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5. 1381. 1. October. K. Wenzel bestätigt und transsumiert die Urkunde K. Karls IV. Prag des nechsten donnerstags nach s. Johanstag zu sunbenten im andern jar unsers reichs (26. Juni 1348), worin derselbe den Rheingrafen Johann vom Stein mit dem Pfefferzolle zu Geisenheim belehnte. Frankfurt 1381. dinstag nach s. Michel, des böheimschen im 19., des romischen im 6. jare.

Abschrift im Salm-Salm'schen Archive zu Anholt.

6. 1401. 19. October. König Wenzel gebietet dem Richter und der Gemeinde des Dorfes Rübenach, welches von ihm als Herzog zu Luxemburg zu Lehen rühre, den Richard zu Eltz an der Vogtei, Schäferei, Weide etc. nicht zu behindern.

auf dem berge ze Chutin Mittwoch nach S. Gallen, des behem. reichs im 38., des römischen im 25. jahre.

Kindlinger Ms. 138, 135.

7. 1424. 18. Januar. K. Sigmund genehmigt, dass Cunrat von Winsperg sein und des Reichs Erbkämmerer, Rath und Getreuer den Zoll zu Freiburg im Breisgau als Reichslehen dem Hans Waltenheim von Basel für 2400 fl. verpfändete.

Ofen 1424 an sant Peters tage ad kathedram unser riche des hungrischen etc. in dem XXXVII, des römischen in dem XIIII. und des beheimschen im vierden jaren.

Copialbuch zu Freiburg i. B.

II. Reichssachen.

1. 1301. 28. September. Die Stadt Seligenstadt tritt in Bündnis mit den Wetterauischen Städten.

in vigilia Michaelis arch.

Orig. Wetzlar.

2. 1332. 19. November. Godfrid Herr zu Eppenstein erklärt, dass die Stadt Wetzlar ihm die 400 Mark, welche sie wegen König Ludwig bezahlen soll, entrichtete. an sante Elisabethen dage.

Orig. Wetzlar. besigelt mit unserm grostin ingesiegel. 3. 1338. 4. November. Erzbischof Heinrich von Mainz macht ein Landfriedensbündnis mit Graf Johann und Walram von Spanheim und eine Geleitsordnung mit Erzbischof Baldewin von Trier,

Mittwoch nach All. Heil. Tage. Orig. Coblenz. Vergl. Schwalm; Landfrieden Ludwigs des Baiern S. 27, N. 3.

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4. 1340. 21. Juli. Erzbischof Heinrich von Mainz macht einen Vertrag mit Erzbischof Baldewin von Trier über die wider den Wildgrafen Johann von Dhaun von neuem errichteten Vesten Martinstein und Johannesberg und deren gemeinschaftlichen Besitz.

an S. Marien Magdalenen abend.

Orig. Coblenz.

5. 1351. 3. Mai. Johann Herr zu Hadamar, Adolf und
Johann Gebrüder und Heinrich Grafen zu Nassau
machen ein Landfriedensbündnis mit Erzbischof Balduin
von Trier auf drei Jahre und versprechen in ihrem
Lande geistliche und weltliche Leute, den Kaufmann
und Pilgrim zu Wasser und Land mit ihrer Macht vor
Gewalt und Unrecht zu schützen.
Niederlahnstein 3. Mai.

Orig. Coblenz.

6. 1421. 13. Januar. Konrad Kurfürst von Mainz nimmt Bürgermeister, Rath, Bürger und Gemeinde der Stadt Gelnhausen in seinen und des Reichs Schutz für die folgenden sechs Jahre gegen 200 fl. Frankfurter Währung Rente. Die Stadt gelobt, keinen Reichsfeind aufzunehmen, den Reichsdienern in deren Nöthen ihre Thore zu öffnen und sie durchziehen zu lassen, doch ohne ihren Schaden. Ausgenommen sind Kaiser und Reich, die Grafen von Schwarzenburg und von Hohenstein, denen sie mit Eid und Treue verbunden.

In octava epiphanie.

Kindlinger Ms. 137, 221-22 Auszug.

Neues Archiv etc. XVI.

41

Ein Brief König Ruprechts.

Mitgetheilt von R. Sternfeld.

1404, 26. Mai, Heidelberg. Ruprecht von der Pfalz ermahnt Bürgermeister und Rath von Constanz, zu helfen, dass die Räthe des Königs von Cypern, welche auf der Reise aus der Lombardei von den Grafen von Werdenberg und Thierstein gefangen worden sind, aus der Haft entlassen würden.

Staatsarchiv zu Neapel. Farnesische Sammlung.

(Rückseite:)

Unsern lieben getreuen burgermeistern und rate unser und des heiligen richs stat Constenz.

(Innenseite:)

Ruprecht von Gots gnaden romischer kunig zu allen ziten merer des richs.

1

Lieben getreuen. Als die edlen grave Ulrich von Werdenberg und grave Bernhard und grave Johanns von Dirstem 2 des kuniges von Cypern3 räte, als die in seiner botschaft von Lamparthen heruss zogen, gefangen und ihn ihre habe genommen haben, das haben wir ihn etwie dicke darumbe geschrieben und an sie gefordert, dass sie deselben des kuniges von Cypern räte ledig lassen und ihn auch ihre habe, die sie ihn genommen haben, wiedergeben wolten, das sie doch noch nit getan haben. Herum begern wir an uch mit ganzem ernst und fliss, dass ir dazu raden und helfen wollent, dass die obgenanten des kuniges

1) Am Oberrhein unterhalb Vaduz. 2) Vermuthlich Thierstein zwischen Basel und Solothurn. 3) Janus, 1398-1432. Er hatte 1402 die den Genuesen gehörende cyprische Hafenstadt Famagosta angegriffen. Genua, welches damals unter französischer Oberherrschaft stand, sandte darauf den Statthalter Jean Boucicaut, Marschall von Frankreich, nach Cypern, mit dem Janus am 7. Juli 1403 Frieden schloss. Die cyprische Gesandtschaft, von der oben die Rede ist, war vielleicht mit Boucicaut nach Genua gekommen (20. October 1403) und von dort durch die Schweiz nach Frankreich gegangen, wobei sie von den genannten Grafen gefangen wurde. Dass sie zu Ruprecht selbst sich begeben wollte, ist wohl kaum anzunehmen.

von Cypern räte irs gefängnis unverzüglich und genzlich ledig gesagit und ihre habe wiedergeben werde. Darin erzeugent ir uns sunderlich danknemkeid und wolgefalend.

Datum Heidelberg, secunda feria ante festum corporis Christi anno domini millesimo quadringentesimo quarto, Regni nostri anno quarto.

(Unten:)

Ad mandatum domini regis Iohannes Weilping.

(Mit Siegel.)

Das Petitions-Büreau der päpstlichen Kanzlei

am Ende des 12. Jahrhunderts.

Von R. Davidsohn.

Die ältesten bisher bekannten Nachrichten über die Art der Entgegennahme von Anträgen in der päpstlichen Kanzlei beziehen sich auf das zweite Viertel des 13. Jahrh. (vgl. Bresslau, Hdb. d. Urk.-L. I, 231 nach Merkel, Arch. stor. App. V, p. 146. -Formulare für Petitionen von 1226 oder 1227, Auvray in Mélanges d'archéologie et d'hist. X, 1890, p. 112 ss.). Die nachfolgende Mittheilung, welche Kenntnis von dem Vorhandensein und der Oertlichkeit des Petitionsbüreaus vor dem J. 1192 giebt, entstammt Zeugenaussagen, welche in einem Process zwischen der Abtei Passignano und dem Pleban von Figline (Val d'Arno) von Benedictus Frider. imper. iud. et not, aufgenommen wurden. Sie sind in einem Rotulus des Florent. St.-Arch. (Arch. dipl. Proven. Passignano) enthalten, welcher, da directe chronologische Angabe fehlt, die Archiv-Bezeichnung 'sec. XII.' trägt. Die genauere Zeitbestimmung ergiebt sich indessen, abgesehen von dem Vorkommen anderweit nachweisbarer Personen, daraus, dass der Process vorläufige Entscheidung durch Schiedsspruch fand, welcher 1192, Apr. 20 in Bologna 'in scola magistri Baziani' von eben diesem Rechtsgelehrten gefällt wurde. In dem Urtheil (Arch. dipl. Prov. Passign.) wird die Verlesung der Zeugenaussagen erwähnt. Die Parteien beruhigten sich bei dem schiedsrichterlichen Urtheil nicht, der Pleban von Figline und der Prior von S. Segnori (Episcopellus, päpstlicher Subdiacon) richteten vielmehr an die Curie eine Darstellung der Angelegenheit, in welcher sie den Bologneser Schiedsspruch für unverbindlich erklären, den Papst um Erklärung der Ungültigkeit desselben ersuchen, und in der sie u. A. erwähnen, die erste Verhandlung in dem Rechtsstreit habe in Florenz 'de mandato domni Clementis' stattgefunden (Arch. dipl. Flor. Prov. Passign. ohne Zeitang., Arch.Bezeichn. 12.., n. 36). Da die Parteien schon im Streit waren, als die Zeugen, deren Aussagen wir wiedergeben, in der päpstlichen Kanzlei erschienen, so sind die Mittheilungen betreffs

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