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ftein den Verkauf jurisdictionis in villa Ilisperch an das Kloster Reichenbach bestätigen und in remedium animarum suarum auf alle ihre Rechte verzichten, fteht zor dem kaufenden Prior der Buchstabe C, welcher p. 36 und 37 mit Conradus erklärt wird. 7 Nach miles steht in der Urkunde bei Mack p. 70. de Illingen und statt Salzvas Salzsag, die übrigen Zeugen find bis auf einen dieselben, wie in obiger Urkunde. 8 Eutingen im S. A. Horb.

1289. 11. Jun. Der Johanniter-Prior für Oberdeutschland, Helwig v. Randers acker urkundet, daß Conrad Faber von Balingen zu seinem und seiner Voreltern Seelenheil dem Johanniterhause in Hemmendorf Güter in Bossenhausen und in Altingen, welche jährlich 10 Pfd. ertragen, um 100 Pfd. H. verkauft und als Schenkung unter Lebenden übergeben habe, wogegen die Commende einen dritten Priester ihres Ordens zum Gottesdienst für genannte Seelen halten, im Unterlassungsfalle aber dieser Zins von Bebenhausen erhoben werden fölle, bis die Johanniter wieder ihrer Verpflichtung nachkämen.

Nos frater Helwicus de Randersacker prior domorum hospitalis sancti Johannis Jerosolimitani superioris Alemannie1 recognoscimus et presentibus profitemur, quod vir discretus Cvnradus Faber de Balgingen2 ob remedium anime sue necnon suorum progenitorum domui nostre in Hemmendorf3 bona in Bossenhusen et in Altingen5, decem libras reddencia singulis annis, pro centum libris hallens. comparauit, tradidit et donauit inter viuos, ita videlicet, quod commendator dicte domus, qui pro tempore fuerit, et fratres domus eiusdem tenentur seruare et tenere sacerdotem tercium nostri ordinis de dictis bonis siue redditibus pro salute predictarum animarum ibidem in diuinis perpetuum seruiturum deo, hac condicione adiecta, quod in quocumque anno integro dictus sacerdos, prout est supra scriptum, non teneretur ibidem, dicti proventus decem librarum ad viros religiosos in Christo dominum . . . abbatem et conuentum in Bebenhusen hoc auno, quo sacerdos prelibatus in Hemmendorf defecerit, deuoluentur, et similiter postea, quousque predicti commendator et fratres in Hemmendorf predictum sacerdotem duxerint resumendum. In cuius rei testimonium presentem litteram sigillo nostri prioratus duximus roborandam. Datum Hemmendorf, anno domini Mo. CCo. Lxxxo. IXo. die beati Barnabe apostoli.

Mit dem runden Siegel des Johanniter-Priorats für Oberdeutschland in rothem Wachs auf grauem an einem Pergamentstreifen, mit dem Bilde des h. Johannes mit der Weltkugel, in welcher das Osterlamm, in der Linken zwis schen blühenden Pflanzenzweigen. Umschr.: S. PRIORAT. DOM. HOŠPITÁL. IRLÍ. SVPERIORIS. ALEMA-NIE. Diese leßten 3 Buchstaben stehen im Siegel unter einander, an der rechten Seite des Johannes hinab.

1 In dem Namen Randersacker ist der Anfangsbuchstabe nicht deutlich geschrieben. Von dieser Familie ist wenig bekannt. Auf der rechten Seite des Main, nicht weit von Würzburg, liegt der Marktflecken Randers acker. Kolb (Ler. v. Baden, unter Heitersheim) führt Heltwieg v. Randersegg von 1299-1308 und Iselin (hift. geogr. Ler. unter Johannitermeister) Heltwig v. Randersack 1299, Beide nach Megiseri propugnaculum Europae, als den fünften Johannitermeister und Großprior in Deutschland auf. Sie sind also nach dieser Urkunde in Namen und Zeit zu berichtigen. Der Siß des Großpriors in Deutschland war vom 16. Jahrh. in Heitersheim. 2 Balingen, O. Amtsstadt im w. Schwarzwaldkreise, in einem Thale zwischen der Eyach und Steinach. Balgingen auch in v. Stillfrieds Mon. Zoller. I, p. 122, und Balginin ebenda p. 61. 3 Hemmendorf am Krebsbach im O. A. Rottenburg. Memm. B. d. O. A. Rottenburg p. 170. 4 Bossenha ufen scheint eingegangen zu sein. 5 Altingen im O. A. Herrenberg. Die Johanniter, auch Hospitaliter des h. Johannes zu Jerusalem, später

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Rhodiser, dann Malthefer genannt, theilten sich anfangs in Cleriker, Laienbrüder und Knechte, nachher in Ritter, Priester und dienende Brüder.

1289. 16. Jul. Der Edle Volkard v. Ow, im Begriff zu einem Heerzug des Königs abzugehen, übergibt um Nachlafses seiner und seinerVoreltern Sünden willen und zur Ehre der seligen Jungfrau Maria mit Wissen und Willen seiner Söhne und seiner Brüder Albert und Hermann die Nußnießung seiner Güter zu Altdorf mit allen Rechten, Leuten und Zugehör, _vorbehaltlich der Hühner- und Gänsezinse und Herbergrechte zu Gunsten seiner Brüder, dem Kloster Bebenhausen unter gewissen Bedingungen und Bestimmungen.

Euanescunt cum tempore, que geruntur in tempore, nisi recipiant a uoce testium aut scripti memoria firmamentum. Notum ergo sit omnibus hanc paginam inspecturis, quod ego, Vôlchardus de Owe nobilis, profecturus ad expedicionem regis', in remissionem peccatorum meorum et predecessorum meorum et in honorem beatæ Marie virginis, voluntate bona puerorum meorum nec non et fratrum meorum, Alberti videlicet et Heirmanni 2, per omnia accedente, vsufructum bonorum meorum in Althorf3 sitorum cum omnibus juribus suis tam in hominibus quam in aliis pertinenciis quibuscumque, excepto quod fratribus meis pullos et anseres et hospicia, si aduenerint, in dictis bonis non excludens, dolo et fraude remotis penitus, si me in via mori contigerit, honorabilibus viris . . abbati et conuentui in Beibenhûsen tanto tempore contuli, quousque ipsi xxxta. libras hallens. de manu mei procuratoris, quem ad hoc constituo quolibet anno, prout tunc sors dederit, plenarie percipiant et quiete, tali tamen adiecta pactione, quod dicti domini . . abbas et conuentus cum dictis denariis redditus trium librarum hallens. pro consolatione conuentus in alleciis in lxa. 5 conparent perpetuo ministrandis. Insuper uolo, quod predicti domni . . abbas et conuentus vsufructum antedictorum bonorum in sua plena proprietate detineant, donec ab ipsis xi libre hallens. in remedium et in restitucionem ablatorum pro me locis et personis, ipsis in scripto datis, plenarie persoluantur. Adicio eciam supradictis, ut si aliqua querela a quoquam pro restitutione aliqua in me legitime conprobata emerserit, sepedicti domni. abbas et conuentus de scitu fratrum meorum pro me satisfaciant vsufructum sibi antedictorum bonorum interim reseruato. Hiis autem omnibus rite expletis, bona prenotata ad heredes legitimos repedabunt. Hoc, inquam, testamentum condens sub attestatione sigilli mei et fratrum meorum prefatorum presentem zedulam roboraui. Acta sunt hec anno domini Mo. CCo. lxxxo. IX., XVIIo. Kalen. Augusti, indictione ida.

Mit den 3 Siegeln der Brüder v. Ow in grauem Wachs an Pergamentftreifen, alle dreieckig mit quergetheiltem Schilde und einem Löwen in der obern Hälfte. Umschriften: † SIGIL. VOLCARDI. DE. OWE., † S. ALBERTI. MILITIS. DE. OWE., SIGIL. VOLCARDI. DE. OWE.

1 Vgl. Anm. 2. zu Urk. v. 9. Jul. 1289. Volkard und sein Bruder Albert zeichneten sich im Heere K. Rudolfs aus. Volkart kam von dem in der Urkunde erwähnten Zuge glücklich wieder heim, denn im Jahr 1291 am 1. Febr. verkaufte er seinen Hof zu Altorf neben der Kirche, Fronhof genannt, mit aller Zugehör an Bebenhausen um 200 Pfd. H. und schenkt dem Kloster zugleich das Patronatrecht daselbst. Crus. Suev. Ann T. II, L. III, P. 3. p. 172. 2 Stimmt nicht mit dem Siegel überein. 3 Altdorf im O.A. Böblingen. 4 Allecium, was allec oder halec, Häring. Sexagesima vor den beginnenden Fasten.

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5 Sonntag

Dambacher.

Stadtordnungen

vom 14. bis 16. Jahrhundert.

Unter Stadtordnung sind die Vorschriften der städtischen Verwaltung verstanden, also das Verwaltungsrecht einer Stadtgemeinde. Die alten Stadtordnungen beziehen sich fast alle auf diesen Gegenstand, und wenn man sie Stadtrechte nennt, so kann damit nur das Verwaltungsrecht gemeint werden. Denn die Organisation von Gericht und Rath war gewönlich die Hauptsache, einzelne Städte bekamen wohl auch Privilegien, in bestimmten Fällen vom allgemeinen Civil- und Strafrecht für ihre Mitbürger eine Ausnahme zu machen, die Statuten solcher Städte sind dann auch eigentliche Stadtrechte, weil sie ein besonderes Recht constituiren. In jenen Städten aber, die nur ein Verwaltungsrecht hatten, blieb das gemeine Recht bestehen, nur seine Ausübung wurde an die Formen der Statuten gebunden.

Selten enthalten aber die Stadtordnungen den vollständigen Rechtszustand einer Stadt, sondern gewönlich nur die Anfänge desselben. Die Rechtsverhältnisse wurden nämlich in den Städten vielseitiger und manigfaltiger (besonders wenn die Bevölkerung zunahm), als man in den Statuten vorhersehen konnte, daher für neue Fälle neue Bestimmungen gemacht werden mußten, welche in die Gerichts- oder Rathsbücher eingetragen wurden und das bestehende Recht fortwährend ergänzten. Kam es zu einer neuen Abfassung (Reformation) des Stadtrechts, so wurden die noch gültigen Zusäge aufgenommen, welche Redaction dadurch vollständiger wurde als das ursprüngliche Statut!. In manchen Städten wurde aber keine neue Abfassung oder so spät gemacht, daß zwischen dem ersten und zweiten Statut bereits eine Menge Zusäge veraltet waren, die dadurch keinen praktischen Werth mehr hatten, aber den geschichtlichen nicht verloren, daher es mißlich ist, die Rechte verschiedener Städte blos nach ihren Statuten zu vergleichen und daraus allgemeine Resultate zu ziehen.

Neben der statutarischen Ergänzung war es auch dem Ortsgebrauch überlassen, ein Gewohnheitsrecht zu bilden und damit die Lücken der Stadtordnung auszufüllen, daher wird die Gewohnheit

Zeitschrift. IV.

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mit den Statuten als Rechtsquelle in den Urkunden angeführt 2. Wo dieß nicht ausreichte, da erholte man sich Raths bei einem Oberhofe. Dadurch hielt die Fortbildung des Rechtes gleichen Schritt mit den Vorkommnissen des Lebens, und es stellt sich heraus, daß die unvollständige Abfassung der Statute, die sich lediglich auf die Bedürfnisse ihrer Zeit beschränkte, zweckmäßiger war, als eine Vollständigkeit, die für alle Fälle ausreichen soll und es doch nicht kann, wodurch der doppelte Nachtheil der Gesegmenge und des Gesegmangels, also der Rechtsverkürzung entsteht.

Die verschiedenen Perioden der Stadtrechte sind in der Rechtsgeschichte auch darum zu beachten, weil die Rechte oft von einer Stadt auf die andere übertragen wurden. Eine Stadt, welche ihr Recht von einer andern bekam, erhielt es in dem Zustande, wie es in dem Zeitpunkt der Uebertragung beschaffen war, nicht wie es der Musterstadt ursprünglich gegeben wurde. Wenn man daher die übertragene Ordnung mit der ursprünglichen vergleicht, so ergeben sich Unterschiede, die in der allmäligen Ausbildung des ursprünglichen Stadtrechts ihren Grund haben, und je später eine Stadt ihr Recht von der andern erhielt, desto größer ist gewönlich dessen Abweichung von der ersten Abfaffung. Kleine Städte, welche die Ordnungen großer bekamen, konnten sie nicht vollständig brauchen, weil sie nicht so viele bürgerlichen Verhältnisse hatten, wie die Musterstädte. Die übertragene Verfassung dieser Städte diente eigentlich nur dazu, der kleinen Stadt in vorkommenden Fällen eine Richtschnur zu geben und die häufigen Anfragen bei den Musterstädten zu vermindern. Hiernach waren die großen und kleinen Städte zwar thatsächlich unterschieden, aber es war den kleinen erlaubt, größer zu werden und dadurch alle Rechte zu gebrauchen, die sie durch Verleihung einer größeren Stadtordnung erhalten hatten. Der urkundliche Unterschied zwischen civitates und oppida (Groß- und Kleinstädte) wird daher nicht streng beobachtet, denn er war mehr thatsächlich und vorübergehend als rechtlich begründet 3.

Ein Hauptzweck der Stadtordnungen war, für die Gemeinde einen befreiten Gerichtsstand zu bilden, daher sie Privilegien oder Freiheiten waren und hießen. Unter Stadtfreiheit war nicht die Befreiung von den Hoheitsrechten der Fürsten und Bischöfe verstanden, sondern diese konnten die Herren der Städte bleiben, auch wenn solche vom Kaiser reichsstädtische Privilegien bekamen. Es lag sogar manchmal im Interesse der Fürsten, ihren Landstädten diese Freiheiten ertheilen zu Jassen, wie es Pfalzgraf Ludwig II für seine Stadt Alzey durch Kö

nig Rudolf I that, welcher 1277 dieser Stadt die immunitates, jura et honestæ consuetudines der Reichsstädte verlieh, jedoch so, daß der Pfalzgraf und seine Erben ihre consueta et debita servitia zu Alzey behielten. Der Zweck des Pfalzgrafen ist hieraus flar, er wollte seiner Stadt einen befreiten Gerichtsstand (immunitas) verschaffen, damit ihre Bürger nicht vor auswärtige Gerichte gezogen werden. sollten, bei welchem Privilegium seine Hoheitsrechte unberührt blieben und er den Vortheil hatte, auswärtige Vorladungen Alzeyer Bürger durch die königliche Freiheit abzuweisen, ohne gegen jede solche Ladung bewaffneten Widerstand nöthig zu haben.

Der Lehensadel bekam denselben befreiten Gerichtsstand für seine Gemeiner oder Burgmannschaft, daher werden in den Urkunden manchmal dreierlei Rechte angeführt: Stadtrecht, Burgrecht und Landrecht. In diese, nebst den Immunitäten der Dörfer, die ihr eigenes Weisthum hatten, löste sich die Gauverfassung auf, nicht das Gaurecht, welches als gemeines Recht bestehen blieb und nur je nach dem Gerichtsstand gehandhabt wurde. Daher auch so manche Uebers einstimmung im materiellen Inhalt des Rechts und der Grundsag, daß in allgemeinen Rechtsverhältnissen, wie bei Kauf und Verkauf, Schulden u. dergl. das materielle Recht den Formen aller jener Gerichtsstände vorgezogen wurde, und diese den Vollzug des Rechtes nicht hindern oder aufheben durften 4.

Durch ihren eigenen Gerichtsstand mußte die Stadt sich auch selber schügen, daher war ihre Befestigung die nothwendige Folge ihrer Eremtion. Zur städtischen Befestigung gehörten Gräben, Ringmauern und Thore mit Thürmen, denn diese drei Gegenstände waren damals zum wehrhaften Schuge nöthig und unterschieden die Stadt vom Dorfe. Es gab und gibt viele Dörfer, die mit einem trockenen oder nassen Graben umgeben waren und Thore hatten. Diese Umfassung war aber nicht wehrhaft, denn hinter dem Graben stand keine Ringmauer, die Thore hatten keine Thürme mit schmalen Eingängen, sondern weite Flügel, daß ein beladener Heuwagen durchfahren konnte. Die Bestimmung der Dorfumfassung war also nicht zur Vertheidigung, sondern für die ländlichen Zwecke, daß dadurch der Etter von der Gemarkung abgeschlossen und dem Vieh das ungehörige Auslaufen in's Feld versperrt wurde 5.

Wir haben für den Begriff Stadt in unserer Sprache kein eigenes Wort, aber beide Ausdrücke, die wir brauchen (Stadt und Weichbild) bedeuten in den Sprachen, aus welchen sie herrühren, befestigte Orte, beweisen also, daß die Befestigung zu dem Begriffe gehört 6,

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