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Die Recension B hat schon vom Jahre 387 an eine Lücke bis zum Jahre 437. Ob es reiner Zufall ist, dass mit dem Jahre 387 auch die Fasten des Anon. Scal. endigen, wird sich kaum entscheiden lassen, da diese Recension in der einzigen Wiener Handschrift gänzlich in Verwirrung gerathen ist. Auf das Jahr 387 folgt dort die Consulnliste von 132 bis 172.1) Nach dem Jahre 445 sind die Consuln von 210 bis 228 eingeschoben. Von 438 bis 455 giebt die Recension wieder die Consulnliste mit einigen historischen Notizen. Von ihnen ist die, welche des Aëtius und Boëtius (hier Veaetius) Ermordung meldet, fälschlich zu 455 statt 454 gesetzt. Nach einer längeren Lücke beginnt die Recension dann wieder mit der Notiz: Fiunt ergo ab adventu Domini usque ad consulatum Viatoris anni D, ab Adam autem anni VI milia'. Sie zeigt, dass die vorhergehenden Lücken nur zufällig entstanden sein können. Das Consulat des Viator fällt 495, es folgt dann die Consulnliste von 496 bis 539, mannigfach verderbt, mit einigen historischen Notizen, die sämmtlich zu falschen Jahren gesetzt sind. Die beiden Computationen der erwähnten Note stimmen mit der Rechnungsweise der Stelle, welche der Schreiber von B, wie oben erwähnt, aus der Weltchronik des Chronographen von 354 entlehnt. Diese rechnet von Adam bis auf Christi Geburt 5500 Jahre. Wenn der Schreiber nun von Christi Geburt bis auf Viators Consulat 500 Jahre rechnet, so hat er mit Recht jener Angabe folgend von Adam bis zu Viators Consulat 6000 Jahre gezählt. Die historischen Nachrichten, welche in diesen beiden Recensionen desselben Werkes vorkommen, zeigen eine bestimmte örtliche und sachliche Begränzung des Gesichtskreises. Vor allem sind es bedeutende Ereignisse in Betreff der kaiserlichen Familie, mit denen sie sich beschäftigen, Erhebung und Ende der Herrscher, Geburts- und Todesfälle innerhalb der Herrscherfamilie, sonstige bedeutende staatliche Ereignisse, wie grössere Kämpfe, Schicksale hervorragender Personen werden berücksichtigt. Daneben werden aber auch bedeutende Naturereignisse, wie Erdbeben, Sonnen- und Mondfinsternisse, Himmelserscheinungen, Feuersbrünste verzeichnet. Alle gemeldeten Ereignisse beziehen sich fast ausschliesslich auf Italien. Andere Provinzen werden nur berücksichtigt, wenn etwas auf die Persönlichkeit des Herrschers bezügliches gemeldet wird. Auch die Erhebung und der Tod der oströmischen Herrscher wird registrirt. Dass Erhebung und Niederlage von Usurpatoren und Empörern auch aus andern Provinzen des Reiches verzeichnet wird, ist keine Ausnahme von der angegebenen Regel, denn es handelt sich doch hier wiederum um die Persönlichkeit des Herrschers

1) Momsen, Chronogr. S. 656.

und es ist zu bemerken, dass die Usurpatoren keineswegs als solche bezeichnet werden, es heisst z. B. von dem Usurpator Eugenius, der von Theodosius besiegt wurde, so gut wie von jedem rechtmässigen Kaiser1): 'levatus Eugenius i m p. XI. Kal. Sept. Eine wirkliche Ausnahme von der Regel macht aber die Nachricht in der Recension A über die Zerstörung der Stadt Sabaria in Pannonien durch ein Erdbeben im Jahre 455. Während also fast ausschliesslich italische Dinge gemeldet werden, zeigt die Recension A in ihrem späteren Theile so bestimmte Beziehungen auf Ravenna, dass kein Zweifel sein kann, dass sie dort entstanden ist. Der Recension B fehlen alle Beziehungen auf Ravenna; die wenigen Notizen, welche sie für das fünfte Jahrhundert bringt, deuten vielmehr auf Rom, auch fanden wir, dass B das Martyrium des römischen Bischofs Sixtus erwähnt, das in A fehlt. Müssten wir allein nach den Fragmenten der Wiener Handschrift ein Urtheil fällen, so würde dieses dahin ausfallen, dass beide Recensionen bis gegen Ende des vierten Jahrhunderts etwa auf gleicher Grundlage beruhen, dass aber die Fragmente, welche das fünfte Jahrhundert betreffen, der Recension A in Ravenna, der Recension B in Rom entstanden sind. Jedoch beide Recensionen sind schon vereinigt gewesen in der Handschrift, aus welcher das Excerptum Sangallense ausgeschrieben ist.

2. Excerptum Sangallense.

Mit dem Namen bezeichnet man wol am passendsten das Schriftstück, welches De Rossi aus einem St. Gallener Codex des 9. Jahrhunderts herausgegeben hat. 2) Es ist ein Auszug aus denselben Fasten, welche den beiden Recensionen des Anon. Cusp. vorgelegen haben, und zwar sind aus ihnen die Nachrichten excerpirt, welche sich auf Naturerscheinungen, namentlich Erdbeben und Sonnenfinsternisse bezogen. Den Anlass dazu gab ein Erdbeben im Jahre 8493), wie die Notiz am Schluss des Auszuges zeigt: 'Anno ab incarnatione Domini DCCCXLVIIII terrae motus maximus factus est post primum gallorum cantum XII. Kal. Majas die Saturnis et fuit XI diebus et postea, per intervalla tamen, supervenit. Kal. Jun. ipso anno primo mane die Sabbato accidit'. Das veranlasste den Schreiber, eine Uebersicht ähnlicher Vorfälle, zunächst nämlich Nachrichten über Erdbeben, dann aber auch über andere Naturerscheinungen zusammenzustellen: das ist leicht ersichtlich, weil sowohl Auszug, als Schlussnotiz von derselben Hand, natürlich der Hand des Epitomators selbst ist. Der Auszug reicht vom Jahre 390 bis zum Jahre 573. Die

1) Zum Jahre 391: Mommsen S. 665. logia cristiana Ia serie 1867, p. 17-23.

2) Bullettino di Archeo3) De Rossi p. 17.

erste Notiz zum Jahre 390 Valentiniano V. et Neuterio coss. signum apparuit in caelo quasi columna pendens per dies XXX' steht in der Recension A des Anon. Cusp. Dann folgen Notizen zu 393, 408, 410, 418, 419, 428, 429, für welchen Zeitraum die Recensionen des Anon. Cusp. Lücken haben. Wir werden diese Notizen aber fast ohne Ausnahme in anderen Ableitungen wiederfinden und sie werden eben das Mittel sein, neue Ableitungen der Annalen nachzuweisen. Die nächste Notiz zu 443 steht wiederum allein in B, genau mit denselben Worten: "Terrae motus factus est Romae et ceciderunt statuae et portica nova'. Namentlich interessant ist die Notiz zum Jahre 455: 'Mauri Romam venerunt et pugnaverunt cum Vandalis et eversa est Sabaria a terrae motu VII. Id. Sept. die Veneris', weil nämlich der erste Satz über die Ankunft der Mauren in Rom nur in B, der zweite Satz über das Erdbeben von Sabaria nur in A steht. Noch die Notiz über ein Erdbeben im Jahre 492 findet sich wörtlich so in A. Sehr merkwürdig ist endlich noch eine Notiz, welche das Exc. Sang. mit der Recension B gemein hat:

Maximo.

Anon. Cusp. B.

Exc. Sang. Florentio et Maximo conss. Eo anno Theodericus occidit Theodericus occidit Symmacum Symmachum et Boëtium et et Boëtium et mortuus est Iusti mortuus est post dies nus imperator et levatus est XVIII) et mortuus est Iusti- Iustinianus imperator. nus imperator et levatus est

Iustinianus imperator.

Der Consul Maximus ist der des Jahres 523, an der richtigen Stelle steht er in Anon. Cusp. B; Florentius aber war weströmischer Consul im Jahre 515; dass er in dem Excerpt mit Maximus zusammengestellt ist, zeigt, dass an dieser Stelle, wo die Liste fast für jedes Jahr nur einen Consul nannte, diese in zwei Columnen neben einander geschrieben waren. Eben dadurch ist wol der Schluss der Liste von Anon. Cusp. B verdorben und dadurch ist es vielleicht auch gekommen, dass die sämmtlichen Nachrichten, welche sie von 496 bis 539 bringt, zu falschen Jahren gesetzt sind, mehrfach Notizen, die in verschiedene Jahre gehören, zu einem Jahre, so auch die hier citirte Stelle, welche beide Quellen zum Jahre 523 bringen. Auf drei Jahre vertheilen sich die darin gemeldeten Ereignisse. Aus dieser ausserordentlich grossen Uebereinstimmung in den Fehlern sogar folgt, dass die Handschrift, aus welcher

1) Die Worte, welche Anon. Cusp. B mehr hat, hat der Epitomator nur aus Versehen weggelassen, indem er beim zweiten 'et mortuus est' gleich weiter schrieb.

der Mönch von St. Gallen schöpfte, Vorlage der Wiener Handschrift gewesen ist. Das Excerpt trägt die Ueberschrift Excerpta ex Chronica Horosii', nun hat der Liber generationum der Sammlung von 354 ebenfalls die Ueberschrift 'Incipit chronica Horosii': danach kann kein Zweifel sein, dass die Handschrift, aus welcher der Mönch schöpfte, sowohl den Chronographen von 354 als den Anonymus Cuspiniani enthielt, dass daraus eben der ganze Wiener Codex abgeschrieben ist. Da die Berner Fragmente des Chronographen aus dem 9. Jahrhundert stammen, sind sie vielleicht Reste des Sangallener Codex und so erhält Mommsens Vermuthung, dass sie dem Archetypon der Wiener Handschrift angehören, neue Wahrscheinlichkeit.

Vor allem drängt sich dann die Frage auf, wie war denn der Anonymus Cuspiniani in der Sangallener Handschrift beschaffen? Existirten damals noch nicht die beiden verschiedenen Recensionen, sondern enthielt die Handschrift nur ein Fastenexemplar, aus dem erst später die beiden verschiedenen Recensionen geflossen sind? Ich glaube, das verneinen zu müssen und halte dafür, dass der Sangallener Mönch aus zwei Listen schon schöpfte. Zwar besagt die Ueberschrift des Excerpts von St. Gallen, dass es aus einem Werke abgeschrieben ist, wenigstens hielt der Mönch seine Vorlage für ein Werk, aber er hielt eben sämmtliche Stücke der Handschrift für das Werk eines Verfassers, er übertrug den Titel 'Chronica Horosii', welcher nur einem Stücke der Handschrift zukam, auf

sämmtliche Theile derselben. Vielleicht waren die beiden Recensionen neben einander geschrieben, so dass der Mönch sie zugleich übersah, bald dieser, bald jener eine Notiz entnehmen konnte. Es würde sich auf diese Weise am besten erklären, dass die beiden Recensionen der Wiener Handschrift lückenhaft sind und die beiderseitigen Lücken zum Theil ergänzen. Haben wir aber anzunehmen, dass schon in dem Sangallener Codex die beiden Recensionen getrennt waren, so haben wir überhaupt keinen Grund zu glauben, dass sie für das fünfte Jahrhundert auf gleicher Quelle beruhen, denn in dieser Epoche zeigen sie beide sehr bedeutende Verschiedenheiten und lassen sich schwer vereinigen, namentlich die Notiz, welche Recension B allein zum Jahre 455 bringt 'Mauri Romam venerunt etc.' passt durchaus nicht in die ravennatische Quelle und lässt sich derselben auch gar nicht einfügen. Mehrere andere Ableitungen haben die Worte der ravennatischen Quelle zum Jahre 455 wieder gegeben, aber nirgends findet sich diese Notiz. Die ravennatische Quelle begann ihre Nachrichten zum Jahre 455 mit den Worten 'His coss. Ravenna arsit Idibus Martiis', wie wir aus der Chronik von 641 und Agnellus ersehen können, in Recension B steht nichts davon; dagegen können die Worte in A ausgefallen sein, da diese Recension

eine Lücke bis 455 hat und mitten in den Notizen zu diesem Jahre mit 'et levatus est' wieder anfängt. Und auch sonst zeigen gerade die Angaben zum Jahre 455 in beiden Texten Abweichungen. Wenn wir diese vergleichen, so sehen wir von dem Verderbniss ab, welche B hier hat, indem es die Ermordung des Aëtius und Boëtius zu diesem, statt dem vorhergehenden Jahre meldet, dann geben die beiden Texte folgendes:

B.

Valentinianus imperator occisus.

A.

est et levatus est Maximus im- Et levatus est Maximus impeperator XV. Kl. April. et occi-rator XVI. Kl. Apr. et occisus sus est II. Kl. Jun. Et introivit est prid. Id. Jun. Et intravit Ginsericus Romam et tulit Gesericus Romam et predavit Theodosum Aug.') et leva-eam per dies XIV. Et levatus tus est in Galliis Avitus imp. est imperator inGallis Avitus V I. et Mauri Romam veneruntId. Julias. Eteversa est Saet pugnaverunt cum Van-baria a terrae motu VII. dalis. Id. Septemb. die Veneris.

zum

Möglich ist es, dass alles, was beide Quellen geben, in einer ursprünglichen gemeinsamen Vorlage gestanden hat, mir aber durchaus nicht wahrscheinlich. Freilich muss auf der anderen Seite bemerkt werden, dass z. B. die Notiz zu 443 über das Erdbeben in Rom recht wol in den ravennatischen Annalen gestanden haben kann, denn diese sagten z. B. Jahre 408 Romae in foro pacis terra mugitum dedit per dies VII', eine Notiz, welche in nicht weniger als 5 Ableitungen erhalten ist. Aber jene erstere Notiz findet sich in keiner anderen Ableitung der ravennatischen Quelle als bei Paulus Diaconus, und von diesem ist es gerade wahrscheinlich, wie unten des näheren ausgeführt werden wird, dass er eine römische, annalistische Quelle für das fünfte Jahrhundert benutzt hat.

Allerdings ist die Annahme einer ursprünglichen Verschiedenheit der Listen A und B als ravennatisches und römisches Fastenexemplar nicht sicher, sie hat ihre Unwahrscheinlichkeiten, aber ich glaube mich dafür entscheiden zu müssen. Namentlich spricht dafür, dass die (ravennatische) Liste A in der Wiener Handschrift beim Jahre 493 abbricht. Das kann nämlich schwerlich ein Zufall sein, da zwei Chronisten Cassiodor und Marcellin ein ravennatisches Fastenexemplar benutzt haben, welches etwa bis zu diesem Jahre reichte. Das Stück der Liste B von 495 bis zum Schluss

1) Es ist zu lesen 'Eudoxiam Aug.', in der Quelle vielleicht noch 'cum duabus filiabus'.

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