صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

Wiesbaden eine königliche Stadt im Jahre 1241.

Von

F. Otto.

Bei Gelegenheit des kurzen Berichts über die Zerstörung der Stadt Wiesbaden im Jahre 1242 siehe Mitteilungen 1897/98 Sp. 118 ist erwähnt, dass in einem Schreiben jener Zeit, welches, wie wir hier nachtragen, hinsichtlich seiner Echtheit nicht ohne Bedenken ist und dazu der Jahresangabe entbehrt, Wiesbaden eine kaiserliche Stadt, imperatoria civitas, genannt wird. Mittlerweile hat diese Bezeichnung eine schöne Bestätigung und zugleich Erweiterung durch eine Veröffentlichung von J. Schwalm im Neuen Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde 23, 517 erfahren. Hier ist ein höchst bedeutsames Verzeichnis der Reichssteuern einer Reihe königlicher (kaiserlicher) Städte und Dörfer aus der Zeit des Kaisers Friedrich II. mitgeteilt, das sich auf einem Pergamentblatt des Münchener Archivs befindet. Der Herausgeber hat sorgfältig alles zusammen gesucht und erwogen, was einen Anhaltspunkt zu einer genauen Datierung des Schriftstücks abgeben kann, und kommt zu dem Resultat, dass als Zeitpunkt der Niederschrift das Jahr 1241 anzunehmen ist (wir werden dies durch eine Urkunde des hiesigen Staatsarchivs bestätigt sehen) und dass ein Verzeichnis der Reichssteuern der dort genannten Orte für das Jahr von Ostern 1241 bis dahin 1242 gegeben werden sollte.

Wiesbaden wird also hier unter den königlichen Städten aufgeführt. Wir wissen, dass noch im Jahre 1123 der Kaiser Heinrich V. eine „curtis regia Wisibad vocata" daselbst besass, wann aber dieser königliche Hof in den Besitz der Grafen von Nassau überging, war bisher nicht zu bestimmen. Nunmehr sehen wir, dass dies vor dem Jahre 1241 noch nicht geschehen war, und dürfen auch annehmen, dass es im Jahre 1255 noch nicht stattgefunden hatte; denn nur so erklärt sich die sonst auffallende Thatsache, dass in dem Teilungsvertrag der Brüder Walram und Otto von diesem Jahre die Stadt Wiesbaden, ohne Zweifel damals der bedeutendste Ort des späteren walramischen Gebiets, nicht genannt wird; sie war eben noch königlich. Dagegen hatte sie in oder kurz vor dem Jahre 1283 offenbar diesen Charakter eingebüsst, als Gottfried von Eppstein in seiner Fehde mit Graf Adolf von Nassau dieselbe angriff und zerstörte. Im Jahre 1298 nennt sie derselbe Graf, damals König Adolf, in dem

[ocr errors]
[ocr errors]

Stiftungsbrief des Klosters Clarenthal seine Stadt, „oppidum nostrum“, nicht regium, und die erste Belehnung, die König Karl im Jahre 1348 den Brüdern Adolf und Johann von Nassau erteilt, zählt auf die Stadt zu Wisebaden. ... mit allen Zugehörungen als sie und ihre Eltern von Alter her es herbracht hant" Der Übergang von königlichem in gräflichen Besitz muss also bald nach dem Jahre 1255 stattgefunden haben, und wir glauben nicht zu irren, wenn wir annehmen, dass die kaiserlose Zeit des Interregnums diese Veränderung herbeigeführt hat; König Rudolf liess es dabei bewenden, ohne, wie anderwärts, die Herstellung des früheren Zustandes zu unternehmen oder zu fördern. Betrachten wir den Inhalt des Verzeichnisses, soweit er für uns Interesse bietet, genauer.

Von Wiesbaden heisst es:

Item de Wisebaden LX. mr., ille cedent ad edificia eorum.

Die Stadt hatte also 60 Mark zu entrichten, die, wenn wir die Mark zu 20 Schilling rechnen, die Summe von 1200 Schilling ausmachen; ein Betrag, den in unsere Währung zu übertragen schwierig und wegen des veränderten Geldwertes trügerisch ist; er kann wohl auf etwa 450 Mark angesetzt werden. Belehrender ist die Vergleichung mit einigen anderen Orten. Von den vier wetterauischen Städten ist Frankfurt mit 250 Mark, also etwas mehr als viermal so hoch angesetzt, Gelnhausen mit 200 Mark, Friedberg mit 130 Mark, Wetzlar mit 120 Mark, also doppelt so hoch; auch Oppenheim hat 120 Mark, Ulm und Boppard 80 Mark zu zahlen, dann folgt Wiesbaden, Bopfingen mit 50 Mark, Wimpfen mit 40 Mark, Giengen mit 25 Mark, Buchhorn und Wangen mit 10 Mark. Wir haben nur einige Namen herausgegriffen, um für Wiesbaden eine Stelle in deren Reihe zu finden: es steht etwa in der Mitte, aber den kleineren Orten näher, tiefer als die benachbarten rheinischen Reichsstädte, aber höher als andere, die bis zum Ende des Reiches diesen stolzen Namen fortgeführt haben.

"

Mehrmals ist angegeben, dass die Steuer für das Jahr 1241 ganz oder teilweise nachgelassen ist, und dabei wird jedesmal der Grund angegeben, z. B. Augusta nihil, quia combusta est"; bei andern heisst es: „ad edificia eorum"; so bei Wiesbaden; bei Friedberg wird die Hälfte dafür bestimmt. Es liegt nahe daran zu denken, dass Wiesbaden durch die Zerstörung der Erzbischöflichen, von der die obengenannte Urkunde spricht, stark gelitten und desshalb für ein Jahr von der Steuer befreit worden sei; in diesem Falle müsste das Ereigns, wenn wir an Schwalms Datierung festhalten, vor die Abfassung der Steuerrolle, also vor das Jahr 1241 fallen. Doch dagegen sprechen mehrere Gründe. Sicherlich würde wie bei den verbrannten Städten der Zusatz lauten etwa,quia destructum est". Da dies nicht der Fall ist, wird der Grund ein anderer sein, und wir sind berechtigt die Zerstörung später anzusetzen. Dazu aber nötigt uns der Gang der Ereignisse des Jahres 1242. Der Erzbischof von Mainz rüstete erst im März dieses Jahres zum offenen Kampf gegen die kaiserliche Partei und schlug im April los, indem er den Pfalzgrafen Otto angriff. Im Juli liess er Kastel bedrohen') ohne Erfolg. Für den Zug gegen

1) Schirrmacher, Kaiser Friedrich II., IV, 506.

Wiesbaden bleibt uns also der Juni und vielleicht schon das Ende des Mai zur Verfügung, und dahin haben wir denn auch ohne Zweifel die Zerstörung der Stadt zu setzen.

[ocr errors]

Eine erwünschte Bestätigung endlich der notwendigen Ausbesserung der Stadt ad edificia" — bringt uns eine Urkunde vom 14. Juni 1241.2) In dem Streit des Klosters Altmünster in Mainz mit dem Schultheiss Dietrich und einigen Bürgern von Wiesbaden nebst Bewohnern von Erbenheim ergeht an diesem Tage der Schiedsspruch, dass das Kloster „propter necessitatem et emendacionem civitatis in Wisebaden mera liberalitate" eine bestimmte Summe zahlen solle gegen das Versprechen künftiger Freiheit von Abgaben. Leider erfahren wir wieder nicht, wodurch die necessitas et emendatio veranlasst war, ob private Gebäude, wie unser Verzeichnis doch wohl meint, oder ob die ganze Stadt, weil der Schultheiss handelnd auftritt, etwa wegen der gemeinen Bauten, des Rathauses oder Backhauses u. s. w., oder der Verteidigungsanstalten in Frage kommt. Hatte vielleicht der Aufenthalt Friedrichs II. im Jahre 1236 oder der des lateinischen Kaisers Balduin im Jahre 1239 die Notwendigkeit einer emendatio fühlbar gemacht? Keinesfalls sind wir berechtigt an die Zerstörung des Jahres 1242 zu denken, wohl aber stimmt die „emendatio“ der Urkunde trefflich zu dem „,ad edificia" des Steuerverzeichnisses vom Jahre 1241.

Schliesslich sei bemerkt, dass, während bei anderen Orten in dem Steuerverzeichnis die Abgaben der Juden getrennt von denen der Bürger aufgeführt werden, bei Wiesbaden überhaupt Juden nicht genannt sind; wir folgern daraus, dass damals kein Jude daselbst wohnte, sie erscheinen hier erst nach der Mitte des 14. Jahrhunderts vereinzelt, bis ihre Zahl geraume Zeit nach dem 30jährigen Kriege allmählich zunimmt.3)

[merged small][merged small][ocr errors]

Nachtrag zu dem Aufsatze:

,,Graf Walrad von Nassau-Usingen bei den oberrheinischen Kreistruppen im Türkenkriege 1664"

(Annalen Bd. XX, S. 112-138).

Von

H. Forst.

Als ich im Jahre 1887 den oben bezeichneten Aufsatz veröffentlichte, hatte ich nur die im Königlichen Staatsarchive zu Wiesbaden vorhandenen, leider unvollständigen Akten dafür benutzen können. Neuerdings nun wurde es mir durch das freundliche Entgegenkommen des Herrn Archivrat Hölzgen ermöglicht, im Herzoglichen Hausarchive zu Weilburg weitere Nachforschungen anzustellen. Hier fand ich eine Reihe von Schriftstücken, welche zu der in jenem Aufsatze gegebenen Darstellung wesentliche Ergänzungen bieten.

Zunächst geht aus diesen Schriftstücken hervor, dass der oberrheinische Kreis mit Graf Walrad keine förmliche Kapitulation, wie sie sonst in jener Zeit bei den Führern geworbener Soldtruppen üblich war, abgeschlossen hat. Walrad erhielt zuerst einen zu Regensburg unter dem 5. April 1664 ausgestellten Schein des Inhalts, dass die versammelten Kreisstände ihn zum Obersten über die Kavallerie des Kreises bestellt hätten.') Dieser Schein ist mit dem „Fürstlich Wormbsischen Direktorial-Insiegel" versehen. Da der Kreis jedoch zwei Direktoren hatte, nämlich Worms und Pfalz-Simmern, so genügte jener Schein nicht; Walrad erhielt daher kurz vor der bei Frankfurt stattfindenden Musterung auch von dem pfalz-simmernschen Direktorium einen Schein, datiert Kreuznach den 10./20. Juni 1664, über seine Bestallung zum Obersten des Regiments zu Pferde.) Bei der Musterung selbst endlich stellten drei der Kreisdeputierten, nämlich Freiherr Johann Werner von Plitterstorf, Dr. Quirin Mertz und Andreas Causs, eine neue Urkunde, datiert Frankfurt den 24./14. Juni 1664, aus, welche besagt, dass die gegenwärtige Zeit und Gelegenheit nicht leiden wolle", eine „förmliche Kapitulation und Bestallungsformul" für Graf Walrad „in forma solenni aufzurichten", dass er aber „in allem, doch was nicht anders mit ihm

[ocr errors]

1) Akten des Herzogl. Hausarchivs zu Weilburg No. 186: „Graf postea Fürst Walrads zu Nassaw-Saarbrück in Usingen getragene Kriegs-chargen und expeditiones

2) Hausarchiv Weilburg a. a. O,

[ocr errors]

verglichen, solle traktiert und gehalten werden wie andere Reichs- und KreysObersten.")

Dieser Mangel eines förmlichen, den oberrheinischen Kreis dauernd bindenden Vertrages macht es erklärlich, dass Walrad nach dem Kriege so grosse Schwierigkeiten fand, seine rückständige Besoldung zu erhalten, und dass er sich schliesslich mit einer Abschlagszahlung begnügen musste.') Der oberrheinische Kreis hatte schon von Anfang an versucht, weniger als die andern für den Krieg zu leisten.") Was für Ansprüche dagegen Walrad in seiner Kapitulation stellen wollte, geht aus einem wohl auf seine Veranlassung aufgesetzten Schriftstücke mit dem Titel „Ohnvorgreiffliche Gedanken, wie ich vermeinte, dass man eines undt anderes in der Capitulation disediren (!) undt begehren solte", hervor.) Hiernach verlangt der Oberst eine Gage von monatlich 400 oder wenigstens 300 Gulden, sowie die Versicherung, dass das Regiment nach dem Friedensschlusse er rechnet auf zwei oder mehr Feldzüge nicht aufgelöst (,,reformiert"), sondern wenigstens der Oberst selbst mit der Hälfte des Regiments und der nötigen Anzahl von Offizieren weiterhin unterhalten werde; ferner fordert er das Recht, Offiziere zu ernennen und die Justiz im Regiment allein auszuüben. Die Kreisstände sollen für das Regiment einen evangelischen Pfarrer halten, sowie Fahnen und Musikinstrumente („Spiel und Trommeln“) beschaffen; zahlen sie dem Regimente den Sold für volle 12 Monate, so will der Oberst von ihnen keine Winterquartiere begehren. Für den Fall, dass Offiziere des Regiments in türkische Gefangenschaft geraten, sollen die Stände sich verpflichten, beim Kaiser oder bei den Reichsgeneralen auf Auswechselung jener Offiziere gegen gefangene Türken hinzuwirken oder, wenn ein Kartell für die Ranzionierung der Gefangenen aufgerichtet wird, sich um baare Erlegung der Ranzion bemühen; wäre aber kein solches Kartell zu erlangen, so kann man den Ständen nicht zumuten, die Gefangenen auszulösen, da man wohl weiss, dass die Türken ,,übermenschlich die Leuth schätzen undt die Ständte zu einer solchen übergrosfen Summen zu erlegen nicht würdten zu disponiren sein."

Diese Frage spielt auch sonst in den Verhandlungen über die Aufstellung des Reichsheeres eine nicht geringe Rolle. So hatte der Reichsfeldmarschall, Markgraf Leopold Wilhelm von Baden, in einer am 24. März 1664 dem Reichstage eingereichten Denkschrift unter anderen Anträgen auch den gestellt, dass das Reich die Ranzionierung der Gefangenen übernehmen möge, um nicht deren Familien (die sonst ja die nötigen Gelder aufbringen mussten), zu ruinieren.')

,,

Zum Schlusse wünscht der Verfasser des Kapitulationsentwurfes noch dass dem Obersten mehr alss die specificirte 12 Pferdte wolten gut gethan werden nur so lang als die Campagne weren möchte". Aus einem Schreiben. Walrads an seinen Vertreter in Regensburg wissen wir bereits, dass der Kreis

3) Hausarchiv Weilburg a. a. O. Über die Deputierten vergl. Annalen XX, 132.
4) Annalen XX, 119.

5) Schreiben der kaiserlichen Bevollmächtigten an die ausschreibenden Fürsten des oberrheinischen Kreises vom 27. März 1664 bei Londorp, Acta publica IX, 248.

6) Hausarchiv Weilburg a. a. O.

7) Londorp, Acta publica IX, 250.

dem

min

meb

bere Aufs

Regi

De

war

erhal

SOWEG

Fede

Mani

16 a

geste

einba

die C

im D

funde

Tors

So 1

und

dann

Korp

Когд

dann

St.

zog,

in d

auch

H. O

Ffor

und

« السابقةمتابعة »