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in Arianam perfidiam' eine auffällige Milderung des Ausdrucks. Es findet sich aber nichts ähnliches in der Recension, wenn man es nicht in dem Weglassen gewisser Nachrichten suchen will, und eine grosse Anzahl Handschriften des kürzeren Textes hat ebenfalls die Lesart 'sectam', welche Roncalli aufnimmt.

Folgende Nachrichten, welche der Vulgärtext bringt, übergeht nun das Chron. Augustanum. Es schreibt1): 'Constantinus apud Arelatense oppidum victus et captus' mit Weglassung der Worte 'per Honorii duces Constantium et Ülfulam'. Unter dem Jahre 423 fehlt nach den Worten 'Joannes regnum occupat' der Zwischensatz 2): connivente ut putabatur Castino, qui exercitui magister militum praefuit.' Nach 'ordinatus

episcopus Sixtus' fehlt: 'totius urbis pace et consensione mirabili.' Für3) Pax facta cum Vandalis, data eis ad habitandum per Trigetium Africae portione, III. idus Februarii Hippone' hat August. kürzer: Pax facta cum Vandalis, data eis ad habitandum Africae portio' mit Weglassung von Datum, Ort und Vermittler des Friedensschlusses. Es fehlen ferner die beiden Nachrichten, welche im Vulgärtexte zum Jahr 438 (Theodosio XVI. et Fausto coss.) gebracht werden. Die erste derselben berichtet Piraterie der Vandalen 4) auf Sicilien und andern Inseln, die zweite erwähnt glückliche Kämpfe gegen die Gothen in Gallien. Zum nächstfolgenden Jahre fehlt die ganze Erzählung von den Kämpfen zwischen Littorius und den Gothen, die rühmliche Erwähnung des Feldherrn Vitricus, das Datum der Einnahme Karthago's durch Geiserich (XIV. kal. Novembr.) und die Notiz: Carthago a Vandalis capta, anno postquam Romana esse coeperat, DLXXXV. Erwähnt mag auch werden, dass bei dem Bericht über das Martyrthum vier spanischer Männer die Worte 5) 'tum atrocissi

1) Zu 411 Ronc. I, 683/84 vgl. I, 645/46. 2) Ronc. I, 689/90 und 651/52. 3) Ronc. I, 659/60 und 693/94. Die Handschriften haben an dieser Stelle verschiedene Lesarten, namentlich viele 'triennium' für 'Trigetium'. Für ersteres will Papencordt, Gesch. d. vandal. Herrsch., p. 343 f. 'trigennium' lesen, wonach dann ein 30jähriger Friede geschlossen wäre, um die Verjährung des den Vandalen überlassenen Besitzes zu hindern. Waitz, Jahrbb. für wissenschaftl. Kritik 1838. II, 532 und Gaupp, german. Ansiedelungen und Landtheill. p. 443 f. widersprechen der Emendation. Letzterer weist namentlich den von Papencordt angenommenen Zweck eines dreissigjährigen Friedens als unmöglich nach. Die Emendation ist auch unerlaubt, da die besseren und reinen Mss. für Trigetium entscheiden und daraus wol leicht 'triennium' wird, aber nicht umgekehrt. Die Lesart einer Handschr. Trigentium (Ms. Fabrit. Pontac. p. 786) würde nur sehr scheinbare Unterstützung für Papencordt sein. Vgl. Bauch, über die Historia Romana p. 15 f. 4) Ronc. I, 661/2. Den Vandalen müssen doch wol die 'Barbarorum foederatorum desertores' (z. J. 437) angehören, welche das August. nur als 'Barbari' bezeichnet. 5) Zum Jahr 437: Ronc. I, 661/2.

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mis cruciati suppliciis' weggelassen sind. Bei dem Bericht über Leo's Wahl zum römischen Bischof fehlen die Worte'): 'quasi ideo longius esset abductus, ut electi meritum et elgentium judicium probaretur.' Gleich darauf wird erzählt, Sebastianus hätte sich nach Afrika begeben, auf die Nachricht davon wäre Geiserich schleunigst von Sicilien nach Karthago zurückgekehrt, weil er die Kriegserfahrenheit des Ankömmlings fürchtete. Dann fehlt aber im Augustanum die eigentliche Pointe der Stelle, dass Sebastian als Freund zu Geiserich gekommen wäre, aber die Verhältnisse ganz anders als er geglaubt, gefunden hätte: Das wäre der Grund vielen Unglücks für ihn und seines jämmerlichen Todes geworden. Zum Jahr 4422) fehlt ganz der Bericht über die Verschwörung gegen Geiserich, welche mit dem Untergange der Theilnehmer endigte. Nur der Anfang steht im Augustanum von dem Bericht des Vulgatum über die Entdeckung und Verfolgung der Manichäer in Rom im Jahre 443. Mit den Worten 'in

censis eorum codicibus' schliesst ersteres und lässt sogar den folgenden Relativsatz 'quorum magnae moles fuerunt interceptae' fort. Endlich finden sich von der schon besprochenen Osternotiz zum Jahre 4443) nur die ersten Worte, welche den Kern derselben nicht berühren, im August. '); ganz fehlt die Nachricht von der Ermordung Bleda's durch Attila zu demselben Jahr. Man sieht namentlich aus den letzten Stellen, dass, was im August. fehlt, absichtlich weggelassen worden sein muss. Der Schreiber oder Ueberarbeiter denn nach oben angeführten Beispielen hat er wol auch geändert, wo ihm der Styl schwerfällig erschien hat also gekürzt, aber merkwürdig genug, dass er gerade Nachrichten weglässt, welche sich auf afrikanische Verhältnisse beziehen, ja sogar das Datum der Einnahme von Karthago, während doch die Zusätze entschieden beweisen, dass sie in Afrika gemacht sein müssen. Gleich am Eingange findet sich der Zusatz 5): "Theodosius ordinatur Imperator a Gratiano Sirmii; ad quem Theophilus Paschale scribit.' Zum Jahr 4976) (Caesario et Attico): 'Concilium Carthaginis, ubi Hipponensis concilii statuta firmantur et inseruntur'. Zum nächstfolgenden Jahr: 'Eugenius occiditur', eine falsche Notiz, denn das August.

1) Zum J. 440: Ronc. I, 665,6. 2) Dioscoro et Eudoxio coss. Ronc. I, 665/6. 3) Ronc. I, 668/9 u. 699/700. 4) Marianus Scotus hat für seine Chronik die jetzige Pariser Handschrift 4860 dieser Prosperrecension benutzt, an zwei Stellen aber hat er aus einer Handschrift des Integrum geschöpft, nach dieser giebt er die Osternotiz zum J. 444 (bei ihm 477: MG. SS. V, 535): nach Waitz in MG. SS. V, 490. 5) Ronc. I, 677/8. Theophilus' Paschalcykel auch bei Idatius (Ronc. II, 9/10) erwähnt, aber die obige Stelle kann nicht daraus entlehnt sein. 6) Ronc. I, 681/2.

meldet selbst schon drei Jahre früher den Tod des Usurpators Eugenius. Der vatikanische Auszug hat zu demselben Jahre den Zusatz: 'Gildo in Africa occiditur.' Ein merkwürdiges Zusammentreffen, worauf aber weiter nichts zu bauen ist. Noch zweimal werden im August. Zusätze über afrikanische Concilien gemacht: zum Jahr 4031) 'Carthaginense concilium habitum de Donatistis' und zum Jahr 4182): 'Carthaginis concilium contra Pelagianos', dasselbe Concil ist aber schon unter demselben Jahr genauer besprochen ganz mit den Worten Prospers, so dass man geneigt sein muss anzunehmen, dass diese Zusätze nicht schon von dem Schreiber herrühren, welcher Prosper in diese verkürzte Form brachte, sondern erst von einem späteren Besitzer des Archetypons dieser Recension. Dadurch würde sich auch das Weglassen afrikanischer Nachrichten erklären.

Die Entscheidung muss in dem Schlussabschnitt von 445 an gesucht werden. Dieser zerfällt schon äusserlich in zwei Theile, der erste nach Consulatsjahren geordnet reicht bis 457 (Constantino et Rufo coss.), doch haben die beiden letzten Jahre keine historische Notizen, der zweite giebt eine Uebersicht der Geschichte des vandalischen Reichs von der Einnahme von Karthago an bis zur Zerstörung desselben. Der erste Theil nimmt zunächst unsere Aufmerksamkeit in hohem Grade in Anspruch. Es fällt sogleich in die Augen, dass nach Inhalt und Form die Nachrichten zu den ersten Jahren von 447 bis 451 wesentlich sich unterscheiden von denen zu den folgenden Jahren bis 455. Während die ersteren rein kirchliche Dinge behandeln, sich fast ausschliesslich um den eutychianischen Kirchenstreit drehen, berichten die letzteren rein weltliche Dinge, und während die Form der letzteren sehr bestimmt an die kurzen abgerissenen Fastennotizen erinnert, bleiben die ersteren in dem Chronikenstyl Prospers. Nun heisst es unter Adelphio v. c. consule nach dem Druck der Augsburger Handschrift3): 'Nunciatur defuncto Theodosio regnare Marcianum et Pulcheriam ejusdem conjugem, Augustam factam. A quo damnatur Eutyches et omnes ejus fautores. Et levatus est Imperator Marcianus XLVII. Placidia defuncta est V. Kalendas Decembris, ordinatur Imperator ann. VIII.' Die Paris. Handschrift schreibt nach fautores 4): 'Marcianus Imperator XLV. regnavit annis VIII.' offenbar die verdorbene Stelle ihrer Mutterhandschrift, welche die Augsburger hier ge

1) Ronc. I, 683/4. 2) Honorio XII. et Theodosio VII. coss. 3) Ronc. I, 699/700. Die Augsburger Handschrift hat vor Nunciatur die Zahl XXVIII unrichtig. Die Reihe der Regierungsjahrzahlen hat sich verschoben, indem bei dem Consulat Asturio et Protogene = 449 die Zahl fehlt. 4) Pariser Ausgabe c. 751 n. a.

treuer wiedergiebt, bessernd. Darauf folgt in beiden Handschriften das Consulat: Marciano et Adelphio. Das ist ebenso wie das obige 'Adelphio v. c. cos.', dem nur der orientalische Consul fehlt, gleich 451 p. Chr. Was zwischen diesen beiden Consulaten steht, kann nicht mehr einem und demselben Urheber angehören, denn das 'nunciatur', sowie die Nennung nur eines Consuls des Jahres beweisen die Gleichzeitigkeit der Nachricht eben so entschieden, als die nachfolgende Angabe der Regierungsdauer Marcians zeigt, dass dieser Satz von späterer Hand dazugefügt wurde. Zudem, wie sollte ein und derselbe Schreiber dazu kommen, zu demselben Jahr zu bemerken, dass Marcian regiere und dann seine Erhebung zu erwähnen, wie sollte er unmittelbar darauf dasselbe Consulat wiederholen? Dagegen ein späterer Schreiber, dem ein Exemplar vorlag, zu dessen letztem Jahr notirt war, Marcian sei zur Regierung gekommen, musste dieses Jahr für 450 halten und fing seine Fortsetzung naturgemäss mit dem Jahre 451 an. Die neue Hand zeigt sich auch darin, dass der erste Schreiber, nachdem er zum J. 450 den Tod des Kaisers Theodosius II. gemeldet hat, die Regierungsjahre Valentinians III. weiterzählt, 451 also mit XXVIII bezeichnet, während der zweite Schreiber sein Jahr 451 als erstes Jahr bezeichnet, nämlich das erste der gemeinsamen Regierung Valentinians III. und Marcians. Mit 'et levatus est' setzt also ein neuer Schreiber ein; dass er die Erhebung des Marcian und den Tod der Placidia noch zu dem Jahre bemerkt, mit welchem sein Vorgänger schliesst, beweist eben, dass er das Jahr für 450 unserer Rechnungsweise hielt, in welches die beiden Ereignisse fallen. Ganz richtig setzt er dann auch in sein Anfangsjahr die Hunnenschlacht in Gallien. Um die Schwierigkeiten zu erhöhen, findet sich nun seine Notiz 'Placidia defuncta est V. Kalendas Decembris' wörtlich so in dem vollständigen Prosper. 1) Sonst sind die Nachrichten dieser Fortsetzung aus Consularfasten entnommen 2), man wird an Prosper nur noch erinnert bei den Worten zum Jahre 455: 'Maximus qui LXXII. die occisus', wo dieser sagt: 'septuagesimo septimo adepti imperii die ... dilaniatus est.' Beide Stellen konnte der Fortsetzer aus seinen Consularfasten entnehmen, musste aber die Taganzahl von Maximus' Regierungszeit aus den dort angegebenen Daten des Erhebungs- und Todestages berechnen. Dass er es gethan hat, möchte man wegen der Differenz der Zahlen bei ihm 3) und Prosper glauben. Hätte

....

1) Ronc. I, 669/70. 2) Ich muss hier auf den dritten Abschnitt verweisen. 3) Beide Codices lesen 'LXXII': Ronc. I, 701/2, Pariser Ausg. c. 753 n. b.

der Fortsetzer nun auch wirklich ein vollständiges Prosperexemplar für seine wenigen Nachrichten benutzt, so kann das nichts an der obigen Erörterung über die Zweitheiligkeit der Fortsetzung ändern, denn die zweite kann erst sehr spät gemacht sein, sie gehört wahrscheinlich demselben Schreiber an, welcher den Schluss über vandalische Geschichte anhängte, weil zum Jahr 454 die Notiz steht: 'Carthagine ordinatur episcopus Deogratias in basilica Fausti die Dominico VIII. Kalendas Novembris.' Sie giebt Veranlassung, den Schreiber in Karthago zu suchen, wo die vandalische Fortsetzung ziemlich zweifellos enstanden ist. 1)

Mit 451 also schliesst, wie wir zu erweisen suchten, die erste Fortsetzung ab; eine Notiz zu diesem Jahre müssen wir als gleichzeitig ansehen: dann handelt es sich um das Stück von 445 bis 451, welches nun nicht die geringsten Schwierigkeiten darbietet. Was zum Jahre 447 (Alipio et Ardabure coss.) berichtet wird, steht auch ungefähr in dem vollständigen Prosper, von den Nachrichten zu den folgenden Jahren jedoch nichts, und während P. den ganzen Kirchenstreit um die Lehre des Eutyches im Zusammenhange zum Jahre 449 (Asturio et Protogene coss.) berichtet, setzt die Augustanische Fortsetzung dieselbe Erzählung schon zum Jahre 447 (Alipio et Ardabure coss.), fasst darunter die Ereignisse auch der folgenden Jahre zusammen, erzählt hier schon die Ereignisse der Synode von Ephesus des Jahres 449, welche die eutychianische Lehre bestätigt, aber ohne zu sagen, wo, noch dass überhaupt eine Synode statt gefunden; zum Jahre 449 heisst es dann bloss 'Iterum vocati Catholici audiendi'. Gewisse Uebereinstimmungen zwischen Prosper und der Augustanischen Fortsetzung zwingen uns, die beiden Abschnitte sich gegenüber zu stellen; von dem ersteren geben wir, da er viel ausführlicher berichtet, auszugsweise nur das, was auch der andere Text hat.

Prosp. ad a. 449.

Hoc tempore Eutychiana haeresis exorta est, auctore Eutyche quodam presbytero qui.. praedicans Jesum Christum dominum nostrum, b. Ma

August. ad a 447.

Eutyches Haeresiarches Constantinopolites episcopi presbyter, fretus Theodosii Augusti amicitia, conatus. est, non perfectum hominem in

1) Nach Karthago setzt sie schon Papencordt, Gesch. d. Vandal. Herrsch. p. 357 f. Mit Unrecht unterscheidet P. die Augustanische Recension von den anderen durch den Namen "Tironis Prosperi chronica'. vgl. Waitz in Jahrbb. für wissenschaftl. Kritik 1838 c. 527. Bethmanns 'Carthagischer Chronist' (z. B. Archiv X, 349) soll doch wol die vandalische Fortsetzung sein.

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