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die, welche mir der Stoff selbst an die Hand giebt. Insoweit der Stoff des 10. Jahrhunderts dem des 9. gleichartig ist, wird er auch in gleicher Weise zu behandeln sein; insoweit er ein anderer geworden ist, wird auch die Art der Behandlung zu modificiren sein. Nachdem nun die HH. Dr. Bayer und Dr. Rieger bei eingehender Untersuchung der Diplome Heinrichs II. festgestellt, dass die Genesis und das Wesen der Königsurkunden bald nach 1000 noch dieselben sind, wie etwa im Beginne des 9. Jahrhunderts, bin ich zu der Voraussetzung berechtigt, dass es sich mit den Diplomen der dazwischen liegenden Zeit ebenso verhalten wird. Ich werde also bei der Untersuchung der letzteren zunächst auch so vorgehen, wie bei der der Karolingerurkunden, ohne deshalb etwaige Wandlungen am Stoffe ausser Auge zu lassen. So werde ich auch hier, um zu erkennen, was ein Diplom in gegebener Zeit und unter bestimmten Verhältnissen sein soll, auf alle die sachlichen und persönlichen Momente einzugehn suchen, unter deren Einwirkung das betreffende Stück entstanden ist, und werde insbesondere auch die Frage zu beantworten suchen, wer diese Urkunde abgefasst und wer sie geschrieben hat, eventuell wer sie zugleich abgefasst und geschrieben hat. Dass wir dem der Untersuchung damit gesteckten Ziele mehr oder minder nahe zu kommen vermögen, das hoffe ich schon jetzt an den folgenden Beispielen darthun zu können.

Aus den ersten Jahren Ottos I, in denen Poppo Kanzler war, will ich zunächst die Diplome herausgreifen, welche unterschrieben sind: Poppo cancellarius advicem (illius) subnotavi. Mir fiel nämlich auf, dass die mir bisher bekannten Originale mit dieser Subscription (St. 77, 78, 86, 88, 89) sämmtlich von gleicher Hand geschrieben sind. Des weitern scheinen hier Schreiber und Dictator zusammenzufallen, indem sich die betreffenden Stücke auch in ihren innern Merkmalen sehr nahe stehen. Ich will letzteres deshalb zuerst ausführen, weil jeder mit den Drucken in der Hand meine Wahrnehmungen controliren kann. Jene fünf Urkunden weisen das gleiche, nur in Kleinigkeiten variirende Protokoll auf 1).

1) In meinen ersten Beiträgen zur Dipl. hatte ich die einzelnen Theile der Königsurkunden mit I-XII bezeichnet. Obgleich dies bei einigen Fachgenossen Anklang gefunden hatte, wich ich selbst in meinen spätern Publicationen wieder davon ab, insbesondere weil ich mit der Zeit die Scheidung zwischen Protokoll und Context, welcher die durchlaufende Zählung nicht entsprach, streng durchzuführen für gut hielt. Doch behielt ich für meine eignen Aufzeichnungen jene Bezeichnungsart als die allerkürzeste bei und will sie aus gleichem Grunde auch hier wieder aufnehmen, jedoch mit der kleinen Verbesserung, dass ich fortan von der Datirung (XII) den Schlusswunsch als XIII trennen werde.

Stets gleich lauten I, II, X: In nomine sanctae et individuae trinitatis; Otto divina favente clementia rex; signum domni Ottonis (M) invictissimi regis. Zu XI trage ich noch nach, dass wo der Mainzer Erzbischof genannt wird, der Name regelmässig Fridurici geschrieben wird, wozu in St. 76, 86, 89 noch die Titulatur archicapellani hinzugefügt wird, und dass sich an die letzten Worte subnotavi et das signum recognitionis nach altem Brauch auch noch graphisch anschliesst. Die Norm für XII kennen zu lernen, gehen wir am füglichsten von St. 78 aus: data III. ID. SEP. anno incarnationis domini DCCCCXXXVIIII, indictione XII, anno autem regni Ottonis piissimi regis IIII; actum in civitate quae vocatur Werlaha. Ganz ebenso lautet nach Ausscheidung der Zeit- und Ortsangaben, die Formel in St. 88, 89, und es unterscheidet sich davon St. 86 nur durch a. dominicae incarnationis, und St. 77 nur durch Auslassung des Epitheton piissimi. Ich füge gleich hier hinzu, dass sich in vier dieser Diplome die dreifachen Jahresbezeichnungen in Einklang befinden, während in St. 86 die Indictionszahl um I zu niedrig angegeben ist: sonach hat unser Schreiber genau gerechnet. Für XIII gebraucht er regelmässig in dei nomine amen. Allerdings kehren einzelne dieser Protokolltheile auch in andern Diplomen dieser Jahre wieder, aber nicht so das ganze Schema, und somit können wir dieses als einem bestimmten Mitgliede der Kanzlei eigenthümlich betrachten.

Ob nun auch die Contexte den Eindruck machen, Dictate ein und desselben Mannes zu sein, lässt sich schwer sagen, wenn nur eine geringe Anzahl von Urkunden zur Vergleichung vorliegt. Denn hier kommt in Betracht, dass zur Bestätigung vorgewiesene Diplome in der Regel in der Confirmation nachgebildet wurden. Mancher Schreiber wusste wol, wofür ich später Belege beibringen werde, auch in solchem Falle die eine und andere ihm geläufige Wendung einzuflechten. Aber andere copirten wortgetreu ohne irgend welche eigne Zuthat. So ist unter jenen fünf Urkunden St. 78 nach einer Vorurkunde abgefasst: vorläufig kann ich als solche das Diplom Ludwigs d. D. vom J. 862 für Kempten (Mon. Boica 28, 52 no 38) bezeichnen; kleinere Abweichungen werden vielleicht durch dazwischen liegende Bestätigungen erklärt. Auch St. 88 von besonderer Fassung lässt auf eine gleiche Vorlage aus der Kanzlei Heinrichs I. schliessen. So bleiben nur drei Stücke übrig, die als damals frei stilisirt erscheinen. Sie haben das Fehlen der Arenga (III) und kurze Publicationsformel (IV) gemein. Im Eingang der narratio steht ob amorem dei oder ähnliches, also ein Hinweis auf das was sonst die Arenga zu besagen pflegt. Unmittelbar daran schliesst sich die Erwähnung der Intervenienten. Für die Corroboration scheint unser

Dictator zu der unter Ludwig d. D. üblichen Formel zurückgekehrt zu sein, ohne jedoch das erst später aufgekommene subtus auszuschliessen. Mit Ausnahme von St. 88, das ich als Nachbildung betrachte, enden die Contexte mit sigillari iussimus. Doch das alles sind keine Besonderheiten. Noch viele andere Diplome dieser Jahre weisen die gleichen Eigenthümlichkeiten auf: entweder arbeiteten damals mehrere Schreiber nach denselben Formeln oder ein Mann war zuweilen nur als Dictator thätig und überliess andern, seine Dictate zu schreiben, während er in andern Fällen beide Functionen zugleich ausüben mochte.

Ein besseres Resultat lässt sich aus der Betrachtung der äussern Merkmale gewinnen, die mich auch zuerst bestimmte, jene fünf Originale als von einem Schreiber herrührend zu einer Gruppe zusammenzufassen. Wie soll ich aber, da wir nur von St. 86 eine wenig gelungene Abbildung im Chronicon Gotwicense 159 besitzen und ich hier Facsimiles nicht beifügen kann, andere davon überzeugen, dass ein und dieselbe Hand die fünf Diplome ganz durch schrieb und dass sich diese Hand mit Sicherheit von anderen Händen unterscheiden lässt, welche in denselben Jahren andere Urkunden schrieben? Ich muss darauf verzichten und mich für jetzt darauf beschränken, eine Beschreibung der jenen Diplomen gemeinsamen graphischen Merkmale zu bieten.

...

Das durchgehends grosse Chrismon hat allerdings mit denen andrer gleichzeitiger Schreiber die Grundgestalt gemein: ein stark ausgebauchtes C, an das sich rechts oben und unten gerade Linien, die letztere doppelt so lang als die erstere, schliessen; aber sowol der Schnörkel, welcher C ausfüllt, als die Verzierungen der perpendicularen Linien geben dem Chrismon von St. 77 u. s. w. einen individuellen Charakter. Dasselbe Zeichen findet sich bereits in Diplomen Heinrichs I, besonders in denen, die wie St. 47 ebenfalls unterfertigt sind Poppo subnotavi. Endlich begegnet es aber auch in Urkunden, die wie z. B. St. 56 (s. Facsimile in Erath C. d. Quedlingb. tab. 3) von Adaltag recognoscirt worden sind. Letzteres erklärt sich aus dem Umstande, auf den ich wiederholt hinzuweisen haben werde, dass oft bei demselben Diplom mehrere Hände sich in das Schreibgeschäft getheilt haben. Insbesondere hat man auch damals schon Blanquets angewandt, auf denen bald das Chrismon, bald dasselbe mit den Eingangsworten, bald Chrismon und Recognitionszeichen, bald auch schon die Subscriptionszeile vorgeschrieben waren: Fälle die natürlich die Feststellung dessen, was in Schrift und Wort der einen oder andern Person angehört habe, erschweren.

Bei der verlängerten Schrift unserer Gruppe sind als charakteristisch zu betrachten, obwol das eine und andere Merkmal

auch in Stücken anderer Hände ersichtlich wird: die schrägen Ausläufer der verlängerten Schäfte, die Buchstaben d und p, die Verbindungen von ct, et, st (ganz eigenthümlich ist et vor dem Recognitionszeichen), die Verlängerung des Balken von t bis zum i in et individuae. Stellt man sich ferner aus der Contextschrift das Alphabet zusammen, nimmt man dazu die constante Form des allgemeinen Abkürzungszeichens, die Abbreviaturen für bus, mus que, die in cursiver Weise an den Fuss anderer Buchstaben angehängten Vocale a und i, die Art wie regelmässig das letzte Wort des Contextes jvffimvf geschrieben wird, ferner in der Datirungszeile die Gestalt des ersten d, die Formen für a in anno und actum, die kleinen Capitälchen für die Monatsbezeichnung, die literae capitales rusticae in amen: so erhält man ein bestimmtes Bild von der besondern Schrift dieses Scriptors.

Das Monogramm dagegen zeichnet derselbe nicht anders als die Mehrzahl seiner Amtsgenossen. Aber in anderer Beziehung verdient das Handmal in den Urkunden Ottos mehr Beachtung als ihm bisher zu Theil geworden. Offenbar sind in den ersten Wochen nach dem Regierungsantritte tastende Versuche gemacht worden, die Buchstaben des Namens in eine zusammenhängende Figur zu bringen. Der erste in St. 56, 57 gemachte Versuch wurde gleich wieder aufgegeben. Der Schreiber von St. 58 schlug eine andere Form vor: er zeichnete die beiden t parallel nebeneinander und zwischen sie eine gleich lange senkrechte Linie, an deren Enden die beiden o angebracht wurden; als Vollziehungsstrich diente dann ein durch die Mitte der drei Schäfte gezogener Querbalken. An dieser Gestalt wurde aber schon in St. 59, dem ersten im Namen des Poppo recognoscirten Diplome, eine kleine Abänderung vorgenommen: statt der ovalen Form für o wurde die Raute beliebt. Dieses Handmal kehrt seitdem in fast sämmtlichen unter dem Kanzler Poppo ausgefertigten Diplomen wieder und behauptete sich auch noch unter den zwei folgenden Kanzlern). Erst Liutgerus scheint im J. 968 zu der Form des Monogramms von St. 58 zurückgekehrt zu sein. Unter Willigisus endlich wird zwar die Zeichnung von St. 58 beibehalten, aber die Schäfte von t werden weiter auseinander gerückt, so

1) Ich wiederhole hier, dass ich die Gebräuche der italienischen Kanzlei noch nicht festgestellt habe. In Deutschland sind die Ausnahmen nicht häufig. Unter Poppo bildet nur Notker in St. 83 das Monogramm anders. Die Abweichungen kommen am ehesten gruppenweise vor. So macht ein Schreiber, der unter Brun und Liudolf gedient hat, das Handmal in St. 228, 263, 265, 266, 269 insofern anders, als er die beiden Rauten zu Basen für die t macht und dadurch den mittlern Schaft erspart. Das Monogramm wie in St. 58 fand ich vereinzelt in St. 223 wieder, dann häufiger unter Liudolf (St. 275, 373, 378, 379, 381).

dass die ganze Figur mehr breit als hoch erscheint. Aehnliche Wandlungen des Monogramms finden auch in den Diplomen Ottos II. statt.

Ehe ich von dem Recognitionszeichen in unserer Gruppe reden kann, muss ich die Unterschrift in den Hauptphasen, die sie durchlaufen hat, vorführen Bekanntlich wurde bis gegen Ende Ludwigs d. D. die Subscriptionszeile mit allem Zubehör von den als Recognoscenten genannten Personen selbst geschrieben. Unter den Söhnen Ludwigs kam es dann nach und nach auf, dass auch niedere Beamte die betreffende Stelle schreiben durften, so dass von da an zwischen factischen und nur nominellen Recognoscenten zu unterscheiden ist. So sind die Diplome Arnulfs, Böhmer 1033 und 1035, ganz gleich unterfertigt: Asbertus cancellarius advicem Theotmari archicappellani etc., aber offenbar von zwei verschiedenen Personen, wie ich glaube B. 1035 von Asbertus, B. 1033 dagegen von einem ungenannten Notar. Unter Umständen, die ich noch nicht zu ergründen vermag, war solcher Notar auch berechtigt, seinen eignen Namen zu nennen; so lautet die Subscription von B. 1034: Ernustus notarius advicem Theotmari etc. Endlich gibt es Fälle, in denen der Notar anstatt des Kanzlers unterfertigt und diesem dann wol auch einen höhern Titel beilegt, wie es z. B. in B. 1095 heisst: Engilpero notarius advicem Asperti archicancellarii. Alle diese Bräuche haben sich bis in die Ottonenzeit fortgepflanzt. Wir können uns also nicht mehr wie in der Zeit der ersten Karolinger in allen Fällen an den hier genannten Kanzler halten, wenn wir wissen wollen, von wem ein Diplom recognoscirt ist, sondern wir müssen, um die wirklichen Recognoscenten kennen zu lernen, eine Vergleichung der betreffenden Schriftzeilen vornehmen. Nun verändert sich aber mit der Zeit die Art der Unterfertigung, d. h. sie vereinfacht sich, so dass wir schliesslich nur noch auf eine Reihe verlängerter Buchstaben angewiesen sind, aus deren Charakter wir auf diesen oder jenen Schreiber als Recognoscenten schliessen können. Die Hauptwandlung fällt gerade in die Zeit Ottos I. In den Jahren, da Poppo das Kanzleramt bekleidete, wird sein Name fast regelmässig in der Recognition genannt (die wenigen Ausnahmen werde ich bald besprechen), aber es sind mir mindestens schon fünf Männer bekannt, welche als factische Recognoscenten erscheinen: eben das bestimmt mich, die Urkunden nach diesen fünf Personen zu gruppiren, um dann die besondern Merkmale jeder Gruppe feststellen zu können. Unter dem nächsten Kanzler Brun geschieht es häufiger als zuvor, dass die eigentlichen Recognoscenten in der Unterfertigung ihren eigenen Namen angeben. Unter Liudolf scheint dies aber wieder aufgehört zu haben, und die weiter folgenden Kanzler haben

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