aquis dimissa. Quod iter - cognoscentes, advocaverunt filios suos, et a fide quam domno imperatori promiserant averterunt'. Auf den ersten Blick erscheint es ansprechend, dass der am Podagra leidende Kaiser von Nymwegen aus die Fahrt zu Wasser

gemacht habe. Allein dazwischen steht doch 'Aquis exivit' sollte der Abschreiber das vielleicht gar auf die Wasserfahrt gedeutet haben? - und da nirgends eine Ortsveränderung erwähnt ist, so passt die Ansetzung der Berathung in Nymwegen nicht in den Zusammenhang. Dazu kommt die zu einer Seefahrt doch sehr schlecht passende Jahreszeit, und wir werden wohl anzunehmen haben, dass der Urheber dieser Veränderung das 'per maritima loca' (an der Seeküste) falsch verstanden hat, Nymwegen aber durch irgend einen zufälligen Umstand in den Text gekommen ist.

Die Lesart S. 2, Z. 3 v. u. 'si aliquis liber' könnte vielleicht Anspruch auf Beachtung haben.

Beim Jahre 832 (S. 4 unten) heisst es: 'Ludoycus vero filius eius iuxta Warmaciam in villa que vocatur Langardheim (sic) cum suo exercitu residebat, Austrasiorum et Saxonum vanis pollicitationibus seductus, qui ei contra patrem auxilium ferre promittebant'. Es ist also die Stelle grammatisch verbessert und zugleich verkürzt, dadurch auch der Sinn etwas verändert.

Zum J. 834 S. 8 ist das Osterfest ausdrücklich genannt: 'fecit ibique pariter pasche sollempnia celebraverunt, et peractis f. d.' S. 9 bei Anm. i ist der fehlerhafte Satz nicht verbessert; dagegen steht 'prelium' da. Weiter unten steht (f. 115) statt 'quae contra illum dicta habuerat' 'fecerat', was dem Zusammenhang entspricht und die Conjectur von Pertz bestätigt; jedoch bleibt es hier, wie bei manchen ergänzten Wörtern, immer zweifelhaft, ob es nicht nur auf Vermuthung und naheliegender Verbesserung des Schreibers beruht, welcher auch sehr häufig den Stil etwas bessert.

S. 10 oben steht 'consentire' anstatt 'sentire', welches doch gewiss unhaltbar ist. Zum J. 835 ist Drogo, wie von Prudentius auf S. 11, als Erzbischof bezeichnet, welche Würde er in der That persönlich erhalten hatte, doch war er nicht Erzbischof der Stadt Metz, und diese Bezeichnung wird von dem Metzer Schreiber herrühren.

Z. 11 'eterno' statt 'paterno' kann schwerlich richtig sein, wenn auch Ludwig von der Kirche ausgestossen war; es kommt auch im zweiten Theile des Satzes keine Beziehung darauf vor. Z. 18: 'Quam . seriem unusquisque proprie manus subscriptione roboraviť. Aber auch S. 11, Z. 10 steht 'scriptione', in Ann. Mett. freilich 'conscriptione'. Der Schreiber nahm an dem Wort 'scriptio' Anstoss.

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Z. 24 'tantorum patrum', unzweifelhaft besser, aber doch vielleicht nur unberechtigte Correctur. Nach 'dignissima' steht noch 'complecti', womit 'complexi' gemeint zu sein scheint. Auf S. 11 ist bei Prudentius statt 'Septimaniae' gesetzt 'Gotie'.

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