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Urkunde Leos VII. für Gerhard von Lorch-Passau komme ich später zurück würde den Werth seiner Nachricht nicht beeinträchtigen, sondern nur erhöhen, wenn sich nicht aus der Untersuchung der Quellen ernste Bedenken ergeben würden.

Die beiden Fachgenossen, die zuletzt die Quellen der Fortsetzung Reginos erörtert haben, Werra und Kurze1, betrachten. übereinstimmend als Hauptquelle des Continuators für die Jahre 907 bis 939 die Annalen von Reichenau; aber in der Beantwortung der Frage, welche und wie viele Nachrichten dieser Vorlage entnommen sind, gehen die Ansichten auseinander. Werra hat angenommen, dass der Continuator die Reichenauer Jahrbücher in weit reichhaltigerer Form vor sich hatte als wir; er war geneigt, manche Stellen, deren Quelle sich heute nicht mehr erweisen lässt, als Bestandtheil der verlorenen Fassung der Annales Augienses anzusehen. Kurze hingegen findet nicht den mindesten Grund für Annahme eines erweiterten Exemplars der Reichenauer Annalen; es scheint ihm vielmehr sehr wahrscheinlich, dass gerade die uns erhaltene Handschrift der Annalen, welche jetzt in Paris verwahrt wird, einst aber dem Erzbischof Wilhelm von Mainz gehörte, dem Continuator vorgelegen hat. Ihren Text hat Kurze bei Anwendung des Petitdruckes in der Ausgabe zu Grunde gelegt; wo der Continuator über denselben hinausgeht, dort muss er nach Kurze andere Quellen benutzt haben.

Leider hat ebenso wie Werra auch Kurze es verabsäumt, jenes einfache Mittel anzuwenden, welches geeignet ist, die angedeutete Frage sofort zu entscheiden: ich meine den Vergleich mit der Chronik Hermanns von Reichenau, der, gleichwie vor ihm der Continuator Reginos, die Annales Augienses als Quelle benutzt hat. Ob er hierbei direct oder nur durch Vermittlung der sogenannten Schwäbischen Weltchronik aus dem in seinem Kloster verwahrten Originalcodex geschöpft hat, kommt hier nicht in Betracht; denn auf keinen Fall kann angenommen werden, dass der Text Hermanns von dem der Pariser Handschrift abhängig ist; befand sich doch diese

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1) Werra, Ueber den Continuator Reginonis (Leipzig 1883), S. 74 ff.; Kurze, Handschriftl. Ueberlieferung und Quellen der Chronik Reginos und seines Fortsetzers, N. Archiv XV, 293-330, insbes. 326, und Schul-Ausgabe der Chronik Reginos ed. Kurze, praef. X. 2) Vor Kurze hat schon Wattenbach, Geschichtsqu. I 5, 270, diese Ansicht ausgesprochen; anders äusserte sich Jaffé, Bibl. III, 701. Dass die geringen Anklänge in den Angaben über den Tod Friedrichs und die Erhebung Wilhelms von Mainz zur Begründung dieser Hypothese nicht ausreichen, hat schon Werra S. 75, Anm. 2 bemerkt. Vielleicht hat der Continuator direct oder indirect aus einem Schreiben Wilhelms geschöpft, der seine Erhebung zum Erzbischof ungefähr mit denselben Worten, deren er sich in der Annalenhandschrift bediente, seinen Freunden angezeigt haben mag.

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schon um die Mitte des 10. Jahrh. in Mainz. Ebenso wenig ist es zulässig, die Continuatio Reginonis unter die Quellen Hermanns zu rechnen, wie Pertz gethan hat. Nach Bresslau, der die Quellen der Schwäbischen Weltchronik und das sind, wenn auch nur indirect, jene Hermanns — eingehend untersucht hat, ist der Ursprung jener Notizen, zu welchen Pertz Regino oder seine Fortsetzung als Quelle an den Rand gesetzt hat, nicht mit Sicherheit zu ermitteln 2. Indem ich mich auf dieses Urtheil berufe, will ich mit noch grösserer Bestimmtheit die Benutzung der Continuatio durch Hermann zurückweisen. Von sämmtlichen Notizen aus der Zeit nach 939, als deren Quelle Pertz den Continuator ansieht, sind nur zwei (die Synode von Ingelheim und die Heirath Liudolfs) bei Hermann zu demselben Jahre angesetzt wie in der Continuatio; ausser den Jahreszahlen differieren auch überall die Worte, bei der Ingelheimer Synode wird die Zahl der Bischöfe verschieden angegeben; der Nachfolger Friedrichs von Mainz heisst bei Hermann fälschlich Hatto, bei dem Continuator Wilhelm3. Ist also, wie sich hieraus ergiebt, Hermann unabhängig von der Fortsetzung Reginos, dann muss, sobald es sich darum handelt, den ursprünglichen Wortlaut der Annales Augienses zu bestimmen, neben dem Pariser Codex ohne Zweifel die Chronik Hermanns herbeigezogen werden, wenn sie auch manchmal in etwas freierer Weise von ihrer Vorlage Gebrauch macht. Für meinen Zweck wird es genügen, einige Stellen aus der Fortsetzung Reginos mit den betreffenden Worten des Pariser Codex und Hermanns zusammenzustellen:

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3) Bezeichnender Weise

gehört auch die Reichenauer Regino handschrift zu jenen, in welchen die Fortsetzung nicht enthalten ist. Vgl. Kurze a. a. O. S. 308.

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committitur...

938. Filii ducis Arnolfi ambitione ducatus regi rebellant.

dux promovetur.

937. Baioarii cum multis Ottoni regi rebellant.

939. Interim Lu- 939. Interim Lu- 939. Interea Ludodowicus rex Galliae dowicus rex Gallia- wicus rex Gallie inRomanae filius Ka- rum Karoli fi-vasit Alsatiam. Alsatiam lius Alsatiam in

roli

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Eberhardus dux

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Nam Eberhardus Interim vero Eberocciditur et Gisal- occisus et Gisalber- hart dux occisus est bertus in Rheno sub- tus dux in Rheno et Gisilbertus dux mersus necatur plu- submersus interie- in Rheno submersus rimique ex illorum runt episcopique et mortuus est. sociis occisi, reliqui alii qui cum eis vero sunt fugati aut contra regem vecapti. nerant, fugati et dispersi sunt.

Ich habe in dieser Zusammenstellung jene Worte Hermanns hervorgehoben, welche ähnlich oder gleichlautend bei dem Continuator wiederkehren, in dem Pariser Codex hingegen fehlen; ihre Zahl beweist zur Genüge, dass Hermann und der Continuator aus einer gemeinsamen, von dem Pariser Codex unabhängigen Quelle geschöpft haben, d. i. aus dem Originalcodex der Reichenauer Annalen. Diese waren an den Rand der Ostertafeln des Reginbert geschrieben, es konnten also recht wohl in Folge des Raummangels allerlei Undeutlichkeiten und Verschiebungen eintreten, denen es zuzuschreiben sein wird, wenn Hermann zu 908, 912 und 937 Dinge erzählt, die der Continuator zu 907, 913 und 932 resp. 938 eingereiht hat.

1) Vgl. Mommsen in Abh, der kgl. sächs. Gesellsch. der Wissensch., phil. hist. Kl. III. (1861), 578 f. Die Ostertafeln haben von 532-1063 gereicht.

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Auf dieselbe Weise wird es sich erklären, wenn in der Pariser Handschrift eine Reihe von Notizen, welche in die Continuatio, sowie in die Chronik Hermanns übergegangen sind, fehlen; sie mögen in dem Original undeutlich oder nicht in rechter Ordnung geschrieben gewesen und deshalb von dem einen Abschreiber weggelassen worden sein.

Kurze hat allerdings für fast alle Stellen, die ich auf Grund der Vergleichung mit Hermann dem ursprünglichen Bestand der Annales Augienses zuzähle, anderweitige Quellen ausfindig gemacht; er rechnet unter die Quellen des Continuators die grösseren St. Galler Annalen, sowie die sogenannten Annales Laubacenses.

Was die letzteren betrifft, so ist Kurzes Meinung recht schwach begründet. Ich will davon absehen, dass die Ann. Laubac. in diesem Theil wohl nichts anderes sind als ein Auszug der Annales Alemannici, von dem wir nicht wissen, wo und wann er entstanden ist und ob er überhaupt von dem Continuator benutzt worden sein kann1. Aber auch die von Kurze behauptete Aehnlichkeit mit der Cont. Reg. schmilzt sehr zusammen. Wie der Bericht des Cont. zu 912 (Ungarii iterum nullo resistente Franciam et Turingam vastaverunt) als 'Kern' dessen bezeichnet werden kann, was über diesen Ungarneinfall die Ann. Laubac. zu 926 (!) berichten (Iterum Ungari Alamanniam Franciamque invaserunt atque ultra Rhenum et Magicampum usque in Arhaugiam devastabant ac sine damno reversi sunt), ist mir nicht klar; der Gau Magicampus und der Archgau liegen am Rhein; wir dürfen Reginos Fortsetzer nicht zumuthen, diese Gegenden in Thüringen gesucht zu haben. Auch zwischen den beiderseitigen Notizen zum Jahre 910 finde ich keinerlei Aehnlichkeit, ausser dass in beiden der Tod Gebhards erwähnt wird; in den Ann. Laubac. heisst er jedoch 'dux', in der Cont. Reg. 'comes'. Den Tod Herzog Liutbolds berichtet auch Hermann, und ebenso wie der Continuator spricht er sowohl zu 912 als zu 913 von Ungarneinfällen; in der Angabe, welche Länder hiervon betroffen wurden, zweien allerdings die beiden Chronisten; aber das mag mit der Verwirrung der chronologischen Ordnung, die gerade hier offen zu Tage liegt, zusammenhängen3. Halte ich somit die Heranziehung der Ann. Laubac. für verfehlt, so kann

1) Die in SS. I, 4 und Archiv V, 473 enthaltenen Angaben sind unzureichend; SS. I, 15, Anm. c wird allerdings von Wechsel der Hände vom Jabre 842 an gesprochen; wie es sich aber mit dem dritten Theil dieser Annalen verhält (ib. 52-55), wird nicht gesagt; für autograph ist er wohl nicht zu halten. 2) Am allerwenigsten verstehe ich, was mit dem gesperrten Druck in den beiden Columnen (N. Archiv XV, 327 f.) gesagt werden soll. 3) Oder ist das 'Turingam' des Continuators durch die Fuldaer Quelle zu erklären, deren Benutzung mit 912 beginnt?

ich auch die Ann. S. Gallenses aus der Liste der benutzten Quellen streichen, denn alle Nachrichten, die Kurze auf diese Vorlage zurückführen will auch die über den Tod Hattos von Mainz -kehren bei Hermann wieder.

Bei jeder Untersuchung muss es als Grundsatz gelten, dass unter sonst gleichen Umständen die einfachste Erklärung allen übrigen vorzuziehen ist, wenn auch die Möglichkeit irgend eines anderen Hergangs sich nicht leugnen lässt. Diesem Princip entsprechend halte ich mich für berechtigt, von den St. Gallener und Laubacher Annalen abzusehen und für die ältere Zeit die Ann. Aug. als fast ausschliessliche Quelle der Continuatio zu betrachten. Neben dieser lässt sich mit Sicherheit nur eine zweite erkennen, deren Entstehung Kurze mit vollem Recht in Fulda sucht. Auch darin, dass der Continuator manche Stellen nach dem eigenen Gedächtnis hinzugefügt oder ausgeführt haben wird, stimme ich Kurze bei; was er in dieser Beziehung für das Jahr 939 dargethan hat, finde ich insofern bestätigt, als auch Hermann nur jene knappen Daten enthält, die der Continuator in eine zusammenhängende Erzählung umgewandelt hat. Auf jeden Fall aber müssen sämmtliche Nachrichten der Continuatio aus der ersten Hälfte des Jahrhunderts, deren Quelle wir nicht nachzuweisen vermögen, erst auf ihren Werth geprüft werden, bevor sie weiterhin verwendet werden können.

Diese Regel will ich auf den Passus der Continuatio über Eberhard anwenden, von dem ich ausgegangen bin. Durch die Uebereinstimmung mit den Ann. Aug. verbürgt ist nur die erste Hälfte des Satzes: 'Iterumque rex in Bawariam revertens omnes sibi subdidit', die folgenden Worte dagegen: 'et Eberhardum Arnolfi filium plus aliis rebellem in exilium misiť sind durch keine andere Quelle zu belegen und stehen gerade mit dem Text der Reichenauer Jahrbücher in doppeltem Widerspruch. In dem Pariser Codex heisst es an der bezeichneten Stelle: 'omnesque sibi subdidit nisi tantum unum Arnolfi filium'; einen unter den Brüdern hat sich demnach Otto nicht zu unterwerfen vermocht. Die Worte 'plus aliis rebellem' lassen als gewiss erscheinen, dass es derselbe ist, von dem die Annalen und die Continuatio sprechen. Aber wie soll Otto diesen einen, der sich nicht unterworfen, in die Verbannung geschickt haben? Das war doch keine so leichte Sache in einem eben erst beruhigten Lande, und es liess sich kaum durchführen, bevor der König den Widerspänstigen in seine Gewalt bekommen hatte; wir erfahren jedoch nicht, dass dieser Fall eingetreten wäre.

Der Bericht Hermanns, der auch hier auf die Ann. Aug. zurückgeht, stimmt fast wörtlich mit dem Text der Pariser Handschrift überein, nur nennt Hermann den dort namenlosen Sohn

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