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abzuhandelnde Geschäfte betrifft, so werden diese schon vorher in dem Ausschreiben des Monarchen angege ben; und das Volk kann auch nur zum Behuf dieser vorher bestimmt angegebenen Geschäfte seine Abge ordnete wählen.

Eine regelmässige und zugleich erlaubte Privatab theilung ist diejenige: welche, ohne ausdrücklichen Bes fehl der höchsten Gewalt, blos nach den allgemeinen Landesgesetzen errichtet, und zu einem gemeinschaftli. chen Zwekke verbunden wird. Dahin gehöret jede Familie, in welcher der Hausvater, so fern es d'e bürgerlichen Gesezze nicht verbieten, der Stellvertre ter aller übrigen ist, und welchem die Söhne und Knechte in allem, was nicht den Gesezzen zuwider ist, zu gehorchen verbunden sind. Denn vor Errichtung der Staaten hatten die Våter über ihre Söhne und Knechte die höchste Gewalt, von welcher sie nicht das Geringste verlohren haben, bis auf dasjenige, was davon durch von ihnen selbst bewilligte bürgerliche. Gesezze, aufgehoben worden ist.

Alle Abtheilungen, welche zu irgend einem ges meinschaftlichen Zwekke, aber ohne alle öffentliche Ers laubniß errichtet werden, sind zwar regelmässig, je, doch unerlaubt. Dahin müssen die Bettler und Die besbanden gerechnet werden, welche auf die Art um so leicht das Betteln und Stehlen zu betreiben gedenken. Ferner gehören hierher die Abtheilungen und Brüderschaften, welche von einer auswärtigen Macht errichtet sind, um entweder gewisse lehren auszubreis ten, oder Spaltungen zum Nachtheil der höchsten Ges walt hervorzubringen.

Unregelmässige Abtheilungen, die eigentlich bloße Verbindungen, und oft nur ein Zusammenlauf des Volkes find, ohne einen gewissen Zwek, und eine ges

gens

genseitige Verpflichtung zu haben, entstehen gewönlich nur einzig aus der Aehnlichkeit ihrer Denkungsart und Sitten, werden, nach der Beschaffenheit der Absich ten eines jeden, erlaubt oder unerlaubt genannt wers den müssen; und die jedesmalige Veranlassung läßt auf die Beschaffenheit ihrer Absichten insgemein schliessen.

Verbindungen der Bürger, welche sonst zur ges genseitigen Vertheidigung geschlossen worden, sind in einem Staate, welcher an und für sich schon eine ge meinschaftliche Verbindung aller Bürger ausmacht, unnöthig, und, wegen einer zu besorgenden Landesver råtheren, verdächtig. Dieserhalb sind sie unerlaubt, und werden gemeiniglich Verschwörungen und Rotten genannt. So oft aber überhaupt die Absicht, zu der fich Bürger miteinander verbinden, verheimlichet wird, so ist diese Absicht dem Staate gefährlich, folgs lich ungerecht, und schon die Verheimlichung derselben ein Verbrechen.

Wenn eine große Gesellschaft die höchste Gewalt besist, und einige von ihnen ohne Mitwissen der übris gen unter sich berathschlagen: wie sie die ganze übrige Gesellschaft nach Willkühr beherrschen wollen; so find fie eine Rotte und eine unerlaubte Versammlung, die, zur Befriedigung ihrer Ehrsucht, durch list andere zur Empörung verführen wollen.

Hält der Bürger in einem Staate mehr Diener und Knechte, als sein Stand und seine Geschäfte es erfordern; so ist das unerlaubt, und macht ihn verdäch tig: denn er genieffet des öffentlichen Schuzzes, und hat nicht Ursach, auf seine Selbstvertheidigung zu denken.

Läuft das Volk zusammen, so entsteht gleichfalls eine Abtheilung; jedoch eine unregelmäßige, weil man sich nicht zu Einem Zwekke vereiniget. Sie wird ers Lev. Brster Theil. P laubt

laubt oder unerlaubt seyn, je nachdem die Ursach zum Auflauf erlaubt ist, oder die zusammenlaufende Men. ge ihrer Anzahl wegen dem Staate Gefahr bringt. Ist die Ursach rechtmässig und jedermann bekannt, so ist der Zusammenlauf erlaubt; wie z. B. ben Feyer. lichkeiten und Schauspielen zu geschehen pflegt. Ift aber die Anzahl ausserordentlich groß, so wird derje nige, welcher keine gegründete Urfach von seiner Ges genwart dabey angeben kann, einer aufrührischen Ubs sicht wegen verdächtig. Wenn z. B. tausend Menschen der Obrigkeit oder dem Richter eine Bittschrift übers reichen: so läßt ein solcher Zusammenlauf, ob ihn gleich die bürgerlichen Gesezze nicht gradezu verbieten, dennoch einen Aufruhr besorgen; weil eben das auch durch Einen oder durch zwey Menschen geschehen konn te. Man kann zwar die Anzahl nicht bestimmt angé ben, durch welche ein Zusammenlauf unerlaubt wird; die Menge darf nur größer seyn, als daß die gewön. lichen obrigkeitlichen Personen dagegen mit Erfolg et. was ausrichten könnten. So ist auch, wenn eine un gewönliche Menge zu jemandes Anklage vor Gerichte sich versammelt, ein solcher Zusammenlauf unerlaubt; denn sie konnten füglich durch wenige, ja durch einen Einzigen diese Anklage vorbringen. Von der Art war in Ephesus der Zusammenlauf gegen die Jünger, wo die Ungläubigen schrien: groß ist die Diana der Epbeser. Den dortigen Gesezzen zu Folge, hatten sie zwar gerechte Sache, dennoch war aber der Zu fammenlauf unrechtmässig und wurde von der Obrig Feit gemißbilliget.,,hat," sagte der Kanzler, Upost. Gesch. 19, 38 und ff.,, Demetrius und die mit ihm sind, vom Handwerke zu jemand einen Anspruch, so hålt man Gericht, und sind landvdate da; lasset sie sich untereinander verklagen. Wollet ihr aber ets ,,was anderes handeln, so mag man es ausrichten in "einer ordentlichen Gemeine. Denn wir stehen in

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der

,,der Gefahr, daß wir um dieser heutigen Empörung verklaget möchten werden, und doch keine Sache vorhanden ist, damit wir uns solchen Auflaufes ents schuldigen möchten." So weit von den Abtheilun gen, welche man gewiffermaaßen mit manchem von dem, was wir am menschlichen Körper gewohr wers den, vergleichen kann; nemlich die rechtmåssiaen mit den Muskeln, die unrechtmässigen aber mit Geschwü ren, mit Geschwulst und Beulen, die aus Unhaufung fchädlicher Säfte allemal entstehen.

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Drey und zwanzigster Abschnitt.

Deffentliche Diener der höchsten Gewalt.

Ein öffentlicher Diener ist der, welcher in Staats. angelegenheiten, auf Befehl des Oberherrn, ein Stell vertreter des Staats ist. Weil aber der Oberherr auf zwiefache Weise angesehen werden kann, nemlich in Hinsicht auf seine Natur, und in Hinsicht auf den Staat: so ist jeder, der ihn als Mensch bedient, darum noch kein öffentlicher Diener; sondern dies wird nur der seyn, der ihm bey Verwaltung des Staats zur Hand geht. Thürhüter also, Boten und andre, die nur zu der Bequemlichkeit der Innhaber der höchs sten Gewalt bey ihren Versammlungen da sind, gehō. ren nicht zu den öffentlichen Dienern. Eben das gilt von allen zur Bequemlichkeit angestellten Hausbedien. ten eines Monarchen.

Einigen öffentlichen Dienern wird die Verwal tung der sämmtlichen Regierungsgeschäfte aufgetragen; als wenn der Aufseher des noch unmündigen Monar. chen auf dessen Vorgängers Veranstaltung mit der Vormundschaft zugleich die Verwaltung der ganzen Regierung erhält. In diesem Fall ist jeder Bürger gehalten, ihm und seinen Befehlen zu gehorsamen, in sofern er im Namen des unmündigen Königes etwas befiehlet, und dadurch die Rechte des Königes nicht beeinträchtiget werden. Anderen öffentlichen Dienern wird nur die Verwaltung einer Provinz übertragen; als wenn der Monarch, oder die Machthabende Ges sellschaft jemand zum Landvogt, Statthalter oder Vis cefónig ernennet. Einem solchen muß jeder Einwoh ner der Provinz in allem gehorchen, was im Namen

der

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