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Diese war verschieden nach ihrem Ursprung, ob nämlich eine Burg mit einer Stadt verbunden wurde oder nicht, und ob die Stadt erweitert wurde oder ihren ersten Umfang behielt. Aus den Burgen der Städte wurden in der neuern Kriegskunst Citadellen ; im Mittelalter verband man die Burgen, die höher lagen als die Städte, mit diesen durch eine Ringmauer, welche den Berg herab um die Stadt lief, wie es zn Schriesheim und Rothenberg bei Wiesloch der Fall war, was aber eine große Besagung erheischte und die längere Vertheidigung erschwerte. In größerem Maßstabe ist diese Befestigung zu Schaffhausen ausgeführt. Man lernt aus Cäsar, daß die gallische Stadt Besançon auf dieselbe Art befestigt war 7. Jede Burg behielt ihre eigene Befestigung, wie z. B. in Meersburg, mochte sie höher oder in gleicher Ebene mit der Stadt liegen, und ebenso behielt die alte Stadt ihre Befestigung, wenn Vorstädte angebaut wurden. So war die alte Stadt Freiburg von der angebauten Vorstadt Neuenburg (die abgebrochen ist) durch Mauern und Thore abgeschlossen; so ist es Konstanz noch jezt von der Kreuzlinger Vorstadt; so war es Heidelberg von der Bergheimer Vorstadt durch den ehemaligen Mittelthørthurm und den Graben (jezt die Grabengasse); so bildet die alte Stadt Bruchsal noch jezt den durch Thore und Gräben abge= schlossenen Mittelpunkt der angebauten Vorstädte. Ebenso läßt sich noch in St. Gallen die alte Stadt von der Erweiterung unterscheiden.

Da in den Urkunden manchmal Stadt und Gemeinde unterschieden werden, so haben diese Ausdrücke nach obigen Verhältnissen nicht überall die gleiche Bedeutung. War keine Burg in der Stadt, so wurden unter Stadt die Bürger und Beisaßen verstanden, welche in der Stadt wohnten, und solche Einwohner, die Schußrecht hatten ; zur Gemeinde gehörten aber auch jene Bürger, die auswärts wohnten, mochten sie fländiges Bürgerrecht haben (wie gewönlich die Ausbürger und Pfalbürger), oder nur auf eine bestimmte Zeit sich das Bürgerrecht gekauft haben (gleichsam transitorische Bürger 8). Die Burgmannschaft gehörte zur Stadt, wenn sie zugleich für deren Vertheidigung bestimmt war, wie zu Landau, und hatte daher an Antheil an der Verwaltung. War die Burg für sich, so bildete die Be= sagung einen eigenen Gerichtsstand, hatte ihr eigenes Burgrecht, wie zu Oppenheim.

Seit den legten 30 Jahren ist unser Städtewesen in gewerblicher und rechtlicher Hinsicht gründlicher, d. h. mehr aus Urkunden, und selbständiger, d. h. weniger befangen in örtlichen Vorurtheilen, als

früher untersucht worden. Die Forschung aus ungenauen Urkunden und Proceßakten genügt der wissenschaftlichen Kritik nicht und die einseitige Benügung solcher Quellen erschwert die vollständige und sichere Vergleichung des Städtewesens. Durch diese Vergleichung will man nicht nur die Verwandtschaft und Uebereinstimmung kennen lernen, sondern auch die Unterschiede hervorheben und nachforschen, wie beides entstanden ist, um dadurch zu einer klaren Einsicht über die Entstehung unseres Städtewesens zu gelangen. Sowohl die literarische Uebersicht der vorhandenen Stadtrechte, als auch die Sammlung derselben und die Bearbeitung einzelner Städtegeschichten sind dazu zweckmäßige Vorarbeiten, die in neuester Zeit sehr zugenommen haben und dadurch die Vervollständigung erleichtern, welche als wissenschaftliche Grundlage nöthig ist 9.

In der Verfassungsgeschichte der oberrheinischen Städte zeigen sich außer der römischen drei andere Grundlagen, auf welchen die städtischen Behörden errichtet wurden. Die ursprüngliche und eigenthümliche Behörde scheint mir der Ammann zu seyn, der in den lateinischen Urkunden gewönlich minister heißt. Der Sprache nach war der Amman der Vorstand der armen Leute (ambacti). Der Ammeister zu Straßburg war daher bis ins 17. Jahrh. der untere Civil- und Polizeirichter, zu dessen Geschäftskreis Schuldklagen bis zum Betrage von 3 Pfund Pfenning, so wie die Streitigkeiten über Hausmiethe und Zins und die Bestrafung nächtlicher Ruhestörung gehörten. In den schwäbischen Städten war der Amman im 13. Jahrh. der Vorstand des Rathes (consulum), welcher in den fränkischen Gemeinden Bürgermeister genannt wurde, zu dessen Geschäftsfreis die Streitigkeiten über Grundeigenthum und dessen Nugen und Lasten gehörten. Die Benennung Amman scheint sich nicht über den Umfang des alten Herzogthums Schwaben auszudehnen, daher sind die Urkunden beachtenswerth, wodurch man die Verbreitung dieser Behörde nachweisen kann 10.

Dagegen ist der fränkische Schultheiß wohl in ganz Schwaben anzutreffen und zwar in Folge der fränkischen Herrschaft. Der Schultheiß hatte nämlich von dem König den Blutbann, denn er war Criminalrichter. In der alten Straßburger Verfassung des 11. Jahrhunderts heißt er causidicus, eine wörtliche Uebersegung von Schuld (causa) und heißen (dicere), weil er das Urtheil aussprach (sententiam dicere.). Die Schöffen hießen judices (qui jus dicunt), weil sie über den vorliegenden Fall das Recht aussprachen, die An

wendung dieses Rechts auf die angeklagte Person war der Urtheilspruch (causæ dictio) 11.

Ein lombardischer Einfluß läßt sich im schwäbischen Städtewesen auch erkennen, es ist der potestas und capitaneus, beide weisen durch ihre Benennung auf die lombardischen Stadtbeamten, die podestà und capitano hießen. Der capitaneus fam mit der Bedeutung der städtis schen Gewerbe auf, er war Zunfthauptmann und Anführer der Zünfte im Kriege. Der Vorstand der Zünfte hieß früher in den Rheinstädten Burggraf, wie zu Straßburg, den man heutzutage Obermeister oder Oberzunftmeister nennt 12. Sowohl die politische Verbindung mit der Lombardei unter den schwäbischen Kaisern als auch die Handelsbeziehungen mit Oberitalien mögen diese Nachahmung vermittelt haben.

Was der tribunus in den alten Rheinstädten war, ist schwer mit Bestimmtheit anzugeben, weil das Wort schon bei den Römern verschiedene Bedeutungen hatte und bei uns nicht oft vorkommt. Zu Speier wird bereits vor der Stadtverfassung ein tribunus urbis im Jahr 1084 angeführt, der bei den Christen dasselbe Richteramt versah, wie der Vorstand der Synagoge (archisynagogus) bei den Juden. Da diese nur mit fahrender Habe handeln durften, so bes zog sich das Richteramt unter ihnen hauptsächlich auf Geldforderungen, demnach hätte auch der tribunus nur solche Schuldklagen zu richten gehabt 18.

Aus diesen Nachweisen ergibt sich, daß es für die Geschichte der Stadtrechte nüglich wäre, wenn man die urkundliche Darstellung der Behörde einer alten und bedeutenden Stadt am Rhein besäße, weil man darnach die Bruchstücke der Verfassungsgeschichte anderer Städte beurtheilen könnte. Es eignen sich zu einer solchen Untersuchung vorzüglich Mainz und Straßburg, deren Geschichte aber gerade in dieser Beziehung noch nicht hinreichend erforscht wurde. Wenn ich daher einen kleinen Versuch über Mainz beifüge, so wünsche ich damit nur Andere aufzumuntern, den Gegenstand umfassend zu behandeln. Denn er gibt manche belehrenden Aufschlüsse, wie z. B. schon die Geschichte der Behörden in den Rheinstädten beweist, daß bei ihnen das fränkische Recht der Capitularien auch nach dem Ausfterben der Karolinger fortgedauert hat, was sich auch in den Landbezirfen, namentlich in den Verhältnissen der Dorfpfarreien zeigt.

Die Behörden der Stadt Mainz im 11. und 12. Jahrh. standen entweder unter dem Kaiser oder unter dem Erzbischof. Der Kaiser hatte zuweilen nur einen Beamten zu Mainz, der aber zwei Haupt

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geschäfte besorgte, nämlich die Stadtgrafschaft und die Bisthumsvogtei, manchmal aber wurden dafür zwei Männer aufgestellt. Der Stadtgraf hieß urbanus comes im Jahr 1105, comes urbis 1123, comes allein 1124, Mogontinus comes 1132, und præfectus urbis 1069, 1124, 1135 und 1143; der ecclesiæ advocatus erscheint 1123, und bestimmt als advocatus Moguntinæ ecclesiæ 1124 14. Als Stadtgraf verwaltete er die kaiserliche Gerichtsbarkeit, als Kirchenvogt den kaiserlichen Kirchenschuß. Er steht als Zeuge in Urkunden nicht unter den Ministerialen des Erzbischofs, sondern unter den Laien, und unmittelbar hinter dem Pfalzgrafen, was seine vom Bischof unabhängige Stellung deutlich anzeigt. Die Laici in den Mainzer Urkunden jener Zeit werden nämlich mit dem Beisage liberi und liberales bezeichnet und stets den Ministerialen vorgezogen 15.

Die bischöflichen Beamten werden in den Urkunden sämmtlich ministeriales oder servientes genannt. Am frühesten erscheint der Vicedom, vicedominus, 1056, der auch in den spätern Urkunden regelmäßig als der erste Beamte aufgeführt ist 16, und in allen oberrheinischen Bischofssigen vorkommt. Nach ihm kam der Schultheiß, zuerst 1123, welcher 1124 mit dem Stadtgrafen nach Art der Consuln am Schluß einer Urkunde angeführt wird (anno 1124, Arnoldo urbis prefecto, Ernesto sculteto), beide stehen also neben einander wie Ober- und Unterrichter 17. Im Jahr 1127 erscheint als dritter Beamte der Münzmeister, magister monetæ, und 1128 der Waltbote, walpodo, walpotus, ferner 1130 der Rheingraf (ringreve, ringravius, comes Reni), sodann 1135 der camerarius civitatis und zwar vor dem Vicedom, wie auch einigemal der Rheingraf diesem voransteht

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Verschieden von diesen Beamten waren die Officiati oder Officiales, die stets nach den Laien und Ministerialen aufgeführt werden, also keine Geistlichen waren, die etwa zum Officialat gehörten, sondern eine niedere Dienerschaft 19; ferner ländliche Beamten, die nur bei zufälliger Anwesenheit in der Stadt unter den Ministerialen in Urkunden angeführt sind und daher selten vorkommen, wie der Cent= graf (centurio) von 1118 und der villicus von 1135 20. Endlich gehören hieher die bischöftlichen Hofämter des Truchsäßen, Schenken und Marschalls, welche in Urkunden seit 1144 erscheinen und hinter den Judicialbeamten stehen, weil sie mit der städtischen Verwaltung nichts zu thun hatten 21.

Der Stadtgraf als kaiserlicher Beamter war ein römisches Ueberbleibsel, wie schon sein Namen comes anzeigt; denn er gehörte in der römischen Zeit zum Gefolge, zur Suite des Kaisers, dessen Hofhaltung

man im vierten und fünften Jahrhundert sacer comitatus hieß, welche Benennung durch die wechselnden Residenzen und die Reisen der Kaiser in den Kriegszeiten aufkam 22. Weil der Mainzer Graf aber ständig in der Stadt blieb, so bekam er auch den andern römischen Namen præfectus urbis (urbi).

Da in den Mainzer Urkunden liberales und ministeriales, sodann liberi und servientes Gegensäge sind, so ist klar, daß der Stadtgraf deshalb zur ersten Klasse gehörte, weil er kein Diener des Erzbischofs war, denn zum Kaiser stand er allerdings im Dienstverhältniß. Hiebei ist auch der alte Begriff der Freiheit zu beachten, worunter man Abgabenfreiheit verstand, was bei dem Grafen der Fall war, da er dem Bischof weder Tribut bezalte, noch die Gebühren mit ihm theilte 23.

Von den Ministerialbeamten stand der Vicedom an der Spige der bischöflichen Stadtverwaltung, ungefähr mit der Befugniß, wie der Oberamtmann einer Stadt. Denn als Delegat seines Herrn des Erzbischofs (qui vices domini episcopi gerebat) übte er die ihm übertragenen Regierungsrechte sowol in richterlicher als administrativer Hinsicht aus. Daher hieß man auch das Stadtamt in einer bischöf= lichen Residenz hie und da Vicedomamt wie zu Bruchsal, und der Bischof von Worms hatte ebenfalls seinen Vicedom 24. Der Münzmeister war für Handels- und Marktorte nöthig, wo viel Geldwechsel statt fand, daher auch bei Erhebung der Städte zu Marktorten das Münzrecht verliehen wurde, welches der Münzmeister zu besorgen hatte 25. Den Rheingrafen muß man wohl von dem Grafen des Rheingaues unterscheiden, denn dieser heißt in den Urkunden comes in Rinegowe; jener aber war der Oberbeamte über die Rheinfischerei, wie man aus dem spätern pfälzischen Institut der Rheingrafen erfieht, welche demnach schon zu Anfang des 12. Jahrh. vorhanden waren, was auch mit der frühen Bedeutung der Fischerzunft zu Worms (seit 1106) übereinstimmt 26. Der Stadtkämmerer war im Jahr 1145 ein geistlicher Würdenträger, ein Probst, und dieses Amt wohl das einzige, welches einem Geistlichen verliehen werden konnte. Neben ihm kommt der camerarius curiæ vor, der Hofkämmerer, in welchem Unterschiede schon die Anfänge einer Finanz- und Hofkammer, einer Staats- und Hofkasse liegen 27.

Als eigentliche Stadtbehörden erscheinen 1294 der camerarius (scil. civitatis), scultetus, judices, consules et universitas nostrorum civium Moguntinensium. Der camerarius und die consules, der scultetus und die judices gehören zusammen; jene hießen gewönlich Bür

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