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Dieser Machtheil kommt indeß nicht daher, daß der Oberherr ein Ausländer ist, sondern weil entweder er die Kunst zu regieren nicht versteht, oder weil die Bürger unverträglich sind, und keiner von ihnen der Billigkeit gemäß sich in die Denkart des andern fügen will. Diesem Uebel kamen ehemals die Römer das durch zuvor, daß sie vielen Ausländern aus den bes siegten Staaten und bisweilen diesen Staaten selbst bae Römische Bürgerrecht ertheilten. Eine ähnliche Absicht hatte unser weise König Jakob bey der Vereis nigung des Engländischen und Schottländischen Reis ches. Sie gelang ihm aber nicht; wäre sie ihm ges lungen, so würde wahrscheinlich der Bürgerkrieg nicht entstanden seyn, der beyde Nationen ins Unglük stürze te. Ernennt also der Monarch einen Ausländer zu seinem Nachfolger, so fügt er seinen Unterthanen dadurch kein Unrecht zu; obgleich durch Schuld eines folchen Regenten, oder der Bürger selbst daraus zuweis len ein Nachtheil erwachsen kann. Daß dies gegrün det sen, ergiebt sich auch daraus, daß Reiche, welche Kraft der Verwandtschaft auf Ausländer fallen, obs gleich hier eben dergleichen Folgen erwartet werden können, dennoch ohne Widerspruch für rechtmässig er worbene Reiche gehalten werden.

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Zwanzigster Abschnitt.

Väterliche und uneingeschränkte Herrschaft.

Ein in eroberter Staat ist derjenige, wo die Oberż herrschaft gewaltsamer Weise so erworben ist, daß ents weder einzelne over alle durch Mehrheit der Stimmen fich aus Furcht vor Banden und Tod anheischig ges macht haben, Einer Person zu gehorchen.

Ein solcher Staat unterscheidet sich von einem errichteten nur dadurch; daß die Bürger in diesem aus gegenseitiger Furcht, die Bürger in jenem aber aus Furcht vor einem Einzigen sich unterworfen haben. Ben beyden liegt also Furcht zum Grunde. Dies műf fen sich die merken, we che allgemein behaupten: die aus Furcht geschlossene Verträge wären ungültig.

Wåre ihre B.hauptung wahr, so wů de es keine Berfassung geben, in welcher der Eraat mit Recht von seinen Bürgern Gehorsam fordern könne. Zwar fordern die Gesezze in einem pecen Staate, wo Ges waltsamkeit verboten ist, auch Strassenraub höheren Ortes anzuzeigen; ja, alle gewaltsam erpreßte Verspres chungen werden dariun für nichtig e flårt, aber nicht um oieser Verträge willen selbst. Denn nicht die Uns gültigkeit des Versprechens, sondern die Entscheidung der höchsten Gewalt entbindet ven, der ein solches Ver sprechen that, seiner Pflicht. Uebrigens bleibt es alle. gemein wahr, daß ein rechtmässiges Versprechen nicht zu erfüllen, allemal ungerecht sey.

Die Gerechtsame der höchsten Gewalt in einem eroberten Staate sind mit denen in einem errichteten Staate einerley, und können wider Willen des Obers herrn weder aufgehoben, noch auf einen andern ges

bracht.

bracht werden. Er kann daher eben so wenig mit Recht gestraft als für schuldig erkannt werden. Er entscheidet über Krieg und Frieden, über die öffentlich vorzutragenden lehren, und über alle Rechtshåndel. Er allein ernennt Obrigkeiten, Rathe in Friedens. und Heerführer in Kriegeszeiten und alle Diener des Staats. Von ihm hången Belohnungen, Strafen, Ehre und Rang ab. Kurz, er ist aus den im vori gen Abschnitt angeführten Gründen der alleinige Ge sesgeber.

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Es giebt aber auch eine hierher gehörige Art von Herrschaft, welche durch Fortpflanzung erworben wird, und die våterliche genannt wird. Das Recht zu dieser Herrschaft gehöret dem Vater, aber nicht darum, weil er den Sohn zeugte, oder der Sohn in dessen Herrschaft willigte, sondern aus andern Grún. den. Das Kind, es sen Sohn oder Tochter, hat zwey Personen sein leben zu verdanken. Gründete fich also dies Recht blos auf die Fortpflanzung; so wås ren zwen Herren da, und beyden zugleich zu gehors chen, ist unmöglich. Einige haben irrig dafür gehal ten, daß dem Vater um des Geschlechtes, Vorzuges willen das Recht der Herrschaft zukomme; denn das männliche Geschlecht ist dem weiblichen an Stärke und Klugheit nicht immer so überlegen, daß dadurch die Herrschaft ohne Krieg entschieden werden könnte. In den Staaten gilt das bürgerliche Gesetz. Mo also der Regierende ein Mann ist, da gebühret ihm das Recht über vie königlichen Kinder, so wie im umges kehrten Fall der weiblichen Regentinn. Hier aber ist die Rede von dem Herrschaftsrechte im Naturstande, wo es, auffer der gegenseitigen Geschlechtsliebe und des Triebes für die Nachkommenschaft zu sorgen, keine Ehegeseize giebt. Die Herrschaft über das Kind wird entweder durch einen Vertrag zwischen Vater und

Muts

Mutter ausgemacht, oder nicht. Im ersten Fall zeigt der Vertrag es an, wem die Herrschaft zukomme. Auf die Art hatten die Umazonen mit den Männern der benachbarten Völker den Vertrag gemacht, daß diesen die neugebornen Knaben zugeschikt werden, die Mädchen aber bey den Müttern bleiben sollten.

Ist aber kein Vertrag vorhanden, so gehört der Mutter die Herrschaft. Denn im Naturstande, in welchem es keine Ehegesezze giebt, kennet man aus der Anzeige der Mutter nur allein den Vater des Kindes; folglich beruhet die Herrschaft auf der Muts ter Willkühr. Ausserdem stehet das Kind bey der Ges burt unter der Gewalt der Mutter, und auf ihren Willen kommt es an, ob sie es erziehen, oder aus. feizen, oder töden will. Reicht sie demselben Nah rung, so ist der Mutter das Kind sein Leben schuldig und daher verpflichtet, ihr mehr als jedem andern zu gehorchen. Die Herrschaft gehöret folglich der Muts ter. Sezzet die Mutter das Kind aus, ein andrer aber, der es findet, nimmt es auf und ernähret daß felbe; so gebühret diesem die Herrschaft. Der Ers halter ist immer deffen Herr, der erhalten wird; weil die Erhaltung die Absicht ist, warum sich einer dem andern unterwirft.

Ist der Vater der Herr der Mutter, so ist er auch der Herr des Kindes; hat aber die Mutter die Herrschaft über den Vater welches immer der Fall ist, wenn eine regierende Königinn einen ihrer Unters thanen heirathet; so hat sie auch aus gleichem Grunde Die Herrschaft über das Kind.

Wenn Mann und Frau, welche beyderseits in verschiedenen Staaten die Oberherrschaft befizzen, eis nen Sohn haben, und in Ansehung der Herrschaft über ihn einen Vertrag schliessen; so hängt von diesem

Berr

Bertrage die Herrschaft ab. Haben sie keinen Vers trag errichtet, so hångt die Herrschaft über denselben davon ab, in welchem Staate er geboren wurde: weil die Herrschaft über einen Staat auch das Recht der Herrschaft über jeden darinn gebornen Bürger mit fich führt.

Wer des Sohnes Herr ist, ist auch Herr von desselben Kindern; weil das Recht auf die Person auch das Recht auf dasjenige ertheilet, was dieser Person gehöret.

Mit dem Erbrecht auf die väterliche Herrschaft hat es eben die Bewandniß, wie mit dem in einem errichteten monarchischen Staate, wovon im vorher. gehenden Abschnitte gehandelt worden ist.

Eine Herrschaft, welche durch Kriegsglük ers worben wurde, wird von einigen die despotische ges nannt, dergleichen ein Herr über seine Sklaven hat. Dann aber verschafft der Sieg erst diese Herrschaft, wenn die Ueberwundenen, um dem unvermeidlichen Tobe zu entgehen, gegen Zusicherung ihres Lebens und der förperlichen Freyheit sich anheischig machen, jes dem Befehle des Siegers zu gehorsamen. Durch eis nen solchen Vertrag wird der Besiegte des Siegers Knecht. Knecht bedeutet aber feinesweges einen folchen, der im Gefängniß und durch Feffein verwahr ret wird; sondern vielmehr einen, der durch Vertrag zum Dienen sich verbindlich machte. Wer gefesselt oder in gefänglicher Haft ist, hat mit dem Sieger keinen Vertrag geschlossen, und kaun, ohne Verbres cher zu werden, wenn es in seinen Kräften steht, seine Gefangenschaft durch Erbrechung seines Gefängnisses und Zerreissung seiner Feffeln enden, seinen Besieger tödten tooten oder zu seinem Sklaven machen. Hat er aber gegen Ertheilung der körperlichen Freyheit treu zu dies Lev. Erster Theil. M

men

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