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seiner Einkünfte zugestanden wird; so lebt er nur in einer fremden Gegend, welches keine Strafe ist, auch mehr zum Nachtheil des Staats, dessen Feind der Verwiesene nothwendig wird, als zu dessen Vortheil gereicht, der doch der Endzwek aller Strafen seyn müßte. Wird aber ein Landesverwiesener zugleich seis nes Vermögens verlustig erklärt; so gehöret's unter die Geldstrafen.

All' und jede Bestrafungen unschuldiger Bürger streiten wider das Naturgesez und sind feindselige Hands lungen; denn Strafen gehören nur für Verbrecher.

Wird übrigens mit einem Unschuldigen, der nicht zu der Zahl der Bürger gehört, ohne Verlezzung ei nes vorhergehenden Vertrages zum Besten des Staats strenge verfahren; so ist das keine Uebertretung des Naturgesezzes denn alle Menschen sind entweder Bürs ger, oder Feinde, oder auch vermöge eines Vertrages zwischen den Staaten Freunde. Gegen erklärte Fein. de des Staats aber, welche dem Staate schaden kön nen, erlaubt das Naturrecht, die Waffen zu ergreifen; und in einem solchen Kriege kann der Sieger zwischen Schuldigen und Unschuldigen in Absicht des Vergan genen keinen Unterschied machen, auch keines schonen, oder es müßte denn der Vortheil der Bürger dies for dern. Hieraus erhellet, daß die Bestrafung des Mas jestätsverbrechens an Bürgern mit Recht nicht blos auf ihre eigne Person, sondern auch auf ihre Kinder bis ins dritte und vierte Glied, die noch nicht da find, und folglich an ihrer Våter Verbrechen keinen Theil gehabt haben, ausgedehnet werden könne. Denn dies Verbrechen bestehet eigentlich darinn, daß He die Oberherrschaft des Staats verwerfen, und sich als Feinde desselben zu erkennen geben. Die dies aber thun, dürfen nicht als Bürger, sondern als Feinde mit Recht bestraft werden.

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Belohnung nennt man gemeinhin alles, was aus freyer Entschlieffung oder nach einem geschlossenen Vertrage gegeben wird. Geschieht es nach einem Vers trage, so ist's so viel als lohn, und bedeutet eine Vers geltung, die man für ein versprochenes oder geleistetes. Gute schuldig war. Was aber aus freyer Entschliess fung gegeben wird, ist eine aus der Gunst des Gebers herkommende Wohlthat, wodurch die übrigen Bürger zum Diensteifer gegen den Staat ermuntert werden sollen; heißt Belohnung im besondern Verstande, und wird dem lohne entgegen gesezt, den man mit Recht fordern kann. Denn obgleich alle Bürger, mit Hints ansezzung ihrer eignen Geschäfte, im Fall der Noth dem Staate auch ohne Lohn zu dienen verpflichtet sind: so hat dies doch weder in dem Naturgesezze, noch in der Einrichtung des Staats seinen Grund, sondern darinn, daß der Staat auf keine andre Weis se vertheidiget werden kann. Man nimmt gewönlich an, daß der Oberherr das Vermögen aller Bürger ohne Unterschied zur Belohnung derer anwenden föns

welche das Ihrige vernachlässigen müssen, um den Staat zu vertheidigen; so daß der geringste im Heere seinen Sold als eine rechtmässige Schuld fordern könne.

Erzeigt der Oberherr einem Bürger aus der Ab sicht eine Wohlthat, um ihn von jeder Unternehmung gegen den Staat abzuhalten; so ist sie, weil sie aus: Furcht herkam, keine Belohnung, noch eine Gunst, bezeigung von Seiten des Oberherrn, sondern viels mehr ein Opfer, womit er den schlechtgesinnten Bürs ger, zumal wenn derselbe mächtig ist, gewinnen will; wodurch aber die übrigen Bürger gewiß nicht zum Ge horsam, sondern zu einer grösseren Widersezlichkeit an gereizt werden.

Was aber den lohn betrifft, so ist dieser thèils vestgesezt, und wird aus der Schazkammer bezahlt, theils unbestimmt, und hänget von den Amtsgeschäf

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ten selbst ab. Diese lezte Art ist indeß dem Staate nicht selten nachtheilig, als z. B. in der Rechtspflege, wo ein zwiefacher Nachtheil daraus zu besorgen steht. Der eine davon ist Unhäufung der Rechtshändel; weil die Menge derselben den Richtern Vortheil schafft, und sie daher dieselben möglichst vermehren. Der andre ist, daß die verschiedenen Richter sich bemühen, so viele Rechtshåndel, als sie nur können, andern Ges richtshöfen aus den Hånden zu spielen und vor den zu bringen, bey welchem sie angestellet sind. Aber ben den öffentlichen Dienern, die das blos auszuführen haben, was ihnen aufgetragen wird, findet kein Nach theil der Art statt. Genug von den Strafen und Bes lohnungen, welche gleichsam die Nerven und Sennen find, wodurch die Glieder des Staats in Bewegung gesezt werden.

Bisjezt habe ich die Natur des Menschen, wel chen sein Stolz und andre leidenschaften bewegen, sich der Regierung irgend Eines zu unterwerfen, so wie auch die so groffe Macht seines Oberherrn, weitläuftig betrachtet, und diesen mit jenem furchtbaren leviathan verglichen, von welchem Gott im Buche Hiob 41, 24 und 25, sagt:,, Auf Erden ist ihm niemand zu glei ,,chen; er ist gemacht ohne Furcht zu seyn. Er vers ,, achtet alles, was hoch ist; er ist ein König über alle 17 "/ Stolzen. Weil er aber wie alles Irrdische dem Tode und der Vergånglichkeit unterworfen ist; und weil zwar nicht auf der Erde, aber doch im Himmel Einer da ist, den er fürchten und dessen Gesezzen er sich unterwerfen muß: so werde ich in den nächstfolgen den beyden Abschnitten von den Krankheiten und Urs sachen seines Todes, und von den Naturgesezzen reben, welchen er Gehorsam zu leisten verpflichtet ist.

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Neuns

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Der Staat kann zerrüttet und zu Gründe gerichtet werden.

Von frerblichen Menschen läßt sich zwar nichts erwarten, was unsterblich ist; wenn sie indeß ihre Vers nunft wirklich so gebrauchten, wie sie es nach ihrem Stolge von sich wähnen: so könnte ein Staat fo darrers haft werden, daß wenigstens innerliche Mängel nicht Im Stande seyn würden, ihn zu Grunde zu richten Sieht man nemlich auf den Zwek seiner ersten Errich tung, fo scheint er, wie das Menschengeschlecht selbstr mit dem Naturgefezze und der Gerechtigkeit, wodurch er eigentlich sein leben empfängt, zu einerley Dauer bestimmt zu seyn. Wird also ein Staat nicht durch eine aufserliche Gewalt, sondern durch innerliche Ema pörungen zerstöhrets so find die Stifter desselben dars an schuld. Denn wenn die Menschen endlich der Ber Fehdungen und des Blutvergiessens überdrüßig werden s fo find fie freylich geneigt, friedlich mit einander wie in einem Hause zu leben. Aber theils haben sie nicht Verstand genug, um solche Gesesse zu entwerfen, nach welchen ihre Handlungen diesem Zweffe gemäß einzus richten sind; theils fehlet es ihnen auch an Geduld und Machgiebigkeit, so bald sie von ihren ungegründeten und schädlichen Forderungen etwas verlieren follen. Es wird daher zur Errichtung eines Staats wie zu der Aufführung eines groffen Gebäudes ein geschifter Meister erfordert, wenn ein solcher Staat dauerhaft feyn, und weder die jetzigen Bürger, noch beren Nach kommen durch seinen Umsturz mit zu Grunde richten foll

Bu ben Mängeln eines Staates gehören zuvors berst diejenigen, welche aus deit fehlerhaften Grunds Lev. Erster Theil,

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såzzen, die man bey der ursprünglichen Errichtung desselben vor Augen hatte, entstehen, und diese Måns gel gleichen den Krankheiten unseres Körpers, die uns angebohren wurden.

Einer von diesen Grundfäzzen ist der: Wer nach der Würde eines Oberherrn strebt, kann sich auch wol mit einer Macht begnügen, die ges ringer ist, als sie es zum Wohl des Staates eis gentlich seyn müßte. Die nothwendige Folge davon aber ist, daß, sobald diese eingeschränkte Macht des öffentlichen Bestens wegen erweitert werden muß, diese Erweiterung eine Ungerechtigkeit zu seyn scheinen und viele Bürger gelegentlich zum Aufruhr reizzen wird. So bekommen Kinder, welche von krånklichen Eltern erzeugt wurden, wenn sie nicht frühzeitig sterben, Ausschlag und Geschwüre. Daß aber Oberherrent sich solcher nothwendigen Rechte freywillig begeben, kommt nicht immer aus Unwissenheit her; sondern sie glauben auch mol, daß sie sich diese Rechte, so bald es, ihnen gut deuchten würde, wiederum zu eigen machen können. Aber sie verrechnen sich. Denn die Bürger, welche dies nicht zugeben wollen, werden von anderen Staaten, die nicht gern die Gelegenheit, ihre Nach baren zu schwächen, ungenuzt vorüber lassen, gewiß unterstüzt werden. So wurde der Erzbischof von Can. terbury wider Heinrich, den Zweyten, deshalb vom Pabs ste unterstust, weil König Wilhelm eldlich versprochen hatte: die Freyheiten der römischen Kirche unverlegt zu erhalten. Auf eben die Art wurde den Groffen in England, mit deren Hülfe Wilhelm, der Zweyte, seinem åltern Bruder die Regierung entreiffen und sich sueigs 'nen wollte, von diesem Wilhelm eine so groffe Macht eingeräumt, daß die königliche Gewalt nicht mehr das bey bestehen konnte. Hieraus entstand die Empörung gegen ven König Johann, welche von Seiten Frank reichs unterstützt wurde.

Dies

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