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vgl. bei Wetst., Schneckenb., Theile; zur Sache vgl. Röm. 13, 8-10; Gal. 5, 14; Matth. 22, 39. Das Beiwort hier soll hervorheben, um was es sich handelt: um Erfüllung oder Uebertretung des königlichen Gesetzes der Liebe; woraus dann das καλῶς ποιεῖν für ben einen, δαβ ἁμαρτ. ἐργ. für ben anderen Fall mit besonderem Nachdruck folgt. Nóuos hier von einem einzelnen Gesetze; die Weglassung des Artikels ist auffallend, wiewohl grammatisch zu rechtfertigen, Win. §. 18. 1. Teλeĩv der klassische Ausdruck für πoleïv, eigentlich ad finem perduΚατὰ τὴν γραφήν gehört um 23orberfag; cere, vgl. Theile. die angezogene Stelle ist 3 Mos. 19, 18. Im Uebrigen vgl. den Comm. zu Matth. 22, 39. Zu tòv nàyolov (subst. Adverb.) gut Calvin: responsionis cardo in nominibus proximi et personae (росwлоλ. V. 9) vertitur. - 34 προςωποληπτεῖν nur hier, vgl. oben zu V. 1. Apaptíav épɣágeode Αμαρτίαν ἐργάζεσθε so ist euer Thun Sünde nachdrücklicher als πolet̃v, Matth. 7, 23, vgl. Theile, Schneckenb. - 'Eleyxóuevo etc. indem ihr eben als πpogwñoλyrtoũvtes (vgl. Win. §. 46. 12, Anm. 1. S. 414) von dem Gesetze überführt werdet als Uebertreter. Hat ihr Benehmen gegen die Reichen nicht diesen Sinn, Erfüllung. des königlichen Gebotes zu seyn, ist es vielmehr nichts weiter als Prosopolepsie, Bevorzugung der Reichen um ihres Reichthums willen auf Kosten der Armen (wie am Tag liegt), so ist es auch eben dies Gesetz der Nächstenliebe, welches sie ihrer Uebertretung überführt (Deus enim proximos jubet diligere, non eligere personas. Calv.). Aber der Verf. bleibt hiebei nicht stehen, sondern spricht gleich aus, daß sie in diesem Falle nicht blos ein Geset, sondern das Gesetz (vñò toũ vóμov) überhaupt übertreten; und das ist es eben, was sie bedenken sollen, daß sie, welche ποιηταὶ τοῦ νόμου feyn follten, und ihr προςωληπτεῖν von ihrer Bcfimmung abfallen uns aut παραβάται τοῦ νόμου merben. Gilt dies von jedem einzelnen Gefeße, wie viel mehr von dem νόμος βασιλικός!

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Bers 10.*) 11 begründet nun der Verf. die Anklage auf Uebertretung des Gesetzes schlechthin durch die Hinweisung auf

*) zu B. 10 existirt eine mir nicht näher bekannte Abhandlung von Faber.

dessen solidarische Einheit, der zu Folge Uebertretung eines Gebotes der Verlegung aller schuldig macht; eine Solidarität, die sich auf die Einheit des Gesetzgebers gründet, dessen einheitlicher Wille nicht in dem oder jenem Stücke gebrochen werden kann, ohne damit überhaupt verleht zu seyn. Für die Einheit des Gesebesinhalts, um welche es sich hier handelt, beruft der Verf. sich naturgemäß auf die alttest. Gesetzgebung; die beson= dere Stellung des Christen zu dem Geseße hebt er V. 12 hervor. Gut Calv.: hoc tantum sibi vult, Deum nolle cum exceptione coli neque ita partiri nobiscum, ut nobis liceat, si quid minus allubescit, ex ejus lege resecare etc., vgl. 1, 26. 27. Uebrigens gilt der Sache nach was Jakobus hier sagt nicht etwa bloß de continua consuetudine unam legem migrandi, sondern von jeder einzelnen Geseßesübertretung: sie ist jederzeit Verlegung des ganzen Gesetzes und in so fern ist jede Uebertretung der anderen gleich; der graduelle Unterschied aber, der zwischen Uebertretung und Uebertretung besteht, bemißt sich nach V. 12 je nach dem Abstande von der hier bezeichneten Totalität der Gesinnung und Lebensrichtung, wie er in den einzelnen Uebertretungen zum Vorschein kommt. -"05Tis yap etc. Jak. nimmt den günstigsten Fall an, um, was er sagen will, recht einleuchtend zu machen. Typron πταίσῃ Conjunkt. lesen die bedeutendsten Codd. ohne äv, worüber Win. §. 41. 3. b. S. 356 zu vgl., der eine Verschreibung für typńoel Taloer anzunehmen geneigt ist. Ueber das Futur. vom möglichen Fall ebenda §. 41. 6. S. 324. 'Ev évi sc. vóμw, wie nachher távtwv sc. vóμwv, das aus dem vorangehenden Collectivbegriffe des vóμos zu ergänzen ist, wie V. 11 lehrt. Πάντων ἔνοχος allen verhaftet, allen Genugthuung schuldig (über den Genit. Win. 30. 5. S. 224). Aehnliches findet sich bei Rabbinen u. A. vgl. Theite, Schneckenb., Kern. Wie fern, sagt V. 11. Ueber das où nach el, das eng mit poixevoeis zu verbinden ist, Win. §. 59. 6. S. 570,,f. v. a. ei où poxeúwv ἔσῃ (mit Bejiebung auf bas vorgebenbe μή μοιχεύσῃς), φονεύων δέ. " Ueber das Perfekt. yéyovac nach el mit Futur. s. ebendas. §. 41. 4. b. S. 316. ebendamit bist du geworden,,,eine unverzüglich eintretende und in diesem Falle gänzlich abgeschlossene Handlung.". Die Wahl gerade dieser Verbote ist wohl nicht zu

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fällig, da poixeúeɩv (anders freilich Schwegler) den Lesern nirgends zur Last gelegt wird, dagegen un poveúons zu seinem Kern das Gebot der Liebe hat. Vgl. 2 Mos. 20, 13 ff. Ob der Verf. an Matth. 5, 17-19 dachte (Kern), läßt sich nicht bestimmt sagen. Daß Jak. hier, wo es sich um die rechte Bethätigung der лlotis handelt, bei vóμog nicht an die Ordnungen des jüdischen Volkslebens, sondern lediglich an das für alle gleiche Sittengeset (ebenso wie Matth. 5 ff.) denkt, ist ebenso unverkennbar als für seinen Standpunkt wichtig (vgl. die Einl. §. 2. 3).

Vers 12. 13 abschließende und zusammenfassende Ermahnung der Leser, bei allem Reden und Thun sich von dem Gedanken leiten zu lassen, daß sie durch das Gesetz der Freiheit einst sollen gerichtet werden.

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Diese VV. bilden nicht den Anfang des Folgenden, wo ja nicht von der Art wie, sondern vielmehr davon, daß der Glaube sich bethätigen muß, gehandelt wird; sie geben den Schluß des Vorgehenden und enthalten die allgemeine Ermahnung, nicht bloß in diesem Falle, sondern in allem Verhalten das Gericht durch den vóp. . vor Augen zu haben. Wie wenig aber er= reicht Kern's Bemerkung des Verfassers Gedanken bei diesem Uebergang: der Gesetzgeber ist auch der Richter dasselbe Ge sez auch die Norm des Gerichts!" Besser de Wette: „Jeht verweist er die Leser an das christliche Gesetz der Freiheit (gleichsam als mole et fagen: οὕτως τὸ ἀγαθὸν ἐργάζεσθε ὡς μὴ ὑπὸ νόμου ἀναγκαζόμενοι, ἀλλ ̓ αὐθαίρετοι Gdol. b. Matth.) und an das Gericht." Hier kommt also, nachdem vorher aus dem A. L. erwiesen worden, daß der Gesezesinhalt (justitia Dei quasi individuum corpus lege continetur. Calv.) keine Exceptionen gestattet, die subjektive Seite zu ihrem Rechte: ein Christ, der das Geseß der Freiheit, d. h. das Gesetz in seiner neuen, über das bloße Muß erhebenden Lebensmacht, mit seiner gottgeschenkten Kraft kennt, die das Innerste der Gesinnung umgestaltend die Liebe (V. 13) zu ihrem Herzschlag und Lebenspuls hat (vgl. oben zu 1, 25), und der weiß und bedenkt, daß er nach ihm dereinst gerichtet wird, der weiß eben damit auch, welche Anforderung sich hieraus für all sein Verhalten (λadeiv TOLETY, vgl. Col. 3, 17) ergibt, der kann sich nicht bei einer

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stückweisen Erfüllung des Gesetzes zufrieden geben und seine Uebertretung erst noch beschönigen, sondern muß dahin trachten, daß der vóuos élevJeplag, in dessen freies Liebeselement er durch die Wiedergeburt erhoben ist, die Seele all seines Thuns werde. Quae in quantum liberalior, in tantum etiam est severior religiosiusque servanda: ubi non solum externa actio decernit, sed dicta etiam animique sensa expenduntur etc. Theile. - Ueber die nachdrückliche Wiederholung des outw vgl. Win. §. 67. 2 b. S. 692. — 'N,,nicht vergleichend, sondern bestimmend 1 Cor. 9, 26 u. a." (de Wette) = als die 2c. eine Berufung auf das Bewußtseyn, das ihnen stets vorschweben soll, daß sie dem Gerichte entgegen gehen. -Aid wie Röm. 2, 12, vgl. Win. §. 51. i. S. 453. Mittel ist es, weil Maßstab.

Wie fern nun dieser Gedanke an das Gericht dià vóμ. . bestimmend auf ihr Thun einwirken soll, explicirt V. 13: so fern nämlich als bei diesem Gericht nur der Barmherzigkeit erwarten darf, der selbst barmherzige Liebe geübt hat: in diese Liebe sett also Jakobus gemäß dem Zusammenhange mit dem Vorhergehenden die Erfüllung des vóμ. ¿λ.; und sie, die Tochter der in der Wiedergeburt gottgeschenkten Freiheit, ist es, die allem Reden und Thun sein rechtes einheitliches Gepräge geben muß. Ueber die Lesart aveλsog (A B C J. u. a.) für áviλews f. Win. §. 16. 4. S. 111. In Ansehung des Gedankens vgl. Matth. 25, 41 ff. 18, 35. – Den Gegensatz hiezu spricht der Verf. (und zwar absichtlich ảovvdétwg) selbst so aus: es rühmt sich Barmherzigkeit gegen das Gericht. Einfach wäre zu sagen gewesen: das Gericht sey barmherzig dem, der Barmherzigkeit gethan hat, Matth. 5, 7. Warum bleibt nun Jakobus dabei nicht stehen? Meint er vielleicht die Barmherzigkeit habe nicht bloß Erbarmung zu hoffen, sondern könne die Seligkeit als ein Recht ansprechen? Dann freilich würde Jakobus in offenen Widerspruch mit dem Herrn selbst Matth. 5, 7; Matth. 25, 34 ff. und seinen Aposteln treten. Aber dem ist nicht so: denn wie schon das ἀνίλεως τῷ μὴ ποιήσαντι ἔλεος von felbft als en pofitiven Ge danken des Verf. eben dies ergibt, daß dagegen dem Barmher zigen Barmherzigkeit zu Theil wird, so kann auch xataxavxãtaι nichts anderes als eben die über die Schrecken des Gerichts freudig erhebende Gewißheit der zu erfahrenden

Barmherzigkeit aussagen wollen, eine Gewißheit, die freilich nur da fich findet, wo barmherzige Liebe ist, aber darum doch nicht aufhört, eben Gewißheit der göttlichen Gnade und der Erbarmung zu seyn. Wird die Stelle so verstanden, so fällt aller Anstoß, und bedarf es solcher Annahmen, wie daß xplore hier die zeitlichen Trübsale bedeute (Thiersch Krit. S. 296), allem Contert zuwider, nicht; die Stelle besagt dann dasselbe, wie etwa 1 Joh. 4, 17; 3, 18 ff., und ein solches xataxavxãoDai tŶs xploswg ist es, wenn Paulus 2 Tim. 4, 7. 8 den Kranz der Gerechtigkeit sich bereit liegen weiß, den ihm der Herr der gerechte Richter an jenem Tag geben wird; vgl. auch 1 Theff. 1, 9; Phil. 3, 20. Ohne das Bewußtseyn, welches troß aller noch anklebenden Sünde dennoch in Demuth sprechen kann: Herr du weißt, daß ich dich, du weißt, daß ich die Brüder liebe, ohne diese Conformität und Homogeneität unserer Willens- und Lebensrichtung mit dem vóuos

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λ., ja mit Gott selbst, mag sie auch vielfach im Einzelnen durch die Sünde getrübt und gestört seyn, gibt es nun einmal keine Parrhesie des Glaubens, gleich wie es auf der objektiven Seite fein dixalovoda (im Sinne des Jakobus, vgl. nachher) ἐκ πίστεως χωρὶς ἔργων gibt. Iber nidt sie eingelnen 3erfe barmherziger Liebe find es, welche das Herz gegenüber den Schrecken des Gerichts stillen (vgl. Matth. 25, 34 ff. tóte dè εἴδομεν; phil. 3, 14 τὰ μὲν ὀπίσω ἐπιλανθανόμενος und bieju ben Comm.), sondern im Bewußtseyn conformer Gesinnung kann und darf das Herz zuversichtlich auch auf die Erbarmung des Richters rechnen. Vgl. Matth. 6, ff.; 7, 1 ff. an u. St. ἔλεος κατακ. Kaτaxavxãτaι nur hier, 3, 14 und Röm. 11, 18, bedeutet hier nicht: den Ruhm vom Gericht entlehnen (Win. S. 232), sondern wie an den anderen Stellen: sich wider etwas rühmen (Win. S. 510). Jakobus will nicht bloß sagen: daß die Barmherzigkeit Barmherzigkeit erfährt, sondern: daß sic sich nicht einmal zu fürchten hat, vielmehr die Schrecken des Gerichts durch ihre Zuversicht, mit der sie der Gnade im Voraus gewiß ist und ihrer sich rühmt, zu Schanden macht. Unpassend Kern: sie entwaffnet den Richter; im Gegentheil: fie weiß ihn als ihren Freund. Subest hebraica haec formula po quae tunc, ut videtur, in proverbii consuetudinem abierat. Eadem sententia.. Prov. 17, 5;

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