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Die Arbeiterversicherung in Dänemark.

1. Invaliden- und Altersversorgung in Island.

Das erste Gesetz, welches auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung im weiteren Sinne im dänischen Reiche erging, ist das unter dem 11. Juli 1890 für das selbständig verwaltete Kronland Island erlassene Gesetz über Unterstützungskassen für Hülfsbedürftige (Anlage 1). Dasselbe bewegt sich auf einer Mittellinie zwischen blosser Armenpflege und eigentlicher Arbeiterversicherung, indem zwar die Beitragsleistungen (§§ 1 bis 5), wie bei dieser, für gewisse Arbeiterkreise (Tagelöhner und Dienstboten) genau bestimmt sind (Männer 1 Krone1), Frauen 30 Øre1) jährlich), die Gegenleistungen aber (§ 7), wie bei jener, für die einzelnen Fälle in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt bleiben. Indessen können solche Unterstützungen an schwächliche und ältliche Hülfsbedürftige, wie sie das Gesetz (§§ 1 u. 7) vorsieht, überhaupt erst vom Jahre 1900 ab bewilligt werden, weil bis dahin sämtliche Beitragsleistungen nebst Zinsen behufs Ansammlung eines entsprechenden Reservefonds zum Kapital geschlagen werden sollen; alsdann darf auch nur über die Hälfte der jedesmaligen Jahresbeiträge verfügt werden, während die andere Hälfte der Beiträge nebst Zinsen weiterhin zum Kapital zu schlagen ist (§§ 6 bis 8).

Da Island im ganzen nur 71000 Einwohner (23 700 Männer und 37 300 Frauen) hat, von denen die übergrosse Mehrheit sich selbständig durch Vieh(Pferde- und Schaf-)Zucht und Fischerei ernährt, wird der Kreis der Beitragspflichtigen ein nur beschränkter und bei den geringen Beitragsleistungen auch die Wirkung des Gesetzes eine nur bescheidene sein können.

2. Altersversorgung in Dänemark.

Eine ähnliche Mittelstellung zwischen Armenpflege und Arbeiterversicherung, wie das vorbesprochene isländische Gesetz, nimmt auch das für das eigentliche Königreich Dänemark (die Halbinsel Jütland nebst den zugehörigen Inselgruppen) erlassene Gesetz über Altersunterstützung für würdige Hülfsbedürftige ausserhalb der Armenpflege vom 9. April 1891 ein (Anlage 2); jedoch sind hier, umgekehrt wie dort, besondere Beitragsleistungen überhaupt nicht vorgesehen, während die Unterstützungsbezüge nach Vorbedingung, Umfang und Art genau bestimmt sind. Danach haben ein instanzmässig verfolgbares Recht auf Altersunterstützung nur die über 60 Jahre alten heimatsberechtigten Personen, welche ohne eigenes Verschulden versorgungsbedürftig geworden sind, die Ehrenrechte besitzen, in den letzten 10 Jahren im Inlande ihren Wohnsitz gehabt und während dieser Zeit weder Armenunterstützung bezogen noch eine Bestrafung wegen Bettelns oder Umhertreibens erlitten haben (§§ 1 u. 2).

Die Altersunterstützung ist dem Umfange nach nicht ziffernmässig festgelegt, sondern soll in jedem Einzelfall das zum Lebensunterhalt des Unterstützten

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und seiner Familie, sowie in Krankheitsfällen das zur Bestreitung der Kur- und Pflegekosten Notwendige gewähren und kann sowohl in Geld als in Natural-leistungen (auch Anstaltspflege) erfolgen (§§ 4 u. 5).

Das Gesuch um Altersunterstützung ist beim Gemeindevorstand (in Kopenhagen beim Magistrat) anzubringen, welcher nach den vorerwähnten Gesichts-punkten darüber zu entscheiden hat; gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde bei der Oberbehörde und, falls deren Bescheid nicht ablehnend ausfällt, noch die Berufung (wie in Kopenhagen gegen die Entscheidung des Magistrats) an den Minister des Innern often (§§ 3, 4, 10).

Die bewilligten und zunächst von den Gemeinden verauslagten Unterstützungsleistungen werden zur Hälfte von den beteiligten Gemeinden (wesentlich der Versorgungs-, nicht der Aufenthaltsgemeinde), zur anderen Hälfte von der Staatskasse getragen; doch ist dieser Staatszuschuss dahin begrenzt, dass er in den Rechnungsjahren 1891/92 bis 1894/95 1 Million Kronen und fernerhin 2 Millionen Kronen. nicht übersteigen darf (§§ 7 bis 9).

Über die bisherigen Wirkungen dieses Gesetzes, welches für die Hauptstadt Kopenhagen mit dem Vorort Frederiksberg erst am 1. Januar 1892 in Kraft trat (§ 11), giebt die nachfolgende Statistik näheren Aufschluss:

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Zur besseren Regelung des Krankenkassenwesens, welches ausschliesslich auf freier Vereinsthätigkeit beruhte und fast durchweg der versicherungstechnischen Grundlagen entbehrte, hatte die dänische Regierung schon in den Jahren 1861, 1866 und 1875 besondere Kommissionen eingesetzt, welche namentlich Normalstatuten und Vorschläge zur besseren Fundierung der Krankenkassen ausarbeiten sollten. Die letztere Kommission erstattete am 25. Oktober 1878 ihren Bericht, worin die überwiegende Mehrheit lediglich eine Staatsunterstützung für die im übrigen ganz selbständig zu belassenden Krankenkassen und nur eine Minderheit die Zwangsversicherung als die beste Lösung der Frage befürwortete. Einen praktischen Erfolg hatten diese Vorarbeiten zunächst nicht.

Nachdem inzwischen Deutschland mit seiner Kranken- und Unfallversicherung vorgegangen war, wurde am 4. Juli 1885 eine neue Kommission einberufen, welche in ihrem am 31. Oktober 1887 erstatteten Bericht sich wiederum lediglich für eine (von gewissen Bedingungen abhängig zu machende) staatliche Unter1) Nach dem Bestand am Anfang des Jahres. Für das Jahr 1897 beträgt die Zahl der Unterstützten 52929 (37973 Selbstunterstützte, 14956 Angehörige) und der Prozentsatz 34,3 für Männer, 37,4 für Frauen, 28,3 für Angehörige.

2) Bei 2172380 Einwohnern (1059 157 M. und 1113223 W.), nach der Volkszählung vom Jahre 1890.

3) Ohne die Hauptstadt Kopenhagen, für welche das Gesetz erst am 1. I. 92 in Kraft trat.

stützung der Krankenkassen aussprach, obwohl die statistischen Erhebungen auf eine weitergehende Regelung hinzuweisen schienen.

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Man hatte zwar im Jahre 1885 gegen 1000 Krankenkassen mit annähernd 164000 Mitgliedern 8% der Bevölkerung gezählt (darunter 250 kleinere Krankenkassen mit weniger als 50 Mitgliedern), indessen waren die Leistungen dieser Kassen ausserordentlich ungleichartig und vielfach unzulänglich. So gewährten von den Kassen, deren Mitgliederbestand mit 1, auf Kopenhagen, mit 1/, auf die Provinzstädte und mit dem Rest auf die Landbezirke entfiel, 10 nur ärztliche Hilfe (meist auch Arznei), 2, nur Krankengeld, kaum / beides zusammen; das durchschnittliche Krankengeld betrug für den Krankentag nur in Kopenhagen etwa 1 Kr., in den Provinzstädten / Kr., in den Landbezirken aber nur - Kr., bei durchschnittlich 8-9 bez. 5-6 und 4-5 Krankentagen pro Mitglied, während für Alters- und Witwenunterstützung kaum 1 Kr. pro Mitglied verausgabt wurde und die Verwaltungskosten entsprechend 1,10 bezw. 0,57 und 0,07 Kr. oder 8 bezw. 6 und 1,5% der Gesamtausgaben ausmachten. Da die überwiegende Zahl der Kassenmitglieder den arbeitenden Klassen angehörten (in Kopenhagen meist Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter, auf dem Lande Häusler und Insassen), so konnten die Leistungen und die Wirksamkeit vieler Kassen nur unbedeutend sein, wie die folgende Zusammenstellung über die durchschnittlichen Einnahmen und Ausgaben für jedes Mitglied ersehen lässt:

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Auf Grund der Vorarbeiten der 1885er Kommission war ein Gesetzentwurf1) über anerkannte Krankenkassen" ausgearbeitet worden, welcher im Jahre 1888 nach dem Vorgange Deutschlands in Verbindung mit einem „Gesetzentwurf über die Sicherung der Arbeiter gegen die Folgen von Betriebsunfällen" dem Reichstag vorgelegt wurde; beide Gesetze sollten wie in Deutschland einander derart ergänzen, dass der Krankenversicherung grundsätzlich die leichteren Fälle (mit vorübergehenden Folgen), der Unfallversicherung die schwereren Fälle (mit dauernden Folgen) zur Last fallen sollten. Nach mehrjährigen Verhandlungen gelangte man nur über den Krankenversicherungs-Entwurf zur Verständigung.

Das Gesetz betr. anerkannte Krankenkassen vom 12. April 1892 (Anlage 3) beruht im wesentlichen auf den Grundlagen des 1888er Entwurfs, hat auch wiederum den Versicherungszwang abgelehnt, obwohl die genaueren Erhebungen der Kommission gezeigt hatten, dass von den nach dem Entwurf aufnahmefähigen (versicherungsbedürftigen) 313000 Personen kaum ein Drittel - 98186 Personenthatsächlich gegen Krankheit versichert waren, und damit lediglich die in Deutschland und anderen Ländern gemachte Erfahrung bestätigt hatten, dass ohne Versicherungszwang gerade der grössere Teil der der Versicherung besonders bedürftigen Arbeiterkreise ungedeckt bleibt. Das dänische Gesetz setzt an Stelle des staatlichen Zwanges die staatliche Unterstützung. Dieselbe besteht teils in einem unmittelbaren nach Mitgliederzahl und Beitragseinnahme der Kassen be

1) In deutscher Übersetzung abgedruckt in der Zeitschrift „Die Arbeiterversicherung im Deutschen Reich", Kindelbrück i/Thür., Jahrg. 1888, S. 179 ff.

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messenen Staatszuschuss (§ 11), teils in mittelbaren Zuschüssen der Gemeinden, welche einen Teil der Krankenhauspflege und Krankenfuhren zu tragen haben (§§ 12 und 13). Mittels dieser Zuwendungen hofft man den anerkannten" d. h. solchen Krankenkassen, welche die im Gesetz gegebenen Vorschriften erfüllen und demgemäss die staatliche Anerkennung erhalten (§§ 1-5), eine solche Anziehungskraft zu geben, dass nahezu alle Versicherungsbedürftigen sich freiwillig versichern werden. Als versicherungsbedürftig und daher berechtigt, den anerkannten Krankenkassen beizutreten, gelten nach §§ 6 bis 9: Unbemittelte Arbeiter, Häusler, Handwerker und Gewerbetreibende, niedrig gelohnte Bedienstete und andere mit den genannten in wirtschaftlicher Beziehung gleichstehende Personen beiderlei Geschlechts, sofern sie das 15. Lebensjahr zurückgelegt haben.

In den gebotenen Vorteilen liegt nun allerdings für die einzelne Krankenkasse ein erheblicher Anreiz, thunlichst viele Mitglieder und hohe Beiträge zusammenzubringen, um sich einen entsprechend steigenden Staatszuschuss zu sichern; aber ob diese für den Einzelnen (namentlich so lange er noch gesund und kräftig ist) ferner liegenden Vorteile so stark sein werden, die gedachten Kreise, welche lediglich aus der Hand in den Mund leben, dahin zu bewegen, wenigstens der grossen Mehrheit nach den Krankenkassen beizutreten, und aus eigener Tasche regelmässige Beiträge zu leisten, darf nach den anderweit z. B. in Frankreich und Italien mit solchen Staatssubventionen bereits gemachten Erfahrungen billig bezweifelt werden. Im übrigen zeigt das dänische Krankenversicherungsgesetz mit dem deutschen insofern gewisse Berührungspunkte, als die Organisation der Krankenkassen (örtlich oder beruflich, §§ 4 u. 5) und deren Leistungen (freie Arzthülfe und Arznei nebst Krankengeld bis 2 des Durchschnittslohnes oder Krankenhausbehandlung, für mindestens 13 Wochen, §§ 17-22) nach gleichartigen Grundsätzen geregelt sind. Auch haben die Krankenkassen sich schon nach den einzelnen Landesteilen zu Kassenverbänden zusammengeschlossen, um namentlich die im Gesetz nicht näher geregelte Freizügigkeit unter den einzelnen Krankenkassen nach deutschem Vorbilde herzustellen und ähnliche gemeinsame Fragen entsprechend zu regeln (wie z. B. die Begründung eines allgemeinen Rückversicherungsverbandes unter den sämtlichen mit den Krankenkassen verbundenen Begräbniskassen).

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Über die bisherigen Wirkungen des Krankenversicherungsgesetzes giebt folgende Statistik näheren Aufschluss:

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1) Der Staatszuschuss wird stets nach Ablauf des Rechnungsjahres gezahlt und deshalb im nachstfolgenden Jahre verbucht (§ 15).

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