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vertheidigt wurden Ich seße einige Beispiele aus dem Konstanzer Bürgerbuch her. „Eberhart von Ramswag, den empfieng der rat ze burger vor wihennehten anno 1377 und gab 12 guldin ze ftùr und soll och nú hinnan hin allù jar ze sant Martins tag 12 guldin ze stür geben; und het gesworn, mit finer vesti Blatten ze wartent, und het daz burgreht ze haltend als ander ussburger. Her Hainrich von Hewen ward burger — und swür fünfiar burgerreht ze haltend und gewaertig ze sinde mit sinen veftinen, die er inne hat, si sigen gar sin, oder halb, ald die im werdent. und sol jecz ze s. Walpurg tag (1. Mai) ze nehfter geben 20 guldin, und dar nach a‹llù jar ze s. Martins (tag) 28 guldin. und het er im selben behalten, ob dekain unser burger mit im ze schikken gewnne, dem wil er reht halten vor dem rat; und so dù ftat ain uszôg tût, so sol er dienen, als sich der rat erkent. Anno 1378." Aus demselben Grunde des Schußes und der Hülfe nahmen auch Geiftliche vorübergehend das Bürgerrecht, thaten aber keine persönlichen Dienste, sondern bezahlten dafür Gebühren. Ein Beispiel aus demselben Buche: „Her Eberhart der infigeler, korherre ze dem thüme ze Coftens het gesworn fünf jar burgreht ze haltend, und sol verftùren als ander burger, won allain fin goßgaben (d. H. ausgenommen sein Opfergeld), und fol dienen, als fich der rat erkent. Anno 1377." Vergl. Thomas der Oberhof zu Frankfurt. S. 176 flg.

9 Ein gutes Hülfsmittel ist folgendes Verzeichniß: Deutsche Stadtrechte des Mittelalters, theils verzeichnet, theils mitgetheilt von H. G. Ph. Gengler. Erlangen 1852. 8. Nüßlich dazu find die Notizen von Kausler im Anzeiger 3, 18. 4, 25. über Handschriften der Stadtrechte von Wimpfen und Nürnberg und andere Nachweisungen daselbft 8, 37 flg. Ferner ift beizufügen die Stadtordnung von Frißlar von 1499 bei Würdtwein subsid. nov. 10 præf. p. XLIX flg. Sodann die Notizen aus der großen Stadtordnung von Bingen von 1489 in Schaab's Gesch. von Mainz 3, 363 flg. Der Stadtfrieden zu Mainz aus dem 14. Jahrhundert bei Würdtwein subs. dipl. 11, 358. Ein anderer von 1335 in Desselben diplom. Mogunt. 1, 490. Die Stadtrechte von Offenburg, Gengenbach und Zell am Harmersbach stehen in der Sammlung der Landrechte. Karlsruhe 1805. 2, 3–58. Die zwei alten Stadtrechte von Straßburg find wieder abgedruckt in den Deutschen Stadtrechten des Mittelalters, herausgegeben von E. T. Gaupp. Breslau 1851. Bd. 1, 36 flg. Bei diesem Anlaß will ich noch einige andere Quellen anzeigen, die zum Umfang dieser Zeitschrift gehören. Die Hs. der Freiburger Universität Nr. 18 enthält Statute von Villin gen aus den Jahren 1563-66, besonders eine Verordnung über die Annahme der Hinterfaßen und über die Viehtheilung. Sehr zahlreich find die geschriebenen und gedruckten Ordnungen von Straßburg, ich will von den leßten nur die hauptsächlichen näher angeben. 1) Der Stadt Straßburg verordneten acht AlmentHerren, sodann ihres Schreibers und dero Büttels oder Knechts Ordnung. 1749. fol. (enthält die Almendordnung von 1570. Artikel von 1427 und 1627. Die Almendnießung von 1533. Ich bemerke dazu die Almendordnung von Gladbach am Niederrhein von 1243 bei Binterim und Mooren, Erzdiöc. Köln 4, 29). 2) Extract der Stadt Straßburg Burgerordnungen. 1649. fol. (enthält die Verordnungen von 1594. 1603. 1612. 1613. 1620. 1627. 1637. 1641). 3) Anhang zur Burgerordnung von 1668. 4) Der Stadt Straß

burg Policeyordnung. 1708. fol. 5) Constitution und Saßung über das ungeerbte Außgohn. 1552. fol. 6) Eheordnung. 1565. fol. 7) Hochzeitordnung. 1581. fol. und 1603. 8) Ueber das Gauthauß und Stattgericht. 1590. fol. 9) Ernewerte Ordnungen eines ehrsamen Rhats der Statt Straßburg von Gerichten und gerichtlichen Processen, mit anhangender verbesserter Ordnung der Procuratoren. 1598. fol. 10) Eine Reformation voriger Ordnung von 1620. fol. 11) Ordnungen das Schirm-Gericht betreffend. 1637. fol. revidirt 1737. 12) Der Ammeister Audienzien Ordnung. 1670. fol. 13) Ordnung und Tar derer Ambtleuthe, Ambtschreiber, Ambtschaffner und Fiscalen. 1736. fol. 14) Ordnung kays. Maj. delegierten Cammerrichtern inn der stadt Straßburg. s. a. (17. Jahrh.) fol. 15) Extract der Statt Straßburg Ordnung von Contracten, von 1433-1646. (betrifft Kinderverträge, Erbschaften und Abgaben davon [Pfundzoll], Unterkauf, Lehengüter, Bletsch- oder Fürkauf, Falliten, Taggut, Wucher, liegende Güter, Juden, Schauffelrecht, Gotteshäuser, Pfandrecht, Kapitalien, Erblehen, Ehrschaß, Gütergemeinschaft und Depofiten). 16) Concursordnung. 1702. fol. (ift ein neuer Abdruck der Ordnung von 1650). 17) Reformirte Ganth- und Executions-Ordnung. 1747. fol. 18) Erneuerte Inventir-Schreiber-Ordnung. 1690. fol. 19) Constitution und Saßung, wie das Gotsleßtern, Flüchen, Spielen, zů- und volltringken, der Eebruch, Nodßog, Jungkfrawen schwechen, Hürerey und Coplerey gestrafft werden soll. 1529 fol. Von den speciellen Policeiordnungen der Stadt Straßburg will ich ebenfalls nur einige der bedeutenderen, die gedruckt sind, angeben. 1) Straßburgisches Collegium medicum, sambt beygefügten Ordnungen der medicorum und Apotecker. 1675. fol. 2) Nevidirte Würth- und Weinumgelds-Ordnung der Statt Straßburg. 1736. fol. 3) Ordnung der Weinkieser. 1736. 4) Der Keller-Weinsticher. 1736. 5) Biersieder und Bierkieser Ordnung. 1736. 6) Ordnung des Weinmarkts auf dem Barfüßer Plag. 1736. 7) Craan(Kranen-) Ordnung. 1736. 8) Wiederholte und ferners vermehrte Mehlwäger-, Müller- und Mühlschauer-Ordnung. 1736. 9) Kornwerfer Ordnung. 1736. 10) Verbesserte Kornmarktsordnung. 1736. 11) Geänderte und vermehrte Fleischschauer-Ordnung. 1736. 12) Ordnung der Fleischschauer auf dem Land. 1736. 13) Ordnung des Pferdunterkaufs. 1736. 14) Landpolicey-Ordnung. 1736. 15) Revidirte Ordnung der Statt Straßburg Kauffhauß-Beambten und des Kauffhauses. 1737 (betrifft auch die Güterbestätter, Wafferbestätter, Controleurs, Packer, Spanner, Kärchelzieher und Träger). 16) Policeyordnung die Kinderzucht betreffend. 1738. 17) Ordnung des Kornmeisters. 1738. 18) Ordnung des Controleurs auf der Statt Speicher. 1738. 19) Ordnungen für der Statt-Kiefer und den Controleur des Statt-Kellers. 1738. 20) Policey-Ordnung über die Buchdrucker, Verlägere und Buchhändlere. 1740. 21) Ueber das Tegen- und Gewehrtragen. 1740. 22) Erneuerte und verbesserte Artickel eines löbl. Corps derer chirurgorum oder Wundärzte der Stadt Straßburg. 1747. 23) Ord. nung des Hebammen-Meisters und der Hebammen. 1757. 24) Der Mackler und Unterkäufer. 1712. 25) Ueber die Aufführung der Stubenväter bei Ankunft und Aufenthalt der fremden Handwerksgesellen. 1745. 26) Renovirte Wurz-Ordnung von 1679 (über den Kleinhandel mit Gewürzen und Speces reien). 27) Revivirte Kleiderordnung 1660. Neu verbessert 1688, 28) Re

vidirte Leichenträger Ordnung. 1665 und 1735. 29) Leichenordnung. 1673. 30) Gefind- und Kaufflerin- oder sogenannten Mägd-Verdingerinnen-Ordnung. 1738. 31) Erneuerte Feuerordnung. 1765. 32) Die Gimplerin und Hausräthe der Minderjährigen betreffend. 1743. 33) Hebammenordnung. 1688. Die vielen Verordnungen über Zoll, Steuern und andere Finanzgegenstände übergehe ich, weil sie nicht zunächst hierher gehören, und bemerke, daß die meisten obiger Ordnungen auf älteren Statuten beruhen, die auch oft darin angeführt werden, und bis ins 15. Jahrhundert zurückgehen. Diese Htetige Erneuerung auf der Grundlage alter Verhältniffe dauerte bis zum Jahr 1789, daher auch in den Straßburger Verordnungen bis dahin das Geldwesen nach Pfund, Schilling und Pfenning berechnet wurde, wie im Mittelalter.

10 Das Copialbuch von Salmansweiler 3, p. 9. enthält eine Urkunde von 1273, wonach ein Rechtsstreit über das Eigenthum eines Bauernhofes coram ministro et consulibus civitatis in Pfullendorf verhandelt wurde. In einer andern Urk. von Salem v. 1290 (ibid. p. 268), die ebenfalls liegende Güter betrifft, ist der amman von Pfullendorf als Zeuge angeführt. In einem Güterstreite vor dem Landgericht erscheinen die ministri von Pfullendorf und Ueberlingen als Zeugen und Vögte im Jahr 1285 (ibid. p. 16). In dieser leßtern Stadt schøn 1216 (ibid. 1, 133). Ebenso kommen die ministri von Buchhorn und Lindau 1280 vor (p. 116) und zu Stoďkach 1278 (p. 222), zu Leutkirch 1290 (p.264), zu Konstanz 1290 (p.290) als minister civitatis, vielleicht, um ihn von den Ministerialen zu unterscheiden. Eine Privaturkunde über Grundzinse zu Reutlingen von 1303 ist ausgestellt durch den minister et universitas civium et consulum (p. 307). Minister et consules civitatis in Phullendorf beurkunden einen Güterkauf 1293 (ibid. 2, 280). Der minister et universitas civitatis in Mængen bestätigen einen Güterverzicht 1295 (ibid. p. 288), ebenso bestätigen den Verkauf eines Hofes der minister, consules et universitas civitatis Ulmensis, 1295 (p. 308). Diese Stellen mögen hinreichen, um den Geschäftskreis und die Verbreitung des Ammanns in Schwaben im 13. Jahrh. zu erkennen. Im 14. und 15. Jahrh. hießen die 3 Vorstände der Bürgerschaft zu Konstanz burgermaifter, vogt und amman, dagegen zu Rotweil 1328 Schultheiß, Bürgermeister und Richter (Salem Cop. Buch 4, 195). Die Befugnisse des Ammanns, der in teutschen Urkunden auch anman heißt, stimmen mit jenen des minister überein. So entscheidet der anman zu Ehingen 1315 einen Güterstreit (ibid. 4, 56) und im Jahr 1304 bestätigen minister et consules dieser Stadt einen Güterkauf (ib. 2, 346). Amman, Rath und Gemeinde zu Sulgen bezeugen das Vermächtniß eines Hauses 1324 (4, 209). Ammann, Rath und Gemeinde zu Biberach bezeugen die Steuerfreiheit eines Hauses 1331 (4,215). Amman und Rath zu Ueberlingen beftätigen das Vermächtniß eines Teftators 1326 (ib. 4, 218). Amman -und Rath zu Ravensburg bezeugen einen Mühlenzins 1319 (4, 107). Er heißt im Jahr 1345 ftetamman (4, 392). Amman und Richter zu Mengen bezeugen und beglaubigen einen Güterkauf 1322 (4, 122). Amman und Bürger zu Mößkirch thun daffelbe 1352 (4, 440). Ein anderer Güterkauf wurde urkundlich ausgefertigt vor Amman und Rath zu Pfullendorf 1343 (4, 478). Jm Jahr 1295 wird der Amman zu Ulm von dem Grafen von Kirchberg zum Bürgen bei einem Güterverkauf eingeseßt (ibid, 2, 351). Von dem Amman

unterscheide ich den Ambahtman, denn dieser war ein ministerialis oder Dienstmann, kein minister, f. die Urk. bei Schöpflin Als. diplom. 2, 155. 167. In Frankreich hieß er auch wirklich ministerialis. Warnkönig französ. Staats- und Rechtsgesch. 1. Urk. S. 34. Als Gefällverwalter oder Rentmeister kommt der ammetman im Jahr 1303 im Salbuch des Klosters S. Lamprecht bei Neustadt in der Pfalz vor, fol. 58. S. Anmerk. 19 über die Officiales. Die Form Ambachtman ist mehr in Niederland und Nordteutschland gebräuchlich und daraus wurde Amtmann gemacht. Die „Kurze Abhandlung von den Ammeistern der Stadt Straßburg von Joh. Mart. Pastorius“ (Straßburg 1761. 8) hat weniger aus Urkunden als aus gedruckten Werken geschöpft und gibt daher keinen vollkommenen Aufschluß. Pastorius behauptet, der Ammann sei der frühere magister scabinorum gewesen, und da die 100 Scheffen zu Straßburg nur aus den Zünften gewählt wurden, so wäre hiernach der Ammann der allgemeine Zunftvorstand mit der Befugniß des Oberrichteramtes gewesen.

11 De sculteto, qui et causidicus dicitur. Altes Straßb. Stadtrecht §. 8. Im 13. Jahrh. war causidicus der Fürsprech. S. Bd. 3, 123. In Schwaben erscheinen sculteti zu Eßlingen 1280, zu Mühlheim an der Donau 1268, zu Hechingen 1256 (Cop. Buch v. Salem 3, 164. 186. 190). Eine Menge Bes lege enthalten die Register zu den vorigen Bänden. In Frankfurt kommt 1230 ein subscultetus vor. Böhmer cod. Franc. 1, 55. Er wird im Jahr 1278 auch vicescultetus genannt. S. 184. 186. Also Stellvertreter wie der Vicedom. Eine Urkunde v. 1400 im Cop. Buch des Straßburger Münsters fol. 113, welche „der underschultheisse des Riches gerihtes zü ObernEhenheim“ ausgestellt hat, betrifft eine Klage über Haus- und Hofzinse, die feit 6 Jahren nicht bezahlt wurden. Vgl. Bluntschli Staats- und Rechtsgesch. v. Zürich 1, 173 flg. Die Schultheißen in den oberrheinischen Städten, wie zu Freiburg, Basel, Mühlhausen, Rheinfelden, Säckingen, Ruffach, Rosheim, Colmar, Schaffhausen 2c. brauchen keine Nachweisung; ich will daher nur aus dem Thennebacher Güterbuch von 1341 bemerken, daß auch in den breisgauischen Dörfern die Schultheißen manchmal erwähnt werden, wie z. B. in Kirchzarten, Munzingen, Oberrimsingen, Bollschweil 2c.

12 S. oben Bd. 3, 123. Bd. 4, 115. Potestas et consules stehen in den Urkunden lombardischer Städte, wie in den unsern magister et consules. Seit dem 12. Jahrh. waren diese Behörden den Schwaben bekannt. Pertz mon. hist. 4, 146. 156. 161. In potestas liegt der Begriff der rechtmäßigen Obrigkeit. Mit Bezug auf den jährlichen Wechsel der Aemter und den Schuß der Obrigkeit sagt Sidon. Apoll. ep. 3, 6: creber provincialium sermo est, annum bonum de magnis non tam fructibus quam potestatibus æstimandum. Schon Augustinus in ev. Joh. 4, 12 macht die richtige Bemerkung, welche durch die Geschichte so oft bestätigt wird: notum est hoc omnibus, invidiosa est potestas, quia legitima est.

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13 S. die Urk. bei Dümge regesta Badens. p. 115.

14 Gudeni cod. dipl. 1, 39. 55. 64. 138. Auch in Worms hieß der Stadts graf urbis præfectus im 3. 1141. Schannat hist. Worm. 2, 72. Auch civi tatis comes. Ibid. 61. Joannis script. Mogunt. 2, 463. Verschieden von ihm war der advocatus urbis, ibid. p. 464, den ich in jener Zeit nur einmal ans getroffen. Vgl. Montag's Gesch. der staatsb. Freiheit 2, 116 flg.

Zeitschrift. IV.

10

Derselbe Unterschied der
Schannat 1. 1. 2, 74. 78.

15 Gudeni l. 1. 1, 115. 109. 100. 123. 126. 218. liberi und ministeriales galt zu Worms 1142. Spätere Nachweise aus andern Ländern bei A. v. Fürth die Ministerialen. S. 95 flg.

16 Guden. 1, 32. 75. 83. 87. 91. 93. 100. 104. 107. 55. 63. 302. Bodmann rheing. Alterth. 1, 47. 86. 131. Ueber das Alter dieser Behörde, Derselbe 2, 543 flg. und Guden. 1, 937 flg. Im früheren Mittelalter ift regelmäßig ihr Namen vicedomnus, denn Gott allein hieß dominus, die menschlichen Herren domni, weshalb auch Ennod. epp. 9, 26 die Apostel domni apostoli nennt. Daß der Vicedom ein Nichteramt bekleidete, geht aus dem Capitular Karls d. Gr. von 805 §. 12 bei Pertz mon. hist. 3, 134 hervor. Vgl. Capit. Aquisgr. 809. §. 22. Ibid. 3, 156.

17 Guden. 1, 63 und die obigen Stellen. Ueber den Schultheißen Bodmann 2, 564 flg.

18 Guden. 1, 67. 79. 115. 133. 93. 100. 189. 202. 211. 213. Ueber den Waltboten f. Bodmann 2, 563 flg.

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20 Guden. 1, 45. 120. Centurio wird auch der Stadtschultheiß im I. 1124 genannt. Joannis 1. 1. 2, 465. In den Capitularien centenarius.

21 Guden. 1, 164. Diese Hofämter hießen officia. S. darüber die Verordnung Kaiser Friderichs II v. 1219 bei Pertz mon. Germ. 4, 234. Nach dem Reichsgeseße Friderichs I v. 1156 (Pertz 4, 103) standen die Ministerialen in Betreff ihrer Fehden und Feindseligkeiten gegen einander nicht unter der Gerichtsbarkeit ihres Herrn, sondern des kaiserlichen Grafen oder Nichters. Die Hofämter kommen zu Worms schon am Anfang des 11. Jahrhunderts vor. Schannat hist. Wormat. 2, 47. 66. 69 flg.

22 Den kaiserlichen Hof nennt Auguftinus epp. 97 comitatus, und diese Benennung wird oft gebraucht. Der palatinus comitatus wird von Sidon. Apoll. epp. 7, 2 erwähnt. Symmachi epp. 4, 9. provectus ad comitatum domini et principis nostri Honorii. Idem. epp. 9,8 nennt die kaiserliche Restdenz und Hofhaltung sacer comitatus. Der Stadtgraf zu Worms v. 1106. Schannat hist. Worm. 2, 61.

23 Liberi, id est non vectigales. Augustin. quæst. evang. 1, 23. Liberi et immunes waren daher Leute, die von Entrichtung der Verbrauchsteuer be-. freit wurden. Pertz mon. hist. 4, 165. Immunitas heißt deßwegen auch Steuernachlaß. Concede immunitatem anni præsentis Liguriæ. Ennodii vita Epiphan. p. 1022 op. Sirmond opp. I.

24 Der Vicedom zu Worms bei Würdtwein subs. dipl. 1, 370 vom Jahr 1173, und bereits von 1068 bei Schannat hist. Worm. 2, 60.

25 S. die Marktverleihungen aus dem 10. und 11. Jahrh. an Schwarzach, Villingen, Marbach und Allensbach bei Dümge reg. Badens. p. 93. 97. 111, der darin zu berichtigen ist, daß er glaubt, man habe an so kleinen Orten kein Geld geschlagen, was doch wirklich der Fall war. Auch das kleine Selz hatte Markt- und Münzrecht und übte es aus. Schöpflin Als dipl. 1, 138. Ber= ftett Münzgesch. des Elsaffes. S. 47.

26 Schannat 1. 1. 2, 62. Hie und da wird der Rheingraf mit dem Grafen vom Rheingau dem Namen nach verwechselt und beide ringravii øder comites Rheni genannt; ihren Unterschied erkennt man aber aus der Stellung oder

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