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hinein in das Jahr, so dass dieses selbst eingeschlossen wird. Dann ist das Jetzt, von welchem aus das 'amodo' gemeint ist, irgendwo in den Verlauf des Jahres zu setzen und nicht grade in den Augenblick des Jahresanfangs. Somit dürfen wir in II, 1, 6 eins der Gesetze erblicken, welche nach der Lex Quoniam erst vom zweiten Jahre Chindasvinds an 'zusammengeschrieben' sind. Wir können dann annehmen, dass Chindasvind in seinem zweiten Jahre den Plan fasste, ein neues Gesetzbuch zu geben, und zu dem Zweck viele neue Gesetze verfassen und in ein Buch eintragen liess, vielleicht schon in Verbindung mit älteren Gesetzen. Der Umstand, dass die Sache zunächst nicht durchgeführt wurde, mag Chindasvind veranlasst haben, die anscheinend brennende Frage nach der zulässigen Höhe der 'dos' durch eine besondere, für sich publizierte und darum datierte Lex III, 1, 5 zu regeln, während die übrigen nicht datierten Gesetze erst von Reccessvind in dem vom Vater begonnenen, von ihm vollendeten Gesetzbuche veröffentlicht wurden.

So können wir denn nach sorgfältiger Ueberlegung der entgegenstehenden Bedenken es bei der in der Handausgabe vorgeschlagenen Erklärung der Lex Quoniam bewenden lassen und die Annahme, dass Chindasvind zu Anfang seiner Regierung eine besondere Redaktion des westgothischen Gesetzbuches publiziert habe, als sehr unwahrscheinlich zurückweisen.

X.

Ein unbekanntes Eingangsverzeichnis von Steuern der königlichen Städte

aus der Zeit Kaiser Friedrichs II.

Mitgetheilt von

Jakob Schwalm.

Ich lege im Folgenden den von mir bereits S. 26 dieses Bandes angekündigten, einzigartigen und ausserordentlich werthvollen Fund vor, den ich bei meinen Arbeiten für die Bände III und IV der Constitutiones imperii im November 1896 im Königl. allgemeinen Reichsarchiv zu München gemacht habe, und der in den Anhängen zu Band III seinen Platz finden wird.

Das Pergamentblatt befindet sich in einem von den Archivbeamten erst nach der Mitte dieses Jahrhunderts gebildeten Select 'Bayerns Verhältnisse zum Deutschen Reiche' in Fascikel 1, wo es neben dem Original des Rudolfinischen Landfriedens von 1281 Juli 6 und Abschriften und Drucken der Goldenen Bulle Karls IV. ruht. Es gelang mir damals trotz aller Bemühungen nicht, die bei dem Stücke selbst nicht vermerkte Provenienz zu ermitteln. Erst im Jahre 1897 haben erneute mannigfache Nachforschungen an Ort und Stelle günstigen Erfolg gehabt; ich konnte nun die Herkunft, die bei einem solchen Stück unmittelbar von Bedeutung ist, mit Sicherheit feststellen und werde darüber unten berichten.

Wie hervorragenden Werth dieser Fund hat, lässt sich ermessen, wenn man bedenkt, dass bis zum Abschluss des 14. Jh. ausser dem 'Indiculus curiarum ad mensam regiam pertinentium' von 1064-1065 nur zwei local eng begrenzte Aufzeichnungen über die Erträge des königlichen Gutes erhalten sind: das sogenannte Nürnberger Salbuch, das um 1300 anzusetzen ist, und die Enquête über die Einkünfte der Reichsvogtei im Speiergau von c. 1309, die Ficker aus den Ueberresten des deutschen Reichsarchivs zu Pisa veröffentlicht hat. Abgesehen hiervon werden nur ein einziges Mal amtliche Aufzeichnungen über Städtesteuern in einer Urk. Heinrichs VII. von 1312 März 291 als 'registra curiae nostrae' erwähnt.

Das Pergamentblatt, das in Anbetracht seiner grossen Wichtigkeit in einem von der Kunstanstalt von Albert

1) Böhmer, Reg. Heinrichs 469.

Frisch in Berlin vorzüglich ausgeführten Facsimile diesem Aufsatze beigegeben ist, ist am linken Rande 36,2 cm lang und misst über den ersten Worten der zweiten Zeile der Vorderseite 15,2 cm. Die Schrift lässt Vergleichungen zu mit den bei F. Philippi, Zur Gesch. der Reichskanzlei unter den letzten Staufern Sp. 50 f. characterisierten Schreibern der Kanzlei König Heinrichs (VII). Nach den allgemeinen Merkmalen, die dort für den Schreiber A angegeben sind (characteristische Formen für d, g, m und s am Schluss, x; r häufig mit Unterlänge), und den besonderen des Schreibers C, wie auch nach der Schriftprobe von Reg. imp. V, 4351 auf Tafel XII jener Abhandlung, steht dieser letztere Schreiber dem unsern am nächsten. Sie sind aber keineswegs identisch. Dagegen zeigen die Schreiber der Kanzlei Konrads IV. durchweg jüngeren Schriftcharacter 1. Wenn wir nun dennoch das Verzeichnis der Zeit Konrads IV. zuweisen werden, so liegt die Annahme nahe, dass man es überhaupt nicht mit einem Urkundenschreiber der Kanzlei des Königs zu thun hat, sondern dass ein schon älterer und erfahrener Beamter der königlichen Kammer, der in früheren Jahren seine Ausbildung empfing, das Verzeichnis aufschrieb. Vielleicht nach einer älteren Vorlage: denn darauf deutet, dass ihm bei Zürich nach dem zuerst geschriebenen 'Zvrich' bei der Correctur 'Duregvn' in die Feder kommt; desgleichen alterthümliche Namensformen, wie 'Bvrvn', 'Cemton' (Campidona), 'Durvn', 'Vffvnbvre'. Für Kaisersberg steht auffällig Kersberc'. Auch die Form für Heidelsheim ist unsicher entstanden.

Es sind 52 Zeilen von derselben Hand in Absätzen zu verschiedenen Zeiten und daher mit wechselndem Ductus geschrieben. Nur an zwei Stellen in Zeile 14 hat eine andere Hand, die jüngeren Character zeigt, die Zahlungen

1) Ich habe sowohl in Göttingen mit übersandtem Material, als im Münchner Reichsarchiv Vergleichungen an einer grösseren Reihe von Originalen beider Könige vorgenommen, ohne eine annähernd ähnliche Schrift zu finden. Ob es möglicherweise gelingt, bei einigen andern Urkunden Konrads IV., die in engerem Zusammenhang mit Angelegenheiten der königlichen Kammer stehen und an deren Beurkundung die Kammer doch irgendwie betheiligt war, die Hand wiederzufinden, ist noch die Frage. Ich bin den Originalen dieser auch von Philippi nicht herangezogenen Stücke zu spät nachgekommen, um sie noch benutzen zu können. Leider erfuhr ich bereits, dass das für meine Zwecke wichtigste Stück, die Rechnungsablegung des Gerhard von Sinzig (Reg. imp. V, 4458; s. unten), nicht mehr vorhanden ist.

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