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welches den Namen der Grágás trug, und von K. Magnús góði abgefaßt sein, jedoch nur die Gesetze des heiligen Olafs enthalten haben sollte, so nahm man ohne Weiteres an, daß in jenen Aufzeichnungen des ältesten isländischen Rechtes eben diese Grágás erhalten sei, und bezeichnete dieselben sofort mit deren Namen. Allgemein ist nunmehr auch zugestanden, daß die verschiedenen Aufzeichnungen des altisländischen Rechtes, welche auf uns gekommen sind, formell insoferne von einander unabhängig sind, als dieselben sich als Privatarbeiten darstellen, welche ihren Stoff in sehr verschiedener Ordnung und auch in theilweise verschiedenem Umfange widergeben; daß dieselben aber materiell eine große Übereinstimmung zeigen, soferne die weitaus überwiegende Masse ihres Inhaltes bei ihnen gleichmäßig, und zwar zumeist sogar in völlig gleicher Wortfaßung widerkehrt, wogegen sachlich bedeutsame Abweichungen zumeist nur in einzelnen Bestimmungen geringen Umfanges, oder auch darin sich zeigen, daß die eine Aufzeichnung Abschnitte enthält, welche der anderen fehlen (vgl. auch Vorerinnerung S. I—III). Man mag nun, je nach dem Gesichtspunkte, den man verfolgt, mehr die formelle Verschiedenheit der verschiedenen Aufzeichnungen betonen, wie ich dies wiederholt gethan habe, oder vorwiegend die materielle Gleichartigkeit derselben hervorheben, wie dies Finsen zu thun pflegt; man steht dabei doch beiderseits auf dem Boden derselben Grundanschauung, solange man nur beiderseits anerkennt, daß man, soweit die verschiedenen Aufzeichnungen dieselben Satzungen bringen, sie als verschiedene Recensionen eines und desselben Textes zu behandeln habe, daß man dagegen, soweit sie inhaltlich auseinandergehen, stets ihrer formellen Selbständigkeit von einander eingedenk sein müße. Ist man aber hierüber erst einig, wie dies in der That neuerdings der Fall ist, so steht sicherlich auch dem Gebrauche des einmal herkömmlichen und praktisch bequemen Namens Grágás" als eines allen Aufzeichnungen gemeinsamen kein Bedenken entgegen, und in diesem Punkte bin somit ich wenigstens mit dem Herausgeber völlig einverstanden.

Bei der Behandlung des Textes folgt Finsen wesentlich denselben Grundsätzen, welchen er bereits bei der Herausgabe der anderen Hauptaufzeichnung, der Konúngsbók, gefolgt war (1852), und er spricht sich (S. XVI bis XXVI seiner Vorerinnerung) des Näheren über dieselben aus. Er gibt uns also zunächst den ganzen Text der zweiten Hauptaufzeichnung, wie ihn die Staðarhólsbók enthält, aber auch nur diesen. Wie seinerzeit von der K., so erhalten wir demnach jetzt auch von der St. das Christenrecht und die übrigen kirchenrechtlichen Stücke ebensogut wie das weltliche Recht, und wir erhalten Beides vollständig in der Gestalt und Reihenfolge, wie St. ihren Text gibt, nur mit der Einschränkung, daß die Abbreviaturen der Hs. aufgelöst, und offenbare Fehler derselben berichtigt sind; aber bei jenen Auflösungen sind, wie in der Ausgabe der K., die fehlenden Buchstaben mit Cursiv gedruckt, und bei diesen Correcturen ist die Lesart der Hs. stets in den Anmerkungen verzeichnet, so daß hier wie dort kein Zweifel über das wirklich in der Hs. stehende obwalten kann. Sogar Correcturen in der Hs. selbst sind sorgsam verzeichnet; nicht minder aber auch, und hierauf ist besonderer Werth zu legen, die älteren Marginalnotizen, welche der Hs. an nicht wenigen Stellen beigefügt sind, und welche die ältere Kopenhagener Ausgabe unbegreiflicher Weise völlig unbeachtet gelaßen hatte.

Zum Theil handelt es sich bei diesen um die Bezeichnung einzelner Bestimmungen als nýmæli, d. h. Novellen, anderemale um Notizen, die sich auf eine beabsichtigte Umgestaltung des Textes zu beziehen scheinen, und wider anderemale, aber vergleichsweise nur selten, ist die Bedeutung des Marginalzeichens unklar; immer aber sind gerade diese Randbemerkungen scharf ins Auge zu faßen, wenn man sich über die Genesis unseres Textes klar werden will. Die den einzelnen größeren Abschnitten vorgesetzten Überschriften sind allerdings nur zum geringeren Theile als solche in der Hs. enthalten (Omagabálkr, Festaþáttr und allenfalls Vígslóði); zum Theil werden sie jedoch anderwärts in dieser genannt (Kristinna laga þáttr, Erfða þáttr, Landabrigðis þáttr), und nur eine Überschrift (Um Fjárleigor) ist lediglich der K. entnommen, während umgekehrt auch einmal eine Überschrift in der Hs. gesetzt wird (Reka þáttr), wo doch nach dem Inhaltsverzeichnisse des unmittelbar vorhergehenden Stückes ein selbständiger neuer Abschnitt nicht beginnen sollte. Über diese und andere Schwierigkeiten in Bezug auf die Begrenzung der einzelnen Abschnitte geben die Vorerinnerung sowohl als die Anmerkungen völlig genügenden Aufschluß. Inhaltsverzeichnisse setzt die Ausgabe den einzelnen Abschnitten nur da voran, wo die Hs. sie bietet; dagegen fügt dieselbe nicht nur jedem einzelnen Capitel die ihm innerhalb eines Abschnittes zukommende (römische) Ziffer am Rande bei, sondern versieht die sämmtlichen Capitel des ganzen Textes auch noch mit durchlaufenden (arabischen) Ziffern, Beides ohne handschriftliche Gewähr, aber sehr zur Erleichterung des Gebrauches. In Parenthese werden überdies auch noch die Folien der Hs. selbst angegeben; außerdem wird aber in gesonderten Noten noch einerseits auf die Parallelstellen in K. und anderen Membranen hingewiesen, und andererseits auf die bisherigen Ausgaben des Textes der Grágás von 1829, des Christenrechtes von 1776, dann des Zehntrechtes im Diplomatarium islandicum und auf deren abweichende Lesarten soweit als nöthig aufmerksam gemacht. Für den Text also und die Bequemlichkeit seines Gebrauches ist sicherlich Alles geschehen was geschehen konnte, und Finsen's bekannte Sorgfalt im Herausgeben seiner Texte bürgt jedenfalls für die vollständige Verläßigkeit seiner Lesung.

Vor

Abgesehen von dem Bescheide, welchen Finsen in seiner Vorerinnerung über sein Verfahren bei der Herstellung seines Textes gibt, äußert er sich aber in derselben auch noch über eine Reihe von Fragen, welche mit der Geschichte und Bedeutung dieses Textes in engster Verbindung stehen, und auch auf sie soll hier noch ein Blick geworfen werden. Allem wird uns eine sorgfältige Beschreibung der Stadarhólsbók gegeben (S. III-VII), aus welcher unter anderen die interessante und bisher ganz unbeachtet gelaßene Thatsache hervorgeht, daß diese Hs., welche bekanntlich außer der Grágás auch noch die Járnsíđa enthält, von sehr verschiedenen Händen geschrieben ist, und daß insbesondere eine andere Hand als die bezüglich der Grágás thätigen die Járnsíđa, und wieder eine andere, und wie es scheint jüngere, den beiden Rechtsbüchern vorgesetzten „Dómakapítuli“ geschrieben hat. Finsen bemerkt sehr richtig (S. VIII-XI), daß damit ein Argument hinfällig wird, dessen man sich bisher mehrfach zur Bestimmung der Entstehungszeit der St. bedient hat; aber doch dürfte dieser Gewinn nicht so erheblich sein als er meint, und jedenfalls zu weit gegangen sein,

wenn nun sofort aus paläographischen Gründen mit Zuhilfenahme einzelner sehr vager, anderer Anhaltspunkte dargethan werden will, daß der die Járnsíða enthaltende Theil der Hs. in den Jahren 1275-80, der die Grágás enthaltende um 1260, und die Konúngsbók um 1250 oder 1240-50 geschrieben sei. Da die Járnsíða erst im Jahre 1271 abgeschloßen und nach Ísland geschickt, und im Jahre 1280-81 bereits wieder durch die Jónsbók verdrängt wurde, ist allerdings klar, daß sie nur in den Jahren 1271-80 geschrieben sein kann, und da deren Text in der St. nicht Original, sondern Copie ist, wird man auch gegen die Versetzung seiner Entstehung in die Jahre 1275 80 nicht viel einwenden können; klar ist ferner, daß der Text der Grágás in der St., weil der Járnsíða voranstehend, vor dieser geschrieben sein muß, und daß er, weil von einer anderen Hand geschrieben, möglicher Weise erheblich älter sein konnte als diese letztere. Aber ebensogut ist

auch möglich, daß der Zeitabstand zwischen dem Niederschreiben des einen und des anderen Rechtsbuches ein sehr geringer war, und der Umstand, daß gerade diese beiden Rechtsbücher und nur sie in der Hs. enthalten sind, dürfte sogar wahrscheinlich machen, wenn auch keineswegs zur Gewissheit erheben, daß ein gewisser Zusammenhang zwischen ihrem Niederschreiben bestanden habe; paläographische Anhaltspunkte aber können bekanntlich immer nur zu einer approximativen Feststellung des Alters von Hss. führen, wogegen es rein unmöglich ist, durch sie zu ermitteln, ob eine solche ein paar Jahre oder selbst Jahrzehnte älter oder jünger sei. Von den berufensten Kennern isländischer Hss. haben z. B. Finn Magnússon und Rafn die Entstehung der K. dem Anfange des 14. Jahrhunderts zugewiesen, Munch und Keyser der Mitte des 13., Jón Sigurðsson desgleichen, aber mit dem Beisatze, daß die Schriftzüge auf die Zeit von 1260 weisen, Gudbrandr Vigfússon ungefähr dem Jahre 1235 (Prolegomena zur Sturlúnga S. CC); nur innere Gründe vermögen solchem Schwanken gegenüber zu festen Schlüßen zu verhelfen, oder äußere Zeugnisse in den geschichtlichen Quellen, welche jedoch leider nur in sehr geringem Umfange zu Gebot stehen. Damit werden wir aber von der Frage nach der Entstehungszeit der Hss. zu der anderen Frage hinübergeführt, wann die in diesen enthaltenen Texte abgeschloßen worden seien, und die Beantwortung dieser Frage ist bei der St. ganz ebenso schwer wie bei der K., hier wie dort aus denselben Gründen. Beide Texte geben nämlich Compilationen aus verschiedenen älteren Materialien, so daß bei beiden zwischen der Entstehungszeit der einzelnen aufgenommenen Stücke und der Entstehungszeit der Compilation als solcher zu unterscheiden ist; bei beiden muß überdies mit der doppelten Möglichkeit gerechnet werden, daß einerseits die aufgenommenen Stücke schon von dem Compilator selbst ebensogut verändert als unverändert aufgenommen worden sein konnten, und daß andererseits auch die Compilation als solche wieder durch spätere Abschreiber Veränderungen und Zusätze erlitten haben könnte. Es begreift sich leicht, daß unter solchen Umständen nicht alle einschlägigen Fragen mit Sicherheit beantwortet werden können, daß vielmehr bloßen Wahrscheinlichkeiten und Vermuthungen ein gewisser Spielraum verstattet werden muß.

Ich habe schon vor mehreren Jahren (1870) in einer Abhandlung über das Alter einiger isländischer Rechtsbücher (Germania, Bd. XV, S. 1—17) den Nachweis zu führen unternommen, daß der Abschluß des Textes der St.,

Die

so wie er uns vorliegt, nicht vor dem Jahre 1262 erfolgt sein könne. St. spricht nämlich an zwei verschiedenen Stellen (§. 68, S. 88 und §. 72, S. 96 der gegenwärtigen Ausgabe) die Unverjährbarkeit der Ansprüche isländischer Erben auf eine in Norwegen liegende Erbschaft aus, und bezeichnet dieselbe als eine Neuerung, indem beidemale das Wörtchen „nú“, d. h. jetzt gebraucht und die letztere Stelle überdies eine Novelle genannt wird; da nun die K. an der ersteren dieser beiden Stellen (die zweite fehlt in K.) solche Ansprüche für innerhalb dreier Jahre verjährbar erklärt (§. 125, S. 239), und anderwärts (S. 248, S. 195) diese Verjährungsfrist ausdrücklich auf die Privilegien des heiligen Olafs zurückführt, andererseits aber der Unterwerfungsvertrag des Jahres 1262 (Diplom. island. I, S. 620) ausdrücklich die Unverjährbarkeit dieser Ansprüche stipuliert, glaubte ich annehmen zu dürfen, daß der Text der K. vor, dagegen der Text der St. nach dem Jahre 1262 abgeschloßen worden sei. Ich hatte ferner an demselben Orte auszuführen gesucht, daß die Worte: „hálfan rétt skal hann taka er hann kemr á jarlsjörd, en þá allan ok fullan, er hann kemr á konúngsjörd", in K. §. 112, S. 192, und St. §. 161, S. 190 nur aus einer Zeit stammen können, da Island unter einem Jarle sowohl als unter einem Könige stand, also aus den Jahren 1258-68, was im Zusammenhalte mit dem soeben besprochenen Argumente den Abschluß des Textes der K. auf das Jahr 1258 bis 1262 feststellen würde. Finsen hat sich bereits in seiner Abhandlung „Om de islandske Love i Fristatstiden" (Aarböger for Nordisk Oldkyndighed og Historie 1873, S. 239-40, Anm.) gegen beide Zeitbestimmungen erklärt, und bezieht sich jetzt (S. XIII, Anm.) nur auf seine früheren Einwände; ich kann indessen diese seine Einwände nicht begründet finden. Daß paläographische Gründe, auf welche sich auch Gudbrandr Vigfússon beruft, hier keinen Ausschlag geben können, wurde oben bereits bemerkt, und aus der schönen Ausstattung der St., auf welche (S. X) Gewicht gelegt wird, möchte sich ebensowenig auf deren Entstehung vor als nach 1262 schließen laßen; im Übrigen aber läßt sich ja natürlich die logische Möglichkeit nicht bestreiten, daß schon vor dem Unterwerfungsvertrage von 1262 die Unverjährbarkeit isländischer Erbansprüche norwegischerseits zugestanden worden sein könnte, aber wahrscheinlich ist dies eben doch in keiner Weise, da dieser Vertrag auf kein solches Zugeständniss verweist, und auch die für die fragliche Zeit sehr reichlich fließenden Geschichtsquellen von einem solchen nichts wißen, und auch die Nichteinstellung des Unterwerfungsvertrages in die St. erklärt sich leicht, wenn man bedenkt, daß dieser sichtlich nur provisorisch gemeint war (vgl. in seinem §. 3 die Worte: „2. sumr enu næstu“). Andererseits ist ja vollkommen richtig, daß ein Einfluß des Landbesitzes auf die Höhe der Bußen dem isländischen Rechte als solchem durchaus fremd ist; aber daraus folgt doch nur, daß an der oben angeführten Stelle fremdes, nämlich norwegisches Recht benützt ist, aber ganz und gar nicht, in welchem Sinne diese Benützung stattfand, und es ist demnach ganz ebensogut möglich, daß zu einer Zeit, in welcher der norwegische König wenigstens thatsächlich bereits den Herrn auf der Insel spielte, norwegisches Recht zum Gebrauche auf Island zugerichtet, als daß solches, wie Finsen annehmen zu wollen scheint, nur aus Ungeschick in ein isländisches Rechtsbuch eingestellt worden sei. Wurde doch, und zwar sogar schon weit früher, von dem norwegischen

Zwölfereide gelegentlich auf Island Gebrauch gemacht (Sturlúnga III, Cap. 9, S. 50, und VIII, Cap. 164, S. 1 der neuen Ausgabe), oder zwischen einem isländischen und norwegischen Eide die Wahl gelaßen (ebenda VII, Cap. 134, S. 361), während isländische Häuptlinge ihre gestir, hirdmenn, skutilsveinar, ja lendirmenn ganz ebenso halten wie der norwegische König (ebenda VII, Cap. 169, S. 11; Cap. 189, S. 50; Cap. 319, S. 252; Cap. 324, S. 258; Hákonar s. gamla Cap. 297, S. 93-94); warum sollte da nicht auch in die Behandlung der Freigelaßenen norwegisches Recht eingedrungen sein können? Ich glaube überdies a. a. O. nachgewiesen zu haben, daß die hier fragliche Bestimmung zwar unter dem Einfluße des norwegischen Rechtes entstanden, aber keinesfalls unmittelbar aus diesem entlehnt ist, und diesen Nachweis hat Niemand zu widerlegen versucht; so muß ich nach wie vor dafür halten, daß hier eine Satzung vorliege, welche unter Benützung norwegischen Rechtes zur Geltung auf Island bestimmt war, und welche also nur einer Zeit angehören könne, da Island, ganz oder theilweise, wenigstens thatsächlich unter dem norwegischen Könige und einem Jarle desselben stand. Auch der andere Einwand hat geringe Bedeutung, daß außer dieser einzigen keine weitere Spur der Jarlswürde Gizurs in unseren Texten zu finden sei, und daß in diesen überhaupt nichts auf eine Zeit hindeute, in welcher die alte Rechtsordnung aufgehoben und durch eine neue abgelöst werden wollte. Einmal nämlich läßt sich nicht verkennen, daß zumal der Compilator des Textes der K. längere Zeit an diesem arbeitete, und denselben sehr allmählich mit Nachträgen, Einschaltungen, Marginalnotizen vervollständigte, welche dann erst der Schreiber der Hs. K. unbedacht in einem Zuge fort abschrieb; bei solchem Verfahren wäre es aber leicht erklärlich, daß einzelne Notizen wie die hier in Frage stehende erst den Jahren 1258-62 angehören mögen, während doch der Hauptbestand der Compilation etwas älter wäre. Zweitens aber fehlt es auch ganz und gar nicht an weiteren Spuren, wenn auch nicht der Jarlswürde, SO doch der Königsherrschaft in unseren Texten. In den Griðamál z. B. wird konúngr várr" genannt (K. §. 114, S, 204; St. §. 383, S. 403; vgl. §. 386, S. 405: konúngar várir), was doch auf die Unterwerfung der Insel, oder einzelner Theile derselben, unter den norwegischen König schließen läßt. Wenn ferner (K. §. 114, S. 205; St. §. 383, S. 404) das isländische und norwegische Recht bezüglich des "gridarof" verglichen wird, so deutet auch dies auf eine engere Verbindung unter beiden Ländern, und die Erwähnung der lögmenn“ in der St. (§. 384, S. 404, und §. 386, S. 405) im Gegensatze zu den „lærþir menn“ weist ebenfalls auf die Zeit nach der Unterwerfung hin, als welche erst den Titel „lögmaðr“ statt „lögsögumaðr“ nach Ísland brachte. Endlich wenn das Einschiebsel „um skipa kaup“ in der K. (§. 167, S. 72-74) für das Südland und Ostland geographisch fest begrenzte, und den späteren þíngsóknir oder sýslur entsprechende Bezirke aufstellt, innerhalb deren je drei ernannte Vorsteher, forráðsmenn, die Handelspolizei üben sollen, so weist auch dies auf eine Zeit hin, in welcher die Godorde dieser Landesviertel bereits auf den König übergegangen waren, und darum die früher von den Goden geübten Befugnisse ernannten Beamten übertragen werden mußten, welche freilich immerhin noch aus der Zahl der früheren Goden genommen sein konnten. Schließlich wird man sich aber auch nicht auf den angeblichen Verfall der gesetzgebenden Gewalt auf Island, sowie auf die Unwahrschein

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