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que, prebendas eorumdem per faciendam translationem in ipsum capitulum iurium patronatus ecclesie in Baldolzdorf et ecclesie in Kilchoven aliquantum augmentari, diese Kirchensäze dem Capitel für unwiderruflich überlassen habe. Datum et actum Basilee, feria VI ante fest. b. Martini episc. Dafelbst.

1337. Derselbe bekennet, daß er, mit Zustimmung des Domcapitels, zur Wiederbauung des Schlosses Bruntrut, welches während der jüngsten Verwaisung seines Bischofstules „durch unversehenen Fall im Feuer aufgegangen", von Wilhelm von Provocurt, Ritter, 1000 Gulden aufgenommen gegen einen Jahreszins von 5 Procent, der aus den Einkünften der Märkte und Backöfen bis zur Wiederlösung bezogen werden soll. Datum in castro nostro s. Vrsicini, feria vi ante fest. purificationis B. M. V. Mald. 146.

1337. Derselbe, in Anbetracht, daß bisher die Einkünste des Ungeldes seiner Stadt Bruntrut zu andern Dingen, und nicht zur Erhaltung und Verbesserung der gemeinen Gebäude, als Brücken und Mauern, verbraucht wordeu, bestimmt für's künftige wie dasselbe eingezogen und verwendet werden solle. Datum in castro s. Vrsicini, in vigilia purificationis B. V. M. Das. 147.

1337. Derselbe entlehnt, mit Einstimmung des Capitels, von dem Basler Bürger Jakob Fröweler 200 M. S. zur Tilgung hochstiftischer Schulden. Datum feria III post purificationom B. V. M. Daselbst, 147.

1337. Derselbe verkauft, mit Verwilligung des Domcapitels, zur Abbezahlung der unter weiland Bischof Johann von Langres, Pflegers des Hochstifts, gemachten Schulden, dem Prior zu St. Alban ad dies vite das Schloß und Dorf Sögron, die Häuser zu Rotenberg und die Müle zu Laufen für 1000 Goldgulden auf Wiederlösung 2. Datum Basilee, sabbato ante festum beati Mathie apostoli. Dafelbst, 147.

1337. Propst, Decan und Capitel zu Basel schließen ad decorem domus dei, que in personis nobilibus, moribus et circumspectione prepollentibus, decoratur, um sich von der macula gentis plebeie zu reinigen, den Bürgerstand von sich aus, welchen Beschluß der Bischof besigelt. Actum et datum sabbato ante dominicam Oculi. Ochs, II, 49.

1 Wahrscheinlich Ballersdorf, im Bez. Altkirch, und Kirchhofen, dieffeits des Rheines, bei Staufen.

2 Rotenberg (Rougemont) im Bez. Belfort, Laufen wahrscheinlich das Städtlein an der Birs.

1337. Bischof Johann gelobt seinen „lieben Bürgern zu Basel", ihnen auf ihr besonderes Verlangen alljährlich einen Bürgermeister und Rath zu geben, nach der Handveste seiner Vorweser", und solle man denselben also sezen: Zwene gotshuse dienstmanne vnd vier burgere, die der erre rat darzu kuset, und darzu zwene Brüder der Tumbheren, wele die sechse darzu kiesent, die achte sullent uf iren eid ein Rat von rittern und von burgern und von antwerken kiesen, die denne aller veruangelichest sint, darzu súllent si kiesen einen Burgermeister uf iren eid, einen nuwen man sesshaften in der stat 1. Hieneben bestätiget ihnen der Bischof alle ihre Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten, und die gesezde, die man nempt Zunfte, wie solche seine Verweser gesezt, und befreit sie für seine Lebenszeit alles Gewerfes und aller Stûre, wogegen sie dem Bischofe schwören, daz ir dekeine niemer sullent zu einander gesweren noch sicherheit machen, als vor ihm, dem Vogte, Rathe und der Gemeinde. Geben an dem Samstage vor s. Johans tag ze sungichten. Maldoner, 148.

1338. Peter der Schaler von Benken, Ritter, Bürgermeister, der Rath und die Zunftmeister zu Basel machen mit dem Domcapitel wegen des neuen Ungeldes auf 5 Jahre folgende Einung: 1) Es sollen weder die Domherren noch die Capläne ,, auf der Burg" ihren Wein und ihr Korn verungelden, „es seye zu ihren Würdigkeiten, Aemtern, Pfründen, Präsenzen, Altären und Jahrzeiten, oder in den gemeinen Kellern des Domstiftes. 2) Was dieselben aber anders woher in der Stadt besizen oder gewinnen, davon wollen sie mit des Bischofs Gunst das Ungeld entrichten. 3) Wäre auch, daß einer der Capitulare und Capläne „auf der Burg“ sich gewand, ross, meiden 2 oder pherit faufte, dieses braucht er nicht zu verungelden. 3) Sie, wie die Herren und Capläne zu St. Peter, sollen auch das Wuchen ungelt, es si der schilling oder die sehse phenninge, als es ufgeleit wirt, nicht zu entrichten haben. Geben an dem nechsten mentage nach Gregorien tag in der vasten. Daselbst, 148.

1 Vervangelich (verfänglich) hat den Sinn brauchbar, tauglich, nüzlich, von verfahren, locum capere, obligare. Ein neuer Mann ist hier einer, der das jüngste Jahr her nicht Bürgermeister war. Auffallender Weise kannte Ochs diese wichtige Urkunde nicht, wie sein Abschnitt über die ZunftRathsherren (II, 44) zeigt.

2 Ein Meide war ursprünglich caballus medianus, ein Pferd von mittlerem Werthe; später aber gewöhnlich equus castratus, ein Walach.

1338. Graf Rudolf von Neuenburg bekennt, daß die Stadt, so er zu Nidau zu erbauen angefangen, sein und seiner Erben rechtes Lehen vom Hochstift Basel sei, wie sie die Graben und Ringmauern begreifen werden", und er den hochstiftischen Eigenleuten, welche sich in der neuen Stadt niederlassen, dasselbe Recht zugesagt, wie es seine zu Biel fizenden Leute haben, doch ihm und dem Hochstifte ohne allen Schaden an andern Zügen, die dieselben Gotteshausleute unter ihm in seiner Herrschaft thun, als es hergekommen." Geben ze Nidowe, an dem einliften tage in dem Meien. Daselbst, 149.

1339. Bischof Johann errichtet, auf Bitten des Bürgermeisters und Rathes, der hochstiftischen Dienstmänner und der Zunftmeister zu Basel, „über die Pfaffheit inwendig der Kreuze“ auf 5 Jahre eine Einung. Gegeben den 7ten Jänner. Daselbst, 149.

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1339. Herzog Albrecht von Oesterreich und seine Gemahlin Johanna treffen mit Bischof Johann ein Uebereinkommen umb die gezoge von Phirte, von Tatenried vnd von Blůmenberch ihrerseits, vnd och umb die gezoge von Burnendrut, von Elskó we vnd von Sergówe, feinerseits. Gegeben ze Wienn, des nahsten fritages nach sant Jacobs tag des zwelfbotten. Ebendaselbst, 150.

1341. Bischof Johann verschreibt seinen lieben Getreuen, den Rittern Hans Kuster, Konrad und Burghart, den Mönch von Landskron, für die großen Dienste, welche sie ihm bisher geleistet, und auf daß andere Edle und Unedle seinem Stifte nöthigen Falles desto williger dienen möchten, 100 M. S. und räumt ihnen, aus Mangel baaren Geldes, die jährlichen Einkünfte von 10 M. S. ab dem hofftiftischen Hofgute zu Redersdorf1 auf so lange ein, bis er oder seine Nachweser dieselben mit 100 M. S. wieder einlösen. Was darüber jährlich fallen sollte, mögen sie gleichfalls einnehmen zu den Burghuten von Schwarzenberg und Istein", und darüber Rechnung leisten. Gegeben ze Basel, an dem mentage vor vnser frowen tage ze liechtmes. Daselbst, 151.

1 Wahrscheinlich Rödersdorf zwischen Pfirt und Wolfsweiler.

Bader.

Stadtordnungen.

11. Heidelberg, vom 19. August 1465.

Es ist zwar Manches über Heidelberg geschrieben, aber die folgende Stadtordnung fand ich nirgends erwähnt, und doch scheint sie mir der Beachtung werth, weil sie mit den Ordnungen von Weinheim und Baden im innern Zusammenhang steht und für die Ent wicklung der Verfassungsgeschichte mittelbarer Städte am Oberrhein von 1465 bis 1507 nicht unerheblich ist. Wenn auch der finanzielle Inhalt solcher Stadtordnungen bisher weniger in's Auge gefaßt wurde als der rechtliche und polizeiliche, so folgt daraus nicht, daß er keine Rücksicht verdiene, im Gegentheil scheint mir eben die volkswirtschaftliche Seite des früheren Städtewesens für unsre jezigen Zustände und Bedürfnisse des Gemeindehaushaltes einer ausgedehnteren Forschung werth, als sie bisher gefunden.

Diese Stadtordnung scheint zunächst veranlaßt durch den Krieg des Pfalzgrafen Friderich I gegen seine Nachbarn, die er bei Seckenheim 1462 besiegte. Da nämlich die Stadt Heidelberg nach Art. 64 zu den Kriegszügen des Pfalzgrafen verpflichtet war, so wird man zugeben, daß sie damals zu außerordentlichen Leistungen in Anspruch genommen wurde, woraus sich begreift, daß sie durch diese Stadtord= nung eine Art von Vergütung oder Entschädigung erhalten sollte. Diese bestand in der Aufhebung der direkten Steuer (§. 56), in der Theilung der indirekten Steuer mit dem Pfalzgrafen (§. 45), Beschränkung der Abgabenfreiheit (§. 62), Ueberlassung der Stadtgräben und des Geldwechsels (§. 44. 60) und in persönlichen und ge= werblichen Erleichterungen, die sie früher nicht hatte (SS. 59. 63 u. a.). Daneben wurden ihr alle früheren Rechte bestätigt und die ganze neue Ordnung auch für die Folgezeit gewährleistet durch eine förmliche Verpflichtung der Regierungsnachfolger (S. 67), wie dieß auch in der Stadtordnung von Baden vorkommt.

Von den älteren Stadtrechten sind mir folgende aus Urkunden bekannt: 1) vom Pfalzgrafen Ruprecht I erhielt die Stadt eine vierzehntägige Messe vom 17. bis 30. April, wahrscheinlich im Jahr Zeitschrift, IV.

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13571. 2) Ruprecht II erweiterte auf Ansuchen der Bürgerschaft die Stadt gegen Westen von dem ehemaligen Mittelthor (damals Niederes Thor genannt) bis zum Mannheimer Thor, indem er die Einwohner des nahen Dorfes Bergheim in diese Neustadt zog und ihnen zur Uebersiedlung Privilegien gab. 9. März 1392. Hiedurch wurden die Gemarkungen beider Orte vereinigt, die Bergheimer Stadtbürger, und Lasten und Nugungen gemeinschaftlich. Das Gericht und der Rath wurden ebenfalls vereinigt und über die Alt- und Neustadt ein Schultheiß aufgestellt. Der Markt blieb aber ausschließlich in der alten Stadt, weil es dort bequemer war 2.

Durch diese Erweiterung wurden die Ausgaben für die Stadtbefestigung größer. Noch im Jahr 1364 bestritt der Pfalzgraf diese Kosten, denn er stellte damals den Juden Mose Nurenberg zum Erheber des Ungelds für Heidelberg auf, der die Bet oder Grundsteuer von den Christen und Juden nebst den Zinsen, die auf Martini fällig wurden, einsammeln sollte, wie auch die Zinse von den Krambuden in der Messe. Von dieser Einnahme wurden unter andern die Bauten bezahlt, welche der Pfalzgraf in der Stadt errichten ließ 3. Ludwig IV machte aber im Jahr 1424 den Versuch, jene Bauten durch die Stadt herstellen zu lassen und gab ihr dafür den Marktzoll auf 11 Jahre 4.

Im 14. Jahrh. gieng in der Verfassung der Stadt Heidelberg eine Veränderung vor, die ich nur in einzelnen Spuren nachweisen kann. Durch das ganze 13. Jahrh. war Heidelberg noch ein Lehen vom Bischof von Worms; es hatte seinen Schultheißen, Bürgermeister und sieben Scheffen und im Stadtwappen den einfachen Reichsadler mit der Umschrift: SIGILLVM. CIVIVM. DE. HEIDELBERG 5. Nach dem Aufhören des Lehenverbandes bekam die Stadt dafür das Wappen ihres Landesherrn, den pfälzischen Löwen, wie manche andere Städte die Wappen ihrer Fürsten führten zum Zeichen der Mittelbarkeit, z. B. Bruchsal das speierische, Baden und Pforzheim das badische u. dgl. Bis zum Jahr 1225, wo Heidelberg ein Lehen wurde, besegte der Bischof von Worms die Richterstellen, denn er behielt dieses Recht in seinen Ortschaften auch im 14. Jahrhundert, indem die Besegung der Richter in den freien Heingereiden, welche Karl IV dem Pfalzgrafen ertheilte, sich nicht auf die wormsischen Orte erstrecken sollte 6. Im Jahr 1392 erscheinen als städtische Behörden zu Heidelberg Bürgermeister und Nath, also Verwaltungsbeamte, und über ihnen die fürstlichen Diener der Vizdum und Vogt, welche zugleich Recursbehörden waren.

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