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vennatischen und Prospers Fasten, glaubt aber, 1) dass die letzteren aus zwei Exemplaren compilirt seien. Er stützt sich dabei auf die zweifache Ansetzung eines Consulats; das Jahr 346 nämlich ist in der Liste einmal mit 2) post cons. Amantii et Albini' und noch einmal mit "Constantio IV. et Constante III.' bezeichnet. Dieses letztere Paar wird schon vor das Paar des Jahres 345 gesetzt. Dass der Einsatz aber nicht zufällig, sondern von P. absichtlich gemacht ist, um die Anzahl der Regierungsjahre Constantins II. herauszubekommen, zeigt Mommsen.3) Dieses Jahr ist aber von P. in der Gesammtrechnung nicht mitgezählt. Eine Anzahl Handschriften, unter ihnen die von Mommsen verglichene Brüsseler, zählen nämlich von 10 zu 10 Jahren am Rande die Consulate. Da zeigt sich (Mommsen 1. c.), dass die doppelte Ansetzung des Consulats 346 nicht in Anschlag gebracht worden ist. Das zeigt auch die Computation beim Jahre 433 sämmtlicher Handschriften des Chron. integrum, wonach 4) 'A XV. anno Tiberii et passione Domini anni CCCCVI verflossen sind. Die Gesammtsumme der Consulate bis zum Ende der Chronik ist nach P's. Angabe also 428, während sie in der That 429 beträgt. Eine ähnliche Manipulation wie die obige ist es, wenn P., um seine Consulatsliste mit des Hieronymus Kaiserregierungsjahrzahlen in Einklang zu bringen, das Jahr 161 dreifach ansetzt. 5) Der Anon. Cusp. setzt schon dieses Jahr doppelt an, als 6) 'Antonino IIII. et Aurelio' und dann 'Duobus Augustis', missverständlich als verschieden von dem ersten, P. schiebt aber zwischen beide noch ein 'p. c. Antonini III. et Aurelii III.', offenbar nach reiner Willkür, dieses Consulat ist aber mitgezählt. Was sonst von Entstellungen auf P's. Rechnung kommt, oder wie weit schon das von ihm benutzte Exemplar verderbt war, lässt sich nicht mehr entscheiden. Jedenfalls gleichen sich in den Entstellungen Weglassungen und falsche Einsätze so aus, dass gegen Ende des dritten Jahrhunderts die Tafel ziemlich in Ordnung kommt und dass die Gesammtzahl seiner Consulate ziemlich stimmt.

Prosper weicht in der Ansetzung der Passio Domini von Hieron. ab. Dieser setzt sie in das 18. Jahr des Kaisers Tiberius und P. erwähnt auch, dass dieses eine mögliche Ansetzung sei, er selbst wolle aber der gebräuchlicheren Rechnungsweise folgen und sie in das 15. Jahr des Tiberius setzen. Mit diesem Jahre Fufio Gemino

1) Inscr. prol. p. LX.

Mommsen, Chronograph. p. 664.

1 29 Chr.
p.

2) Der Anon. Cusp. hat nur dieses : 3) Cass. p. 675. 4) Labbe, Bibl. nova mss. I, 51, Ronc. I, 657/8 in den Noten. 5) cf. Mommsen 1. c. 6) Mommsen, Chronograph p. 661.

et Rubellio Gemino oder Duobus Geminis coss. beginnt er seine Liste, da er aber bis 433 p. Chr. 406 Consulate, bis 455 also 428 Consulate zählt, so ist seine Rechnung immer noch um ein Jahr zu hoch.

In diese Consulnliste ordnet P. nun die Excerpte aus Hieronymus ein, die wie schon früher meist wörtlich aus. geschrieben werden. Aenderungen sind höchst selten und haben dann den Zweck der Kürzung. Dass Jemand eine so geistlose Arbeit des Epitomirens macht, ist an sich nicht zu tadeln, wol aber, wenn Jemand sie so schlecht macht, wie Prosper. Er macht seinen Auszug mit so grossartiger Hintansetzung aller Genauigkeit und so grosser Gleichgültigkeit gegen alle Chronologie, wie man sie nicht leicht wieder antreffen wird. Er schreibt zuweilen etwa sechs Consulate aus seiner Liste ab und setzt dann zu einem siebenten, was ihm bei Hieron. im Verlauf jener sechs oder auch der folgenden Jahre bemerkenswerth erscheint. Er behandelt des Hieron. Nachrichten wie Zählmünzen, die man beliebig durcheinander schütteln kann; wie sie aufeinander folgen, ist ihm im Ganzen gleichgültig, z. B. die Notiz:) Terrae motu Asiae quatuor et duae Graeciae urbes subversae' bei ihm zum ersten Jahr Trajans, steht bei Hieron. 2) unter dem siebenten Jahr desselben Kaisers. Dagegen des Hieron. Notiz zum ersten Jahre Trajans Decreto senatus Nerva inter Deos relatus est' hat P. zum vierten Jahre desselben Kaisers. Zum 5. Jahre des Kaisers Septimius Severus hat Hieron.") 'Iudaicum et Samariticum bellum ortum vel resumtum est.' P. sagt beim 11. Jahre desselben Kaisers (Severo III. et Antonino coss.)4): 'Hoc tempore bellum Iudaicum et Samariticum.'

Diese Willkür in der zeitlichen Ansetzung der Angaben seiner Quelle herrscht namentlich in dem Theile der Chronik, welcher die ersten beiden Jahrhunderte der christlichen Zeitrechnung umfasst. Gegen das Ende der Chronik ist die Nachlässigkeit des Epitomators weniger gross. Von Gedankenlosigkeit zeugt es, wenn P. Hieron. nachschreibt: 5) 'Aelia condita est et in fronte ejus portae, qua Bethleem egredimur, sus sculptus.' P. ist schwerlich jemals in Jerusalem und Bethlehem gewesen, während Hieronymus in Bethlehem wohnte und darum mit Recht jenen Ausdruck gebraucht. Sorge verwendet P. nur darauf, dass die Kaiserund Papstreihe vollständig in die Liste kommt, Jeder in der Reihe die ihm von Hieron, beigelegte Jahranzahl erhält. Sind

1) Ronc. I, 573/4. 2) Ronc. I, 447/8. 3) Ronc. 469/70. 4) Ronc. I, 593/4. 5) Ronc. I, 581/2: Severo et Silvano coss.

bei Hieron. Monate über ein volles Jahr für die Regierungszeit Jemandes angegeben, so rechnet er diese entweder für ein volles Jahr, oder beachtet sie gar nicht, je nachdem die Rechnung in der Consulnliste ihm besser auszukommen scheint. Auf Nero mit 13 Jahren, 7 Monaten, 28 Tagen rechnet er z. B. 14 Jahre, auf Vespasian mit 9 Jahren, 9 Monaten, 24 Tagen nur 9 Jahre.

In dem Theile von der Passio Domini an hat P. mehr Zusätze als früher. So oft namentlich Hieronymus das Aufkommen irgend einer Häresie erwähnt, giebt P. regelmässig das von der orthodoxen Lehre abweichende Dogma derselben

an.

Diese Zusätze sind sämmtlich aus Augustins Schrift:1) 'De haeresibus' wörtlich ausgeschrieben. Wo Augustin sehr ausführliche Auseinandersetzungen über eine häretische Dogmatik giebt, verfährt P. auszugsweise z. B. bei dem Bericht über die Manichäer. 2) In diesen aus Augustin genommenen Zusätzen wichen Labbe's Handschriften so ab, dass er sich veranlasst sah, hinter seiner Ausgabe die abweichenden Stücke unter dem Titel 'Auctarium de variis haeresibus' zusammenzufassen. Es ist schwer zu bestimmen, ob die Stücke welche Labbe in seinen Text aufgenommen hat, oder die, welche er im Auctarium giebt, die ursprünglichen sind. Der Text beider ist aus Augustin genommen und zwar nähert sich bald dieser, bald jener mehr der Quelle. Man vergleiche z. B.:

Augustin de haeres. c. 44 3).

Pauliani a Paulo Samosateno, Christum non semper fuisse dicunt, sed ejus initium ex quo de

Maria natus est, asseverant nec eum aliquid amplius quam hominem putant. Ista haeresis aliquando cujusdam Artemonis fuit, sed cum defecisset, instaurata est a Paulo, et postea sic a Photino confirmata, ut Photiniani quam

Prospertext 4).

Paulus... desciscit,
Artemonis haeresim
suscitans, quae ad-

serit Christum
non semper fu-
isse, sed initium
ejus, ex quo de
Maria natus est
praedicat, nec
eum aliquid am-
plius quam ho-
minem putat.
Hujus erroris etiam
Photinus adsertor
fuit, qui vehemen-
tiore studio, ut sec-
tatores impietatis

Auctarium 5).

Наес
prius
nis fuit, sed effi-

haeresis
Artemo-

caciore versutia Paulus in ea obti

1) Bei Oehler, Corpus haeresiolog. I. 2) Ronc. I, 607/8, lib. de haeres. c. 46 bei Oehler I, 206 ff. 3) Oehler, I, p. 206. 4) Labbe, Bibl. I, 37; Ronc. I, 605. 5) Labbe, Bibl. I, 45.

Pauliani celebrius nuncupentur. Istos sane Paulianos baptizandos esse in ecclesia catholica Nicaeno concilio constitutum est. Unde credendum est eos regulam baptismatis non tenere.

hujus Photiniani po-
tius quam Pauliani
dicerentur obtinuit.

nuit principatum, accedente postea praevaricatore Photino factum est, ut discipuli eorum Photinianiquam Pauliani celebrius nuncupentur. Hos baptizari in ecclesia catholica Synodus Nicaena constituit. Unde credendum est eos regulam baptismi non habere.

Gerade dieser Passus wird aber kaum zweifeln lassen, dass was Labbe in den Text aufgenommen hat, für das ursprünglichere zu halten ist. Das zweite Stück ergänzt das erste wiederum aus Augustin und der Beginn mit den Worten: 'Haec haeresis etc. zeigt, dass es schon an eine vorstehende Notiz anknüpft. Bei dem Bericht über die Manichäer sagt Prosper 1): "Quorum impietates et sacrilegia ac turpitudines explicare in hoc opere nimis longum est, gemäss Augu stins Worten) 'secundum sua dogmata asseverantes multa fabulantur, quae cuncta intexere huic operi nimis longum est.' Das lässt das Auctarium weg und konnte auch nur der sagen, welcher das ganze Werk schrieb: darum rühren die Abschnitte über Häresie in Labbe's Text wol von Prosper selbst, die Zusätze von einem Interpolator her, der auch Prospers Quelle benutzte. Sicherheit darüber können nur die Handschriften gewähren 3).

Sonstige Zusätze sind ganz unbedeutend. Dergleichen sind zum J. 331 p. Chr. 4) (Basso et Ablavio coss.): 'Hieronymus nascitur. Erklärend fügt Prosper bei Erwähnung der Stadt Abryttum beis) 'quae est civitas Mysiae', und als er den Cäsar Gallus nennt, fügt er hinzu") 'qui et Constantius.'

1) Ronc. I, 607/8. 2) Lib. de haeres. c. 46 bei Oehler I, 206. 3) In dem Bericht über die Häretiker Valentinus und Cerdo sind zwei Sätze falsch gestellt in unsern Texten. (Ronc. I, 581/2 ff.) Der Satz Cerdonianus-Christi gehört erst hinter adfirmans. Die letzten Worte müssen heissen: 'patrem vero Christi bonum. Christum qui etc.' Wie die Quelle Aug. de haer. c. 11 u. c. 21 (Oehler I, p. 198 und 200) lehrt. 4) Ronc. I, 619/20. 5) Ronc. I, 601/2: Decio II. et Rustico. 6) Ronc. I, 625/6: p. c. Sergii et Nigriniani.

Neues Archiv etc. I

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Hieronymus erwähnt rühmend, dass Lucifer Bischof von Cagliari sich stets von der arianischen Häresie freigehalten habe, Prosper) setzt hinzu: 'Sed dum vigorem justitiae erga correctionem eorum, qui cesserant, non relaxat, ipse a suorum communicatione descivit 2)'. Als Zusatz kann kaum genannt werden, dass Prosper die Christenverfolgungen zählt, welche Hieronymus erwähnt, und also bei jeder sagt: prima, secunda etc. persecutio.

Ein gewisses Interesse haben folgende Zusätze: zum J. 204) (Chilone et Libone coss.): 'Qua tempestate Perpetua et Felicitas pro Christo passae sunt, Nonis Martii apud Carthaginem Africae in castris bestiis deputatae' und zum Jahr 3064) (Constantio VI. et Maximiano VI.): 'His consulibus Timotheus Romae pro Christo passus est X. kal. Julias.' Beide Märtyrer stehen auch in der Depositio Martyrum 5) des Chronographen von 354: [Depositio] non. Martias Perpetuae et Felicitatis Africae.

XI. kal. Sept. Timotei Ostense.

Das bestätigt uns von neuem, dass Prosper in Rom gelebt hat, wichtiger aber ist, dass beide Notizen auch im Anon. Cusp. vorkommen, dessen Consulnverzeichniss schon, wie bemerkt wurde, mit dem Prospers identisch war. Die Recension B desselben hat zum Jahre 2036) (nicht 204): 'His coss. passe sunt Perpetua et Felicitas Chartagine nonas Martias sub Severo imperatore.' Ferner wie Prosper zum J. 306 hat der Anon. Cusp.: 'His consul. passus est Thimotheus Romae X. kal. Julias.) Es ist daher mehr als wahrscheinlich, dass Prosper ein Fastenexemplar benutzte, in dem diese Notizen standen. Sonst beginnt P. seine Notizen im ersten Theil der Chronik nie mit: his consulibus', hier macht er es den Fasten nach, der Wortlaut der zweiten Notiz ist bei Prosper und Anon. Cusp. identisch. Kurz es kann kaum ein Zweifel obwalten, dass Prospers Fastenexemplar diese Notizen bereits brachte. Dass er bei der ersten Notiz einen Satz mehr über die Todesart der beiden Märtyrerinnen bringt, kann nicht im geringsten dagegen sprechen, da P. in Rom lebte, wo jene Beiden verehrt wurden. Endlich notirt P. regelmässig den Anfang des 84jährigen Ostercyklus. Der Anfang des ersten Cyklus wird aber in der Chronik zweimal zu verschiedenen Jahren angesetzt: einmal Tiberio II. et Vitellio coss. Consulatsjahr Prospers 47 p. Chr.; das zweite Mal Vetere

=

17.

1) Ronc. I, 631/2: Valentiniano III. et Valente III. 2) Vgl. Rufinus, Hist. eccl. X. cap. 30, ed. Cacciari II, 56 f. 3) Ronc. I, 595,6. 4) Ronc. I, 613/14. 5) Mommsen, Chronograph p. 632. 6) Mommsen, Chronograph p. 662. Recension A hat: 'His conss. passe sunt Perpenia (1. Perpetua) et Felicitas nonas Martias. 7) Mommsen, Chronogr. Rec. B hat: X. kal. Septemb.

p. 663.

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