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Geschichtsquellen

der

PROVINZ SACHSEN

und

angrenzender Gebiete.

Herausgegeben

von der

Historischen Commission der Provinz Sachsen.

VIERZEHNTER BAND.

Die Hallischen Schöffenbücher.

Zweiter Theil.

(1401 bis 1460.)

HALLE,

Druck und Verlag von Otto Hendel.

1887.

Hallischen Schöffenbücher.

Zweiter Theil.

(1401 bis 1460.)

Herausgegeben

von der

Historischen Commission der Provinz Sachsen.

Bearbeitet

von

Dr. GUSTAV HERTEL,

Gymnasiallehrer am Paedagogium zum Kloster U. L. Fr. zu Magdeburg.

HALLE,

Druck und Verlag von Otto Hendel.

1887.

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Nachdem ich in der Einleitung zum ersten Theile der Hallischen Schöffenbücher mich über ihren Zweck, ihren Inhalt und ihre Anlage ausgesprochen habe, glaube ich mit Recht bei der Ausgabe des zweiten Theiles davon absehen zu können. Auch auf einen Punkt, nämlich ob die vorliegenden Bücher Originalaufzeichnungen enthalten oder ob sie nur Copieen sind und lediglich als Hypotheken- und Grundbücher dienten, brauche ich nach den im ersten Theile angestellten Untersuchungen nicht weiter einzugehen. Ich habe dort die Behauptung aufgestellt und glaube sie auch mit Gründen hinlänglich erwiesen zu haben, dass uns die Verhandlungen des Hallischen Schöffenstuhls hier nur in Copien vorliegen. Nachdem ich mich mit den übrigen Schöffenbüchern beschäftigt habe, ist mir dies nur um so klarer geworden. Ich könnte noch manche Beweise hierfür auch aus den späteren Schöffenbüchern anführen, indess würde sich dies nur auf Einzelheiten und solche Merkmale beziehen, welche für den Inhalt nicht von Belang sind, wie z. B. Eigenthümlichkeiten der Schrift, Schreibfehler u. s. w. Im übrigen würde ich meine im ersten Bande angeführten Gründe meistens nur wiederholen müssen.

Ich möchte nur noch einige Bemerkungen über Rössler, die Stadtrechte von Brünn aus dem XIII. u. XIV. Jahrhundert hinzufügen, da mir jetzt erst das Buch zugänglich geworden ist. In der Einleitung zu dem von ihm veröffentlichten Schöffenbuch sagt er, dass eine Sammlung von Urtheilen und Sprüchen der Schöffen von Brünn seit dem XIV. Jahrhundert in zahlreichen Abschriften über Böhmen und Mähren verbreitet gewesen sei und durch Jahrhunderte als Quelle des Municipalrechtes beider Länder gegolten habe. Der Hallische Schöffenstuhl, der sich nächst dem Magdeburger in Sachsen und weit darüber hinaus des grössten Ansehens erfreute, hätte nun, so könnte man annehmen, auch mit seinen Sprüchen etwas Ähnliches bezweckt. Daher wären die jetzt noch vorhandenen Hallischen Schöffenbücher als ein solches für andere Orte bestimmtes Rechtsbuch angesehen worden. Dies ist jedoch nicht der Fall, sondern unsere Schöffenbücher waren eben nur für den praktischen Gebrauch in Halle selbst bestimmt. Dies beweist ihre ganze Anlage und ihr Inhalt, der sich eben nur immer auf einen ganz besonderen Fall bezieht, der vor dem Schöffengericht verhandelt wurde. Die Sprüche unterscheiden sich ganz wesentlich von den Brünner Schöffensprüchen, über welche Rössler folgengendes sagt:1 ,,Sehr viele Städte nahmen diese Sammlung, welche sich durch eine zweckmässige Form und einen Reichthum an Entscheidungen empfahl

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