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Gelegenheit, daß in den Reichen christlicher Könige es noch ein andres Reich gåbe, in welchem Geißter ober Kobolte im Dunkeln umherschlichen. Es solls ten also in Einem Staate zwey Oberherrschaften seyn ? Wie ist das möglich? Wenn man auch gleich zwischen dem Weltlichen und Geistlichen einen Unterschied mas chen will; fo find denn doch immer zwey Staaten, und jeder Bürger hat zwen Herren. Denn so balb die geistliche Gewalt sich das Recht, zu bestimmen, was Sünde sen, anmaasset; so maaffet fie fich folglich dadurch das Recht an, die Gesezze zu bestimmen, weik Sünde nichts anderes als die Uebertretung eines Ge feszes ist. Das Recht, Gesezze zu geben, eignet sich aber auch die bürgerliche Gewalt zu; und so müßte auf die Weise jeder Bürger zweyen Herren dienen, welches eine Unmöglichkeit ist. Wo also eine zwiefas che Gewalt in einem und demselben Staate gegenseia tig wirket, da sind beständig bürgerliche Kriege zu bes fürchten, wodurch der Staat zu Grunde gerichtet wird, Denn weil die bürgerliche Gewalt deutlicher in die Aus gen fållt, so wird sie auch um so mehr Anhang bes kommen; die geistliche Gewalt hingegen wird, so sehr sie sich auch unter den dunklen scholastischen Unterschei dungen und nichtssagenden Worten verbirget, eine nicht minder grosse Anzahl Menschen sich zu eigen mas then, wodurch sie den Staat, wo nicht zerstöhren, doch sehr erschüttern kann, da die Geister mehr gee fürchtet werden als die Menschen. Ein solcher Zustand des Staats lieffe sich vielleicht mit der fallenden Sucht vergleichen. Man weiß, daß von den Juden alle die, welche damit behaftet waren, unter die Befessenen gea rechnet wurden. Es ist bey dieser Krankheit etwas unnatürliches, das die Nerven im Gehirn unbrauch. bar macht und ihre natürliche Bewegung hemmt; so daß es Kranke der Art oft ins Wasser, oft ins Feuer wirfet. Eben so ifts im Staatsförper. Werden

därinn die Glieder von der geistlichen Gewalt durch Androhung ewiger Strafen und durch Berheissung ewiger Belohnungen auf einé andre Art, als es von der bürgerlichen Gewalt, der Seele des Staats, gea fchehen muß, in Bewegung gefezt, und wird durch neue und unverständliche Vorstellungen die Wirkung der gefunden Vernunft gehemmt; so müssen groffe Unis einigkeiten unter den Bürgern, gleich den Verzukkuns gen om menschlichen Körper nothwendig entstehen, und also der Staat entweder von den gegenseitigen Befesten wie von brausenden Wafferwogen überschwema met, oder von den Flammen eines bürgerlichen Kries ges ergriffen werden.

Es giebt indeß in ben Staaten noch einen andes ren Zustand, der dem dreytägigen Fieber ähnlich ist; wenn nemlich schlechtgesinnte Bürger entweder aus Haß gegen die Regierung und den Oberherrn, ober weil sie bey Bürgerkriegen ihren Vortheit zu finden glauben, die Abgaben der zum Staate nöthigen und von den Bürgern aufzubringenden Gelder burch Schmähung wider die Regierung hindern. Wird num der Oberherr den verminderten Zufluß des Geldes zur Schazkammer gewahr, so schränket er fich anfänglich ein; so bald aber die öffentlichen Angelegenheiten eine ftårkere Anstrengung erfordern, so wird er zur Lift sein ne Zuflucht nehmen, die ihn doch nur, so oft er sie auch wiederholt, mit vieler Mühe zu geringen Summen verhilft. Deshalb muß denn endlich mit Gewalt dem Gelde der Weg zum öffentlichen Schazze gebahnet werden, wenn anders der Staat nicht zu Grunde gea hen foll. Auf eben die Urt werden beym Fieber, wenn die Gefäffe mit der schädlichen Materie angefüllt find, die Adern, welche das Blut dem Herzen zuführen fols ken, nicht wie im gefunden Zustande von den Pulsa adern mit Blut versehen, woraus anfangs Kälte, Zus

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sammenziehen und Zittern der Glieder entsteht; dann folget eine brennende Hisze, und das Herz klopfet hefs tig, um dem Blute mit Gewalt einen Durchgang zu verschaffen, welches dasselbe so lange fortsezzet, bis end, lich entweder die Natur siegt, das Blut durchdringet, und die schädliche Materie durch den Schweiß fortgehet, oder aber die Natur unterliegt und der Too erfolget.

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Noch ein andrer Zustand, sonderlich in demokra, tischen Staaten, ist wie das Seitenstechen. Wie ing dieser Krankheit das Uebel darinn bestehet, daß das Blut aus den gewönlichen Gefässen in die der Brust übergeht und sich anhäufet; so häufen sich auch die: öffentlichen Gelber, anstatt daß sie in die allgemeine: Schazkammer fliessen sollten, bey diesem oder jenem Bürger an

Die Bewerbung eines Bürgers um die Gunst des Volkes, ist, so bald sie eifrigst betrieben wird, dem Staate gefährlich, Denn das Volk, welches durch. die Gesezze des Staats regieret werden sollte, wird durch Schmeicheleyen von dem seinem Staate schuldi gen Gehorsam abgezogen, und zum Gehorsam gegen Einen Bürger verleitet. Dies findet aber mehr in den demokratischen Staaten statt, als in den monar, chischen; Beyspiele der Art stellt uns der Römische Staat im Manlius, Marius, Cåsar und andern auf, und der Utheniensische Staat im Ulcibiades, Pisistras tus u. f. m.

Gar zu groffe Städte find sonderlich monarchie fchen Staaten gefährlich; nemlich wenn eine derselben, schon allein hinreicht, ein Heer bold aufzubringen und. zu unterhalten; oder wenn mehrere kleine Städte eie ner gröfferen untergeordnet sind. Diese machen alss denn in dem eigentlichen Staate sämmtlich kleine Staas ten aus, wie in den Eingeweiden des lebendigen Meng schen lebendige Würmer find. Die Freyheit, über die Gerechte

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Gerechtsame des Staats ohne Scheu zu streiten, ist nicht minder dem Staate nachtheilig. Man trifft dies gewönlich beŋ gemeinen Leuten an, die sich klug dúns ken und dadurch, daß sie die Grundgesezze immerfort im Munde führen, den Staat beunruhigen. Müssen Diese nicht wie Maden im menschlichen Körper anges sehen werden?

Zu allen diesen können noch gerechnet werden: die Fressucht, ich menue, die unerfättliche Begierde nach Erweiterung der Grenzen, wodurch Athen und Car thago ehedem zu Grunde gingen; ferner die Begierde, nach welcher man ångstlich darauf bedacht ist, erober te länder, die gleichsam nur Fleischgewächse sind, beys zubehalten; und endlich noch die Schlafsucht des Mús Rgganges und der Berschwendung.

Uebrigens, wenn in einem auswärtigen oder ins nerlichen Kriege ein Staat in der Art_besiegt wird, daß die Bürger von demselben keinen fernern Schuf erwarten können; so hört der Staat auf, und dann steht es jedem Bürger fren, sich Schuz zu suchen, wo er will. Denn der Oberherr ist gleichsam die Seele des Staats, und giebt demselben Leben und Bewes gung; ist er nicht mehr da, so können von ihm die Bürger eben so wenig mehr regieret werden, als der Leichnam von seiner abgeschiedenen Seele. Kann auch gleich das Recht des Oberherrn nur von ihm selbst freywillig aufgegeben werden, so wird doch die Vers pflichtung der Bürger gegen ihn allerdings auch durch das Ende eines Staates aufgehoben.

Dreissigster Abschnitt.

Obliegenheiten des Oberherrn.

Die Obliegenheiten des Oberherrn, er sey eine einzige Person, oder eine Gesellschaft, erhellen deuts lich aus dem Zwek, zu welchem jeder Staat errichtet wird, welcher kein andrer, als das Wohl des Pols tes ist. Dieses nach Möglichkeit zu befördern, macht ihm das Naturgefez zur Pflicht, und hierüber hat er nur Gotte allein Rechenschaft abzulegen. Zum Wohl des Volkes gehöret aber nicht etwan nur Sicherheit des Lebens, sondern auch die dazu nöthigen Bequems lichkeiten, welche jeder Bürger chre Nochtheil und Gefahr des Staats rechtmässiger Weise sich erwarb, und befizt.

Nothwendig muß dies aber so geschehen, daß er feine Sorgfalt nicht auf Einzelne richte, sondern sie auf das Wohl aller verwende; und nicht allein durch Lehre und Beyspiel für den öffentlichen Unterricht, sons dern auch für heilsame Gesezze sorge, nach welchen der Bürger seine Handlungen einrichten kann.

Der Oberherr muß insbesondre darauf bedacht feyn, alle die Gerechtfame, von welchen im achtzehn. ten Abschnitte geredet ist, unverlezt zu erhalten; weif mit diesen die Dauer des Staates aufs Genauste vers bunden ist, und ohne sie das Elend des Krieges aller gegen alle sogleich wiederkehret. Er handelt daher pflichtwidrig, zuerst, wenn er sich von einigen dersels ben tossagt, oder fie einem andern übertrågt; denn wer die Mittel fahren läßt, giebt auch den Zwek auf. Folglich streitet es wider seine Pflicht, wenn er sich ben bürgerlichen Gesezzen unterwirfet, oder dem Recht

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